1.1.2.1 - SIA-Grundlagen

Modul 1 - Projektführung II

Modul 1 - Projektführung II


J. D.
Diese Lernkarten vermitteln die Grundlagen der SIA 2061 für Speichersysteme in Gebäuden, von Planung über Wirtschaftlichkeit bis zu Sicherheit und Nachhaltigkeit. Behandelt werden technische Anforderungen, rechtliche Vorgaben sowie praktische Aspekte wie Eigenverbrauch, Backup-Betrieb oder Rückbau. Ideal für Fachleute aus Elektrotechnik, Bauwesen und Gebäudetechnik, die Speicherlösungen normgerecht umsetzen möchten.
Flashcards
221
Students
5
Language
German
Level
Other
Created / Updated
25.04.2026 / 20.09.2026

Flashcards

In welcher Reihenfolge gelten die Vertragsbestandteile, wenn keine spezielle Vertragsurkunde oder Liste vereinbart wurde?

Es gelten in dieser Reihenfolge: 1) Offerte des Beauftragten, 2) die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), 3) die für die Leistungen massgebenden SIA‑Ordnungen in ihrer beim Vertragsschluss aktuellsten Fassung. Quelle: Art. 1.1.1 Abs. 1–2.

Was ist die zentrale Sorgfaltspflicht des Beauftragten (Ingenieurs) gegenüber dem Auftraggeber?

Er wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln seines Fachgebiets. Quelle: Art. 1.2.1 Sorgfaltspflicht.

Was verbietet die Treuepflicht dem Beauftragten im Zusammenhang mit Unternehmern und Lieferanten?

Er darf von Dritten wie Unternehmern und Lieferanten keine persönlichen Vergünstigungen entgegennehmen und muss Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung vertraulich behandeln. Quelle: Art. 1.2.1 Treuepflicht.

In welchen Fällen darf der Beauftragte den Auftraggeber gegenüber Behörden, Unternehmern und Lieferanten rechtsverbindlich vertreten?

Soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragserledigung üblicherweise direkt zusammenhängen; alle mündlichen und schriftlichen Abmahnungen sind umgehend an den Auftraggeber weiterzuleiten. Quelle: Art. 1.2.1 Ziff. 3.3.

Was ist die Pflicht des Beauftragten bezüglich Arbeitssicherheit auf der Baustelle?

Er gewährleistet als Arbeitgeber die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, hält die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) ein und trifft mit anderen Arbeitgebern auf der Baustelle die erforderlichen Absprachen. Quelle: Art. 1.2.1 Ziff. 5.1.

Ist der Beauftragte verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsregeln durch Arbeitnehmer anderer Betriebe zu kontrollieren?

Nein, eine Pflicht zur Kontrolle besteht nicht; er unterstützt aber die Bauunternehmer, indem er auf Sicherheitsrisiken und Verstösse hinweist, sofern er diese im Rahmen seiner Leistungen erkennt. Quelle: Art. 1.2.1 Ziff. 5.2.

Was umfasst die Abmahnungspflicht des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber?

Er muss auf Folgen von Weisungen bezüglich Termine, Qualität und Kosten hinweisen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abmahnen; beharrt der Auftraggeber trotzdem, ist der Beauftragte für die Folgen nicht verantwortlich. Quelle: Art. 1.2.1 Ziff. 6.1.

Unter welchen Umständen kann der Beauftragte sein Mandat zur Vermeidung von Haftungsrisiken niederlegen?

Wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf beharrt, Sicherheitsregeln nicht einzuhalten; die Folgen trägt der Auftraggeber, eine Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. Quelle: Art. 1.2.1 Ziff. 6.2.

Muss der Beauftragte Arbeitsergebnisse von Dritten (Pläne, Unternehmervarianten usw.) standardmässig prüfen?

Nein, er hat sie grundsätzlich nicht zu prüfen; erkennt er jedoch Unstimmigkeiten oder Mängel, muss er den Auftraggeber informieren und auf nachteilige Folgen aufmerksam machen. Quelle: Art. 1.2.1 Ziff. 7.1.

Wie lange muss der Beauftragte seine Arbeitsergebnisse aufbewahren und wem gehören sie?

Die Arbeitsergebnisse bleiben Eigentum des Beauftragten und sind während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrags in der vereinbarten Form aufzubewahren. Quelle: Art. 1.2.1 Ziff. 9.

Wem gehören die Rechte an den Arbeitsergebnissen (inkl. Urheberrecht)?

Die Rechte verbleiben beim Beauftragten, insbesondere an urheberrechtlich geschützten Werken, Entwürfen und Werkteilen, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Quelle: Art. 1.3.1 Abs. 1.

Darf der Beauftragte sein Werk veröffentlichen?

Ja, unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers darf er sein Werk veröffentlichen und hat das Recht, in entsprechenden Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden. Quelle: Art. 1.3.1 Abs. 2.

Welche Abschlagszahlungen kann der Beauftragte für seine Leistungen verlangen?

Er hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der vertragsgemäss erbrachten Leistungen; mit der Schlussabrechnung wird das restliche Honorar fällig. Quelle: Art. 1.3.1 Abs. 4.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Beauftragte seine Arbeiten einstellen, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?

Verweigert der Auftraggeber unter Verletzung des Vertragsverhältnisses seine Zahlungen, darf der Beauftragte seine Arbeiten bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht einstellen; die Folgen trägt der Auftraggeber. Quelle: Art. 1.3.1 Abs. 5 i.V.m. Art. 82 OR.

In welcher Frist müssen Rechnungen des Beauftragten bezahlt werden?

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt. Quelle: Art. 1.4.1 Ziff. 1.

Darf der Auftraggeber Rechnungen des Beauftragten mit eigenen Schadenersatzforderungen verrechnen oder die Zahlung verweigern?

Nur wenn der Beauftragte die Forderung des Auftraggebers sicherstellt, z.B. durch Nachweis einer bestehenden Versicherungsdeckung im Umfang des geltend gemachten Anspruchs. Quelle: Art. 1.4.1 Ziff. 1.

Ab wann geraten Fristen und Termine der anderen Partei in Verzug, wenn eine Partei ihre Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt?

Gerät eine Partei in Verzug, verschieben sich Fristen und Termine der anderen Partei, zu deren Einhaltung sie verpflichtet ist, angemessen; weitere Ansprüche aus Verzug bleiben vorbehalten. Quelle: Art. 1.6.

Wann haftet der Beauftragte für Schäden des Auftraggebers?

Bei verschuldeter fehlerhafter Vertragserfüllung, insbesondere bei Verletzung von Sorgfalts‑ und Treuepflicht, Nichtbeachtung anerkannter Regeln des Fachgebiets, mangelnder Koordination oder Aufsicht, Nichteinhaltung von Fristen und ungenügender Kosteninformation. Quelle: Art. 1.7.1 Abs. 1.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln eines unbeweglichen Werkes gegen den Beauftragten?

Fünf Jahre, beginnend mit der Abnahme des unbeweglichen Werkes bzw. Werkteils. Quelle: Art. 1.9.1 Abs. 1.

Welche Rügefristen gelten für Mängel nach SIA 108?

Mängel sind innerhalb von 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen; Plan‑ und Berechnungsmängel, die zu einem Werkmangel führen, können während der ersten zwei Jahre nach Abnahme jederzeit gerügt werden, wobei der Auftraggeber den Schaden aus verspäteter Rüge trägt. Quelle: Art. 1.9.1 Abs. 4.

Wer kann den Vertrag nach SIA 108 vorzeitig kündigen und auf welcher Rechtsgrundlage?

Jede Partei kann den Vertrag jederzeit widerrufen oder kündigen, unabhängig davon, ob es sich rechtlich um einen Werkvertrag oder Auftrag handelt; Grundlage ist Art. 404 Abs. 1 OR. Quelle: Art. 1.10.1 Abs. 2.

Welchen Honoraranspruch hat der Beauftragte bei Kündigung durch den Auftraggeber zur Unzeit?

Neben dem Honorar für die bereits geleistete Arbeit kann er einen Zuschlag von 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr verlangen, wenn er einen grösseren Schaden nachweist. Quelle: Art. 1.10.1 Abs. 3.

Welche Hauptarten von Leistungen erbringt der Ingenieur gemäss SIA 108?

Er erbringt intellektuelle Leistungen für Planung, Projektierung, Bauleitung, Bewirtschaftung von Bauwerken, sowie Gesamtleitung, Koordination und Beratung des Auftraggebers. Quelle: Art. 2.1 Abs. 1.

Hat der Unternehmer Anspruch auf dauernde Überwachung seiner Arbeit durch Bauherr oder Fachbauleitung?

Nein, der Unternehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Überwachung; die Bauleitung konzentriert ihre Kontrollen auf wesentliche Punkte. Quelle: Art. 2.1 Abs.

In welcher Rolle handelt der Ingenieur gegenüber dem Auftraggeber?

Als Vertrauensperson des Auftraggebers, die verantwortungsbewusst gegenüber Umwelt und Öffentlichkeit handelt und unabhängig von Unternehmern, Lieferanten und Systemen ist. Quelle: Art. 2.2 Abs. 1.

Welche Hauptaufgabe übernimmt der Ingenieur als Gesamtleiter?

Er übernimmt die Verantwortung für die zielkonforme Planung des Vorhabens und leitet alle an der Planung beteiligten Fachleute, inklusive fachlicher Koordination. Quelle: Art. 2.3 Abs. 1–2.

Welche Phasen umfasst der Auftrag des Ingenieurs in der Regel ohne besondere Vereinbarung?

Die Grundleistungen der Phasen 3 Projektierung, 4 Ausschreibung und 5 Realisierung gemäss Art. 3.2.1. Quelle: Art. 3.1 Abs. 5.

Wie gliedert SIA 108 den gesamten Planungs‑ und Bauablauf?

Was versteht SIA 108 unter Grundleistungen?

Leistungen, die zur ordnungsgemässen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und ausreichend sind; je nach Aufgabe können einzelne Grundleistungen wegfallen oder in ihrer Bedeutung variieren. Quelle: Art. 3.3 Abs. 3.

Was sind besonders zu vereinbarende Leistungen und wann kommen sie zum Einsatz?

Zusatzleistungen, die zu Grundleistungen hinzutreten, wenn die Art der Aufgabe dies erfordert oder der Auftraggeber sie wünscht; sie sind in Art. 4 nicht abschliessend aufgeführt und sind vorgängig gemeinsam festzulegen. Quelle: Art. 3.3 Abs.

Welche typischen phasenübergreifenden Aufgaben umfasst die Gesamtleitung eines Auftrags?

U.a. Beratung des Auftraggebers, Kommunikation, Vertretung nach aussen, rechtzeitige Entscheidungsgrundlagen, Aufbau‑ und Ablauforganisation, Protokollierung, periodische Standberichte, Sicherstellung von Submission, Bestell‑ und Rechnungswesen, Koordination aller Beteiligten, Leitung des Planerteams und Sicherstellung des Informationsflusses. Quelle: Art. 3.4.1.

Wie wird die Gesamtleitung honorarrechtlich behandelt?

Wenn der Ingenieur die Gesamtleitung übernimmt, sind diese Leistungen besonders zu vereinbaren; eine zusätzliche Honorierung ist zu prüfen. Quelle: Art. 3.4.3.

Was ist hinsichtlich des Verhältnisses innerhalb einer Planergemeinschaft und zu Subplanern zu beachten?

Das Verhältnis ist schriftlich zu regeln; der Einzelplaner oder die Planergemeinschaft kann Subplaner mit Teilen des Auftrags beauftragen; der SIA stellt entsprechende Vertragsformulare zur Verfügung. Quelle: Art. 3.5 Abs. 3.

Wie wird die Qualitätssicherung bei normal anspruchsvollen Projekten typischerweise organisiert?

Mittels Projektpflichtenheft, das gemeinsam durch Auftraggeber und Gesamtleitung geführt wird; als Nachführung genügt eine durchgehende Protokollierung der Entscheide im Planungsprozess. Quelle: Art. 3.6 Abs. 1.

Wer erbringt bei normal anspruchsvollen Projekten typischerweise die Fachkoordination?

Das gesamte Planerteam unter Führung des Gesamtleiters. Quelle: Art. 3.7 Abs.

Welche typische Honorierungsart empfiehlt SIA 108, wenn Art und Umfang einer Aufgabe schwer abzuschätzen sind?

Die Honorierung nach effektivem Zeitaufwand. Quelle: Art. 5.3.2 i.V.m. Art. 6.1.1.

Welche typischen Nebenkosten können dem Auftraggeber verrechnet werden?

Reisespesen, auswärtige Unterkunft/Verpflegung, Dokumentationskosten (Kopien, Plotter, Druck, Modelle), Spezialgeräte, spezielle EDV‑Anwendungen, Gebühren, Baustellenbüros und Sekretariatskosten. Quelle: Art. 5.4.3.

Wer ist nach SIA 118 „Unternehmer“ und wer „Bauherr“?

Der Bauherr ist der Besteller, der die Bauarbeit bestellt; der Ausführende ist der Unternehmer im Sinn von Art. 363 OR. Quelle: Art. 2 Abs. 1.

In welcher Form kann ein Werkvertrag nach SIA 118 abgeschlossen werden?

Schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Handeln (konkludent). Quelle: Art. 3 Abs. 1.

Wie läuft ein „klassischer“ Vertragsabschluss nach Ausschreibung ab?

Bauherr schreibt aus, Unternehmer reicht Angebot ein, Bauherr prüft und erklärt Vergabe; mit Vergabemitteilung ist der Werkvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen. Quelle: Art. 3 Abs. 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 1–2.

Étudier