Asylrecht Grundlagen / Kennzahlen/ Asylverfahren

Asylrechtliche Grundlagen, Fakten und Kennzahlen im Lehrgang Migrationsfachperson

Asylrechtliche Grundlagen, Fakten und Kennzahlen im Lehrgang Migrationsfachperson

Karten
21
Lernende
3
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert
29.01.2026 / 31.03.2026

Lernkarten

Asylausschluss-Gründe (Art. 53/54 AsylG)

 

Subjektive Nachfluchtgründe 

  • Beispiele: Outing der eigenen sexuellen Orientierung n. Flucht, Religionswechsel n. der Flucht, Politische Aktivitäten nach der Flucht

Asylunwürdigkeit 

  • Straftaten im Ausland
  • Straftaten in der Schweiz
  • Gefährung der Staatssicherheit der Schweiz
  • vorsätzliche schwere Körperverletzung oder Tötungsdelikte, andere schwere Delikte wie z. B Drogenhandel, Menschenhandel, Entführung, Kindesmisshandlung, 

Glaubhaftigkeit im Asylverfahren?

Die Glaubhaftigkeit muss nachvollziehbar sein: 

  • substantiiert
  • plausibel
  • persönliche Glaubwürdigkeit
  • keine zentralen Widersprüche

 

Eintretensfrage: 

Soll auf das Asylgesuch eingetreten werden?

  • nur wirtschaftliche oder medizinische Gründe reichen nicht aus
  • Aufenthaltsrecht im Drittstaat (Visa etc. ) verunmöglicht die Eintretensfrage
  • Dublin- Frage muss geklärt werden

Flüchtlingseigenschaften?

alle sechs müssen erfüllt sein: 

  • Aufenthalt ausserhalb des Herkunftslandes
  • Asylrelevantes Motiv (Politik/Religion/Nationalität/Rasse/soziale Gruppe)
  • Ernsthafte Nachteile erlitten (Intensität) und/oder begründetete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
  • Zielgerichtetheit der Verfolgung (Ich-bezogen)
  • Heimatstaat verfolgt selbst oder schutzunwillig / schutzunfähig
  • keine zumutbare inländische Fluchtalternative vorhanden

Ablauf des Asyl- und Wegweisungsverfahren: 

EINTRETEN ODER NICHTEINTRETEN auf das Asylgesuch: 

  • Ist die Schweiz zuständig oder liegen NEE-Gründe vor? Bei NEE werden einer der drei Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft.

ASYLGEWÄHRUNG:

  • Flüchtlingseigenschaft
  • Glaubhaftigkeit,
  • keine Asylausschlussgründe

WEGWEISUNGSVOLLZUG:

  • zulässig und zumutbar oder 
  • unzulässig, unzumutbar und unmöglich (Wegweisungsvollzugshindernis)

Asylsuchende mit speziellen Bedürfnissen?

UMA 

Kinder im Verfahren mit Eltern (Ab 14 Jahren werden die Kinder selber angehört, Fingerabdruck wird erst ab 14 abgenommen)

Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt: Anhörung durch Person gleichen Geschlechts, auch dolmetschende Person muss gleiches Geschlecht haben

Opfer von Menschenhandel

UMA : haben Anspruch auf Vertrauensperson (diese Rolle wird im BAZ durch die beigeordnete Rechtsvertretung übernommen, Asylgesuche werden priorität behandelt, bei Zweifeln an Minderjährigkeit - medizinisches Altersgutachten

Recht von Asylsuchenden ?

Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung im BAZ

Anspruch auf rechtliches Gehör

Darlegung der Asylgründe in einer verständlichen Sprache mit Hilfe von Dolmetschern

Mögliche Begleitung durch: zusätzliche Person, Zusätzliche Dolmetscher nach eigener Wahl, Beistand / Vertrauensperson bei UMA

Erweitertes Verfahren: 

  • Anhörung findet statt - Entscheid kann nicht aufgrund derer nicht erstellt werden. Die maximale Aufenthaltsdauer von 140 Tagen reicht nicht aus. 
  • Transfer und Zuteilung vom BAZ an den Kanton (Ausweis N)
  • Falls notwendig ergänzende Anhörung
  • Asylentscheid innerhalb von zwei Monaten
  • Niederlegung des Rechtsmandats im BAZ
  • Beschwerdefrist 30 Tage / maximale Dauer 1 Jahr

Beschleunigtes Verfahren : 

  • Taktenphase 8 Tage mit 
  • Anhörung: Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Glaubhaftigkeit
  • Entscheid ob asylsuchende Person im beschleunigten Verfahren bleibt oder ins erweiterte Verfahren kommt
  • Entscheidsentwurf plus Stellungnahme, Eröffnung Entscheid
  • Beschwerdefristen: 5 Tage bei NEE / 7 Arbeitstage
  • Wird im BAZ während den 100 Tagen gemacht

Asylverfahren seit 2019 : 

Dublin ?

  • Dublin-Verfahren : Überprüfung durch biometrische Daten EURODAC, ob bereits eine Registierung in einem anderen Land gemacht wurde - Rückführung binnen 6 Monaten.
  • Gilt nicht für UMA (unbeaufsichtigte minderjährige Asylsuchende)
  • Spezielles 24 h -Dublin-Verfahren für Nordafrikanische Magrebstaaten - Ziel, alle Verfahrensschritte binnen 24 Stunden durchzuführen
  • Vorbereitungsphase mit Dublingespräch, Fingerabdrücken, Aufnahme der Personalien, Treffen mit unabhängiger Rechtsberatung)
  • Wichtig: Ganzes Verfahren findet im BAZ statt / 140 Tage inkl. Beschwerde(5 Tage Frist) und Vollzug des Entscheides NEE (Nichteintretensentscheid)

Wie sieht die Rechtssprechung von Asylsuchenden in der Schweiz aus?

  • Bundesverwaltungsgericht in SG (Nur 1 x die Möglichkeit für Rekurs von Asylsuchenden, einziges Gericht CH /Asyl)
  • Bundesgericht in Lausanne (ZEMIS-Änderung, Zwangsmassnahmen)
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassbourg (EGMR)
  • Entscheide UN-Organe (CAT - Comitee against Torture) in Genf
  • Gerichtshof der EU in Luxemburg 

Was regelt das Asylgesetz (AsylG) ?

  • Das AsylG gilt für Asylsuchende und Flüchtlinge
  • Es regelt den Ablauf des Asylverfahrens
  • Es definiert den Flüchtlingsbegriff und wer Asyl erhält
  • Es regelt das Verfahren im vorübergehenden Schutzstatus S
  • Es regelt die Rechtsstellung von Flüchtlingen
  • Das AsylG verweist auf andere Gesetze und das AIG, Verordnungen und Weisungen ergänzen das AsylG. 

Was regelt das AIG (Ausländer - und Integrationsgesetz) ?

  • Einreise (Zulassung) und Ausreise (auch zwanghafte z. B Haft)
  • Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • Familiennachzug
  • Integration
  • Das AIG gilt für AusländerInnen (Ausnahme: Wenn für EU/EFTA-BürgerInnen im Freizügigkeitsabkommen bessere Bedingungen vereinbart wurden (Zweikreisemodell)
  • AIG verweist auf Gesetze und Abkommen

Dachverband Flüchtlingshilfe?

Die schweizerische Flüchtlingshilfe SFH agiert als Dachverband für : 

  • Caritas, Heks, SAH, VSJF, Heilsarmee, CH Sektion Amnesty International, FIZ, ZBA

Grundprinzipien internationles Flüchtlingsrecht: 

 

  • Alsylgewährung als Recht der Staaten,
  • (Art. 14 EMRK) jeder Mensch hat das Recht in anderen Ländern Schutz / Asyl vor Verfolgung zu suchen
  • Internationaler Schutz als Ersatz für Schutz im Heimatland
  • Flüchtlingsbegriff (Genfer Flüchtlingskonvention 1951)
  • Rückschiebeverbot /Rückschiebeschutz (Non-Refoulment)
  • Rechte von anerkannten Flüchtlingen

 

Non-Refoulment?

Das Rückschiebe-Verbot gehört zum zwingenden Völkerrecht und schützt vor einer Rückschiebung in einen Staat, in dem Leib, Leben oder Freiheit einer Person bedroht werden und die Gefahr einer solchen Bedrohung besteht. 

Das Zwei-Kreise-Modell in der Migrationspolitik bedeutet?

Aufteilung in zwei Modelle: 

1. Kreis bedeutet Migrationspolitik für EU/EFTA-Länder (Freizügigkeits-und Familiennachzug)

2. Kreis bedeutet Migrationspolitik für alle anderen Drittstaaten

Flüchtlingsmotive sind?

Die 5 Flüchtlingseigenschaften sind: Rasse, Nationalität, Religion, politische Anschauung und Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe

Einer der fünf Gründe MUSS für die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein. 

Wie viele Menschen weltweit gelten zur Zeit als gewaltsam vertrieben? Wie sieht das prozentual aus?

  • 117.3 Millionen insgesamt
  • 66.4 Millionen Binnenflüchtlinge (intern vertriebene IDP)
  • 36.4 Millionen fliehen über die Landesgrenze 
  • Circa 1.5 % der Weltbevölkerung befindet sich auf der Flucht
  • 40% davon sind Kinder - 49 Millionen 
  • Es gibt mehr IDP als jene, die über die Landesgrenze flüchten

Rangordnung Gesetze in der Schweiz?

  • Weltweites zwingendes Völkerrecht (Folterverbot, Ron-Refoulment-Prinzip etc.)
  • Weltweite menschenrechtliche Verträge (z.B Menschenrechtskonvention EMRK)
  • Bundesverfassung (Schweiz)
  • Gesetze (Parlament macht Gesetze)
  • Verordnungen (verweisen auf ihr Gesetz, Bundesrat)
  • Weisungen und Kreisschreiben 

Wie ist das Migrationsrecht zusammengesetzt?

Asylrecht, Ausländerrecht, Bürgerrecht

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