Unfallverhütungsvorschriften
Vorschriften der Berufsgenossenschaft
Vorschriften der Berufsgenossenschaft
Fichier Détails
Cartes-fiches | 46 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 05.08.2025 / 06.09.2025 |
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Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals DGUV Vorschrift 23
.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforder-lichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabung eingewiesen ist.
• Anlegbare Ausrüstung und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein. dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, – dass der jeweilige Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird. GGF Sicherheitsklasse S3
– dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und
Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen
§ 11 Brillenträger DGUV Vorschrift 23
• Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.
• Abweichend vom Inhalt der DGUV Vorschrift 23 müssen Träger von Kontaktlinsen ebenfalls
eine Ersatzbrille mit sich führen.
12Hunde DGUV Vorschrift 23
Hunde
Arbeitszeit
Voraussetzungen
§ 12Hunde DGUV Vorschrift 23
• Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
• Abweichend dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldezwecke eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
• Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
– Diensthunde müssen ausgebildet und entsprechend geprüft sein.
– Diensthunde dürfen erst eingesetzt werden, wenn der Hundeführer seinen Hund unter
Kontrolle hat.
– Ausbildung oder Training außer spielerisch dürfen am Tag nicht mehr als 15 min haben.
– Der Schutzdienst muss einmal die Woche geübt werden.
– Diensthunde dürfen zwei Stunden am Stück eingesetzt werden, danach muss der Hund
eine Ruhepause von 2 Stunden, nach der Fütterung von vier Stunden haben.
– Die tägliche Gesamtbelastung darf 10 Stunden nicht überschreiten
13 Hundezwinger DGUV Vorschrift 23
• Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Zwinger so beschaffen sind, dass eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglicht wird.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern das Zutritts verbot durch das Verbots-zeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ hingewiesen wird.
• Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragen Personen, die mit dem jeweiligem Hund vertraut sind, betreten werden.
• Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt unbefugter Personen nicht auf andere Weise verhindert ist.
• Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind.
• Zwinger sind als geeignet anzusehen, wenn z.B.:
– ihre Einfriedungen von Hunden nicht überwunden werden
können und sicher gegen Durchbeißen sind.
– die Zwinger in ausreichendem Maße Bewegungsmöglichkeiten
für die Hunde und Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren,
sowie
– Fütterungs- und Tränkeinrichtungen so gestaltet sind, dass sei
gefahrenlos von außen betätigt und gefüllt werden können
– die Türen von Zwingern oder Einzelboxen müssen mindestens
• 1,90 m hoch
• 0,80 m breit sein
15 Hundeführer DGUV Vorschrift 23
• Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum Hundeführer regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.
• Die Befähigung ist gegeben, wenn der Hundeführer eine entsprechende Ausbildung und den Nachweis hierdrüber nachweisen kann.
• Der Nachweis ist einmal jährlich zu wiederholen.
16 Hundeführung DGUV Vorschrift 23
• Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens
müssen im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger
Anbindehaltung kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden
Einrichtungen erfolgen. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
• Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer
hierzu beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass
der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu
vermeiden und der Hund nicht einzusetzen.
• Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine
einheitliche Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.
• Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder
Mopped ist untersagt.
• Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen
eine Begegnung mit dritten nicht zu erwarten ist.
• Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine
zu führen, dass er Dritte nicht erreichen kann.
17 Transport von Hunden DGUV Vorschrift 23
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer
Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind.
• Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, muss zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren
Transport zusammen in einem Transportraum nicht zulässt.
Ausrüstung mit Schusswaffen DGUV Vorschrift 23
• Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgestattet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.
• Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen sind, regel-mäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffen-recht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.
• Schießübungen müssen unter Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstand-anlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
• Der Unternehmer hat sicherzustelle, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werde.
• Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaffen unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind.
19 Schusswaffen DGUV Vorschrift 23
20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition DGUV Vorschrift 23
21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen DGUV Vorschrift 23
22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
DGUV Vorschrift 23
19 Schusswaffen DGUV Vorschrift 23
• Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen. • Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens einmal im jährlich durch Sachkundige Büchsenmacher hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.
• Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandsetzung von Schusswaffen nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erfolgt. • Das Bereithalten und Führen von Schreck- und Gas- Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.
§ 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition DGUV Vorschrift 23
• Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung
verhindert sein. • Munition darf nicht lose mitgeführt werden. • Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf
befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.
• Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.
• Von den Bestimmungen darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.
§ 21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen DGUV Vorschrift 23
• Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden. • Der Übernehmende hat sich sofort von dem Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf auffällige Mängel zu kontrollieren. • Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor der Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten. • Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an einem sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können. – Als geeignete Kugelfangeinrichtung kann z.B. ein Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 60 x 60 cm angesehen werde, der zumindest 30 cm hoch mit Sand gefüllt ist.
22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
DGUV Vorschrift 23
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zumindest Stahlblechschränke Sicherheitsklasse 0 oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglicht und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewähren.
• Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufbewahrt werden.
• Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss
Alarmempfangszentralen
DGUV Vorschrift 23
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung
als gefährdet anzusehen und mit Wach- und
Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.
– Fenster müssen sicher gegen Einblick, Durchschuss , Durchwurf sein
– Fenster die von außen erreichbar sind müssen feststehend, in oberen
Etagen nur kippbar sein
– Türen müssen selbstschließend, sich von außen nur mit Schlüssel oder
anderen Elementen öffnen lassen, Sicht nur von innen nach außen
zulassen, Schlösser und Beschläge müssen der Widerstandsklasse der
Tür entsprechen
– Überfallmeldeanlage aufgeschaltet bei anderem Sicherheitsdienst
Eignung für Geldtransporte DGUV Vorschrift 23
•
Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur
Personen einsetzten, die mindestens 18 Jahre
alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie
für diese Aufgaben ausgebildet und
eingewiesen sind.
• Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. gilt für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeug und Übergabe oder Übernahmestelle.
• Davon kann abgesehen werden, wenn
– das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
– der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,
– der Anreizt zu Überfällen durch technische Einrichtungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird oder
– ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch
Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist
• Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.
Männern max. 25 Kg - bei Frauen max. 12 Kg
Der Bote darf keinen Schlüssel zum Öffnen eines Behältnisses dabei haben
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte nur mit hierfür besonders
gesicherten Fahrzeugen – Geldtransportfahrzeugen – durchgeführt werden.
• Abweichend dürfen Transporte, bei denen ausschließlich Hartgeld transportiert wird, oder
Transporte, die für Außenstehende nicht durch äußere Hinweise auf dem Fahrzeug, die
Bauart der Fahrzeuges, die Ausrüstung der Personen, Transportverlauf oder
Transportabwicklung als Geldtransporte zu erkennen sind, auch in sonstigen Fahrzeugen
durchgeführt werden.
• Belegtransporte, die für Außenstehende mit Geldtransporten verwechselbar sind oder bei
denen regelmäßig Geld mitgeführt wird, müssen wie erkennbare Geldtransporte in
Geldtransportfahrzeugen durchgeführt werden.
• Sind bei Fahrten zur Übergabe- Übernahmestelle Umstände erkennbar, die auf eine erhöhte
Gefährdung schließen lassen, ist vor jedem Verlassen der Fahrzeuges die weitere
Vorgehensweise mit anderen Stellen abzustimmen.
• Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen
Bereichen ständig besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des mit mindestens einer
Person besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.
• Überfälle sind unverzüglich über Funk zu melden. Akustisch optisch wirkende Fahrzeug-
Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechen zu betätigen, sofern
hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.
Werteräume DGUV Vorschrift 23
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Schutze der Versicherten Werteräume für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind.
• Der Unternehmer hat sicherzustellen, das Türen von
Geldschränken und Tresoranlagen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.
– Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für Alarmempfangszentralen, zusätzlich:
• müssen die Räume durch Schleusen von anderen Bereichen abgetrennt
sein
• die Lage der Räume und die Gestaltung der Außenbereiche ein Eindringen
von außen z.B. durch Fahrzeuge erschweren
Welche Berufsgenossenschaft ist für das Sicherheitsgewerbe zuständig?
Zuständige
Berufsgenossenschaft
• Für den Wach- und Sicherungsdienst ist
zuständig
• die Verwaltungsberufsgenossenschaft
• Abkürzung VBG
• Deelbögenkamp 4
• 22297 Hamburg
• Tel. 040 - 5146-0
• www.vbg.de
Woraus ergibt sich das Erstellen der Unfallverhütungsvorschriften?
• Das Erstellen der UVV ergibt sich aus dem SGB VII
• Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften)
haben mit allen Mitteln
– für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
– und für die wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
• Sie sollen dabei auch Ursachen von arbeitsbedingten
Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
- Die Grundlagen der UVV`s sind:
- Das sozialgesetzbuch (SGB) VII
- Das Arbeitsschutzgesetz
- Erlassung und Genehmigung der UVV`s:
- Erlassen durch
- Die Berufsgenossenschaften
- Genehmigt durch:
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Erlassen durch
Abkürzungen
Abkürzungsverzeichnis
- VBG
- UVV
- BG
- SGB
Abkürzungsverzeichnis
- VBG
- Verwaltungsberufsgenossenschaft
- UVV
- Unfallverhütungsvorschriften
- BG
- Berufsgenossenschaft
- ASR
- Arbeitsschutzrichtlinien
- SGB
- Sozialgesetzbuch
Die wichtigsten UVV für das Bewachungsgewerbe
- Wach- und Sicherungsdienste
- DGUV 23
- Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 1
- Sicherungs- und Gesundheitskennzeichnung
- ASR A 1.3 Arbeitsschutzrichtlinien
Aufgaben der Berufsgenossenschaft
• Das Erstellen der UVV ergibt sich aus dem SGB VII
• Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften)
haben mit allen Mitteln
– für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
– und für die wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
• Sie sollen dabei auch Ursachen von arbeitsbedingten
Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
Was passiert, wenn gegen die UVV verstoßen wird?
Ordnungswidrigkeiten SGB VII
• Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften sind in vielen
Fällen Ordnungswidrigkeiten und können gemäß SGB VII mit einer
• Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Arbeitsunfall Wegeunfall
Wo liegt der Unterschied?
Arbeits-/ Wegeunfall
• Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall am Arbeitsort, also an dem Ort, an dem man seiner Tätigkeit nachgeht.
• Ein Wegeunfall ist ein Unfall vom Wohnort zur Arbeit oder auf dem umgekehrten Weg
• Unterbrechungen um das Kind in Schule/ Kindergarten o.ä. zu bringen sind hingegen versichert
Was/wer ist ein Durchgangsarzt?
Durchgangsarzt
• Der „Durchgangsarzt“ ist ein von der BG bestellter Arzt
• dem jeder bei einem Arbeitsunfall Verletzter vorgestellt werden muss wenn
– die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag andauert
– oder die Behandlungsbedürftigkeit länger als eine Woche dauert.
Besondere Unterweisung bei der PSA
Besondere Unterweisung DGUV Vorschrift 1
• Für Persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren schützen sollen, hat der
Unternehmer die nach PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV) bereitzuhaltende Benutzerinformationen den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Bereitstellung persönlicher
Schutzausrüstung DGUV Vorschrift 1
Der Unternehmer hat gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
– Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen.
Benutzung persönlicher Schutzausrüstung DGUV Vorschrift 1
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung entsprechend
bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt
werden.
• Die Versicherten haben die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen,
regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer zu melden.
Kontrolle der Einhaltung der UVV`s
Wer kontrolliert die Einhaltung der UVV?
Die Einhaltung der UVV`s wird durch technische Aufsichtsbeamte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger überprüft und sichergestellt.
Sie dürfen hierzu ein Sonderzutrittsrecht in Anspruch nehmen, da sie im Regelfall unangemeldet zu den regulären Betriebs- und Geschäftszeiten ihre Kontrollen durchführen.
Aufgaben und Zwecke der Kontrolle
Die technischen Aufsichtsbeamten kontrollieren:
Einrichtung, Anordnung und Maßnahmen, welche die Unternehmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen haben.
Das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Überstellung der Aufgaben an bestellte Personen:
- Fachkraft für Arbeitsschutz.
- Bestellung von Brandschutzbeauftragten, Brandschutzhelfer, Betriebssanitätern, Betriebsersthelfern und gefahrgutbeauftragten.
Unterweisung der Versicherten
Wann muss der versicherte unterwiesen werden?
- Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal im Jahr stattfinden.
- Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
- Relevante Inhalte der geltenden UVV und berufsgenossenschaftliche Regeln, Richtlinien, Grundlagen usw., sowie einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regelwerken sind in verständlicher Weise zu vermitteln.
Was muss bei der BG gemeldet werden?
Anzeigepflichtige Versicherungsfälle
Bei der zuständigen BG sind anzuzeigen:
- Der Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, die von einem „Durchgangsarzt“ bestätigt werden muss.
- Der Verdacht auf eine Berufskrankheit.
- Der Arbeitsunfall mit tödlicher Folge.
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