SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
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Ein Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem der Settlor Vermögenswerte einem Trustee zur Verwaltung für bestimmte Begünstigte oder einen bestimmten Zweck überträgt.
Der Settlor errichtet den Trust und überträgt die Vermögenswerte nach den Vorgaben der Trust Deed auf den Trustee.
Der Trustee hält und verwaltet das Trustvermögen formell in eigenem Namen, ist aber an die Trustbestimmungen und die Interessen der Begünstigten gebunden.
Beneficiaries sind die Personen, die nach der Trustordnung feste oder ermessensabhängige Leistungen aus dem Trust erhalten können.
Der Protector überwacht den Trustee und kann je nach Trust Deed Zustimmungs-, Kontroll- oder Abberufungsrechte haben.
Die Trust Deed enthält die rechtlich verbindlichen Regeln. Der Letter of Wishes hält unverbindliche Wünsche des Settlors zur Ausübung des Ermessens fest.
Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigenem Vermögen. Der Trust ist grundsätzlich keine eigene Rechtsperson, sondern ein Rechtsverhältnis. Rechtsgrundlage für die Stiftung: Art. 80 ff. ZGB.
Die Treuhand beruht auf einem Vertrag zwischen Treugeber und Treuhänder. Ein Trust kann durch einseitige Verfügung oder von Todes wegen errichtet werden. Rechtsgrundlage für den Auftrag: Art. 394 ff. OR.
Unterschieden werden der Revocable Trust, der Irrevocable Fixed Interest Trust und der Irrevocable Discretionary Trust.
Der Settlor kann den Trust widerrufen oder behält eine vergleichbare Verfügungsmacht über Vermögen und Erträge.
Die Vermögensübertragung gilt steuerlich nicht als endgültige Entreicherung des Settlors; Vermögen und Erträge bleiben ihm zugerechnet.
Das Trustvermögen und die Trusterträge werden weiterhin beim Settlor mit Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst.
Leistungen an Beneficiaries gelten wirtschaftlich als Zuwendungen des Settlors und können eine kantonale Schenkungssteuer auslösen.
Geht das Vermögen an den Settlor zurück, entsteht grundsätzlich kein neuer steuerbarer Vermögenszugang, weil es ihm bereits zugerechnet war.
Der Settlor gibt die Verfügungsmacht endgültig auf, und die Beneficiaries besitzen fest bestimmte, rechtlich durchsetzbare Ansprüche.
Die endgültige Vermögensübertragung kann je nach kantonalem Recht eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auslösen.
Vermögen und Erträge werden grundsätzlich den fest berechtigten Beneficiaries entsprechend ihren Ansprüchen zugerechnet.
Soweit lediglich bereits zugerechnetes Kapital ausbezahlt wird, liegt grundsätzlich kein steuerbarer Einkommenszufluss vor. Rechtsgrundlage: Art. 16 DBG.
Die Beneficiaries haben keinen festen Anspruch; der Trustee entscheidet innerhalb der Trustbestimmungen nach Ermessen über Ausschüttungen.
Entscheidend ist, ob der Settlor die Verfügungsmacht endgültig aufgegeben hat und ob die Vermögensübertragung eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auslöst.
Ausschüttungen sind beim Beneficiary grundsätzlich steuerbar, sofern keine gesetzliche Steuerbefreiung für Unterstützungsleistungen greift. Rechtsgrundlage: Art. 16 DBG; Art. 24 Bst. d DBG.
Eine Rückerstattung setzt voraus, dass die antragstellende Person nach den gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regeln anspruchs- und nutzungsberechtigt ist.
Eine anerkannte Stiftung ist ein eigenes Steuersubjekt und versteuert grundsätzlich ihren Gewinn und ihr Vermögen selbst. Rechtsgrundlage: Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 66 Abs. 1 DBG; Art. 71 DBG.
Sie darf Familienangehörige insbesondere bei Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung in besonderen Lebenslagen fördern. Rechtsgrundlage: Art. 335 Abs. 1 ZGB.
Die Vermögenswidmung kann nach kantonalem Recht eine Schenkungssteuer auslösen, sofern der Stifter die Verfügungsmacht endgültig verliert.
Die Stiftung versteuert ihr Vermögen und ihre Erträge selbst; Leistungen an Destinatäre sind grundsätzlich bei diesen steuerbar, sofern keine Ausnahme gilt. Rechtsgrundlage: Art. 71 DBG; Art. 24 Bst. d DBG.
Massgebend ist grundsätzlich das Recht des Gründungsstaats. Die Anerkennung kann bei einem Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public versagt werden. Rechtsgrundlage: Art. 17 IPRG; Art. 18 IPRG; Art. 154 IPRG.
Ein Durchgriff kommt insbesondere bei Steuerumgehung, Rechtsmissbrauch oder fortbestehender wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Stifters in Betracht. Rechtsgrundlage: Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 57 DBG.
Behält der Stifter oder ein Begünstigter die tatsächliche Kontrolle, werden Vermögen und Erträge weiterhin dieser Person zugerechnet.
Die anerkannte Stiftung ist ein eigenes Steuersubjekt; Ausschüttungen an Destinatäre sind grundsätzlich Einkommen, ausser es liegt eine steuerfreie Unterstützungsleistung vor. Rechtsgrundlage: Art. 16 DBG; Art. 24 Bst. d DBG.
Ein geldwerter Vorteil aus einem Beteiligungsplan gilt als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 DBG; Art. 17a-17d DBG.
Bei einem Aktienplan erhalten Mitarbeitende Aktien der Arbeitgeberin oder einer nahestehenden Gesellschaft aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses.
Bei einem Optionsplan erhalten Mitarbeitende das Recht, später Aktien der Arbeitgeberin oder einer nahestehenden Gesellschaft zu einem festgelegten Preis zu erwerben.
Echte Beteiligungen verschaffen unmittelbar oder künftig Eigenkapitalrechte, insbesondere Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine und bestimmte Optionen. Rechtsgrundlage: Art. 17a Abs. 1 DBG.
Unechte Beteiligungen vermitteln keinen Eigenkapitalanteil, sondern lediglich einen geldwerten Anspruch, der sich an der Wertentwicklung orientiert. Rechtsgrundlage: Art. 17a Abs. 2 DBG.
Freie Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Steuerbar ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 1 DBG.
Gesperrte Mitarbeiteraktien werden bei Erwerb besteuert; der Verkehrswert wird wegen der Verfügungssperre mit einem Einschlag reduziert. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 2 DBG.
Der Verkehrswert wird für jedes Sperrjahr nach der gesetzlichen Diskontierung vermindert, höchstens für zehn Jahre. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 2 DBG.
Fällt die Sperrfrist vorzeitig weg, wird der zusätzliche geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Freigabe besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 11 MBV.
Bei einer vorzeitigen Rückgabe kann eine negative Einkommenskorrektur entstehen, soweit ein früher besteuerter Vorteil wirtschaftlich wegfällt. Rechtsgrundlage: Art. 12 MBV.