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Fichier Détails
| Cartes-fiches | 67 |
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| Langue | Deutsch |
| Catégorie | Droit |
| Niveau | Autres |
| Crée / Actualisé | 29.11.2025 / 29.11.2025 |
| Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20251129_zgb_fragen_8_1_18_1_5
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Ein Dulden oder ein Unterlassen.
Bei den Personaldienstbarkeiten fehlt ein herrschendes Grundstück. Berechtigt ist eine beliebige Person, die nicht Grundeigentümerin sein muss. Beispiele: die Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB), das Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB), das Baurecht (Art. 779 ff. ZGB), das Quellrecht (Art. 780 ZGB) sowie die sog. anderen Dienstbarkeiten (Art. 781 ZGB).
Hat ein Grundstück keine oder keine genügende Verbindung zu einer öffentlichen Strasse, so hat dessen Eigentümer gegen den Nachbarn von Gesetzes wegen (es handelt sich deshalb um ein sog. Legalservitut) und gegen volle Entschädigung einen Anspruch auf ein Wegrecht (Fahr- oder Fusswegrecht) über das Nachbargrundstück (Art. 694 ZGB).
Weder das Wohnrecht noch das Recht zu seiner Ausübung ist übertragbar, aufgenommen werden können höchstens Familienangehörige und Hausgenossen (Art. 777 Abs. 2 ZGB). Ist das Wohnrecht ausschliesslich, hat der Berechtigte für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen (Art. 778 ZGB). Bei der Nutzniessung geht das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache auf den Nutzniesser über (inkl. Bezug von Zinsen und Früchten, Art. 756f ZGB). Der Nutzniesser hat die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Steuern etc. zu tragen (Art. 765f. ZGB).
Der Dienstbarkeitsvertrag muss öffentlich beurkundet werden (Art. 732 ZGB, Art. 781 Abs. 3 ZGB).
Selbstständig und dauernd ist ein Recht, das (i) weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet wurde (freie Übertragbarkeit) und (ii) für mindestens 30 Jahre begründet wurde (Art. 655 Abs. 3 ZGB).
Gemäss Akzessionsprinzip ist der Eigentümer eines Grundstücks auch Eigentümer sämtlicher Bestandteile. Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Durch das Einräumen eines Baurechts erhält der Baurechtsnehmer das Recht, eine Baute, die in seinem Eigentum bleibt, auf fremden Boden zu errichten. Somit fallen Eigentum an Boden und Eigentum an der Baute auseinander.
Als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief.
a) Unmittelbares gesetzliches Grundpfandrecht: Die Eintragung in das Grundbuch ist in diesem Fall für die Entstehung des Pfandrechts nicht erforderlich.
Man unterscheidet den Register- und den Papierschuldbrief als auch den Inhaber- und den Namensschuldbrief.
Die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts unterliegt grundsätzlich folgenden Voraussetzungen: (i) eine bestimmte Forderung eines Bauhandwerkers, (ii) ein bestimmtes Grundstück als Pfandobjekt und (iii) das Fehlen einer anderen hinreichenden Sicherheit (vgl. hierzu Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und Art. 839 ZGB).
Jedes Grundpfandrecht hat einen bestimmten Rang, der ihm bei der Begründung gegeben wurde. Im Falle einer Verwertung der Pfandsache werden die Gläubiger gemäss den Rängen ihrer Pfandrechte befriedigt. Der Rang ändert sich grundsätzlich nicht. Wird eine grundpfandgesicherte Schuld zurückbezahlt, so bleibt das entsprechende Pfandrecht sowohl in der Höhe als auch im Rang bestehen und ist frei. An den Pfandrechten, die im Rang nachgehen, ändert sich nichts. Beim Freiwerden eines vorangehenden Ranges besteht demnach kein Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken (vgl. Art. 814 Abs. 1 ZGB).
Paul ist betagt und lebt in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Er hat keine lebenden Verwandten mehr. Er wohnt in seinem Einfamilienhaus. Einerseits möchte er dieses verkaufen, andererseits möchte er solange er noch kann, darin wohnen bleiben. Zeigen Sie ihm seine Möglichkeiten auf.
Paul kann sein Einfamilienhaus entweder mit einem Wohnrecht oder mit einer Nutzniessung belasten. Dabei kann er überlegen, ob er das ganze Haus belasten will, oder z. B. nur eine Etage. Das mindert zwar den Verkaufswert, aber es ermöglicht ihm, bis zu seinem Ableben im Haus weiter zu wohnen.
Wenn nichts anders vereinbart wurde, ist das Quellenrecht frei übertragbar (Art. 780 Abs. 2 ZGB). Ist das Quellenrecht selbstständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 780 Abs. 3 ZGB). Damit besteht auch die Möglichkeit, das Quellenrecht als Grundstück mit einem Grundpfand zu belasten.
Bei der Bau- und Beton AG handelt es sich um einen Handwerkerbetrieb, der Material und Arbeit geliefert hat. Die Bau- und Beton AG hat noch einen Monat Zeit, um das Bauhandwerkerpfandrecht anzumelden (vier Monate ab Abschluss der Hauptarbeit). Gemäss Sachverhalt liegt die Zustimmung des Eigentümers ebenfalls vor. Somit scheinen die Voraussetzungen erfüllt (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und Art. 839 ZGB).
Recht, das die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und Privatpersonen (natürliche oder juristische) regelt.
Recht, das die Rechtsbeziehung zwischen Privatpersonen regelt.
Strafrecht, Steuerrecht, Völkerrecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zivilprozessrecht.
Alle Gebiete des ZGB und des OR: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, besonderes Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht.
Wie definieren sich «zwingendes» und «dispositives» Recht?
Zwingendes Recht: Von ihm darf nicht abgewichen werden. Dispositives Recht: Gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Einleitungsartikel, Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Schlusstitel mit Anwendungs- und Einführungsbestimmungen und Obligationenrecht (eigene Paragrafierung, aber als Ergänzung zum ZGB konzipiert).
Der gute Glaube findet seine Grundlage in Art. 3 ZGB. Das Gesetz definiert den Begriff nicht, sondern setzt ihn voraus. Das Schrifttum beantwortet die Frage wie folgt: «Guter Glaube ist das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz eines Rechtsmangels» (Jäggi: in Berner Kommentar, N 30). Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist, wer weiss, dass etwas Unrechtes vorliegt.
Das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird in Art. 2 Abs. 2 ZGB geregelt. Auch hier fehlt eine anerkannte Definition. Als rechtsmissbräuchliches Verhalten kann bezeichnet werden, wenn jemand ein Recht ausübt, das im konkreten Fall der Rechtsidee (dem Gedanken der Gerechtigkeit) in stossender Weise zuwiderläuft (Schmid, Einleitungsartikel, N 289).
Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige, der aus einer Tatsache Recht ableitet, diese zu beweisen. Der Artikel regelt somit die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit.
Sie beginnt mit der vollständigen Geburt (wobei das ungeborene Kind unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird, rechtsfähig ist) und endet mit dem Tod oder der Verschollenerklärung (Art. 11, 31 und 35 ZGB).
Wenn sie urteilsfähig (fähig, vernunftgemäss zu handeln) und volljährig (18. Lebensjahr vollendet) ist (Art. 13, 14 und 16 ZGB).
Beschränkt handlungsunfähig sind Personen, die grundsätzlich handlungsunfähig (Minderjährige oder Personen unter Beistandschaft), aber urteilsfähig sind. Sie können sich mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter verpflichten und Rechte aufgeben. Ohne Zustimmung können sie Vorteile erlangen, die unentgeltlich sind sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen (Art. 19 Abs. 1 und 2 ZGB).
Deliktsfähig ist, wer aus unerlaubten Handlungen ersatzpflichtig wird. Dies gilt für alle urteilsfähigen Personen, d. h. auch für die beschränkt handlungsunfähigen (Art. 19 Abs. 3 ZGB).
Der Wohnsitz einer Person ist dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens befindet und wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat (Art. 23 Abs. 1 ZGB).
Am Wohnsitz ist die Person einzuklagen, zu betreiben und dort übt sie die politischen Rechte aus.
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