SSK2a Modul 8
SSK 2A Modul 8
SSK 2A Modul 8
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Unterschieden werden freie börsenkotierte Optionen sowie nicht börsenkotierte, gesperrte oder noch nicht gevestete Optionen. Rechtsgrundlage: Art. 17b DBG.
Sie werden bei Abgabe besteuert, sofern sie frei verfügbar und objektiv bewertbar sind. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 1 DBG.
Sie werden grundsätzlich erst bei Ausübung oder Veräusserung besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 17b Abs. 3 DBG.
Vesting bezeichnet die aufschiebende Bedingung, dass das Optionsrecht erst nach Ablauf einer Frist oder bei Erfüllung bestimmter Bedingungen definitiv entsteht.
Eine blosse Anwartschaft wird grundsätzlich erst besteuert, wenn der Anspruch unwiderruflich entsteht oder die Aktien übertragen werden.
Eine RSU ist ein bedingter Anspruch auf die spätere Lieferung von Aktien oder einer entsprechenden Geldleistung, meist nach Ablauf einer Vesting-Periode.
Ein RSA ist eine bereits zugesprochene, aber mit Verfalls- oder Rückgabebedingungen belastete Mitarbeiteraktie.
Phantom Stocks bilden den Wert und häufig die Ausschüttungen einer Aktie nach, ohne echte Beteiligungsrechte zu vermitteln. Rechtsgrundlage: Art. 17a Abs. 2 DBG.
Bei Stock Appreciation Rights erhält der Mitarbeitende die positive Wertentwicklung eines Basiswerts als Geld- oder Sachleistung, ohne die Aktie selbst zu erwerben.
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen werden im Zeitpunkt des Zuflusses der Geld- oder Sachleistung besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 17c DBG.
Der geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach den Arbeitstagen zwischen Zuteilung und Entstehung des Ausübungsrechts auf die beteiligten Staaten aufgeteilt. Rechtsgrundlage: Art. 17d DBG.
Die Schweiz besteuert grundsätzlich den Anteil des Vorteils, der auf die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit während der Vesting-Periode entfällt. Rechtsgrundlage: Art. 17d DBG; Art. 7 MBV.
Die Schweiz kann den auf Schweizer Arbeitstage entfallenden Anteil bei späterer Realisation quellenbesteuern. Rechtsgrundlage: Art. 97a DBG; Art. 8 MBV.
Vergütungen aus einer schweizerischen Gesellschaft, einschliesslich Mitarbeiterbeteiligungen, unterliegen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht und Quellensteuer. Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 93 DBG.
Die Besteuerung richtet sich nach innerstaatlichem Recht, anwendbaren DBA und der zeitlichen Zuordnung des Beteiligungsvorteils. Rechtsgrundlage: Art. 17d DBG; Art. 91 DBG; Art. 97a DBG.
Eine Gesellschaft darf eigene Aktien nur innerhalb der gesetzlichen Kapital- und Reserveschranken erwerben. Rechtsgrundlage: Art. 659 OR.
Die bedingte Kapitalerhöhung eignet sich besonders, um Beteiligungsrechte für Mitarbeitende bereitzustellen. Rechtsgrundlage: Art. 653 OR.
Der geschäftsmässig begründete Aufwand aus der Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen ist grundsätzlich gewinnsteuerlich abzugsfähig. Rechtsgrundlage: Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG.
Zu bescheinigen sind insbesondere Plan, Zuteilungs- und Erwerbszeitpunkt, Verkehrswert, Abgabepreis, Sperrfrist und steuerbarer Vorteil. Rechtsgrundlage: Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 4 MBV.
Der Arbeitgeber muss die für Besteuerungszeitpunkt, Bewertung und internationale Aufteilung erforderlichen Angaben bescheinigen. Rechtsgrundlage: Art. 5 MBV; Art. 17d DBG.
Die erste Säule sichert den Existenzbedarf, die zweite Säule die angemessene Fortsetzung der Lebenshaltung und die dritte Säule den zusätzlichen individuellen Vorsorgebedarf. Rechtsgrundlage: Art. 111-113 BV.
Die AHV wird hauptsächlich im Umlageverfahren finanziert: Die laufenden Beiträge dienen zur Finanzierung der laufenden Renten.
Versichert sind grundsätzlich Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz; besondere Regeln gelten im internationalen Verhältnis. Rechtsgrundlage: Art. 1a AHVG.
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, wenn anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und die gesetzlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage: Art. 2 ELG.
Grundsätzlich bezahlen Erwerbstätige und Nichterwerbstätige ab dem gesetzlich bestimmten Alter Beiträge; bei Arbeitnehmenden tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge gemeinsam.
Die gesetzlich geschuldeten Beiträge sind grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Rechtsgrundlage: Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG.
Eine Säule 3a können Personen bilden, die in der Schweiz AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen. Rechtsgrundlage: Art. 82 BVG.
AHV- und IV-Renten sind grundsätzlich vollständig als Einkommen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 22 Abs. 1 DBG.
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind steuerfrei. Rechtsgrundlage: Art. 24 Bst. h DBG.
Eingliederungsmassnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, wiederherstellen oder verbessern; der Grundsatz lautet Eingliederung vor Rente. Rechtsgrundlage: Art. 8 IVG.
Arbeitnehmende sind grundsätzlich obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert; bei geringer Beschäftigung kann die Nichtberufsunfalldeckung entfallen. Rechtsgrundlage: Art. 1a UVG; Art. 8 UVG.
Die Prämien für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber; die Prämien für Nichtberufsunfälle grundsätzlich der Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage: Art. 91 UVG.
Taggelder als Ersatz für Erwerbseinkommen sind steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 23 Bst. a DBG.
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden zum besonderen Satz unter Berücksichtigung des Rentencharakters besteuert. Rechtsgrundlage: Art. 37 DBG; Art. 38 DBG.
Der Arbeitgeber muss bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung für eine beschränkte Zeit den Lohn weiterbezahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage: Art. 324a OR.
Krankentaggelder, die Erwerbseinkommen ersetzen, sind als Einkommen steuerbar. Rechtsgrundlage: Art. 23 Bst. a DBG.
Die Mutterschaftsentschädigung gilt als steuerbarer Erwerbsersatz. Rechtsgrundlage: Art. 23 Bst. a DBG; Art. 16b ff. EOG.
Sie soll zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Rechtsgrundlage: Art. 1 BVG.
Arbeitnehmende, welche die gesetzlichen Alters- und Lohngrenzen erfüllen, sind grundsätzlich obligatorisch versichert. Rechtsgrundlage: Art. 2 BVG; Art. 7 BVG.
Der koordinierte Lohn ist der für die obligatorische Vorsorge massgebende Teil des AHV-Lohns nach Berücksichtigung des Koordinationsabzugs und der gesetzlichen Grenzen.