SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
-
- 1 / 300
-
Lernkarten
Nicht belegte Kosten werden anhand der persönlichen und familiären Verhältnisse geschätzt; die steuerpflichtige Person muss mitwirken. Rechtsgrundlage: Art. 126 Abs. 2 DBG.
Die Differenz zwischen effektiv bezahlten Prämien und dem steuerlich anerkannten Abzug wird als zusätzlicher Privatverbrauch erfasst. Rechtsgrundlage: Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG.
Nicht abziehbare oder nicht deklarierte Krankheits- und Unfallkosten sind als geldwirksamer Privatverbrauch zu erfassen. Rechtsgrundlage: Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG.
Eine Korrektur erfolgt nur, wenn das Guthaben nicht bereits über die Steuerrechnung oder die Lebenshaltungskosten berücksichtigt wurde.
Der Lebensaufwand kann aus Einkommen, Vermögensverbrauch, neuen Schulden, Erbschaften, Schenkungen oder anderen Mittelzuflüssen finanziert werden.
Ein ausgeglichenes Ergebnis spricht dafür, dass Einkommen, Vermögensveränderung und Lebenshaltungskosten plausibel deklariert wurden.
Kann eine Abweichung nicht erklärt werden, darf die Steuerbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Rechtsgrundlage: Art. 130 Abs. 2 DBG.
Bei der gemeinsamen Veranlagung werden die Vermögenswerte beider Ehegatten zusammengeführt; nicht geldwirksame Abzüge sind gegebenenfalls zu korrigieren.
Bei Trennung oder Scheidung sind die Vermögenswerte den Personen einzeln zuzuordnen. Bei Konkubinat kann eine Gesamtbetrachtung beider Haushalte nötig sein.
Die verstorbene Person wird bis zum Todestag besteuert; die Erben versteuern das geerbte Vermögen ab dem Todestag. Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 2 DBG.
Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei, während Gewinne auf Geschäftsvermögen als Einkommen steuerbar sind. Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 18 Abs. 2 DBG.
Kapitalertrag entsteht aus der Nutzung eines Vermögenswerts, etwa durch Zinsen oder Dividenden. Kapitalgewinn entsteht durch eine Wertsteigerung bei der Veräusserung. Rechtsgrundlage: Art. 20 DBG; Art. 16 Abs. 3 DBG.
Ein Ertrag wird grundsätzlich bei Fälligkeit beziehungsweise beim gesicherten Rechtsanspruch besteuert.
Dazu gehören Zinsen, Beteiligungserträge, Erträge aus beweglichen Sachen, kollektiven Kapitalanlagen und immateriellen Gütern. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 DBG.
Zinsen aus Bank-, Post- und anderen Guthaben sind als Einkommen aus beweglichem Vermögen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG.
Periodische Zinsen sind bei Fälligkeit als Vermögensertrag steuerbar. Die Rückzahlung des Nennwerts ist keine Einkunft. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG.
Bei überwiegender Einmalverzinsung ist die Differenz zwischen Erwerbspreis und Veräusserungs- oder Rückzahlungswert als Einkommen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG.
Marchzinsen sind im Kaufpreis enthaltene, noch nicht fällige Zinsanteile. Bruchzinsen sind tatsächlich ausbezahlte Zinsen für einen Teil der Zinsperiode.
Derivate sind Finanzinstrumente, deren Wert von einem Basiswert wie Aktien, Devisen, Zinsen oder Rohstoffen abhängt.
Ein Termingeschäft verpflichtet die Parteien, einen bestimmten Basiswert zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis zu kaufen oder zu verkaufen.
Eine Option gibt dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht, einen Basiswert zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.
Bei reiner privater Vermögensverwaltung sind Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei und Kapitalverluste nicht abziehbar. Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 3 DBG.
Kombinierte Produkte verbinden eine klassische Kapitalanlage mit einem derivativen Element, beispielsweise Kapitalschutz und Option.
Bei transparenten Produkten werden Zinskomponente und Derivat getrennt behandelt: Der Zins ist steuerbar, der private Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 DBG; Art. 16 Abs. 3 DBG.
Ist die Zinskomponente nicht separat bestimmbar, wird die Wertsteigerung nach den Regeln für überwiegend einmalverzinsliche Obligationen besteuert.
Der Zins- beziehungsweise Obligationenteil ist steuerbar; das Ergebnis aus der eingebetteten Option gehört grundsätzlich zum privaten Kapitalgewinn oder -verlust. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 DBG.
Die Erlebensfall- oder Rückkaufsleistung ist steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Mindestlaufzeit und Altersgrenzen, erfüllt sind. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG.
Dividenden sind als Ertrag aus Beteiligungen steuerbar. Rückzahlungen aus anerkannten Kapitaleinlagereserven werden wie Nennwertrückzahlungen behandelt. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 20 Abs. 3 DBG.
Der Überschuss des Liquidationserlöses über Nennwert und anerkannte Kapitaleinlagereserven ist als Beteiligungsertrag steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG.
Eine direkte Teilliquidation liegt vor, wenn eine Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte zurückkauft und die Rückzahlung steuerlich als Ausschüttung gilt.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine nicht geschäftsmässig begründete Leistung an Beteiligte oder nahestehende Personen, die einem Dritten nicht gewährt worden wäre. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG.
Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gelten grundsätzlich als steuerbarer Beteiligungsertrag. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG.
Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen werden bei natürlichen Personen nur teilweise besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1bis DBG; Art. 18b DBG.
Der Nutzniesser versteuert die Erträge, weil ihm Nutzung und Ertrag zustehen. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 745 ZGB.
Ausschüttungen und thesaurierte Erträge sind grundsätzlich steuerbar; gesondert ausgewiesene private Kapitalgewinne bleiben steuerfrei.
Entgelte für die Nutzung von Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten sind als Einkommen aus beweglichem Vermögen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. f DBG.
Sie kann entstehen, wenn eine Beteiligung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen eines Käufers übertragen und innert fünf Jahren nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird. Rechtsgrundlage: Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG.
Mitwirkung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zur Kaufpreisfinanzierung Substanz entzogen wird. Rechtsgrundlage: Art. 20a Abs. 2 DBG.
Eine Transponierung liegt vor, wenn eine Beteiligung in eine selbst beherrschte Gesellschaft übertragen wird und die Gegenleistung Nennwert und Kapitaleinlagereserven übersteigt. Rechtsgrundlage: Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG.
Massgebend sind unter anderem Transaktionshäufigkeit, kurze Besitzdauer, Fremdfinanzierung, Derivateinsatz und ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.