SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
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Sie muss die Steuererklärung vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht einreichen sowie verlangte Auskünfte und Belege liefern. Rechtsgrundlage: Art. 124-126 DBG.
Eine Ermessensveranlagung ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Rechtsgrundlage: Art. 130 Abs. 2 DBG.
Gegen eine Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Rechtsgrundlage: Art. 132 Abs. 1 DBG.
Die Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache muss begründet sein und Beweismittel nennen. Rechtsgrundlage: Art. 132 Abs. 3 DBG.
Gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Rechtsgrundlage: Art. 146 DBG.
Eine rechtskräftige Veranlagung kann nur über gesetzliche Korrekturverfahren wie Revision, Nachsteuer oder Berichtigung geändert werden. Rechtsgrundlage: Art. 147 DBG; Art. 150 DBG; Art. 151 DBG.
Eine Revision ist möglich, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden oder wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Rechtsgrundlage: Art. 147 DBG.
Kanzleifehler können innert fünf Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids berichtigt werden. Rechtsgrundlage: Art. 150 DBG.
Eine Nachsteuer wird erhoben, wenn eine rechtskräftige Veranlagung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel unvollständig ist oder eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb. Rechtsgrundlage: Art. 151 DBG.
Ja. Die Nachsteuer betrifft die geschuldete Steuer, während das Strafverfahren das schuldhafte Verhalten sanktioniert.
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt grundsätzlich zehn Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode. Rechtsgrundlage: Art. 152 DBG.
Bei rechtzeitiger Mitwirkung der Erben wird die Nachsteuer grundsätzlich nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden erhoben. Rechtsgrundlage: Art. 153a DBG.
Bestraft wird insbesondere, wer trotz Mahnung die Steuererklärung oder verlangte Unterlagen nicht einreicht oder Auskünfte verweigert. Rechtsgrundlage: Art. 174 DBG.
Ja. Bleibt eine Busse wirkungslos, können weitere und höhere Bussen ausgesprochen werden, bis die Mitwirkungspflicht erfüllt wird. Rechtsgrundlage: Art. 174 DBG.
Sie liegt vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt wird, dass eine Veranlagung unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Rechtsgrundlage: Art. 175 Abs. 1 DBG.
Die Busse beträgt grundsätzlich das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann je nach Verschulden auf einen Drittel ermässigt oder bis auf das Dreifache erhöht werden. Rechtsgrundlage: Art. 175 Abs. 2 DBG.
Der Versuch ist strafbar, wenn die unrichtige oder unvollständige Veranlagung vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt wird. Rechtsgrundlage: Art. 176 DBG.
Vorsätzlich handelt, wer die unrichtige Besteuerung will oder in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt verletzt, ohne den Erfolg zu wollen.
Anstifter, Gehilfen und Vertreter können unabhängig von der Bestrafung der steuerpflichtigen Person gebüsst und solidarisch für die hinterzogene Steuer haftbar werden. Rechtsgrundlage: Art. 177 DBG.
Die erstmalige Selbstanzeige bleibt straffrei, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mitwirkt und die Nachsteuer bezahlt. Rechtsgrundlage: Art. 175 Abs. 3 DBG.
Die juristische Person wird für hinterzogene Steuern gebüsst; handelnde Organe oder Vertreter können bei eigener Teilnahme zusätzlich bestraft werden. Rechtsgrundlage: Art. 181 DBG.
Steuerbetrug begeht, wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet. Rechtsgrundlage: Art. 186 DBG.
Urkunden sind insbesondere Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter. Rechtsgrundlage: Art. 186 DBG; Art. 251 StGB.
Gefälscht ist eine Urkunde mit unechtem Aussteller. Verfälscht ist eine echte Urkunde, deren Inhalt nachträglich unbefugt verändert wurde.
Sie liegt vor, wenn eine echte Urkunde objektiv falsche Tatsachen mit erhöhter Beweiseignung bestätigt, etwa eine bewusst falsche Buchhaltung.
Steuerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Rechtsgrundlage: Art. 186 DBG.
Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der ESTV führt bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen die besondere Untersuchung durch. Rechtsgrundlage: Art. 190 DBG.
Unter gesetzlichen Voraussetzungen sind insbesondere Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Papieren, Beschlagnahme und Einvernahmen möglich. Rechtsgrundlage: Art. 190-193 DBG; Art. 19-50 VStrR.
Sie ermöglicht den Austausch voraussichtlich erheblicher Steuerinformationen aufgrund eines DBA oder eines anderen internationalen Abkommens. Rechtsgrundlage: Art. 6 ff. StAhiG.
Beim automatischen Austausch werden festgelegte Daten periodisch übermittelt. Beim spontanen Austausch werden voraussichtlich erhebliche Informationen ohne vorgängiges Ersuchen weitergegeben, etwa zu bestimmten Rulings.
Eine Person darf für dasselbe Steuerobjekt und dieselbe Zeit nicht von mehreren Kantonen gleichartig besteuert werden; auch virtuelle Doppelbesteuerung ist unzulässig. Rechtsgrundlage: Art. 127 Abs. 3 BV.
Bei der Befreiungsmethode verzichtet ein Gemeinwesen auf die Besteuerung und berücksichtigt das Objekt höchstens für den Satz. Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Steuer angerechnet.
Unterschieden werden das Hauptsteuerdomizil aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und Nebensteuerdomizile aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit.
Es befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz, also am Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen. Rechtsgrundlage: Art. 3 DBG.
Eine persönliche Zugehörigkeit entsteht grundsätzlich nach mindestens 30 Tagen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit. Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 3 DBG.
Besteht die eheliche Gemeinschaft weiter, liegt das Hauptsteuerdomizil grundsätzlich am gemeinsamen Familienmittelpunkt; bei dauernder Trennung wird jede Person selbständig beurteilt.
Entscheidend sind insbesondere Familienbeziehungen, regelmässige Rückkehr, persönliche Bindungen, Alter, berufliche Stellung und Dauer des Aufenthalts.
Massgebend ist der Ort mit den stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen; ein beliebiger Wechsel des Steuerdomizils ist ausgeschlossen.
Das Hauptsteuerdomizil folgt grundsätzlich dem steuerrechtlichen Wohnsitz der Person, unter deren elterlicher Sorge das Kind steht.
Typische Nebensteuerdomizile entstehen durch Grundeigentum, eine Geschäftsbetriebsstätte oder eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Kanton.