SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
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Öffentliches Recht regelt Rechtsverhältnisse mit hoheitlichem Handeln und Überordnung. Privatrecht regelt Rechtsverhältnisse zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten.
Zwingendes Recht kann durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden. Dispositives Recht gilt nur, wenn die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.
Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Rechtsmissbrauch findet keinen Schutz. Rechtsgrundlage: Art. 2 ZGB.
Guter Glaube wird geschützt, wenn er gesetzlich vorausgesetzt wird und die betroffene Person die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit beachtet hat. Rechtsgrundlage: Art. 3 ZGB.
Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, muss deren Vorliegen beweisen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Rechtsgrundlage: Art. 8 ZGB.
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Rechtsgrundlage: Art. 9 ZGB.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Sie steht jedem Menschen innerhalb der Rechtsordnung zu. Rechtsgrundlage: Art. 11 ZGB.
Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. Rechtsgrundlage: Art. 12-16 ZGB.
Juristische Personen erlangen ihre Persönlichkeit grundsätzlich durch den Eintrag im Handelsregister; gesetzliche Ausnahmen gelten insbesondere für öffentlich-rechtliche Körperschaften und nicht wirtschaftliche Vereine. Rechtsgrundlage: Art. 52 ZGB.
Ein Verein mit ideellem Zweck entsteht durch den in Statuten festgehaltenen Gründungswillen. Die Statuten müssen Zweck, Mittel und Organisation bestimmen. Rechtsgrundlage: Art. 60 ZGB.
Eine Stiftung entsteht durch die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck und grundsätzlich durch den Handelsregistereintrag. Rechtsgrundlage: Art. 80-81 ZGB.
Das ZGB kennt die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung.
Gesetzliche Erben sind die Verwandten nach Parentelen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Fehlen solche Erben, fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen. Rechtsgrundlage: Art. 457-466 ZGB.
Die Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Vorverstorbene Nachkommen werden durch ihre eigenen Nachkommen vertreten. Rechtsgrundlage: Art. 457 ZGB.
Pflichtteilsgeschützt sind die Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Rechtsgrundlage: Art. 470-471 ZGB.
Zulässig sind das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und unter besonderen Voraussetzungen das mündliche Nottestament. Rechtsgrundlage: Art. 498-506 ZGB.
Der Erbgang wird mit dem Tod des Erblassers eröffnet. Die Erben erwerben die Erbschaft grundsätzlich von Gesetzes wegen. Rechtsgrundlage: Art. 537 ZGB; Art. 560 ZGB.
Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Eigentum ist das umfassende dingliche Recht, über eine Sache zu verfügen und andere auszuschliessen. Rechtsgrundlage: Art. 641 ZGB; Art. 919 ZGB.
Bei beweglichen Sachen dient grundsätzlich der Besitz, bei Grundstücken das Grundbuch als Publizitätsmittel.
Das ZGB unterscheidet Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum und Stockwerkeigentum. Rechtsgrundlage: Art. 646 ZGB; Art. 652 ZGB; Art. 712a ZGB.
Beschränkte dingliche Rechte sind Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte. Rechtsgrundlage: Art. 730 ff. ZGB; Art. 782 ff. ZGB; Art. 793 ff. ZGB.
Für die Übertragung von Fahrniseigentum braucht es grundsätzlich einen gültigen Rechtsgrund und die Besitzübertragung. Rechtsgrundlage: Art. 714 ZGB.
Grundeigentum wird grundsätzlich durch den Eintrag im Grundbuch erworben. Das Verpflichtungsgeschäft bedarf in der Regel der öffentlichen Beurkundung. Rechtsgrundlage: Art. 657 ZGB; Art. 216 OR.
Eingetragen werden insbesondere Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte. Rechtsgrundlage: Art. 958 ZGB.
Eine Obligation ist ein Rechtsverhältnis, aus dem der Gläubiger eine Leistung verlangen kann und der Schuldner diese Leistung schuldet.
Obligationen entstehen insbesondere durch Vertrag, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung. Rechtsgrundlage: Art. 1 OR; Art. 41 OR; Art. 62 OR.
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande. Rechtsgrundlage: Art. 1 OR.
Der Vertragsinhalt darf nicht unmöglich, widerrechtlich oder sittenwidrig sein und die Persönlichkeit nicht übermässig binden. Rechtsgrundlage: Art. 19-20 OR; Art. 27 ZGB.
Der Verkäufer muss die Sache übergeben und das Eigentum verschaffen; der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen. Rechtsgrundlage: Art. 184 OR.
Beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet. Beim Auftrag wird eine sorgfältige Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers geschuldet. Rechtsgrundlage: Art. 363 OR; Art. 394 OR.
Besteuert wird das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 StHG.
Das Reinvermögen entspricht den steuerbaren Vermögenswerten abzüglich der nachgewiesenen Schulden. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 StHG.
Zum steuerbaren Vermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Bewegliches Vermögen umfasst etwa Guthaben, Wertschriften, Fahrzeuge und Wertsachen. Unbewegliches Vermögen umfasst Grundstücke im Sinn des ZGB. Rechtsgrundlage: Art. 655 ZGB.
Ein mit Nutzniessung belasteter Vermögenswert wird grundsätzlich dem Nutzniesser zugerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 2 StHG; Art. 745 ZGB.
Bei einem steuerlich anerkannten Treuhandverhältnis wird das Treugut dem Treugeber zugerechnet, obwohl der Treuhänder nach aussen als Eigentümer auftritt.
Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten werden die Vermögenswerte zusammengerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 3 StHG.
Das Vermögen minderjähriger Kinder wird grundsätzlich den Eltern zugerechnet; Erwerbseinkommen wird dem Kind selbst zugerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 3 StHG.
Steuerfrei sind insbesondere Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände sowie anwartschaftliche und nicht rückkaufsfähige Ansprüche. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 4 StHG.
Dazu gehören Gegenstände der üblichen Wohnungseinrichtung und Gegenstände des persönlichen Alltagsgebrauchs. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 4 StHG.