SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
-
- 1 / 300
-
Flashcards
Anwartschaften sind blosse Erwartungen ohne festen, durchsetzbaren Rechtsanspruch. Deshalb gehören sie noch nicht zum steuerbaren Vermögen.
Abziehbar sind am Stichtag bestehende, rechtlich geschuldete und nachgewiesene Verpflichtungen. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1 StHG.
Die verstorbene Person wird bis zum Todestag besteuert; die Erben versteuern ihren Anteil am geerbten Vermögen ab dem Todestag.
Eine Forderung ist nur mit dem voraussichtlich einbringlichen Wert zu erfassen. Ist sie vollständig uneinbringlich, beträgt der Steuerwert null.
Verlustscheinforderungen sind mit ihrem voraussichtlich einbringlichen Wert zu bewerten; der Verlustschein allein beweist nicht zwingend völlige Wertlosigkeit. Rechtsgrundlage: Art. 149 SchKG; Art. 265 SchKG.
Steuerschulden sind abziehbar, wenn sie am massgebenden Stichtag rechtlich entstanden und geschuldet sind.
Die Zuordnung beeinflusst Bewertung, Einkommensbesteuerung und die steuerliche Behandlung von Kapitalgewinnen. Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 2 DBG.
Zum Geschäftsvermögen gehören Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Funktion überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 2 DBG.
Privatvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen und überwiegend privat genutzt werden.
Alternativgüter können ihrer Art nach sowohl Privat- als auch Geschäftsvermögen sein. Entscheidend sind Funktion, Nutzung und Widmung im konkreten Fall.
Gemischt genutzte Güter werden nach der Präponderanzmethode vollständig dem Bereich zugeteilt, dem sie überwiegend dienen.
Die Zuteilung wird verbindlich, wenn sie auf einer klaren tatsächlichen Nutzung und einer erkennbaren Widmung beruht und von der Steuerbehörde anerkannt wurde.
Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet; für einzelne Vermögensarten gelten besondere Regeln. Rechtsgrundlage: Art. 14 StHG.
Kotierte Wertpapiere werden grundsätzlich zum Kurswert am massgebenden Stichtag bewertet.
Nicht kotierte Wertpapiere werden nach dem Verkehrswert bewertet, in der Praxis nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert. Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 StHG.
Mitarbeiterbeteiligungen werden grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet; Sperrfristen und besondere Beteiligungsformen sind nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage: Art. 7d StHG; Art. 7e StHG.
Steuerbar ist grundsätzlich die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der Anlage und ihrem direkten Grundbesitz. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 3 StHG.
Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen werden mit ihrem Rückkaufswert erfasst.
Nicht landwirtschaftliche Grundstücke werden grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet; kantonale Sonderregeln bleiben vorbehalten. Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 StHG.
Massgebend ist grundsätzlich der Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 StHG.
Sie prüft, ob das deklarierte Einkommen und Vermögen mit der Vermögensveränderung und den privaten Lebenshaltungskosten plausibel übereinstimmen.
Die bereinigte Vermögensstandsveränderung zuzüglich Lebenshaltungskosten wird dem steuerbaren und steuerfreien Einkommen gegenübergestellt.
Verglichen werden das veranlagte Reinvermögen der Vorperiode und das deklarierte Reinvermögen am Ende der aktuellen Steuerperiode.
Ermittelt werden zuerst die Vermögensstandsveränderung, danach deren Bereinigung, das bereinigte Reineinkommen und schliesslich das Kontrollergebnis.
Der Vergleich kann eine Vermögenszunahme, eine Vermögensabnahme oder einen unveränderten Vermögensstand ergeben.
Nicht jede Vermögensveränderung stammt aus Einkommen oder Privatverbrauch. Bewertungsänderungen und steuerfreie Zu- oder Abgänge müssen deshalb eliminiert werden.
Die Differenz zwischen Kaufpreis und tieferem Steuerwert wird zur Vermögensstandsveränderung hinzugerechnet.
Unterschiedliche kantonale Steuer- oder Repartitionswerte müssen bereinigt werden, damit kein scheinbarer Vermögenszugang oder -abgang entsteht.
Die Differenz zwischen Verkaufserlös und bisherigem Steuerwert wird korrigiert, weil sie nicht vollständig aus steuerbarem Einkommen stammt.
Eine rein bewertungsbedingte Änderung des Steuerwerts wird aus der Vermögensstandsveränderung entfernt, weil sie nicht geldwirksam ist.
Weicht die tatsächliche Investition von der Erhöhung des Steuerwerts ab, ist die Differenz in der Vermögensentwicklung zu korrigieren.
Nicht realisierte Kursgewinne werden abgezogen und Kursverluste hinzugerechnet, damit nur geldwirksame Veränderungen verbleiben.
Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei und werden deshalb aus der steuerbaren Einkommenskomponente entfernt. Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 3 DBG.
Die Veränderung des Rückkaufswerts wird bereinigt, weil sie den Vermögensstand beeinflusst, ohne zwingend einen Mittelzufluss auszulösen.
Reine Abschreibungen oder Neubewertungen privater Vermögenswerte werden eliminiert, soweit sie nicht auf geldwirksamen Vorgängen beruhen.
Es wird um nicht geldwirksame Abzüge sowie um steuerfreie oder separat besteuerte Mittelzuflüsse korrigiert.
Steuerfreie Einkünfte werden hinzugerechnet, wenn sie zur Finanzierung der Vermögenszunahme oder des Lebensaufwands beigetragen haben. Rechtsgrundlage: Art. 24 DBG.
Erhaltene Erbschaften und Schenkungen sind als steuerfreie Mittelzuflüsse zu berücksichtigen; ausgerichtete Schenkungen erhöhen den privaten Verbrauch.
Kapitalleistungen werden als Mittelzufluss berücksichtigt, auch wenn sie separat oder zu einem besonderen Satz besteuert werden.
Dazu gehören sämtliche privaten Ausgaben, insbesondere Wohnen, Ernährung, Versicherungen, Steuern, Mobilität, Freizeit und Unterhaltspflichten.