2.11 Sozialversicherungen
2.11 Sozialversicherungen (Claude)
2.11 Sozialversicherungen (Claude)
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Lernkarten
Kein Lohn – reglementarische Vorsorgeleistung (Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV). Sie zählt aber als Renteneinkommen und wird beim Nichterwerbstätigen-Beitrag mit Faktor 20 kapitalisiert.
Es ist Lohn an den Arbeitnehmer, nur direkt in die PK umgeleitet: AHV-Beiträge sind geschuldet; wenn keine AN-Beiträge abgezogen wurden, liegt Nettolohn vor → ins Brutto hochrechnen. Steuerlich neutral (Abzug beim AN).
Ja – steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unbedenklich, sofern die Zuweisung der GESAMTHEIT der Versicherten zugutekommt und nicht einzelnen Personen.
Erst im Zeitpunkt der Realisierung/Freigabe. Lohn im AHV-Sinne setzt voraus, dass die geldwerte Leistung realisiert bzw. verfügbar ist.
Beitragspflichtig (Art. 7 lit. cbis AHVV); die AHV folgt der steuerlichen Bewertung (Art. 17b DBG: Diskont bei Sperrfristen). Der geldwerte Vorteil = Verkehrswert ./. Kaufpreis; bei Nettozuwendung ins Brutto aufrechnen.
Ja, Beiträge an externe KITA-Kosten sind geldwerte Leistung und AHV-pflichtig (BGer 9C_466/2022). Eine BETRIEBSEIGENE Krippe wird in der Praxis wegen des Sozialleistungscharakters nicht verabgabt.
Keine – es fehlt der Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich um eine geldwerte Leistung/Gewinnvorwegnahme an eine nahestehende Person: Steuerfolgen ja, AHV-rechtlich ohne Belang.
Brutto = Netto / (100% – Arbeitnehmerbeitragssatz) x 100. AN-Anteil: 5.3% AHV/IV/EO + 1.1% ALV (bis 148'200) = 6.4%. Beispiel: 200'000 / 93.6 x 100 = ca. CHF 213'675 (Art. 7 lit. p AHVV).
Bis CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber (Art. 34d AHVV); Beiträge werden nur erhoben, wenn der Arbeitnehmer es verlangt.
Jeder Lohn ist beitragspflichtig – die Geringfügigkeitsgrenze gilt NICHT (Art. 34d Abs. 2 lit. a AHVV). Ausnahme: junge Hausangestellte bis 25 Jahre bis CHF 750 pro Arbeitgeber/Jahr (z.B. Babysitting).
Verfahren nach BGSA für kleine Löhne: Einzellohn höchstens BVG-Eintrittsschwelle (CHF 22'680), gesamte Lohnsumme höchstens CHF 60'480. Die Ausgleichskasse rechnet auch die Quellensteuer ab. Unfallversicherung separat abschliessen.
Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; Unternehmerrisiko (Investitionen, Inkassorisiko); keine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit; eigene Akquisition, mehrere Kunden, eigene Infrastruktur, eigener Marktauftritt.
Rechtsnatur/Bezeichnung des Vertrags, Abreden der Parteien über die AHV-Stellung, Haupt- oder Nebenberuf, Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse, Qualifikation durch die Steuer-/MWST-Behörden. Massgebend ist die Gesamtwürdigung.
Nach herrschender Praxis IMMER unselbständige Erwerbstätigkeit.
Steuerlich gemeldetes Erwerbseinkommen + Aufrechnung der persönlichen AHV-Beiträge (Art. 9 Abs. 4 AHVG: Meldung gilt als Nettomeldung) ./. Zins auf dem investierten Eigenkapital ./. Verlustvortrag (nur Vorjahr).
Nur über 2 Jahre: laufendes Jahr und Vorjahr (Art. 18 Abs. 1bis AHVV). Ältere Verluste verfallen – im Unterschied zum Steuerrecht (7 Jahre).
Maximal 10.0% ab einem Jahreseinkommen von CHF 60'500; darunter gilt die sinkende Beitragsskala bis zum unteren Grenzbetrag (CHF 10'100); Mindestbeitrag CHF 530. Dazu Verwaltungskosten bis 5%.
Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiver Verfügung aufgrund der Steuermeldung (Art. 25 AHVV). Übersteigen sie 25% der geschuldeten Beiträge, werden Verzugszinsen (5%) erhoben, wenn nicht innert 1 Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt wird (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV).
Weil Erträge und Kapitalgewinne auf GESCHÄFTSVERMÖGEN sowohl steuerlich (Art. 18 Abs. 2 DBG) als auch AHV-rechtlich (Art. 17 AHVV) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Schuldzinsen sind abziehbar.
Verbuchung/Aktivierung in der Buchhaltung, vorgenommene Abschreibungen, planmässiger Kapitaleinsatz, betriebliche Nutzung, erheblicher Einsatz von Fremdkapital, enger geschäftlicher Zusammenhang, Bereitschaft zur Veräusserung.
Als selbständige Erwerbstätigkeit – nach CH-Praxis gilt die Fiktion, dass jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft Selbständigerwerbender ist, auch wenn er nicht mitarbeitet und keine Entscheide trifft.
KG-Beteiligung = selbständige Erwerbstätigkeit (Koordinationsfall!). Blosses Miteigentum ohne Gesellschaftsform = private Vermögensanlage, AHV-rechtlich irrelevant.
Keinen! Sie ist nur eine Tarifmassnahme. Die AHV knüpft am steueramtlich ermittelten GEWINN an – auch wenn steuerlich am Ende eine Null-Besteuerung resultiert, ist der Liquidationsgewinn voll AHV-pflichtig.
Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses; sofort besteuert und AHV-verabgabt werden nur die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz Anlagekosten ./. Buchwert). Bei der späteren Veräusserung aktualisieren sich Steuer- und AHV-Folgen.
Es braucht eine relevante HANDELSTÄTIGKEIT. 'Baunähe' und eine aktive, professionelle Verwaltung inkl. nachhaltigem Unterhalt genügen nach BGer nicht. Gegen eine Umqualifikation lohnt sich die Gegenwehr, da sie auch AHV-Folgen hat.
Für die Höhe des Einkommens grundsätzlich ja; bei der Frage der Qualifikation (Erwerbseinkommen oder privater Vermögensertrag) darf und muss die Kasse bei gewichtigen Gründen abweichen.
Kumulativ: (1) der ausbezahlte Lohn ist der Arbeitsleistung NICHT angemessen (Branchen-/Drittvergleich) UND (2) die Dividende ist unangemessen hoch – Faustregel: mehr als 10% des Vermögenssteuerwerts der Beteiligung.
Kein Lohn für keine Leistung (keine operative Mitarbeit); branchenübliche und angemessene Entlöhnung; Dividende stammt aus thesaurierter Substanz; nicht mitarbeitende Aktionäre erhalten die gleiche Dividende; Dividende unter 10% des Vermögenssteuerwerts.
Asymmetrische Dividenden sind zulässig – aber wenn die Bemessungsgrundlage explizit die ARBEITSLEISTUNG ist, gilt die ganze Dividende als Ergebnis der Arbeitsleistung und wird zu Lohn aufgerechnet (v.a. wenn der Grundlohn zu tief ist).
Ja – Lizenzgebühren/Royalties gehen auf eine Tätigkeit (die Erfindung) zurück und sind nach ständiger Praxis Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Anders beim Investor, der ein fremdes Patent kauft und lizenziert: AHV-freier Vermögensertrag.
Einzelfirma: keine BVG-/UVG-/ALV-Pflicht, tendenziell tiefere Beitragslast, Gewinnsteuerung über Abschreibungen/Rückstellungen. AG/GmbH: kein Umqualifikationsrisiko, ALV/UVG/BVG-Schutz, Gewinne bleiben ausserhalb der AHV (Dividende), bessere Vorsorge- und Ausschüttungsplanung.
Nach dem Reinvermögen PLUS dem mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommen (Art. 10 AHVG, Art. 28 AHVV). Beitrag gemäss Beitragstabelle: von CHF 530 bis CHF 26'500.
Jeder Ehegatte zahlt auf der HÄLFTE des ehelichen Vermögens und der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens (x20) – unabhängig vom Güterstand.
Nein.
Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG: wenn der andere Ehegatte im Sinne des Gesetzes ERWERBSTÄTIG ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag (CHF 1'060) an die AHV entrichtet.
Ja! Art. 3 Abs. 3 AHVG greift nur, wenn der Ehegatte in der SCHWEIZ Beiträge zahlt. Sie ist wegen Wohnsitz versichert und zahlt NE-Beiträge; als Renteneinkommen wird praxisgemäss die Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehegatten angerechnet (WSN 2078).
Wer weniger als 9 Monate im Jahr ODER weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist, gilt als Nichterwerbstätiger, wenn die Beiträge aus Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberanteil) WENIGER ALS DIE HÄLFTE des NE-Beitrags ausmachen. Bezahlte Beiträge werden angerechnet.
Nein – sie ist dauernd und voll erwerbstätig; Art. 28bis AHVV greift nicht. Reduziert sie aber ihre Tätigkeit (z.B. nur 5 Monate), wird die Vergleichsrechnung angestellt und sie gilt als Nichterwerbstätige.
Er ist wegen Wohnsitz versichert und gilt als Nichterwerbstätiger. Der Mindestbeitrag für Studierende gilt nur bis Alter 25 (Art. 10 Abs. 2 lit. a AHVG) – ab 26 ordentlicher NE-Beitrag gemäss Beitragstabelle.
Art. 29 Abs. 5 AHVV: Der steuerliche Aufwand gilt als Renteneinkommen; mit Faktor 20 kapitalisiert ergibt sich meist ein rechnerisches Vermögen, das zum Maximalbeitrag (CHF 26'500) führt.