SSK2a Modul 8

SSK 2A Modul 8

SSK 2A Modul 8

Diese Lernkarten behandeln die Besteuerung von Einkommen, Vermögen und privaten Sachverhalten in der Schweiz, insbesondere im Kontext von Stiftungen, Trusts und Vorsorge. Sie erklären Rechtsgrundlagen wie das DBG, Steuerpflicht, Vermögensentwicklung und interkantonale Zuteilungsnormen. Steuerpflichtige und Fachleute profitieren von diesem Wissen, um rechtliche und finanzielle Aspekte korrekt zu beurteilen.
Flashcards
300
Students
3
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
31.07.2026 / 10.08.2026

Flashcards

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Liegenschaftsort: Welcher Kanton darf Grundstücke besteuern?

Vermögen und Ertrag aus Grundstücken werden grundsätzlich dem Kanton zugewiesen, in dem die Liegenschaft liegt. Rechtsgrundlage: Art. 655 ZGB.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Zuteilungsnormen und Steuerausscheidung: Worin liegt der Unterschied?

Zuteilungsnormen bestimmen das steuerberechtigte Gemeinwesen. Die Steuerausscheidung verteilt Einkommen, Vermögen, Schulden und Abzüge auf die Steuerdomizile.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Repartitionswert: Wozu dient er?

Repartitionswerte vereinheitlichen unterschiedliche kantonale Grundstückbewertungen, damit Vermögen und Schulden interkantonal nach vergleichbaren Werten verteilt werden.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Schulden: Wie werden sie interkantonal verteilt?

Private Schulden werden grundsätzlich proportional nach Lage der zugewiesenen Bruttoaktiven auf die beteiligten Kantone verteilt.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Schuldzinsen: Wie werden sie interkantonal verteilt?

Private Schuldzinsen werden grundsätzlich proportional nach Lage der Aktiven verteilt; nicht verrechenbare Überschüsse werden nach den interkantonalen Regeln weiterverlegt.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Liegenschaftskosten: Welchem Kanton werden sie zugeteilt?

Objektbezogene Erträge und Gewinnungskosten werden grundsätzlich dem Liegenschaftskanton zugewiesen.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Qualifizierende Beteiligungen: Wo werden Beteiligungserträge besteuert?

Beteiligungen und ihre Erträge werden grundsätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen; das Teilbesteuerungsverfahren ist dort anzuwenden.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Erbschaften und Schenkungen: Wie werden Vermögenswerte interkantonal zugeteilt?

Bewegliches Vermögen wird grundsätzlich dem persönlichen Steuerdomizil zugewiesen, Grundstücke dagegen dem Belegenheitskanton.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Verfahren bei interkantonaler Doppelbesteuerung: Wie kann sie beseitigt werden?

Die betroffene Person muss die Veranlagungen der beteiligten Kantone anfechten; rechtskräftige Veranlagungen können unter Voraussetzungen revidiert werden. Rechtsgrundlage: Art. 127 Abs. 3 BV.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Internationales Steuerrecht: Wann besteht unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz?

Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei persönlicher Zugehörigkeit, insbesondere aufgrund Wohnsitzes oder qualifizierten Aufenthalts. Rechtsgrundlage: Art. 3 DBG.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Beschränkte Steuerpflicht: Wann entsteht sie?

Sie entsteht bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit, etwa durch eine schweizerische Betriebsstätte, ein Grundstück oder bestimmte Erwerbseinkünfte aus der Schweiz. Rechtsgrundlage: Art. 4 DBG; Art. 5 DBG.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Umfang der beschränkten Steuerpflicht: Was wird besteuert?

Besteuert werden nur die der Schweiz zugeordneten Einkünfte und Vermögenswerte; ausländische Faktoren können für die Satzbestimmung berücksichtigt werden. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 2-3 DBG.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Doppelbesteuerungsabkommen: Welche Wirkung haben sie?

DBA sind völkerrechtlich verbindlich und unmittelbar Teil des schweizerischen Rechts; ihre Zuteilungsregeln begrenzen das innerstaatliche Besteuerungsrecht.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – DBA-Geltungsbereich: Wer kann sich darauf berufen?

Ein DBA schützt grundsätzlich Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind, und gilt für die im Abkommen bezeichneten Steuern.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Unselbständige Erwerbstätigkeit im Ausland: Welcher Staat darf besteuern?

Grundsätzlich darf der Tätigkeitsstaat den Lohn besteuern; der Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem anwendbaren DBA.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Monteurklausel: Wann verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat?

Typischerweise, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat 183 Tage nicht übersteigt, der Arbeitgeber dort nicht ansässig ist und keine dortige Betriebsstätte den Lohn trägt.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Grenzgänger: Welche Regeln gelten?

Die Besteuerung richtet sich nach dem anwendbaren Grenzgängerabkommen beziehungsweise DBA und den Voraussetzungen zur regelmässigen Rückkehr.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Verwaltungsratsvergütungen: Wo werden sie besteuert?

Vergütungen für die Tätigkeit als Verwaltungsrat dürfen nach den DBA grundsätzlich im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Öffentlicher Dienst und Ruhegehälter: Welcher Staat darf besteuern?

Vergütungen aus öffentlichem Dienst und entsprechende Ruhegehälter werden grundsätzlich dem zahlenden Staat zugewiesen; Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitsausnahmen bleiben vorbehalten.

Modul 10 – Interkantonale und internationale Steuerausscheidung – Zuzug und Wegzug: Wie wird die Steuerpflicht zeitlich abgegrenzt?

Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit Zuzug oder qualifiziertem Aufenthalt und endet mit Wegzug beziehungsweise Aufgabe des Aufenthalts; besteuert wird die jeweilige Dauer. Rechtsgrundlage: Art. 3 DBG; Art. 40 DBG.

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