2.11 Sozialversicherungen
2.11 Sozialversicherungen (Claude)
2.11 Sozialversicherungen (Claude)
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Flashcards
Als Vermögensertrag bzw. AHV-technisch als RENTENEINKOMMEN (x20 zum Reinvermögen), nicht als Erwerbseinkommen.
CHF 16'800 pro Jahr (CHF 1'400/Monat) pro Arbeitgeber; nur der übersteigende Lohn ist beitragspflichtig. Seit AHV 21 kann auf den Freibetrag verzichtet werden, um die Rente zu verbessern.
Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Versicherungsprinzip – Voraussetzung für die steuerliche Privilegierung.
Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über der Eintrittsschwelle (CHF 22'680); ab 1.1. nach dem 17. Altersjahr für die Risiken Tod/Invalidität, ab 1.1. nach dem 24. Altersjahr zusätzlich fürs Alterssparen. Selbständigerwerbende sind FREIWILLIG versichert.
Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung des eigenen Personals, an die Einrichtung des Berufsverbands oder an die Auffangeinrichtung. Ohne 2. Säule: 'grosse Säule 3a' (20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 36'288).
1. Koordinationsabzug senken/streichen. 2. Obergrenze des versicherten Lohnes anheben. 3. Steilere Altersgutschriften (z.B. 10/15/18/23 statt 7/10/15/18; Kaderplan 20%). 4. Risikoleistungen als % des versicherten Lohnes statt am hypothetischen Altersguthaben. 5. Einkaufsmöglichkeiten reglementarisch vorsehen.
Art. 79b Abs. 3 BVG: Die daraus resultierenden Leistungen dürfen während 3 Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden – sonst wird der Steuerabzug nachträglich verweigert.
Nein. Art. 79b Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 60b BVV 2: Personen, die neu aus dem Ausland zuziehen, dürfen in den ersten 5 Jahren jährlich höchstens 20% des versicherten Lohnes einkaufen – hier also max. CHF 80'000 pro Jahr.
Ein WEF-Vorbezug (Wohneigentumsförderung) – Einkäufe sind erst nach dessen Rückzahlung möglich (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG). Die damals bezahlten Steuern werden zurückerstattet.
Nein – für den Wiedereinkauf nach Vorsorgeausgleich gilt keine Kapitalbezugs-Sperrfrist (Art. 79b Abs. 4 BVG).
Ab Alter 58 kann bei einer Lohnreduktion von höchstens 50% der bisherige versicherte Verdienst weiterversichert werden (bis zum Referenzalter), sofern das Reglement es vorsieht. Die Mehrbeiträge trägt in der Regel der Arbeitnehmende.
Das AHV-pflichtige Einkommen begrenzt den versicherbaren Lohn (Art. 2 Abs. 1 BVG). AHV-rechtlich abzugsfähig ist nur die HÄLFTE der Beiträge/Einkäufe (gedachter Arbeitgeberanteil), höchstens bis zum AHV-pflichtigen Einkommen; der Rest fällt AHV-rechtlich ins Leere.
Bei endgültigem Verlassen der Schweiz, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne BVG-Pflicht oder wenn die Austrittsleistung geringfügig ist.
Art. 25f FZG: Bei Wegzug in ein EU/EFTA-Land mit obligatorischer Versicherung für Alter, Tod und Invalidität ist die Barauszahlung des obligatorischen Teils ausgeschlossen (Freizügigkeitskonto). Nur das Überobligatorium kann bezogen werden.
Art. 122 ff. ZGB i.V.m. Art. 22 ff. FZG: Die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben werden hälftig geteilt; die Übertragung wird im Scheidungsurteil angeordnet und von Vorsorgeeinrichtung zu Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
Mit 2. Säule: CHF 7'258. Ohne 2. Säule: 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 36'288 ('grosse Säule 3a'). Neu ab 2026: nachträgliche Einkäufe für Beitragslücken (ab Beitragsjahr 2025) möglich.
Bezug frühestens 5 Jahre vor dem Referenzalter; spätestens bei Erwerbsaufgabe bzw. bei Erreichen des Referenzalters. Aufschub und Weiteräufnung sind nur bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit möglich, längstens 5 Jahre über das Referenzalter hinaus (Art. 3 BVV 3).
AHV/IV/EO, ALV, FAK, Unfallversicherung (BU immer, NBU ab 8 Std./Woche) und BVG (ab Eintrittsschwelle). KTG nur, wenn ein GAV es vorschreibt.
Nur AHV/IV/EO-Beiträge als SE (und FAK). Kein UVG, kein BVG, keine ALV. Die Unfalldeckung muss in die Krankenkasse eingeschlossen werden; freiwillig sind UVG-Abschluss, KTG, 2. Säule/Säule 3a.
Maximal versicherter Verdienst CHF 148'200; Berufsunfall: alle Arbeitnehmenden (Prämie AG); Nichtberufsunfall: ab 8 Arbeitsstunden/Woche (Prämie i.d.R. AN). Taggeld und Invalidenrente 80%.
2.2% auf Löhnen bis CHF 148'200 (paritätisch je 1.1%); darüber kein Solidaritätsbeitrag (0%). Selbständigerwerbende sind nicht versichert.
Kinderzulage mind. CHF 215/Monat, Ausbildungszulage mind. CHF 268/Monat; die Kantone können höhere Ansätze vorsehen. FAK-Beiträge zahlt der Arbeitgeber (kantonal unterschiedlicher Satz).
Anerkannte Ausgaben (Grundbedarf, begrenzte Miete/Heimtaxe, KK-Pauschale) ./. anrechenbare Einnahmen (Renten, Vermögensertrag, Vermögensverzehr, privilegiertes Erwerbseinkommen) = Manko/EL-Anspruch.
Art. 9a ELG: Kein EL-Anspruch bei Reinvermögen über CHF 100'000 (Alleinstehende), CHF 200'000 (Ehepaare), CHF 50'000 (Kinder). Selbstbewohnte Liegenschaft zählt nicht dazu. Verzichtsvermögen wird angerechnet und nur um CHF 10'000 pro Jahr amortisiert (Art. 17e ELV).
Arbeitgeberhaftung: Arbeitgeber und ihre Organe – auch faktische Organe und Vereinsvorstände – haften solidarisch für den Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften (nicht abgelieferte Beiträge) verursachen.
Nein – die AHV kann nur auf Pfändung betreiben. Aber: Bei Verlustscheinen macht sie die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG gegenüber den Vorstandsmitgliedern geltend. Besser: Abzahlungsplan vereinbaren.
Einsprache innert 30 Tagen (schriftlich, begründet, mit Antrag) → Einspracheentscheid → Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht (30 Tage) → Bundesgericht. Verzugszins 5%. Beitragsforderungen verjähren nach 5 Jahren (Art. 16 AHVG).
1. Von der Beitragsdauer (lückenlos = Vollrente, Skala 44; jedes fehlende Jahr kürzt um rund 1/44). 2. Vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (aufgewertete Erwerbseinkommen + Erziehungs- und Betreuungsgutschriften geteilt durch die Beitragsjahre).
Die während der Ehe erzielten Einkommen werden hälftig auf die individuellen Konten beider Ehegatten aufgeteilt – bei Scheidung, wenn beide rentenberechtigt sind oder bei Verwitwung.
Das Dreifache der jährlichen Mindestrente = CHF 45'360 (2026) pro Jahr, bis das jüngste Kind 16-jährig wird; bei Verheirateten je zur Hälfte angerechnet.
Minimalrente CHF 1'260, Maximalrente CHF 2'520 pro Monat (Vollrente). Ehepaar-Plafonierung 150% = CHF 3'780. Maximum ab durchschnittlichem Jahreseinkommen von CHF 90'720.
Vorbezug: max. 2 Jahre, lebenslange Kürzung von 6.8% (1 Jahr) bzw. 13.6% (2 Jahre). Aufschub: 1–5 Jahre, Zuschlag von 5.2% bis 31.5%. Teilbezug 20–80% ab Alter 63, in max. 3 Schritten.
Die 13. Altersrente wird ab 2026 ausgerichtet (Auszahlung im Dezember, nur Altersrenten, keine EL-Kürzung). Das Referenzalter der Frauen liegt 2026 bei 64 Jahren und 6 Monaten (schrittweise Erhöhung auf 65).
AHV 8.7% + IV 1.4% + EO 0.5% = 10.6% vom Bruttolohn, paritätisch (je 5.3%). Dazu ALV 2.2% bis CHF 148'200 (je 1.1%) und Verwaltungskosten.
Eintrittsschwelle CHF 22'680; Koordinationsabzug CHF 26'460; koordinierter Lohn CHF 3'780–64'260; oberer Grenzbetrag CHF 90'720; max. versicherbarer Lohn CHF 907'200; Mindestzins 1.25%; Umwandlungssatz 6.8%; Altersgutschriften 7/10/15/18%.
Erwerbstätige: ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Nichterwerbstätige: ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Ende: Erreichen des Referenzalters (mit Freibetrag bei Weiterarbeit).