SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
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Flashcards
Vorsorgepläne müssen insbesondere angemessen, kollektiv, gleichbehandelnd, planmässig und versicherungsmässig ausgestaltet sein. Rechtsgrundlage: Art. 1 Abs. 3 BVG; Art. 1 ff. BVV 2.
Ordentliche reglementarische Beiträge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden sind grundsätzlich vollständig abziehbar. Rechtsgrundlage: Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG.
Ein reglementarisch zulässiger Einkauf ist grundsätzlich abziehbar, sofern keine gesetzlichen Missbrauchsschranken entgegenstehen. Rechtsgrundlage: Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG.
Nach einem steuerlich abgezogenen Einkauf dürfen die daraus finanzierten Leistungen grundsätzlich während drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden. Rechtsgrundlage: Art. 79b Abs. 3 BVG.
Renten aus der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich vollständig als Einkommen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 22 Abs. 1 DBG.
Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem besonderen Satz besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 38 DBG.
Ein Vorbezug ist insbesondere für Erwerb oder Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum, Amortisation von Hypotheken oder Beteiligung an Wohneigentum zulässig. Rechtsgrundlage: Art. 30c BVG.
Der Vorbezug wird im Zeitpunkt der Auszahlung als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert. Bei Rückzahlung kann die bezahlte Steuer zurückverlangt werden. Rechtsgrundlage: Art. 38 DBG.
Zulässige Beiträge sind abziehbar; Leistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen als Vorsorgekapital besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG; Art. 38 DBG.
Prämien sind nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs berücksichtigt. Leistungen aus privaten Kapitalversicherungen können bei erfüllten Voraussetzungen steuerfrei sein. Rechtsgrundlage: Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG.
Dazu gehören Grundstücke des Privatvermögens sowie bestimmte dingliche Rechte, die wirtschaftlich einer Grundstücksnutzung entsprechen. Rechtsgrundlage: Art. 655 ZGB.
Steuerbar sind insbesondere Miet- und Pachterträge, Eigenmietwert, Nutzniessung, sonstige Nutzung sowie Erträge aus der Ausbeutung des Bodens. Rechtsgrundlage: Art. 21 DBG.
Steuerbar sind Miet- und Pachtzinsen sowie Nebenleistungen des Mieters oder Pächters, soweit sie dem Eigentümer wirtschaftlich zugutekommen. Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG.
Die Nutzniessung verleiht Besitz, Gebrauch und Nutzung einer Sache, ohne das Eigentum zu übertragen. Rechtsgrundlage: Art. 745 ZGB.
Die laufenden Erträge und grundsätzlich auch der Eigenmietwert werden beim Nutzniesser besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 1 DBG.
Das Wohnrecht erlaubt nur das Wohnen in einem Gebäude oder Gebäudeteil und ist nicht übertragbar; die Nutzniessung umfasst eine weitergehende Nutzung. Rechtsgrundlage: Art. 776 ZGB.
Die Selbstnutzung einer Liegenschaft gilt als Naturaleinkommen, weil der Eigentümer keine Miete bezahlen muss. Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG.
Er richtet sich grundsätzlich nach dem Betrag, den der Eigentümer bei Vermietung unter vergleichbaren Verhältnissen erzielen könnte. Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 2 DBG.
Eine Reduktion kommt in Betracht, wenn dauerhaft nicht mehr benötigte Räume tatsächlich leer stehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 2 DBG.
Jeder Stockwerkeigentümer versteuert den Eigenmietwert seiner eigenen Einheit und seinen Anteil an gemeinsam genutzten Bestandteilen.
Das Baurecht ist eine Dienstbarkeit, die das Recht gibt, auf oder unter fremdem Boden ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. Rechtsgrundlage: Art. 779 ZGB.
Der Baurechtszins ist beim Grundeigentümer als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 21 DBG.
Entgelte für Kies-, Sand- oder andere Substanzentnahmen sind als Grundstücksertrag steuerbar; Kapitalabfindungen können nach dem Rentensatz besteuert werden. Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 37 DBG.
Ein Entgelt für die Einräumung eines Kaufrechts ist grundsätzlich als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, soweit kein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegt. Rechtsgrundlage: Art. 21 DBG.
Verfällt ein Reugeld zugunsten des Eigentümers, ist es grundsätzlich als steuerbarer Vermögenszufluss zu prüfen. Rechtsgrundlage: Art. 23 Bst. d DBG.
Soweit die Entschädigung einen Ertragsausfall oder eine Nutzungseinbusse abgilt, ist sie grundsätzlich steuerbar; echter Schadenersatz kann steuerfrei sein.
Grundstückserträge werden grundsätzlich bei Fälligkeit beziehungsweise bei Entstehung eines festen Rechtsanspruchs besteuert.
Vergütungen für eingespeisten Strom sind grundsätzlich als Einkommen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 1 DBG.
Das Entgelt, das ein Dritter für die Nutzung der Dachfläche bezahlt, ist beim Grundeigentümer als Grundstücksertrag steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 21 DBG.
Zu unterscheiden sind nicht abziehbare Lebenshaltungskosten, abziehbare Gewinnungskosten und nicht abziehbare Anlagekosten.
Abziehbar sind Kosten, die den bisherigen Zustand einer Liegenschaft erhalten oder wiederherstellen. Rechtsgrundlage: Art. 32 Abs. 2 DBG.
Aufwendungen, die den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöhen, sind grundsätzlich Anlagekosten und bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar. Rechtsgrundlage: Art. 34 DBG.
Steuerpflichtige können grundsätzlich zwischen den tatsächlichen abzugsfähigen Liegenschaftskosten und dem gesetzlichen Pauschalabzug wählen.
Sachversicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte sind grundsätzlich als Liegenschaftskosten abziehbar. Rechtsgrundlage: Art. 32 DBG.
Vom Bund bezeichnete Investitionen in Energie- und Umweltschutz können den Unterhaltskosten gleichgestellt und abgezogen werden. Rechtsgrundlage: Art. 32 Abs. 2 DBG.
Nicht subventionierte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften und im Einvernehmen mit den Behörden erfolgen. Rechtsgrundlage: Art. 32 Abs. 3 DBG.
Baukreditzinsen gelten während der Bauphase grundsätzlich als Anlagekosten und nicht als abzugsfähige private Schuldzinsen.
Ein Gewinn aus der Veräusserung einer privaten Liegenschaft ist bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich steuerfrei; die kantonale Grundstückgewinnsteuer bleibt vorbehalten. Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 12 StHG.
Wird die Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, sind die Gewinne als Einkommen steuerbar und die Liegenschaften Geschäftsvermögen. Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 2 DBG.
Wurde eine Liegenschaft mit Steueraufschub vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt, wird der aufgeschobene Wertzuwachs bei späterer Veräusserung besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 18a Abs. 1 DBG.