Strafprozessrecht bzw. Motiv Strafrecht Lernwoche 2
KKarten für Strafprozessrecht
KKarten für Strafprozessrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 57 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 14.04.2025 / 21.05.2025 |
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Gutachtenswürdigung
Das Gericht beurteilt Gutachten ebenfalls nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Würdigung und damit die Beweiskraft eines Gerichtsgutachtens richten sich nach den drei Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Ein Abweichen von einem Gutachten ist allerdings nur beim Vorliegen triftiger Gründe zulässig und muss begründet werden.
Indizienprozess Textbaustein?
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber beweisen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen.
Mehrzahl von Indizien, welche für sich nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, können gemeinsam ein Bild ergeben, welches bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Textbaustein subjektive KOmponenten
Der Beschuldigte wusste um die Tatumstände, konnte er diese doch zumindest in der Laiensphäre parallel werten. Kein Irrtum und er konnte den Geschehensablauf zumindest im Ansatz voraussehen. Die Wissenskomponente des subjektiven Tatbestands liegt damit vor. Schliesslich nahm der Beschuldigte die Verwirklichung der objektiven Tatbestandselemente auch in Kauf, indem er [X]. Er handelte mithin eventualvorsätzlich, womit auch die Willenskomponente vorliegt. Indem der Beschuldigte sodann [X], erfüllte er auch das besondere subjektive Unrechtselement der Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand des [Delikt] ist somit erfüllt.
Objektive Strafbarkeitsbedingung textbaustein?
Beim [Delikt, z.B. Raufhandel] ist [z.B. Tod oder Körperverletzung eines Menschen] eine objektive Strafbarkeitsbedingung, auf die sich der Vorsatz nicht beziehen muss. Ein Kausalitätsnachweis ist nicht verlangt. Es kommt allein auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen an.
Strafzumessungstheorieblock bei versuch
Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1).
Doppelverwertungstheorieblock?
Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot). Zu berücksichtigen ist hingegen das Ausmass der qualifizierenden bzw. privilegierenden Tatumstände.
Gleichartigkeit der Strafen?
Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode).
Was wenn eine gleichartige Strafe widerrufen wird?
Es ist eine Gesamtstrafe nach ARt. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.
Aufbau Dispositiv
I. Einstellungen
II. Freisprüche
III. Schuldsprüche
IV. Widerruf (bejaht)
V. Rückversetzung
Artikel
Strafe
VI. Widerruf (Ablehnung)
VII. Zivilpunkt
VIII. weitere Verfügungen
In welche Punkte wird der Punkt Kosten und Entschädigung im Strafmotiv unterteilt?
Verfahrenskosten, Entschädigung (der Strafklägerin), Amtliche Entschädigung
Subjektiver Tatbestand Textbaustein?
Auf der Wissensseite ist ein aktuelles Wissen um die Tatumstände bzw. um die reale Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erforderlich, wobei eine sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" genügt.
Auf der Willensseite wird ein Willen verlangt, den Tatbestand zu verwirklcihen.
Fazit objektive Tatschwere?
Die Objektive Tatschwere ist somit insgesamt im Verhälntis zum Strafrahmen als (leicht/mittel /schwer) einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet das Gericht eine Strafe von xx Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Fazit subjektive Tatschwere?
Die subjektive Tatschwere wiegt somit insgesamt (leicht/mittel/schwer). Gestützt darauf erachtet das Gericht eine (REduktion/Erhöhung) der Strafe um x Straeinheiten als angemessen.
Wie wird ein versuch bei der Strafzumessung berücksichtigt?
Nach der subjektiven Tatschwere unter dem Punkt Verschuldsunabhängige Tatkomponente: Berücksichtigung eines vollendeten Versuchs
Wann welche Mitteilungen
Koordinationsstelle Strafregister (KOST)
Amt für Justizvollzug (AJV) (bei unbedingten Freiheitsstrafen)
Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) (vgl. Art. 3 Abs. 1 JVV: Vollzugsbehörde bei Freiheitsstrafen und Massnahmen (lit. a) sowie Bewährungshilfe (lit. b), d.h. Mitteilung bei Freiheitsstrafen und Massnahmen, nie bei Geldstrafen)
Meldestelle für Geldwäscherei
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (bei Ausweisentzug nach SVG)
Bundesanwaltschaft (bei BetmG-Delikten)
Bundesamt für Polizei (FedPol) (bei BetmG-Delikten mit unbedingter Freiheitsstrafe)
Staatssekretariat für Migration (SEM) (bei AIG-Delikten)
Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) (bei AIG-Delikten)
Fremdenpolizei [Bern / Thun / Biel] (Art. 82 VZAE) (bei AIG-Delikten)
Opfer
Besetzung des Strafgerichts?
Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 56 EG ZSJ
Einzelgericht: FS bis und mit zwei 2 Jahren, keine Verwahrung oder Massnahme 59 StGB
3er-Kollegialgericht: FS von mehr als 2 Jahren bis und mit 5 Jahre
5er Kollegialgericht: FS von mehr als 5 Jahren oder Verwahrung
Theoretische Grundlagen Beweiswürdigung?
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 i.V.m. Art. 13 StPO)
Freie Beweiswürdigung ( Art. 10 Abs. 2 StPO)
Unschuldsvermutung und in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO)
Geständnisprüfungspflicht (Art. 160 StPO)
Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 Abs.1 Satz 1 und 2 StPO)
Wann wird von einem objektiven Beweismittel gesprochen?
Dokument von Personen erstellt, die (noch) in keiner Beziehung zum Sachverhalt steht = grundsätzlich objektives Beweismittel (Bsp. E-Mail von Dritten, SMS-Verkehr der Beteiligten vor dem Strafverfahren, Alles von Sachverständigen, Anzeigerapport gilt als objektive Beweismittel.
Subjektiv sind E-Mails, die von Verfahrensbeteiligtenkommen oder von Dritten und wie eine Einvernahme wirken (z.B. Nachträge / Ergänzungen zu einer Einvernahme etc.). Sobald die Beteiligten wissen, dass es um ein Strafverfahren geht, dann subjektiv.
Realitätskriterien?
Logische Konsistenz/stringenz der Aussagen
Detailreichtum
Inhaltliche Besonderheiten / Nebensächlichkeiten
Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf
Eingestehen von Erinnerungslücken
Schilderungen von eigenen Emotionen (psychische Betroffenheit) oder eigener psychischer Vorgänge
Keine übermässige Belastung des Beschuldigten / sogar Selbstbelastung
Wiedergabe von konkreten Gesprächsinhalten / Interaktionsschilderungen
Sprunghafte Schilderung des Handlungsablaufs
Gewisse Unordnung in der Darstellung und im Aussageverlauf (ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
Übereinstimmung der Aussagen mit objektiven Beweismitteln
Raumzeitliche Verknüpfung
Schilderung unverstandener Handlungselemente
Fehlen von Lügensignalen
Widerspruchsfreiheit
Wirklichkeitsnähe
Lügensignale?
Fehlen von Realitätskriterien
Widersprüche
Strukturbrüche (Verstoss gegen logische Konsistenz)
Fehlende Verflechtung
Kaum Details und abstrakte Erzählung
Schutzbehauptungen
Übertreibungen
Übermässige Wahrheitsbeteuerung
Gegenangriffe ohne konkrete, sachliche Ausführungen
Zielgerichtetheit
Stereotypie (immer wieder genau gleiche Schilderungen)
Reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit (Alkoholisierung, Drogeneinfluss)
Alleiniges Täterwissen
Pauschale Bestreitung ohne Alternativen
Fehlen von Emotionen
Hinweise auf Fremdbeeinflussung
Motiv für eine Falschbeschuldigung
unterschieden wird zwischen absoluten und relativen Antrags- und Offizialdelikten.
Absolute Antragsdelikte bedürfen stets eines Strafantrages.
Relative Antragsdelikte sind grundsätzlich Offizialdelikte, wobei deren Verfolgung bei Vorliegen einer besonderen Täter-Opfer Beziehung einen Strafantrag voraussetzt.
Demgegenüber werden relative Offizialdelikte nur auf Antrag hin verfolgt, es sei denn, es liege ebenfalls eine bestimmte Täter-Opfer-Beziehung vor. Dies hat dann eine Strafverfolgung von Amtes wegen zur Folge. Einschlägig ist der Zeitpunkt der Tat.
Prozesshindernisse?
Strafantrag
Verfolgungsverjährung
Verfolgungsermächtigung
Unrechtmässige Bereicherungsabsicht:
Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Unrechtmässig ist die angestrebte Bereicherung dann, wenn sie in Widerspruch zu den Regelungen der Rechtsordnung steht, d.h. die angestrebte Vermögensverschiebung von dieser missbilligt wird.
Wann ist eine Nötigung Rechtswidrig?
Hier muss die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden.
Eine Nötigung ist gem. BGer unrechtmässig, wenn (alternativ):
das Mittel oder der Zweck unerlaubt;
das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht;
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist.
Aus was besteht die objektive Tatschwere?
Hier wird jeweils von verschuldenserhöhend etc. gesprochen.
- Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Ausmass der Verletzung, des Schadens, der Gefährdung, Folgen der Tat für den Geschädigten, Deliktsbetrag etc.
- Verwerflichkeit des Handelns?
Wie ist der Täter vorgegangen?, Wie waren die Tatumstände?, Mit welchen Mitteln hat der Täter den Erfolg herbeigeführt?
Aus was besteht die subjektive Tatschwere?
Hier spricht man von Strafmindernd oder -erhöhend
- Beweggründe und Ziele
Bewertung, von verständlich bis äusserst verwerflich
- Vermeidbarkeit
Täterkomponenten?
- Vorleben und persönlcihe Verhältnisse
- Wirkung der strafe auf das Leben des Beschuldigten (insb. erhöhte Strafempfindlichkeit, nur sehr zurückhaltend)
- Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnisrabatt 1/5-1/3)
- weitere Strafminderungsgründe (aufrichtige Reue, Zeitablauf mit Wohlverhalten, Beschleunigugsverletzung, ausserstrafrechtliche Sanktion)
Abgrenzung Strafantrag und Strafanzeige?
Strafanzeige als Wissenserklärung, kann von jedem, jederzeit und bei allen Delitken gemacht werden.
Strafantrag als Willenserklärung, dass die Straftat verfolgt und der Täter bestraft wird.
Berechtigt zum Strafantrag ist nur der Geschädigte und man kann ihn nur bei Antragsdelikten stellen.
Wie darf die Polizei Personen einvernehmen?
Sie darf Zeugen nur als Zeugen einvernehmen, wenn es eine delegierte EV ist. Sonst muss die Polizei als Auskunftsperson einvernehmen.
Wann sind Beweismittel grundsätzlcih unverwertbar?
Verletzung von Gültigkeitsvorschrift = unverwertbar ausser schwere Straftat etc.
Verletzung von Ordnungsvorschrift = verwertbar (Bsp. Vorschrift zuerst Fragen zur Person dann zur Sache bei EV)
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