SSK2a Modul 8

SSK 2A Modul 8

SSK 2A Modul 8

Diese Lernkarten behandeln die Besteuerung von Einkommen, Vermögen und privaten Sachverhalten in der Schweiz, insbesondere im Kontext von Stiftungen, Trusts und Vorsorge. Sie erklären Rechtsgrundlagen wie das DBG, Steuerpflicht, Vermögensentwicklung und interkantonale Zuteilungsnormen. Steuerpflichtige und Fachleute profitieren von diesem Wissen, um rechtliche und finanzielle Aspekte korrekt zu beurteilen.
Karten
300
Lernende
3
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
31.07.2026 / 10.08.2026

Lernkarten

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Mitarbeiteroptionen: Welche Hauptarten werden unterschieden?

Unterschieden werden freie börsenkotierte Optionen sowie nicht börsenkotierte, gesperrte oder noch nicht gevestete Optionen. Rechtsgrundlage: Art. 17b DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen: Wann werden sie besteuert?

Sie werden bei Abgabe besteuert, sofern sie frei verfügbar und objektiv bewertbar sind. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 1 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Nicht börsenkotierte oder gesperrte Optionen: Wann erfolgt die Besteuerung?

Sie werden grundsätzlich erst bei Ausübung oder Veräusserung besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 3 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Vesting-Klausel: Was bedeutet Vesting?

Vesting bezeichnet die aufschiebende Bedingung, dass das Optionsrecht erst nach Ablauf einer Frist oder bei Erfüllung bestimmter Bedingungen definitiv entsteht.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Anwartschaft auf Mitarbeiteraktien: Wann wird sie besteuert?

Eine blosse Anwartschaft wird grundsätzlich erst besteuert, wenn der Anspruch unwiderruflich entsteht oder die Aktien übertragen werden.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Restricted Stock Unit: Was ist das?

Eine RSU ist ein bedingter Anspruch auf die spätere Lieferung von Aktien oder einer entsprechenden Geldleistung, meist nach Ablauf einer Vesting-Periode.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Restricted Stock Award: Was ist das?

Ein RSA ist eine bereits zugesprochene, aber mit Verfalls- oder Rückgabebedingungen belastete Mitarbeiteraktie.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Phantom Stocks: Wie funktionieren sie?

Phantom Stocks bilden den Wert und häufig die Ausschüttungen einer Aktie nach, ohne echte Beteiligungsrechte zu vermitteln. Rechtsgrundlage: Art. 17a Abs. 2 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Stock Appreciation Rights: Was wird vergütet?

Bei Stock Appreciation Rights erhält der Mitarbeitende die positive Wertentwicklung eines Basiswerts als Geld- oder Sachleistung, ohne die Aktie selbst zu erwerben.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Unechte Beteiligungen: Wann werden sie besteuert?

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen werden im Zeitpunkt des Zuflusses der Geld- oder Sachleistung besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 17c DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Grenzüberschreitende Optionen: Wie wird der Vorteil aufgeteilt?

Der geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach den Arbeitstagen zwischen Zuteilung und Entstehung des Ausübungsrechts auf die beteiligten Staaten aufgeteilt. Rechtsgrundlage: Art. 17d DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Zuzug vor Optionsausübung: Was besteuert die Schweiz?

Die Schweiz besteuert grundsätzlich den Anteil des Vorteils, der auf die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit während der Vesting-Periode entfällt. Rechtsgrundlage: Art. 17d DBG; Art. 7 MBV.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Wegzug vor Optionsausübung: Bleibt ein Schweizer Besteuerungsrecht bestehen?

Die Schweiz kann den auf Schweizer Arbeitstage entfallenden Anteil bei späterer Realisation quellenbesteuern. Rechtsgrundlage: Art. 97a DBG; Art. 8 MBV.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Verwaltungsräte ohne Schweizer Wohnsitz: Wann sind sie steuerpflichtig?

Vergütungen aus einer schweizerischen Gesellschaft, einschliesslich Mitarbeiterbeteiligungen, unterliegen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht und Quellensteuer. Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 93 DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Grenzgänger und Wochenaufenthalter: Was ist zu beachten?

Die Besteuerung richtet sich nach innerstaatlichem Recht, anwendbaren DBA und der zeitlichen Zuordnung des Beteiligungsvorteils. Rechtsgrundlage: Art. 17d DBG; Art. 91 DBG; Art. 97a DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Eigene Aktien: In welchem Umfang darf die Gesellschaft sie erwerben?

Eine Gesellschaft darf eigene Aktien nur innerhalb der gesetzlichen Kapital- und Reserveschranken erwerben. Rechtsgrundlage: Art. 659 OR.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Kapitalerhöhung für Beteiligungspläne: Welche Form ist geeignet?

Die bedingte Kapitalerhöhung eignet sich besonders, um Beteiligungsrechte für Mitarbeitende bereitzustellen. Rechtsgrundlage: Art. 653 OR.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Arbeitgeberin bei Überlassung: Wie wird der Aufwand behandelt?

Der geschäftsmässig begründete Aufwand aus der Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen ist grundsätzlich gewinnsteuerlich abzugsfähig. Rechtsgrundlage: Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Bescheinigungspflicht bei Mitarbeiteraktien: Was muss der Arbeitgeber melden?

Zu bescheinigen sind insbesondere Plan, Zuteilungs- und Erwerbszeitpunkt, Verkehrswert, Abgabepreis, Sperrfrist und steuerbarer Vorteil. Rechtsgrundlage: Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 4 MBV.

Modul 6 – Mitarbeiterbeteiligungsmodelle – Bescheinigungspflicht bei Optionen und Anwartschaften: Was muss gemeldet werden?

Der Arbeitgeber muss die für Besteuerungszeitpunkt, Bewertung und internationale Aufteilung erforderlichen Angaben bescheinigen. Rechtsgrundlage: Art. 5 MBV; Art. 17d DBG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Dreisäulenprinzip: Wie ist die schweizerische Vorsorge aufgebaut?

Die erste Säule sichert den Existenzbedarf, die zweite Säule die angemessene Fortsetzung der Lebenshaltung und die dritte Säule den zusätzlichen individuellen Vorsorgebedarf. Rechtsgrundlage: Art. 111-113 BV.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – AHV: Welches Finanzierungsprinzip gilt?

Die AHV wird hauptsächlich im Umlageverfahren finanziert: Die laufenden Beiträge dienen zur Finanzierung der laufenden Renten.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – AHV-/IV-Versicherung: Wer ist grundsätzlich versichert?

Versichert sind grundsätzlich Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz; besondere Regeln gelten im internationalen Verhältnis. Rechtsgrundlage: Art. 1a AHVG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Ergänzungsleistungen: Wann besteht ein Anspruch?

Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, wenn anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und die gesetzlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage: Art. 2 ELG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – AHV-/IV-/EO-Beiträge: Wer ist beitragspflichtig?

Grundsätzlich bezahlen Erwerbstätige und Nichterwerbstätige ab dem gesetzlich bestimmten Alter Beiträge; bei Arbeitnehmenden tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge gemeinsam.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – AHV-/IV-/EO-Beiträge: Sind sie steuerlich abzugsfähig?

Die gesetzlich geschuldeten Beiträge sind grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Rechtsgrundlage: Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Säule 3a: Wer darf eine gebundene Vorsorge bilden?

Eine Säule 3a können Personen bilden, die in der Schweiz AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen. Rechtsgrundlage: Art. 82 BVG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – AHV- und IV-Renten: Wie werden sie besteuert?

AHV- und IV-Renten sind grundsätzlich vollständig als Einkommen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 22 Abs. 1 DBG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Ergänzungsleistungen: Wie werden sie steuerlich behandelt?

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind steuerfrei. Rechtsgrundlage: Art. 24 Bst. h DBG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – IV: Welches Ziel haben Eingliederungsmassnahmen?

Eingliederungsmassnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, wiederherstellen oder verbessern; der Grundsatz lautet Eingliederung vor Rente. Rechtsgrundlage: Art. 8 IVG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Obligatorische Unfallversicherung: Wer ist versichert?

Arbeitnehmende sind grundsätzlich obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert; bei geringer Beschäftigung kann die Nichtberufsunfalldeckung entfallen. Rechtsgrundlage: Art. 1a UVG; Art. 8 UVG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Unfallversicherungsprämien: Wer bezahlt sie?

Die Prämien für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber; die Prämien für Nichtberufsunfälle grundsätzlich der Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage: Art. 91 UVG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – UVG-Leistungen: Wie werden Taggelder besteuert?

Taggelder als Ersatz für Erwerbseinkommen sind steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 23 Bst. a DBG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – UVG-Kapitalleistungen: Wie werden sie besteuert?

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden zum besonderen Satz unter Berücksichtigung des Rentencharakters besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 37 DBG; Art. 38 DBG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit: Wann besteht Lohnfortzahlung?

Der Arbeitgeber muss bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung für eine beschränkte Zeit den Lohn weiterbezahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage: Art. 324a OR.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Krankentaggeld: Wie werden die Leistungen besteuert?

Krankentaggelder, die Erwerbseinkommen ersetzen, sind als Einkommen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 23 Bst. a DBG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Mutterschaftsentschädigung: Wie wird sie besteuert?

Die Mutterschaftsentschädigung gilt als steuerbarer Erwerbsersatz. Rechtsgrundlage: Art. 23 Bst. a DBG; Art. 16b ff. EOG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Berufliche Vorsorge: Welches Ziel verfolgt die zweite Säule?

Sie soll zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Rechtsgrundlage: Art. 1 BVG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – BVG-Obligatorium: Wer ist versichert?

Arbeitnehmende, welche die gesetzlichen Alters- und Lohngrenzen erfüllen, sind grundsätzlich obligatorisch versichert. Rechtsgrundlage: Art. 2 BVG; Art. 7 BVG.

Modul 7 – Versicherungen und Vorsorge – Versicherter Lohn: Was bedeutet Koordination?

Der koordinierte Lohn ist der für die obligatorische Vorsorge massgebende Teil des AHV-Lohns nach Berücksichtigung des Koordinationsabzugs und der gesetzlichen Grenzen.

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