SSK2a Modul 8

SSK 2A Modul 8

SSK 2A Modul 8

Diese Lernkarten behandeln die Besteuerung von Einkommen, Vermögen und privaten Sachverhalten in der Schweiz, insbesondere im Kontext von Stiftungen, Trusts und Vorsorge. Sie erklären Rechtsgrundlagen wie das DBG, Steuerpflicht, Vermögensentwicklung und interkantonale Zuteilungsnormen. Steuerpflichtige und Fachleute profitieren von diesem Wissen, um rechtliche und finanzielle Aspekte korrekt zu beurteilen.
Flashcards
300
Students
3
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
31.07.2026 / 10.08.2026

Flashcards

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Öffentliches und privates Recht: Worin unterscheiden sich öffentliches Recht und Privatrecht?

Öffentliches Recht regelt Rechtsverhältnisse mit hoheitlichem Handeln und Überordnung. Privatrecht regelt Rechtsverhältnisse zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Zwingendes und dispositives Recht: Worin liegt der Unterschied?

Zwingendes Recht kann durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden. Dispositives Recht gilt nur, wenn die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Guter Glaube: Welche Grundregel gilt nach dem ZGB?

Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Rechtsmissbrauch findet keinen Schutz. Rechtsgrundlage: Art. 2 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Gutglaubensschutz: Wann wird guter Glaube geschützt?

Guter Glaube wird geschützt, wenn er gesetzlich vorausgesetzt wird und die betroffene Person die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit beachtet hat. Rechtsgrundlage: Art. 3 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Beweislast: Wer muss eine behauptete Tatsache beweisen?

Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, muss deren Vorliegen beweisen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Rechtsgrundlage: Art. 8 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Öffentliche Register und Urkunden: Welche Beweiskraft haben sie?

Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Rechtsgrundlage: Art. 9 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Rechtsfähigkeit: Was bedeutet Rechtsfähigkeit?

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Sie steht jedem Menschen innerhalb der Rechtsordnung zu. Rechtsgrundlage: Art. 11 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Handlungsfähigkeit: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. Rechtsgrundlage: Art. 12-16 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Juristische Personen: Wann erlangen sie ihre Persönlichkeit?

Juristische Personen erlangen ihre Persönlichkeit grundsätzlich durch den Eintrag im Handelsregister; gesetzliche Ausnahmen gelten insbesondere für öffentlich-rechtliche Körperschaften und nicht wirtschaftliche Vereine. Rechtsgrundlage: Art. 52 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Verein: Wie wird ein Verein gegründet?

Ein Verein mit ideellem Zweck entsteht durch den in Statuten festgehaltenen Gründungswillen. Die Statuten müssen Zweck, Mittel und Organisation bestimmen. Rechtsgrundlage: Art. 60 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Stiftung: Wie entsteht eine Stiftung?

Eine Stiftung entsteht durch die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck und grundsätzlich durch den Handelsregistereintrag. Rechtsgrundlage: Art. 80-81 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Güterstände: Welche drei Güterstände kennt das ZGB?

Das ZGB kennt die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Gesetzliche Erben: Wer erbt ohne Verfügung von Todes wegen?

Gesetzliche Erben sind die Verwandten nach Parentelen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Fehlen solche Erben, fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen. Rechtsgrundlage: Art. 457-466 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Gesetzliche Erbquote: Wie erben Nachkommen?

Die Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Vorverstorbene Nachkommen werden durch ihre eigenen Nachkommen vertreten. Rechtsgrundlage: Art. 457 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Pflichtteil: Welche Personen sind pflichtteilsgeschützt?

Pflichtteilsgeschützt sind die Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Rechtsgrundlage: Art. 470-471 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Verfügung von Todes wegen: Welche Formen sind zulässig?

Zulässig sind das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und unter besonderen Voraussetzungen das mündliche Nottestament. Rechtsgrundlage: Art. 498-506 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Erbgang: Wann wird eine Erbschaft eröffnet?

Der Erbgang wird mit dem Tod des Erblassers eröffnet. Die Erben erwerben die Erbschaft grundsätzlich von Gesetzes wegen. Rechtsgrundlage: Art. 537 ZGB; Art. 560 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Besitz und Eigentum: Worin liegt der Unterschied?

Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Eigentum ist das umfassende dingliche Recht, über eine Sache zu verfügen und andere auszuschliessen. Rechtsgrundlage: Art. 641 ZGB; Art. 919 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Publizitätsprinzip: Wie werden dingliche Rechte erkennbar gemacht?

Bei beweglichen Sachen dient grundsätzlich der Besitz, bei Grundstücken das Grundbuch als Publizitätsmittel.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Eigentumsarten: Welche Eigentumsformen kennt das ZGB?

Das ZGB unterscheidet Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum und Stockwerkeigentum. Rechtsgrundlage: Art. 646 ZGB; Art. 652 ZGB; Art. 712a ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Beschränkte dingliche Rechte: Welche Kategorien gibt es?

Beschränkte dingliche Rechte sind Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte. Rechtsgrundlage: Art. 730 ff. ZGB; Art. 782 ff. ZGB; Art. 793 ff. ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Fahrniseigentum: Wie wird Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen?

Für die Übertragung von Fahrniseigentum braucht es grundsätzlich einen gültigen Rechtsgrund und die Besitzübertragung. Rechtsgrundlage: Art. 714 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Grundeigentum: Wie wird Eigentum an einem Grundstück übertragen?

Grundeigentum wird grundsätzlich durch den Eintrag im Grundbuch erworben. Das Verpflichtungsgeschäft bedarf in der Regel der öffentlichen Beurkundung. Rechtsgrundlage: Art. 657 ZGB; Art. 216 OR.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Grundbuch: Welche Rechte können eingetragen werden?

Eingetragen werden insbesondere Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte. Rechtsgrundlage: Art. 958 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Obligation: Was ist eine Obligation?

Eine Obligation ist ein Rechtsverhältnis, aus dem der Gläubiger eine Leistung verlangen kann und der Schuldner diese Leistung schuldet.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Entstehung von Obligationen: Aus welchen Rechtsgründen entstehen sie?

Obligationen entstehen insbesondere durch Vertrag, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung. Rechtsgrundlage: Art. 1 OR; Art. 41 OR; Art. 62 OR.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Vertragsabschluss: Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande. Rechtsgrundlage: Art. 1 OR.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Vertragsinhalt: Welche Grenzen gelten für die Vertragsfreiheit?

Der Vertragsinhalt darf nicht unmöglich, widerrechtlich oder sittenwidrig sein und die Persönlichkeit nicht übermässig binden. Rechtsgrundlage: Art. 19-20 OR; Art. 27 ZGB.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Kaufvertrag: Welche Hauptpflichten entstehen?

Der Verkäufer muss die Sache übergeben und das Eigentum verschaffen; der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen. Rechtsgrundlage: Art. 184 OR.

Modul 1 – Einführung in das Rechtswesen – Werkvertrag und Auftrag: Worin unterscheiden sie sich?

Beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet. Beim Auftrag wird eine sorgfältige Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers geschuldet. Rechtsgrundlage: Art. 363 OR; Art. 394 OR.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Vermögenssteuer: Was ist ihr Steuerobjekt?

Besteuert wird das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 StHG.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Reinvermögen: Wie wird es ermittelt?

Das Reinvermögen entspricht den steuerbaren Vermögenswerten abzüglich der nachgewiesenen Schulden. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 StHG.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Steuerbares Vermögen: Welche Vermögenswerte gehören grundsätzlich dazu?

Zum steuerbaren Vermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Bewegliches und unbewegliches Vermögen: Wie werden die Kategorien abgegrenzt?

Bewegliches Vermögen umfasst etwa Guthaben, Wertschriften, Fahrzeuge und Wertsachen. Unbewegliches Vermögen umfasst Grundstücke im Sinn des ZGB. Rechtsgrundlage: Art. 655 ZGB.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Nutzniessung: Bei wem wird der Vermögenswert besteuert?

Ein mit Nutzniessung belasteter Vermögenswert wird grundsätzlich dem Nutzniesser zugerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 2 StHG; Art. 745 ZGB.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Treuhandverhältnis: Wem wird das Treugut steuerlich zugerechnet?

Bei einem steuerlich anerkannten Treuhandverhältnis wird das Treugut dem Treugeber zugerechnet, obwohl der Treuhänder nach aussen als Eigentümer auftritt.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Ehegatten: Wie werden ihre Vermögenswerte steuerlich zugerechnet?

Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten werden die Vermögenswerte zusammengerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 3 StHG.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Minderjährige Kinder: Wem wird ihr Vermögen zugerechnet?

Das Vermögen minderjähriger Kinder wird grundsätzlich den Eltern zugerechnet; Erwerbseinkommen wird dem Kind selbst zugerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 3 StHG.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Steuerfreies Vermögen: Welche Vermögenswerte sind ausgenommen?

Steuerfrei sind insbesondere Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände sowie anwartschaftliche und nicht rückkaufsfähige Ansprüche. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 4 StHG.

Modul 2 – Vermögenssteuer – Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände: Was fällt darunter?

Dazu gehören Gegenstände der üblichen Wohnungseinrichtung und Gegenstände des persönlichen Alltagsgebrauchs. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 4 StHG.

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