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Set of flashcards Details
Flashcards | 27 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 24.06.2025 / 24.06.2025 |
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Wie ist der Rechtsweg betreffend Anfechtung einer Verfügung Widerruf Aufenthaltsbewilligung des Amt für Migration des Kantons Zug?
- Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (vgl. Par. 16 Abs. 1 EG AuG)
- Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht (Par. 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG)
- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
Welche Arten von Bewilligungen für Personen aus Drittstaaten gibt es?
- Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)
- Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige)
- Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
- Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Ausweis F (vorläufig aufgenommene Ausländer)
- Ausweis N (Asylsuchende)
- Ausweis S (vorübergehender Schut an Schutzbedürftige)
Welche Arten von Bewilligungen für Personen aus dem EU/EFTA-Raum gibt es?
- Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)
- Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
- Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
Was muss ein EU/EFTA-Bürger tun, damit er eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz von mehr als drei Monaten ausüben darf?
Es muss eine Aufenthaltsbewilligung bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.
Was muss ein Drittstaatsangehöriger tun, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können?
Sie können nur in der Schweiz arbeiten, wenn sie besonders qualifiziert sind. Darunter fallen Kaderleute, Fachkräfte, Personen mit Lehrdiplom für höhere Schulen mit mehrjähriger Berufserfahrung. Eine Arbeitsbewilligung ist auch für eine Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer nötig.
Der künftige Arbeitgeber muss aufzeigen, dass es im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt, wenn der Drittstaatsangehörige angestellt wird und dass er auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA kein geeignetes Personal finden konnte. Der Arbeitgeber muss den Drittstaatsangehörigen zu gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen wie Schweizer Staatsangehörige.
Der Arbeitgeber muss die Gesuchsunterlagen beim Amt für Migration (AFM) einreichen. Arbeitnehmende, die der Visumspflicht unterstellt sind, haben zudem ein entsprechendes Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung zu stellen.
Wie ist das Verfahren um Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für einen Drittstaatsangehörigen?
- Gesuchseinreichung durch die Arbeitgeberin beim Amt für Migration
- Prüfung des Gesuchs durch Amt für Migration -> Vorentscheid gestützt auf das AIG
- Prüfung des Gesuches durch SEM -> Erlässt Verfügung
- Visumserteilung durch Amt für Migration
- Anmeldung: Arbeitnehmer hat sich spätestens 14 Tage nach der Einreise am Wohnort in der Schweiz anzumelden.
Welche Zwangsmassnahmen sieht das AIG vor?
- Kurzfristige Festhaltung
- Ein- und Ausgrenzung
- Vorbereitungshaft
- Ausschaffungshaft
- Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Dublin-Haft)
- Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung
- Durchsetzungshaft
In welchen Fällen kann ein Ausländer gestützt auf Art. 73 AIG kurzfristig festgehalten werden?
Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können von der zuständigen Behörde festgehalten werden aus folgenden Gründen:
- zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
- zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist;
- zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die zuständige Behörde eines Nachbarstaats gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen.
Wie lange darf ein Ausländer gestützt auf Art. 73 AIG kurzfristig festgehalten werden?
Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständige Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
(Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet!)
Unter welchen Voraussetzungen kann das Amt für Migration eine Ein- oder Ausgrenzung verfügen?
Die zuständige kantonale Behördek ann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen und ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
- sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
- ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat;
- die Ausschaffung aufgeschoben wurde.
Wozu wird Vorbereitungshaft angeordnet?
Die Anordnung der Vorbereitungshaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen späteren Wegweisungsverfahrens für die Dauer der Vorbereitung des Entscheids über die Aufenthaltsberechtigung. Sie kann auch angeordnet werden, um den Vollzug eines Strafverfahrens, das eine Landesverweisung nach sich ziehen kann, sicherzustellen.
Welches sind Haftgründe für die Anordnung von Vorbereitungshaft?
während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn:
- sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach StGB oder MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
- ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder in ihr verbotenes Gebiet betritt;
- trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
- nach einem rechtskräftigen Widerruf oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
- nach einer Ausweisung ein Asylgesuch einreicht;
- sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
- Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
- wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
- Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
In welchen Fällen kann Ausschaffungshaft angeordnet werden?
Es muss:
- ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist;
- es muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein;
- die Haft muss verhältnismässig sein;
- die Ausschaffung muss rechtlich und tatsächlich möglich sein;
- die Behörden haben die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot);
- die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen sind zu beachten;
- die betroffene Person muss hafterstehungsfähig sein.
Wozu dient die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens?
Die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens dient der Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat.
Wann ist die Anordnung von Dublin-Haft zulässig?
Die Dublin-Haft darf nur angeordnet werden, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Untertauchungsgefahr). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein und sie ist lediglich dann anzuordnen, wenn sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Wann kann Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung angeordnet werden?
Die Anordnung setzt wie bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ein schwebendes Ausweisungsverfahren voraus. Im Unterschied zur Ausschaffungshaft muss das Wegweisungsverfahren jedoch rechtskräftig abgeschlossen sein. Des Weiteren muss die Ausreisefrist abgelaufen sein und die Reisepapiere müssen zum Zeitpunkt der Haftanordnung vorliegen. Die Anordnung dieser Haft kommt beispielsweise dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Papiere von der zuständigen Behörde beschafft worden sind. Die maximale Dauer dieser Haft beträgt 60 Tage.
Wozu dient die Durchsetzungshaft?
Die Durchsetzungshaft bezweckt, eine ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung - trotz behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht möglich ist.
Sie stellt das letzte Mittel dar, falls keine andere Zwangsmassnahme zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer gegen seinen Willen in den Herkunftsstaat zurückzuführen.
Wie hoch ist die maximale Haftdauer für die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft?
Sechs Monate.
Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörden kann die maximale Haftdauer um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:
- die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
- sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
Welches ist die Voraussetzung für alle administrativen Haftarten?
Vorausgesetzt ist, dass ein Aus- oder Wegweisungsverfahren hängig ist. Ist der Vollzug der Aus- und Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar, ist der Freiheitsentzug aufzuheben. Zudem:
- Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten: Freiheitsentzug als letztes Mittel, um die Wegweisung oder Landesverweisung vorzubereiten oder die Rückführung durchzuführen, wenn keine weniger einschneidenden Zwangsmassnahmen möglich sind
- Beschleunigungsgebot: Die Behörden haben auf den Vollzug der Aus- oder Wegweisung hinzuarbeiten und alle Massnahmen zu treffen, um das Aus- oder Wegweisungsverfahren sicherzustellen.
- Mind. 15. Altersjahr erreicht
Wer ordnet die Haft an und wie ist vorzugehen, wenn eine Person in Administrativhaft genommen wird?
Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundesaufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft der Standortkanton zuständig.
Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Bei der Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.
Wann kann die inhaftierte Person Haftüberprüfung durch ein Haftentlassungsgesuch verlangen?
Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 75 (Vorbereitungshaft) nach einem oder bei der Haft nach Art. 76 (Ausschaffungshaft) nach zwei Monaten gestellt werden.
Wann wird die Haft beendet?
- der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
- einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
- die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
In welchen Fällen kann die zuständige Behörden Bewilligungen (mit Ausnahme der Niederlassungsbewilligung) widerrufen?
wenn der Ausländer
- oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde;
- erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- eine mit der Verfügung verbundene Auflage nicht einhält;
- oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
- in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm diesse aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im rAhmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes entzogen worden ist;
- eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
In welchen Fällen kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden?
- wenn der Ausländer oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde;
- wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- wenn der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
- wenn der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes entzogen worden ist.
In welchen Fällen ist eine Zurückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung zulässig?
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt sind.
Was ist eine Integrationsvereinbarung?
Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung der Schweiz.
Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert.
Welche Kriterien sind bei der Integration zu berücksichtigen?
- Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Respektierung der Werte der Bundesverfassung
- Sprachkompetenzen
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
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