Basics


Kartei Details

Karten 30
Lernende 20
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 26.06.2012 / 07.03.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/30_wichtigste_definitonen_aus_stgb_at_bt
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/30_wichtigste_definitonen_aus_stgb_at_bt/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

kausal

für den Erfolg ist jede Bedingung die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele

objektiv zurechenbar

der Täter hat eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, welche sich dann im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

Vorsatz

ist die willentliche Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller objektive Tatumstände (Wissen und Wollen)

Erlaubnistatbestandsirrtum

liegt vor, wenn sich der Täter irrigerweise eine Situation vorstellt, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens seine Tat rechtfertigen würde.

unmittelbares Ansetzen

Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschreitet und objektiv derart zum tatbestandsmäßigen Handeln ansetzt, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Erfüllung der Tat übergeht.

fehlgeschlagener Vesuch (§ 24 StGB)

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die bisherigen Tathandlungen den Erfolg nicht herbeigeführt haben und der Täter erkannt hat, dass er den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne erhebliche zeitliche Zäsur herbeiführen kann.

beendeter Versuch (§ 24 StGB)

Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Erfolgsverwirklichung erforderliche getan zu haben glaubt.

unbeendeter Versuch (§ 24 StGB)

Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Erfolgsverwirklichung erforderliche getan zu haben glaubt.

Tatherrschaft

ist das vom Vorsatz (willen) umfasste beherrschende Steuerung des Tatablaufes durch den Täter.

Bestimmen (§ 26 StGB)

meint das Herrvorrufen des Tatentschlusses beim Täter

Hilfe leisten (§ 27 I StGB)

jeder Beitrag zur Haupttat, der die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht oder erleichtert, oder die vom Haupttäter verursachte Rechtsgutsverletzung intensiviert.

-> aussreichend: Beihilfehandlung, die zu irendeinem Zeitpunkt für Haupttat förderlich war

Angriff

jedes menschliche Verhalten, durch das die Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Güter droht

erforderlich (Notwehr)

jede Verteidigungshandlung, die geeignet ist den Angriff sofort und endgültig abzuwehren

erforderlich = geeignet + mildestes MIttel

gegenwärtig

unmittelbar bevorstehend, bereits begonnen oder noch fortdauernd

gegenwärtige Gefahr

Zustand in dem der Eintritt einer Rechtsgutsschädigung wahrscheinlich ist.

Eindringen

Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten

Beleidigung

Kundgabe einer Missachtung oder NIchtachtung des Opfers

körperliche Misshandlung

jede üble, unangemessende Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität des Opfers in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird.

Gesundheitsschädigung

ist das hervorrufen, steigern oder aufrechterhalten eines krankhaften/pathologischen Zustandes

gefährliches Werkzeug

jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

hinterlistiger Überfall

Täter geht in wahrer Absicht planmäßig verdeckender Weise vor.

Wegnahme

Bruch fremden Gewahrsams, sowie die Begründung neuen Gewahrsams

Gewahrsamsbruch

Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsaminhabers wird ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben

Neuer Geahrsam ist begründet, wenn Täter die tatsächliche Herrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Zueignungsabsicht

ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch die Betätigung des Willens, sich die Sache selbst oder ihren verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen.

Zueignung = absichtliche, vorüberghende Aneignung + vorsätzlich dauerhafte Enteignung

Täuschung über Tatsachen

Einwirken auf intellektuelles Vorstellungsbild eines anderen, welches dazu geeignet ist einen Irrtum hervorzurufen.

Tatsachen = Sachverhalte, Vorgänge oder Zustände jeder Art, die beweisbar sind.

Vermögensverfügung

jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt

Urkunde

ist jede verkörperte Gedankenerklärung die zum Beweis rechtlicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist und deren Aussteller erkennen lässt.

Unglücksfall (§ 323c StGB)

jedes plötzlich eintretende Ereignis, bei dem die konkrete Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Savhen besteht.

gewerbsmäßig

handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschafft.

Bande

ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen die sich zur Begehung mehrerer selbstständiger Straftaten verbunden haben