2.11 Sozialversicherungen
2.11 Sozialversicherungen (Claude)
2.11 Sozialversicherungen (Claude)
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Lernkarten
1. Unterstellung: WO ist die Person versichert? (Völkerrecht vor Landesrecht) – 2. Beitragspflicht: OB / WER (erwerbstätig USE/SE oder nichterwerbstätig)? – 3. Bemessung: WIEVIEL?
Vorrang des Völkerrechts: 1. VO (EG) 883/2004 (CH–EU/EFTA) – 2. bilaterale Länderabkommen – 3. Landesrecht (AHVG Art. 1a). Die VO 883/2004 gilt in der CH wie Landesrecht (Art. 153a AHVG).
In grenzüberschreitenden Verhältnissen ist eine Person nur in EINEM Staat sozialversichert (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004) – anders als im Steuerrecht, wo Einkünfte auf die Staaten ausgeschieden werden.
Nach dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem sich der Sachverhalt abspielt (Art. 1 lit. a und b VO 883/2004). Beispiel: VR nach CH-Recht unselbständig; beherrschender Gesellschafter nach D-Recht selbständig.
Wegleitung über den massgebenden Lohn (WmL); für Selbständige/Nichterwerbstätige: Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN). Verwaltungsweisungen haben keinen Gesetzesrang.
lit. a: wer Wohnsitz in der Schweiz hat; lit. b: wer in der Schweiz erwerbstätig ist; lit. c: Auslandtätigkeit für Bund/bestimmte Organisationen.
Befreiungsgrund von der obligatorischen CH-Versicherung, wenn jemand im Ausland ebenfalls beitragspflichtig ist. Praxis: Belastung des Arbeitnehmers über ca. 15% des Erwerbseinkommens; wird nur selten angenommen.
Nur bei Wohnsitz AUSSERHALB der EU/EFTA (z.B. Thailand), nach mind. 5 Jahren ununterbrochener Versicherung, Beitritt innert 1 Jahr. Innerhalb der EU/EFTA ist die freiwillige Versicherung ausgeschlossen.
Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG / Art. 6 AHVV): Der Arbeitnehmer rechnet die vollen (paritätischen) Beiträge selbst mit der Ausgleichskasse ab – typisch bei ausländischem Arbeitgeber.
1. Staatsangehörigkeit – 2. Wohnsitz – 3. Art der Tätigkeit(en) (selbständig/unselbständig) – 4. Ort der Tätigkeiten – 5. Ausmass der Tätigkeiten (Pensum/Entgelt), insb. im Wohnsitzstaat.
Erwerbsortsprinzip: Bei nur einer Erwerbstätigkeit ist die Person im Staat der Erwerbstätigkeit unterstellt – unabhängig vom Wohnsitz.
Beim Zusammentreffen von unselbständiger und selbständiger Tätigkeit in verschiedenen Staaten erfolgt die Unterstellung im Staat der UNSELBSTÄNDIGEN Tätigkeit.
Fiktion: Wer in einem Staat unterstellt ist, wird so behandelt, wie wenn er sein GESAMTES Erwerbseinkommen dort erzielt hätte. Folge: auch die ausländischen Erwerbseinkommen sind dort zu verabgaben.
Wenn im Wohnsitzstaat ein WESENTLICHER Teil der Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004). Wesentlich = mindestens 25% von Arbeitszeit oder Entgelt (Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009).
Im Wohnsitzstaat (Art. 13 Abs. 1 lit. b iv VO 883/2004) – die Unterstellung 'kippt' zurück in den Wohnsitzstaat, obwohl dort nicht gearbeitet wird.
Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004: Unterstellung im Staat der beschäftigenden Verwaltungseinheit – und zwar für ALLE Einkünfte. Beispiel: ETH-Professor mit Wohnsitz in D ist vollständig in der Schweiz unterstellt.
Tätigkeit mit weniger als 5% der Arbeitszeit/des Entgelts (Art. 14 Abs. 5b VO 987/2009). Sie bleibt für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften UNBERÜCKSICHTIGT – die Unterstellung ändert sich nicht.
Maximal 24 Monate (Art. 12 VO 883/2004). Der entsendende Arbeitgeber beantragt in seinem Staat das Formular A1 (in der CH elektronisch über ALPS). Ablösung einer bereits entsandten Person ist rechtlich nicht zulässig.
Abs. 1: Ein Arbeitgeber ohne Sitz im Unterstellungsstaat muss dort trotzdem abrechnen. Abs. 2: Er kann diese Pflicht (Deklaration und Zahlung) vertraglich auf den Arbeitnehmer übertragen – der gängige Praxisfall.
Ausnahmevereinbarung: Die zuständigen Behörden der beteiligten Staaten können im Einzelfall eine abweichende Unterstellung vereinbaren.
Ab 25% Tätigkeit im Wohnsitzstaat (ca. 1.25 Tage/Woche) kippt die Unterstellung in den Wohnsitzstaat. Ausnahme: Multilaterale Telearbeits-Vereinbarung (seit 7/2023) erlaubt bis unter 50% Telearbeit mit Verbleib im Sitzstaat des Arbeitgebers – nur mit A1/Antrag und nur für echte Telearbeit.
Der CH-Arbeitgeber muss in D über den ganzen Lohn abrechnen (oder Art. 21 Abs. 2 VO 987/2009 an den AN übertragen). In der CH fällt er aus allen Sozialversicherungen: kein BVG, keine UV/NBU, keine CH-Lohnfortzahlungsdeckung. Arbeitsvertrag anpassen, Kompensation prüfen.
Ja – Art. 14 VO 987/2009 erfasst sowohl parallele als auch serielle Mehrfachbeschäftigung. Beurteilt wird eine hypothetische Perspektive von 12 Monaten (Saisonnier-Fall).
Die VO 883/2004 ist nicht anwendbar (persönlicher Geltungsbereich: CH-/EU-Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose). Prüfen: bilaterales Länderabkommen. Sonst gilt reines Landesrecht – mit dem Risiko einer Doppelunterstellung.
Er legt fest, welche Versicherungszweige koordiniert werden. EU: alle beitragsfinanzierten Zweige (AHV/IV/EO, ALV, UV, KV, BVG-Obligatorium, FAK). Abkommen CH–USA: nur AHV/IV – UV, BVG und KV müssen separat geregelt werden.
Art. 6ter lit. b AHVV: Einkommen als Organ einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat ist von der Beitragserhebung ausgenommen – trotz Wohnsitz und Versicherung in der Schweiz.
Vorrang hat der Wohnsitzstaat der Kinder, wenn dort ein Elternteil erwerbstätig ist. Die Schweiz leistet nur eine Differenzzahlung, wenn die CH-Zulage höher ist (Art. 68 VO 883/2004).
Optionsrecht: Sie können sich innert 3 Monaten von der CH-Krankenversicherung befreien lassen und im Wohnsitzstaat versichert bleiben. Wird die Frist verpasst, gilt CH-Recht.
Jedes Entgelt, das wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt – ob geschuldet oder freiwillig, in Geld oder Naturalien, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses –, soweit es nicht ausdrücklich vom Gesetz ausgenommen ist.
Echter Auslagenersatz (Unkosten bei der Ausführung der Arbeit) ist beitragsfrei (Art. 9 AHVV). Aufwendungen für allgemeine Lebenshaltungskosten (Arbeitsweg, Verpflegung, Wohnen) sind hingegen Lohn – das AHV-Recht kennt keine 'Gewinnungskosten'.
Lohnfortzahlung des Arbeitgebers = AHV-pflichtiger Lohn (Art. 7 lit. m AHVV). Weitergeleitete Taggelder der KTG/UV = beitragsfrei (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Zahlt der AG weiterhin vollen Lohn und behält das Taggeld, ist alles beitragspflichtig.
Naturallohn: AHV-pflichtig ist die Differenz zum marktüblichen Mietzins (Art. 7 lit. f AHVV). Beispiel: Miete 900, marktüblich 1'400 → 500/Monat aufrechnen.
0.9% des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat = 10.8% pro Jahr; AHV-pflichtiger Naturallohn (Art. 7 lit. f AHVV). Alternativ effektive Ermittlung mit Bordbuch.
Ja – Kosten des Arbeitsweges sind AHV-rechtlich Lebenshaltungskosten, also Lohn. Ein gegen Beleg erstattetes Halbtax-Abo ist hingegen AHV-frei (vgl. Wegleitung zum Lohnausweis).
Familienzulagen im orts-/branchenüblichen Rahmen sind beitragsfrei (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV). Der übersteigende Teil ist Lohn. WmL Rz. 2171: freiwillige Kinderzulage höchstens in Höhe der Ausbildungszulage, Geburtszulage höchstens 5x Ausbildungszulage.
Beitragsfrei nur bis CHF 500 je Ereignis (WmL Rz. 2157). Wird die Limite überschritten (z.B. Uhr im Wert von 800), ist der GANZE Betrag beitragspflichtig (Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 lit. c AHVV).
Nur bei Firmenjubiläen ab 25 Jahren Bestehen (danach im Abstand von mind. 25 Jahren), im üblichen Rahmen und grundsätzlich für alle Mitarbeitenden (WmL Rz. 2155). Ein 20-Jahr-Jubiläumsbonus ist daher voll beitragspflichtig.
Bis zu 3 Monatslöhne beitragsfrei (Art. 8 lit. c AHVV).
Art. 8ter AHVV: beitragsfrei bis 4.5 x maximale jährliche einfache Altersrente (2026: 4.5 x 30'240 = CHF 136'080). Was darüber liegt, ist AHV-pflichtiger Lohn.
Leistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses = Lohn (Art. 7 lit. q AHVV). Sie wird bei der ERSTEN Auszahlung für die ganze mutmassliche Laufzeit kapitalisiert (Tabellen der WmL) und darüber abgerechnet – auch wenn sie monatlich fliesst.