SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
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Flashcards
Vermögen und Ertrag aus Grundstücken werden grundsätzlich dem Kanton zugewiesen, in dem die Liegenschaft liegt. Rechtsgrundlage: Art. 655 ZGB.
Zuteilungsnormen bestimmen das steuerberechtigte Gemeinwesen. Die Steuerausscheidung verteilt Einkommen, Vermögen, Schulden und Abzüge auf die Steuerdomizile.
Repartitionswerte vereinheitlichen unterschiedliche kantonale Grundstückbewertungen, damit Vermögen und Schulden interkantonal nach vergleichbaren Werten verteilt werden.
Private Schulden werden grundsätzlich proportional nach Lage der zugewiesenen Bruttoaktiven auf die beteiligten Kantone verteilt.
Private Schuldzinsen werden grundsätzlich proportional nach Lage der Aktiven verteilt; nicht verrechenbare Überschüsse werden nach den interkantonalen Regeln weiterverlegt.
Objektbezogene Erträge und Gewinnungskosten werden grundsätzlich dem Liegenschaftskanton zugewiesen.
Beteiligungen und ihre Erträge werden grundsätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen; das Teilbesteuerungsverfahren ist dort anzuwenden.
Bewegliches Vermögen wird grundsätzlich dem persönlichen Steuerdomizil zugewiesen, Grundstücke dagegen dem Belegenheitskanton.
Die betroffene Person muss die Veranlagungen der beteiligten Kantone anfechten; rechtskräftige Veranlagungen können unter Voraussetzungen revidiert werden. Rechtsgrundlage: Art. 127 Abs. 3 BV.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei persönlicher Zugehörigkeit, insbesondere aufgrund Wohnsitzes oder qualifizierten Aufenthalts. Rechtsgrundlage: Art. 3 DBG.
Sie entsteht bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit, etwa durch eine schweizerische Betriebsstätte, ein Grundstück oder bestimmte Erwerbseinkünfte aus der Schweiz. Rechtsgrundlage: Art. 4 DBG; Art. 5 DBG.
Besteuert werden nur die der Schweiz zugeordneten Einkünfte und Vermögenswerte; ausländische Faktoren können für die Satzbestimmung berücksichtigt werden. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 2-3 DBG.
DBA sind völkerrechtlich verbindlich und unmittelbar Teil des schweizerischen Rechts; ihre Zuteilungsregeln begrenzen das innerstaatliche Besteuerungsrecht.
Ein DBA schützt grundsätzlich Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind, und gilt für die im Abkommen bezeichneten Steuern.
Grundsätzlich darf der Tätigkeitsstaat den Lohn besteuern; der Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem anwendbaren DBA.
Typischerweise, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat 183 Tage nicht übersteigt, der Arbeitgeber dort nicht ansässig ist und keine dortige Betriebsstätte den Lohn trägt.
Die Besteuerung richtet sich nach dem anwendbaren Grenzgängerabkommen beziehungsweise DBA und den Voraussetzungen zur regelmässigen Rückkehr.
Vergütungen für die Tätigkeit als Verwaltungsrat dürfen nach den DBA grundsätzlich im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden.
Vergütungen aus öffentlichem Dienst und entsprechende Ruhegehälter werden grundsätzlich dem zahlenden Staat zugewiesen; Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitsausnahmen bleiben vorbehalten.
Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit Zuzug oder qualifiziertem Aufenthalt und endet mit Wegzug beziehungsweise Aufgabe des Aufenthalts; besteuert wird die jeweilige Dauer. Rechtsgrundlage: Art. 3 DBG; Art. 40 DBG.