SSK2a Modul 8

SSK 2A Modul 8

SSK 2A Modul 8

Diese Lernkarten behandeln die Besteuerung von Einkommen, Vermögen und privaten Sachverhalten in der Schweiz, insbesondere im Kontext von Stiftungen, Trusts und Vorsorge. Sie erklären Rechtsgrundlagen wie das DBG, Steuerpflicht, Vermögensentwicklung und interkantonale Zuteilungsnormen. Steuerpflichtige und Fachleute profitieren von diesem Wissen, um rechtliche und finanzielle Aspekte korrekt zu beurteilen.
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Catégorie
Finances
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Créé / Mis à jour
31.07.2026 / 10.08.2026

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Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Trust: Was ist ein Trust?

Ein Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem der Settlor Vermögenswerte einem Trustee zur Verwaltung für bestimmte Begünstigte oder einen bestimmten Zweck überträgt.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Settlor: Welche Funktion hat der Settlor?

Der Settlor errichtet den Trust und überträgt die Vermögenswerte nach den Vorgaben der Trust Deed auf den Trustee.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Trustee: Welche Funktion hat der Trustee?

Der Trustee hält und verwaltet das Trustvermögen formell in eigenem Namen, ist aber an die Trustbestimmungen und die Interessen der Begünstigten gebunden.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Beneficiary: Wer ist Beneficiary?

Beneficiaries sind die Personen, die nach der Trustordnung feste oder ermessensabhängige Leistungen aus dem Trust erhalten können.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Protector: Welche Aufgabe kann er haben?

Der Protector überwacht den Trustee und kann je nach Trust Deed Zustimmungs-, Kontroll- oder Abberufungsrechte haben.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Trust Deed und Letter of Wishes: Worin liegt der Unterschied?

Die Trust Deed enthält die rechtlich verbindlichen Regeln. Der Letter of Wishes hält unverbindliche Wünsche des Settlors zur Ausübung des Ermessens fest.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Trust und Stiftung: Worin unterscheiden sie sich?

Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigenem Vermögen. Der Trust ist grundsätzlich keine eigene Rechtsperson, sondern ein Rechtsverhältnis. Rechtsgrundlage für die Stiftung: Art. 80 ff. ZGB.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Trust und schweizerische Treuhand: Worin unterscheiden sie sich?

Die Treuhand beruht auf einem Vertrag zwischen Treugeber und Treuhänder. Ein Trust kann durch einseitige Verfügung oder von Todes wegen errichtet werden. Rechtsgrundlage für den Auftrag: Art. 394 ff. OR.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Trustarten: Welche drei Hauptformen werden steuerlich unterschieden?

Unterschieden werden der Revocable Trust, der Irrevocable Fixed Interest Trust und der Irrevocable Discretionary Trust.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Revocable Trust: Was ist sein Hauptmerkmal?

Der Settlor kann den Trust widerrufen oder behält eine vergleichbare Verfügungsmacht über Vermögen und Erträge.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Revocable Trust bei Errichtung: Welche Steuerfolge gilt?

Die Vermögensübertragung gilt steuerlich nicht als endgültige Entreicherung des Settlors; Vermögen und Erträge bleiben ihm zugerechnet.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Revocable Trust während des Bestands: Wer versteuert Vermögen und Erträge?

Das Trustvermögen und die Trusterträge werden weiterhin beim Settlor mit Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Revocable Trust bei Ausschüttungen: Wie werden Leistungen an Beneficiaries behandelt?

Leistungen an Beneficiaries gelten wirtschaftlich als Zuwendungen des Settlors und können eine kantonale Schenkungssteuer auslösen.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Revocable Trust bei Liquidation: Welche Folge hat die Rückübertragung an den Settlor?

Geht das Vermögen an den Settlor zurück, entsteht grundsätzlich kein neuer steuerbarer Vermögenszugang, weil es ihm bereits zugerechnet war.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Irrevocable Fixed Interest Trust: Was ist sein Hauptmerkmal?

Der Settlor gibt die Verfügungsmacht endgültig auf, und die Beneficiaries besitzen fest bestimmte, rechtlich durchsetzbare Ansprüche.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Irrevocable Fixed Interest Trust bei Errichtung: Was kann ausgelöst werden?

Die endgültige Vermögensübertragung kann je nach kantonalem Recht eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auslösen.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Irrevocable Fixed Interest Trust während des Bestands: Wem werden Vermögen und Erträge zugerechnet?

Vermögen und Erträge werden grundsätzlich den fest berechtigten Beneficiaries entsprechend ihren Ansprüchen zugerechnet.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Irrevocable Fixed Interest Trust bei Liquidation: Wie wird die Kapitalauszahlung behandelt?

Soweit lediglich bereits zugerechnetes Kapital ausbezahlt wird, liegt grundsätzlich kein steuerbarer Einkommenszufluss vor. Rechtsgrundlage: Art. 16 DBG.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Irrevocable Discretionary Trust: Was ist sein Hauptmerkmal?

Die Beneficiaries haben keinen festen Anspruch; der Trustee entscheidet innerhalb der Trustbestimmungen nach Ermessen über Ausschüttungen.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Irrevocable Discretionary Trust bei Errichtung: Welche Steuerfrage ist zentral?

Entscheidend ist, ob der Settlor die Verfügungsmacht endgültig aufgegeben hat und ob die Vermögensübertragung eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auslöst.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Irrevocable Discretionary Trust während des Bestands: Wie werden Ausschüttungen behandelt?

Ausschüttungen sind beim Beneficiary grundsätzlich steuerbar, sofern keine gesetzliche Steuerbefreiung für Unterstützungsleistungen greift. Rechtsgrundlage: Art. 16 DBG; Art. 24 Bst. d DBG.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Verrechnungssteuer beim Trust: Wer kann eine Rückerstattung verlangen?

Eine Rückerstattung setzt voraus, dass die antragstellende Person nach den gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regeln anspruchs- und nutzungsberechtigt ist.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Stiftung: Wie wird sie steuerlich behandelt?

Eine anerkannte Stiftung ist ein eigenes Steuersubjekt und versteuert grundsätzlich ihren Gewinn und ihr Vermögen selbst. Rechtsgrundlage: Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 66 Abs. 1 DBG; Art. 71 DBG.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Schweizerische Familienstiftung: Welchen Zweck darf sie verfolgen?

Sie darf Familienangehörige insbesondere bei Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung in besonderen Lebenslagen fördern. Rechtsgrundlage: Art. 335 Abs. 1 ZGB.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Schweizerische Familienstiftung bei Errichtung: Welche Steuerfolge ist möglich?

Die Vermögenswidmung kann nach kantonalem Recht eine Schenkungssteuer auslösen, sofern der Stifter die Verfügungsmacht endgültig verliert.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Schweizerische Familienstiftung während des Bestands: Wer versteuert Vermögen und Erträge?

Die Stiftung versteuert ihr Vermögen und ihre Erträge selbst; Leistungen an Destinatäre sind grundsätzlich bei diesen steuerbar, sofern keine Ausnahme gilt. Rechtsgrundlage: Art. 71 DBG; Art. 24 Bst. d DBG.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Liechtensteinische Stiftung: Wann wird sie zivilrechtlich anerkannt?

Massgebend ist grundsätzlich das Recht des Gründungsstaats. Die Anerkennung kann bei einem Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public versagt werden. Rechtsgrundlage: Art. 17 IPRG; Art. 18 IPRG; Art. 154 IPRG.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Steuerlicher Durchgriff: Wann kann eine Stiftung als eigenes Steuersubjekt nicht anerkannt werden?

Ein Durchgriff kommt insbesondere bei Steuerumgehung, Rechtsmissbrauch oder fortbestehender wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Stifters in Betracht. Rechtsgrundlage: Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 57 DBG.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Kontrollierte liechtensteinische Stiftung: Wie wird sie besteuert?

Behält der Stifter oder ein Begünstigter die tatsächliche Kontrolle, werden Vermögen und Erträge weiterhin dieser Person zugerechnet.

Modul 5 – Besteuerung von Trusts und Familienstiftungen – Nicht kontrollierte liechtensteinische Stiftung: Wie werden ihre Ausschüttungen behandelt?

Die anerkannte Stiftung ist ein eigenes Steuersubjekt; Ausschüttungen an Destinatäre sind grundsätzlich Einkommen, ausser es liegt eine steuerfreie Unterstützungsleistung vor. Rechtsgrundlage: Art. 16 DBG; Art. 24 Bst. d DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Mitarbeiterbeteiligung: Was ist der steuerliche Grundgedanke?

Ein geldwerter Vorteil aus einem Beteiligungsplan gilt als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 DBG; Art. 17a-17d DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Aktienplan: Was erhalten Mitarbeitende?

Bei einem Aktienplan erhalten Mitarbeitende Aktien der Arbeitgeberin oder einer nahestehenden Gesellschaft aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Optionsplan: Was erhalten Mitarbeitende?

Bei einem Optionsplan erhalten Mitarbeitende das Recht, später Aktien der Arbeitgeberin oder einer nahestehenden Gesellschaft zu einem festgelegten Preis zu erwerben.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Echte Mitarbeiterbeteiligungen: Was gehört dazu?

Echte Beteiligungen verschaffen unmittelbar oder künftig Eigenkapitalrechte, insbesondere Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine und bestimmte Optionen. Rechtsgrundlage: Art. 17a Abs. 1 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Unechte Mitarbeiterbeteiligungen: Was gehört dazu?

Unechte Beteiligungen vermitteln keinen Eigenkapitalanteil, sondern lediglich einen geldwerten Anspruch, der sich an der Wertentwicklung orientiert. Rechtsgrundlage: Art. 17a Abs. 2 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Freie Mitarbeiteraktien: Wann werden sie besteuert?

Freie Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Steuerbar ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 1 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Gesperrte Mitarbeiteraktien: Wann werden sie besteuert?

Gesperrte Mitarbeiteraktien werden bei Erwerb besteuert; der Verkehrswert wird wegen der Verfügungssperre mit einem Einschlag reduziert. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 2 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Sperrfrist: Wie wirkt sie auf den steuerbaren Wert?

Der Verkehrswert wird für jedes Sperrjahr nach der gesetzlichen Diskontierung vermindert, höchstens für zehn Jahre. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 2 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Vorzeitige Freigabe: Welche Steuerfolge entsteht?

Fällt die Sperrfrist vorzeitig weg, wird der zusätzliche geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Freigabe besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 11 MBV.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Vorzeitige Rückgabe von Mitarbeiteraktien: Was ist zu korrigieren?

Bei einer vorzeitigen Rückgabe kann eine negative Einkommenskorrektur entstehen, soweit ein früher besteuerter Vorteil wirtschaftlich wegfällt. Rechtsgrundlage: Art. 12 MBV.

Étudier