Unternehmensberatung
Mündliche Prüfung
Mündliche Prüfung
Kartei Details
Karten | 60 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.09.2025 / 07.09.2025 |
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Pflichtteilserben können Herabsetzungsklage einreichen (ZGB 522 ff.). Latente Steuern und Unternehmensbewertung sind zu prüfen.
Stille Reserven werden realisiert → einkommens- oder gewinnsteuerpflichtig. Zusätzlich: MWST, Grundstückgewinnsteuer, latente Steuern beachten.
Käufer übernimmt latente Steuerlast. Kaufpreisverhandlungen berücksichtigen diese Belastungen. Verkäufer profitiert oft von steuerfreien Kapitalgewinnen.
Gläubiger erklärt schriftlich, dass seine Forderung nachrangig ist. Ziel: Vermeidung Überschuldung. Steuerlich keine Folgen.
Steuerneutral, wenn Voraussetzungen DBG 61 erfüllt sind: Übertragung stiller Reserven, Fortführung Geschäftsbetrieb, Schweizer Steuerpflicht bleibt bestehen.
Latente Steuern, MWST-Folgen prüfen, HR-Eintrag zwingend. Steuerneutral nur bei Übernahme stiller Reserven gemäss DBG 61.
DBG 61 prüfen (Steuerneutralität), MWSTG 19 berücksichtigen, HR-Anmeldung erforderlich.
Pflichtteile sichern, Bewertungsmethode wählen, latente Steuern berechnen, steuerliche Optimierung bei Nachfolge beachten.
Organhaftung nach OR 754, mögliche Bussen, Steuerstrafen, persönliche Haftung für Schäden.
IKS sichert ordnungsgemäße Buchführung und Risikokontrolle. Fehlt es, erhöht sich VR-Haftungsrisiko deutlich.
MWST, Grundstückgewinnsteuer, stille Reserven, latente Steuern. Asset Deal oft steuerlich ungünstiger.
Je nach Kanton steuerfrei oder Schenkungssteuerpflichtig. DBG, StHG und kantonale Regelungen prüfen.
Echte Fusion: Gesellschaften verschmelzen rechtlich. Unechte Fusion: Steuerlich betrachtet, aber rechtlich nicht verschmolzen.
Nutzung von Erbverträgen, Schenkungen, DBG 61, MWSTG 19. Ziel: Pflichtteile wahren und Steuerlast minimieren.
Welche Argumentationsstruktur in der mündlichen Prüfung hilft?
IRAC-Schema: 1. Issue → Problem erfassen 2. Rule → relevante Gesetze 3. Application → Falllösung 4. Conclusion → Empfehlung.
Echter Sanierungsgewinn entsteht durch Forderungsverzicht oder Zuschüsse von Gläubigern. Dieser Gewinn ist gemäss DBG 24 Abs. 3 steuerfrei, sofern er zur Sanierung des Unternehmens verwendet wird.
Unechter Sanierungsgewinn entsteht aus dem ordentlichen Geschäftsgang, z.B. durch operative Erträge. Dieser Gewinn ist voll steuerpflichtig.
Typische Massnahmen: Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Forderungsverzicht, Rangrücktritt, Auflösung stiller Reserven.
Eine Fusion ist steuerneutral, wenn stille Reserven und Verluste auf die übernehmende Gesellschaft übergehen und diese weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig ist.
Bei Spaltung gehen Aktiven und Passiven auf mehrere Gesellschaften über. Steuerneutral gemäss DBG 61, wenn stille Reserven und Verluste steuerlich mitübertragen werden.
Eine Umwandlung (z.B. GmbH in AG) ist steuerneutral, wenn stille Reserven übergehen, die Gesellschaft in der Schweiz bleibt und der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird (DBG 61).
Stille Reserven sind Differenzen zwischen Buchwert und Verkehrswert. Entstehen durch Unterbewertung von Aktiven oder Überbewertung von Passiven.
Latente Steuern entstehen, wenn stille Reserven übernommen werden, da der Käufer die zukünftige Steuerlast übernimmt. Diese werden oft beim Kaufpreis berücksichtigt.
Bei Asset Deals fällt grundsätzlich MWST an, es sei denn, die Übertragung wird als steuerneutrale Geschäftsübertragung nach MWSTG 19 behandelt.
Bei Share Deals fällt keine MWST an, da der Verkauf von Beteiligungen nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 von der Steuer ausgenommen ist.
Beim Verkauf von Grundstücken. Die Steuer fällt kantonal unterschiedlich an, meist unabhängig davon, ob privat oder geschäftlich genutzt.
Privatvermögen: Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei. Geschäftsvermögen: Kapitalgewinne steuerpflichtig, inkl. Grundstückgewinnsteuer bei Liegenschaften.
Bei der Übertragung von Grundstücken. Höhe und Befreiungen sind kantonal unterschiedlich geregelt.
Rückzahlung bis Nennwert steuerfrei. Rückzahlung über Nennwert hinaus → Verrechnungssteuer 35 %. Beim Aktionär gilt Überschuss als steuerbares Einkommen.
Kapitaleinlagereserven = vom Aktionär einbezahltes EK. Rückzahlung an Aktionäre steuerfrei, keine Verrechnungssteuer.
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