Basics
Fichier Détails
Cartes-fiches | 30 |
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Utilisateurs | 20 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 26.06.2012 / 07.03.2024 |
Lien de web |
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Tatherrschaft
ist das vom Vorsatz (willen) umfasste beherrschende Steuerung des Tatablaufes durch den Täter.
Bestimmen (§ 26 StGB)
meint das Herrvorrufen des Tatentschlusses beim Täter
Hilfe leisten (§ 27 I StGB)
jeder Beitrag zur Haupttat, der die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht oder erleichtert, oder die vom Haupttäter verursachte Rechtsgutsverletzung intensiviert.
-> aussreichend: Beihilfehandlung, die zu irendeinem Zeitpunkt für Haupttat förderlich war
Angriff
jedes menschliche Verhalten, durch das die Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter droht
erforderlich (Notwehr)
jede Verteidigungshandlung, die geeignet ist den Angriff sofort und endgültig abzuwehren
erforderlich = geeignet + mildestes MIttel
gegenwärtig
unmittelbar bevorstehend, bereits begonnen oder noch fortdauernd
gegenwärtige Gefahr
Zustand in dem der Eintritt einer Rechtsgutsschädigung wahrscheinlich ist.
Eindringen
Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten
Beleidigung
Kundgabe einer Missachtung oder NIchtachtung des Opfers
körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessende Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität des Opfers in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
ist das hervorrufen, steigern oder aufrechterhalten eines krankhaften/pathologischen Zustandes
gefährliches Werkzeug
jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
hinterlistiger Überfall
Täter geht in wahrer Absicht planmäßig verdeckender Weise vor.
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams, sowie die Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsamsbruch
Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsaminhabers wird ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben
Neuer Geahrsam ist begründet, wenn Täter die tatsächliche Herrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
Zueignungsabsicht
ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch die Betätigung des Willens, sich die Sache selbst oder ihren verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen.
Zueignung = absichtliche, vorüberghende Aneignung + vorsätzlich dauerhafte Enteignung
Täuschung über Tatsachen
Einwirken auf intellektuelles Vorstellungsbild eines anderen, welches dazu geeignet ist einen Irrtum hervorzurufen.
Tatsachen = Sachverhalte, Vorgänge oder Zustände jeder Art, die beweisbar sind.
Vermögensverfügung
jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Urkunde
ist jede verkörperte Gedankenerklärung die zum Beweis rechtlicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist und deren Aussteller erkennen lässt.
Unglücksfall (§ 323c StGB)
jedes plötzlich eintretende Ereignis, bei dem die konkrete Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Savhen besteht.
gewerbsmäßig
handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschafft.
Bande
ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen die sich zur Begehung mehrerer selbstständiger Straftaten verbunden haben
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