Öffentliches Dienstrecht
1/2-Modul
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 53 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 09.04.2025 / 22.05.2025 |
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[Klausurvorbereitung]
Wie berechnet sich das Ruhegehalt den Grundzügen nach?
Das Ruhegehalt wird berechnet, indem
die ruhegehaltsfähige Dienstzeit
mit dem Faktor 1,79375
sowie den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen
multipliziert wird (§ 16 I 1 BremBeamtVG).
Das Ruhegehalt ist gedeckelt auf maximal 71,75 % der letzten Bezüge.
Welche Dienstzeit ist ruhegehaltsfähig?
Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die Beamt:innen
vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Beamtenverhältnis
absolviert haben (§ 6 I 1 BremBeamtVG).
Teilzeitdienst zählt vermindert (§ 6 I 3 BremBeamtVG).
Wann vermindert sich das Ruhegehalt?
Das Ruhegehalt vermindert sich
um 3,6% je Jahr
das Beamt:innen vorzeitig in den Ruhestand gehen (§ 16 II BremBeamtVG).
Welche Dienstbezüge sind ruhegehaltsfähig?
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind nach (§ 5 I BremBeamtVG) die um den
Faktor 0,99611 (A 3 bis A 10)
bzw.
Faktor 0,99606 (über A 10, andere Besoldungsordnungen)
verminderten folgenden Bezügebestandteile:
das letzte Grundgehalt,
der Familienzuschlag
und sonstige ruhegehaltsfähige Dienstbezüge.
[Klausurvorbereitung]
Was versteht man unter dem Bewerberverfahrensanspruch?
Wie ist dieser prozessual durchsetzbar?
Beim Bewerberverfahrensanspruch geht es nicht um einen Anspruch auf eine Einstellung,
sondern lediglich auf die Berücksichtigung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens.
Er ergibt sich aus Art. 33 II GG.
Mit der Verpflichtungsklage als Bescheidungsklage kann die Verpflichtung ausgesprochen werden, Bewerber:innen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Geprüft wird, ob das Beurteilungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Keine aufschiebende Wirkung.
Im einstweiligen Rechtsschutz wird ggf. eine einstweilige Anordnung erlassen (§ 123 I VwGO), wenn die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und eine Auswahl der antragstellenden Person zumindest möglich.
[Klausurvorbereitung]
Welche Rechtsfolgen kann eine fehlerhafte Ernennung haben?
Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG, § 12 BremBG)
Nichtige Ernennung (§ 11 BeamtStG)
Nichternennung (z.B. Scheinbeamte, wenn die ernennende Stelle keine Dienstherrenfähigkeit hat)
Wann kann der Dienstherr ein Auswahlverfahren abbrechen?
Für den Abbruch eines Auswahlverfahrens braucht es stets einen sachlichen Grund, der den Vorgaben aus Art. 33 II GG genügt.
Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn
es fehlerhaft ist und
zu keiner ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung mehr führen kann
oder eine neue Ausschreibung erforderlich ist (um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber:innen zu erhalten).
Eine verwaltungsgerichtlich beanstandete Auswahlentscheidung genügt nicht (OVG Bremen).
[Klausurvorbereitung]
Was versteht man unter einer Versetzung?
Eine Versetzung nach § 29 BremBG oder § 15 BeamtStG ist die
dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes,
für das der Beamte die Befähigung besitzt
auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen
bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn.
Die Zustimmung des Beamten ist erforderlich.
Aber: Aus dienstlichen Gründen ist eine Versetzung auch ohne Zustimmung möglich -
in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 29 II BremBG).
Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt.
[Klausurvorbereitung]
Was versteht man unter einer Abordnung?
Eine Abordnung nach § 28 BremBG oder § 14 BeamtStG bezeichnet die
vorübergehende
ganz oder teilweise
dem jeweiligen Amt entsprechende Tätigkeit (des Beamten)
an einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn.
Eine Abordnung bedarf der Zustimmung.
Eine Ausnahme besteht, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung fünf Jahre nicht übersteigt (§ 28 III BremBG).
Die Abordnung ist ein Verwaltungsakt.
[Klausurvorbereitung]
Verwaltungsinspektor Müller ist nur innerhalb der Senatskanzlei nun für Öffentlichkeitsarbeit zuständig statt wie vorher für Protokollangelegenheiten.
Worum handelt es sich hier?
[Klausurvorbereitung]
Welche Besonderheit gibt es in Bremen hinsichtlich des Dienstbereichs?
(z.B. relevant bei Abordnung oder Versetzung)
In Bremen gibt es die Besonderheit, dass Land und Stadtgemeinde einen einheitlichen Dienstbereicht bilden.
Das heißt, Beamten können daher jeweils die Aufgaben beider Dienstherren in einem funktionalen Amt übertragen werden, ohne dass es einer Abordnung oder Versetzung bedarf (§ 27 IV BremBG).
Dies gilt ebenso für die Tarifbeschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde.
[Klausurvorbereitung]
Bei einer Abordnung ändert sich...
[Klausurvorbereitung]
Bei einer Versetzung ändert sich...
[Klausurvorbereitung]
Verwaltungsinspektor Horst wechselt vorübergehend seine Dienststelle vom Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Senator für Inneres und Sport unter Beibehaltung der Laufbahn und der Besoldungsgruppe, jedoch mit anderem Aufgabenkreis.
Worum handelt es sich?
[Klausurvorbereitung]
Verwaltungsinspektorin Barten wechselt dauerhaft ihre Dienststelle vom Senator für Finanzen zur Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung - unter Beibehaltung der Laufbahn und der Besoldungsgruppe, jedoch mit anderem Aufgabenkreis.
Worum handelt es sich?
Nenne die verschiedenen Statusgruppen des Beamtentums
- Beamte auf Lebenszeit (§ 4 I BeamtStG)
- Beamte auf Probe (§ 4 III BeamtStG, § 5 BremBG)
- Beamte auf Widerruf (§ 4 IV BeamtStG)
- Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG, § 6 BremBG)
- Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG, § 7 BremBG)
- Politische Beamte (§ 30 BeamtStG, § 37 BremBG)
Was ist eine Laufbahn?
Nenne die einschlägigen Normen
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die
- derselben Fachrichtung (§ 13 II BremBG)
- und derselben Laufbahngruppe
angehören (§13 I BremBG).
Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung (§ 13 III BremBG).
[Klausurvorbereitung]
Warum gibt es unterschiedliche Laufbahnregelungen im Landesrecht?
Nenne die einschlägigen Normen.
Die konkurrierende Gesetzgebung umfasst nach Art. 74 I Nr. 27 GG:
Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts
sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Nenne die drei verschiedenen Amtsbegriffe
- Amt im statusrechtlichen Sinne
- Amt im abstrakt-funktionalen Sinne
- Amt im konkret-funktionalen Sinne
Was versteht man unter einem Dienstposten?
Der Dienstposten setzt sich zusammen aus
- dem konkret-funktionalen Amt
- und der Dienstbezeichnung.
Ein Dienstposten kann außerhalb des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 IV GG auch von Angestellten besetzt werden.
Was versteht man unter einem Amt im statusrechtlichen Sinne?
Ein Amt im statusrechtlichen Sinne wird
- einem Beamten ausdrücklich verliehen,
- in der Ernennungsurkunde benannt und
- ist entscheidend für die Besoldungsgruppe.
Es darf außerdem, aufgrund der Kosten für zukünftige Haushaltsjahre, nur mit einer besetzbaren Planstelle verliehen werden (§ 49 I LHO).
Was versteht man unter einem Amt im abstrakt-funktionalen Sinne?
Ein Amt im abstrakt-funktionalen Sinne bezeichnet die Zuordnung eines Beamten zu einer Behörde, z.B. Regierungsdirektor beim Senator für Finanzen.
Beim Wechsel einer Behörde durch eine Abordnung nach § 28 BremBG oder eine Versetzung nach § 29 BremBG ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne.
Was versteht man unter einem Amt im konkret-funktionalen Sinne?
Ein Amt im konkret-funktionalen Sinne bezeichnet den Aufgabenkreis innerhalb einer Behörde.
Bei einer Umsetzung ändert sich der Aufgabenkreis innerhalb einer Behörde.
Was versteht man unter einer Behörde?
Eine Behörde ist gemäß § 1 I BremVwVfG i.V.m. § 1 IV VwVfG
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[Klausurvorbereitung]
Was versteht man unter dem sog. Funktionsvorbehalt?
Gemäß Art. 33 IV GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen, insbesondere
- in der Eingriffsverwaltung und
- bei höheren Dienstposten.
Achtung: Kein subjektives Recht, also nicht einklagbar.
[Klausurvorbereitung]
Wie ist das Recht des öffentlichen Dienstes laut GG zu regeln?
Gemäß Art. 33 V GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Mit den hergebrachten Grundsätzen ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der WRV, als verbindlich anerkannt worden sind (BVerfG).
Nenne die rechtsinstitutsprägenden Grundsätze des Berufsbeamtentums
- Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis
- durch Gesetz ausgestaltet
- grundsätzlich auf Lebenszeit
- Leistungsprinzip
Nenne die wichtigsten Pflichten der Beamt:innen
- Rechtsgehorsam
- Umfassende Treuepflicht
- Hingabe zum Dienst
- Kein Streikrecht
- Politische Neutralität und Unparteilichkeit
Nenne die wichtigsten Rechte der Beamt:innen
- Umfassende Fürsorgepflicht gegenüber Beamten und seiner Familie
- Alimentation (amtsangemessene Besoldung, Versorgung im Ruhestand, Beihilfe)
- Gesetzliche Anspruchsregelung
- Angemessene Amtsbezeichnung
- Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
- Schutz vor willkürlicher Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)
Nicht grundgesetzlich geschützt: Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitszeit (WRV!)
Wer besitzt die Dienstherrenfähigkeit?
Grundsätzlich besitzen
- Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
- sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
nach § 2 BeamtStG die Dienstherrenfähigkeit.
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