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Set of flashcards Details
Flashcards | 64 |
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Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Other |
Created / Updated | 27.04.2025 / 28.04.2025 |
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Normenpyramide
- Völkerrecht
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- Allgemeine Regeln
- des Völkerrechts (Art. 25 GG)
- Gesetze
- Rechtsverordnungen
- Satzungen
Richterrecht
- Sonderform des Gewohnheitsrechts
- Entsteht, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Ent-scheidungsfindung (mit-)berücksichtigen.
- Bsp.: Im Arbeitsrecht hat sich Richterrecht etabliert.
Gewohnheitsrecht
- Ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung (förmliches Rechtssetzungsverfahren) zustande kommt, sondern durch eine andauernde Anwendung von Rechts-vorstellungen oder Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert worden sind
- Bsp.: § 346 Handelsgesetz (HGB): „Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“
Wie entsteht Recht?
- Gesetz im formellen Sinne ist jeder Beschluss der zur Ge-setzgebung zuständigen Organe, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht, ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet ist. Wichtig: Gesetzgebungskompetenz (Bund oder Land, z. B. ist das Sozialgesetzbuch VIII „Kinder- und Jugendhilfe“ ein Bun-desgesetz) und Gesetzgebungsverfahren (Beteiligung der Gesetzgebungsorgane) müssen beachtet werden.
- Gesetz im materiellen Sinne ist jede – von der Exekutive erlassene – hoheitliche Anordnung in Form einer Rechts-verordnung oder einer Satzung, die für einen unbestimmten Personenkreis allgemeine und verbindliche Regelungen enthält (sog. Allgemeinverbindlichkeit), z. B.: Straßenver-kehrsordnung (StVO); in Kindertageseinrichtungen wichti-ge Rechtsverordnungen: z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Unfallverhütungsvorschriften.
Ziele von Recht
- Gerechtigkeit, z. B.: Rechtsgleichheit (Gleichartiges muss gleich, Ungleichartiges muss ungleich behandelt werden, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG].)
- Rechtsfriede (kein „Recht des Stärkeren“); Konfliktlösung
- Freiheitsschutz, z. B.: Grundrechte des Grundgesetzes ga-rantieren dem Einzelnen die Freiheit gegenüber dem Staat; Grundrechte schränken staatliche Gewalt ein
- Recht ordnet das Gemeinwesen; Steuerungs- und Gestaltungsfunktion.
- Recht fördert das Gemeinwohl, z. B. Art. 20 Abs. 3 GG: Sozialstaatsprinzip → Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, Elterngeld etc.
- Recht gewährleistet Rechtssicherheit, z. B.: Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, Vertrauensschutz, Garantie des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG), Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG).
Was ist Recht?
- Recht ist die Gesamtheit aller Normen zur äußeren Ord-nung des Zusammenlebens von Menschen, die mit staatli-cher Hilfe durchsetzbar sind
- Unter „Normen“ versteht man die Vorschriften, die das menschliche Zusammenleben durch Gebote oder Verbote verbindlich regeln und deren Einhaltung durch den Staat zwangsweise durchgesetzt oder durch Bestrafung sanktio-niert werden kann
Gefälligkeitsaufsicht
- Eine Gefälligkeitsaufsicht liegt immer dann vor, wenn Verwandte, Nachbarn, Bekannte etc. nur gelegentlich, für kurze Zeit und aus reiner Gefälligkeit die Aufsicht ausüben.
- Bsp.: Die zweijährige Lena geht mit ihrer Mutter zum nahegelegenen Spielplatz. Als sie in ihr Sandspiel vertieft ist, nutzt ihre Mutter die Gelegenheit und bittet die ebenfalls auf der Bank sitzende, ihr ansonsten unbekannte Mutter eines anderen Kindes, kurz auf Lena aufzupassen. Sie müsse nur schnell nach Hause laufen und Lenas Saftflasche holen, die sie vergessen habe.
3. Weitere Folgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht
- Strafrechtliche Folgen
- Arbeits- und dienstrechtliche Folgen
2. Haftung (Schadensersatzpflicht)
Ein Dritter kommt durch die Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden → Schadensersatzanspruch nach § 832 Abs. 1 BGB des Dritten gegen den Aufsichtspflichtigen
- Der Aufsichtsbedürftige hat tatbestandsmäßig und rechtswidrig einen Dritten geschädigt haben; schuldhaftes Handeln nicht erforderlich. Verschul-den des Aufsichtspflichtigen entscheidend.
- Tatbestandsvoraussetzungen des § 832 Abs. 1, Abs. 2 (siehe oben „Grundsätzliches“) und die Rechtsfolge prüfen.
- Im Falle einer Drittschädigung sind Schadensersatzansprüche gegen die pädagogische Fachkraft, die Einrichtungsleitung sowie den Träger denkbar, denn sie alle haften entweder aus Gesetz (§ 832 Abs. 1 BGB) oder Vertrag (§ 832 Abs. 2 BGB) für Schäden, die ein unter ihrer Aufsicht stehender Minderjähriger einem Dritten zufügt.
- Im Falle der vertraglichen Haftung nach § 832 Abs. 2 BGB haftet der Träger für jedes Verschul-den seiner Gehilfen (pädagogische Fachkraft), deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen An-sprüche bedient, selbst wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft (§ 278 BGB). Im Falle der gesetzlichen Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB haftet der Träger dann, wenn er nicht beweisen kann, dass er seine Gehilfen sorgfältig ausgesucht und überwacht hat (§ 831 BGB).
1. Haftung (Schadensersatzpflicht)
Der Aufsichtsbedürftige (Minderjährige) kommt durch die Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden → Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB des Aufsichtsbedürftigen gegen den Aufsichtspflichtigen
- Haftungsprivileg der Eltern nach § 1664 BGB beachten (sehr umstritten; Rechtsprechung und Literatur sogar: § 1664 Abs. 1 BGB enthält eine eigene Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge), beachte in diesem Zusammenhang § 277 BGB
- Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Ein-richtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII).
- Haftungsprivilegierung für den Träger der Ein-richtung und seiner Beschäftigten gem. § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i. V. m. § 104, § 105 SGB VII.
- Regress des Sozialversicherungsträgers gem. § 110 SGB VII möglich: Pädagogische Fachkraft hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
Faktoren der Aufsichtspflicht
- Kindsbezogene Umstände (Krankheiten, Impfungen, Allergien etc.)
- Ortsbezogene Umstände (Sicherheit des Geländes, Gefahrenquellen von Ausflugszielen)
- Situationsbezogene Umstände (Kinder spielen etc.)
Was ist Ihnhalt der Aufsichtspflicht?
- Das OLG Karlsruhe führt dazu in einem Urteil vom 30. März 2016, Az.: 12 U 298/05, aus (Juris, Rdnr. 23): „Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Aufsichts-pflichtige nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern (OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, OLG Dresden NJW-RR 1997, 858). Welche Maßnahmen dabei zumutbar sind, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des insgesamt angestrebten Erziehungsziels entscheiden; den Aufsichtspflichtigen ist ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen.“
- Mit der Aufsichtspflicht trägt man die Verantwortung, alles Mögliche und Notwendige zu tun. Die Aufsichtspflicht ist verletzt, wenn man den Vorwurf machen kann: „Das hättest Du verhindern können.“
- Die Intensität der Aufsicht richtet sich dabei einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht, und somit nach den konkreten Umständen. Der Aufsichtsführende hat also die Pflicht zur Information, zur konkreten Ausübung der Aufsicht, zum Eingreifen und muss darüber hinaus die Kompetenzen zur Gefahrbeherrschung vermitteln.
Vertragliche Aufsichtspflicht
- Kindertageseinrichtungen in freier oder gemeinnütziger Trägerschaft
- Pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte in Einrichtungen in freier oder gemeinnütziger Trägerschaft
- Privatlehrkräfte
- Vereine
- Übungsleitungen
- Babysitter
- Der Vertrag kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Handeln, geschlossen werden.
- Der BGH verlangt für eine vertragliche Übernahme der Aufsicht, dass es sich um eine „weit-reichende Obhut von längerer Dauer und weit-gehender Einwirkungsmöglichkeit“ (BGH NJW 1968, 1874) handelt. Dies ist bei der sogenannten Gefälligkeitsaufsicht eher nicht gegeben
Gesetzliche Aufsichtspflicht
- Eltern (§§ 1626 ff. BGB): Aufsichtspflichtig gegenüber Minderjährigen sind ihre Eltern als gesetzliche Vertreter, soweit ihnen die Personen-sorge zusteht. Bei gemeinsamem Sorgerecht (§§ 1626, 1626a BGB) sind das beide Elternteile, allerdings ist jeder für sich eine Aufsichtsperson. Bei Alleinsorge (§§ 1626a Abs. 3, 1671, 1680, 1681 BGB) ist zunächst nur der Sorgerechtsinhaber aufsichtspflichtig. Wird das Kind zeitweilig, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts, dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil überlassen, trifft diesen im jeweiligen Zeitraum eine Aufsichtspflicht.
- Vormund und Pfleger gegenüber dem Mündel (§§ 1773, 1777, 1786, 1789, 1795, 1809 BGB)
- Betreuer (§§ 1814 ff. BGB)
- Lehrer an öffentlichen Schulen (gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern)
- Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
- Pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte in öffentlichen Einrichtungen (also solche in kommunaler Trägerschaft)
Zur Aufsichtspflicht
I. Grundsätzliches
§ 832 BGB „Haftung des Aufsichtspflichtigen“
- Abs. 1 lautet: „Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zu-fügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“
- Abs. 2 lautet: „Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“
Beaufsichtigt werden müssen Minderjährige, das heißt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Personen, die wegen ihres geistigen und/oder körperlichen Zustands der Aufsicht bedürfen. Letztere fallen in aller Regel auch unter die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1896 ff. BGB (Betreuung).
Die Aufsichtspflicht kann sich aus dem Gesetz (§ 832 Abs. 1 BGB) oder aus einem Vertrag ergeben (§ 832 Abs. 2 BGB
Verankerung von Kinderrechten im Grundrechtsteil des Grundgesetzes
„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Gerichtszweige
- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof)
- Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, Bundesverwaltungsgericht)
- Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte, Bundesfinanzhof)
- Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht)
- Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht)
Rechtsprechung
Rechtsprechung = verbindliche Streitentscheidung durch unabhängige Richter (Gerichte) anhand rechtli-cher Maßstäbe in einem rechtlich vorgegebenen Verfahren
- Alle Gerichte mit Ausnahme der in Art. 95 GG genannten sind Gerichte der Länder.
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- Bundesverfassungsgericht, Art. 92 f. GG
- Verfassungsgerichte der Länder
Gesetzesvorbehalt
kein Handeln ohne Gesetz (die Exekutive darf in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen nur dann handeln, wenn sie hierzu in einem formellen Gesetz ermächtigt ist, Bsp.: Eingriffsverwaltung → Bauverwaltung, die den Abbruch eines Gebäudes verfügt)
Gesetzesvorrang
kein Handeln gegen das Gesetz (die Exekutive muss so handeln, wie es ihr die Gesetze vorschreiben; die Exekutive darf nicht – wenn sie handelt – gegen Gesetze verstoßen)
Verwaltung
- Vollzug des Rechts als Hauptaufgabe
- Strikte Gesetzesbindung
Regierung
- Staatsleitung
- V. a. politische Funktionen/Gestaltungsaufgaben
- I. d. R. zuständig für Erlass von Rechtsverordnungen gem. Art. 80 GG
Exikutive
Regierung + Verwaltung
Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens
- Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG
- Aus der Mitte des Bundestages
- Bundesregierung (dann zunächst Zuleitung an Bundesrat zur Stellungnahme, Abs. 2)
- Bundesrat (Zuleitung an Bundestag durch Bun-desregierung mit Stellungnahme, Abs. 3)
Vorraussetzung
Voraussetzung: Rechtsetzungskompetenz des Bundes nach Art. 70 ff. GG (Gesetzgebungskompetenz des Bundes – ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes)
Gesetzgebung
- Gesetzgebung
- Art. 76 ff. GG i. V. m. Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) und des Bundesrates (GOBR)
- Nur für formelle (Bundes-)Gesetze = zentraler rechtlicher Maßstab
- Zu Rechtsverordnungen vgl. Art. 80 GG
- Zur Verfassungsänderung Art. 79 GG
Sozialstaat
Art. 20 I GG
o
- Mindeststandard bzgl. sozialer Sicherheit (verpflichtet Legislative, Judikative und Exekutive, insbesondere die Legislative, dem Gebot sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit Rechnung zu tragen)
- Zusammenspiel mit grundrechtlichen Gewährleistungen
- Aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährleistung des Existenzminimums herleiten (z. B.: SGB II, Grundsi-cherung für Arbeitssuchende, ALG II)
- Aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich ein Recht des die subjektiven Zulassungsvorausset-zungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl herleiten (durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar)
- Aus der Unbestimmtheit von Sozialtstaatlichkeit folgt die Notwendigkeit der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (weiter Gestaltungsspielraum)
Landesverwaltung
- Bzgl. Landesrecht
- Bzgl. Bundesrecht
- Als eigene Angelegenheit/Landeseigenverwaltung (Art. 83, Art. 84 GG); Rechtsaufsicht des Bundes
- Als Auftragsverwaltung/Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG): Obligatorische Bundesauftragsverwaltung; Bsp.: Art. 90 Abs. 3 GG, Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG, Art. 108 Abs. 3 GG; fakultative Bundesauftragsverwaltung; Bsp.: Art. 87d Abs. 2 GG, Art. 87c, Art. 89 Abs. 2 S. 3 GG; Rechts- und Fachaufsicht des Bundes und umfassendes Weisungsrecht
- Grundsatz: „Verbot der Mischverwaltung“
- Bundesrat (= Bundesorgan) als Vertretung der Länderinteressen im Bund
Zuweisung der Verwaltungskompetenzen
- Zuweisung der Verwaltungskompetenzen durch Art. 83 ff. GG → Wer ist für den Vollzug der Bun-desgesetze zuständig? Der Bund oder die Länder? Man kann sagen, dass der Schwerpunkt des Verwaltungsvollzugs bei den Ländern liegt (im Gegensatz zur Ge-setzgebungskompetenz, wo der Schwerpunkt ja beim Bund liegt).
- Bundesverwaltung → Vollzug der Bundesgesetze durch Bundeseigenverwaltung (Art. 86 GG): Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG: Obligatorische Bundeseigenverwaltung; Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG: Fakultative Bundeseigenverwaltung
Aus der Natur der Sache
- Materien, die dem Bund in den besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GG nicht zugewiesen sind, aber letztlich nur durch ihn geregelt werden können. Bsp.: Bundeshauptstadt, Sitz der Bundesregierung, Nationalhymne
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