Ausländerrecht
1/2-Modul
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Set of flashcards Details
Flashcards | 27 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 09.04.2025 / 05.05.2025 |
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Vier verschiedene Statusgruppen sind im Ausländerrecht zu unterscheiden.
Welche?
- Staatsangehörige der EU-, EWR- und EFTA-Staaten
- Drittstaatsangehörige
- Asyl- und Schutzsuchende
- Diplomaten
Wer zählt zur ersten Statusgruppe,
und welches Gesetz gilt für sie?
Nenne die ggf. einschlägigen Normen.
Zu dieser Statusgruppe gehören
- Staatsangehörige der EU-Staaten, die den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind
- Staatsangehörige der EWR-Staaten (+ Island, Liechtenstein und Norwegen)
- Staatsangehörige der EFTA-Staaten (+ Schweiz)
Für sie gilt das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger:innen (FreizügG/EU). Sie benötigen kein Visum für die Einreise in die Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und die Schweiz.
Personen aus dem EWR (§ 12 FreizügG/EU) und der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz) sind wiederum Unionsbürger:innen gleichgestellt.
Wer zählt zur Statusgruppe der Drittstaatsangehörigen,
und welches Gesetz gilt für sie?
Drittstaatsangehörige sind Personen, die
- weder Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG
- noch Unionsbürger:innen oder diesen gleichgestellt sind
- und die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzen.
Ihre Rechtsverhältnisse richten sich im Wesentlichen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Was regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)?
Nenne die einschlägigen Normen
Das Aufenthaltsgesetz regelt die
- Einreise,
- den Aufenthalt,
- die Erwerbstätigkeit,
- die Aufenthaltsbeendigung
- und die Integration
von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (§ 1 I 4 AufenthG)
Keine Anwendung findet es auf Unionsbürger:innen und ihnen gleichgestellte Personen.
Nenne drei relevante Aufenthaltstitel
Nenne die jeweils einschlägigen Normen
- Schengen-Visum (§ 6 I Nr. 1 AufenthG, siehe auch § 2 V AufenthG, § 12 I AufenthG)
- Nationales Visum (§ 6 III AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel (§4 I AufenthG).
Das AufenthG sieht mit § 4 I Nr. 1-4 AufenthG insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor:
- die Aufenthaltserlaubnis,
- die Blaue Karte EU,
- die ICT-Karte,
- die Mobiler-ICT-Karte,
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU,
- die Niederlassungserlaubnis
- und das Visum
Nenne fünf Aufenthaltszwecke für eine Aufenthaltserlaubnis
Nenne die einschlägigen Normen.
- Studium, Sprachkurs, Schulbesuch (§ 16 ff. AufenthG)
- Unselbstständige Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
- Forschung (§ 18d AufenthG)
- Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)
- Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG)
Was versteht man unter einer Aufenthaltserlaubnis (AE)?
Nenne die einschlägigen Normen.
Die Aufenthaltserlaubnis (AE) ist ein befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 I 1 AufenthG), der
- zu bestimmten Zwecken erteilt wird (§ 7 I 2 AufenthG).
- In begründeten Fällen kann auch eine AE zu einem nicht genannten Zweck erteilt werden (§ 7 I 3 AufenthG).
In der Regel setzt die Erteilung einer AE voraus, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 II Nr. 1 AufenthG).
- Wer mit einem Schengen-Visum einreist, um eine andere AE zu beantragen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Eine AE wird von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt und kann verlängert werden (§ 8 AufenthG).
Was versteht man unter einem Visum (aus Perspektive der BRD)?
Nenne die einschlägigen Normen
Das Visum ist nach deutschem Aufenthaltsrecht ein selbständiger Aufenthaltstitel (§ 4 I 2 Nr. 1 AufenthG).
Es kann als
- europarechtlich harmonisiertes Schengen-Visum
- oder als nationales Visum
erteilt werden.
Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland bei einer deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden.
Wie unterscheiden sich das Schengen-Visum und das nationale Visum?
Nenne die einschlägigen Normen.
Das Schengen-Visum (§ 6 I Nr. 1 AufenthG, siehe auch § 2 V AufenthG, § 12 I AufenthG) berechtigt zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Ein Schengen-Visum kann auch für die Durchreise erteilt werden.
Die EG-Visa-Verordnung enthält u.a. eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen von der Visumpflicht befreit sind (u.a. USA, Kanada, Australien...) sowie eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen visumpflichtig sind.
Die Erteilung eines nationalen Visums (§ 6 III AufenthG) ist für längerfristige Aufenthalte vorgesehen. Das nationale Visum ist an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck ausgerichtet. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort.
Wer ist Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention?
Nach Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GFK ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen
- Rasse,
- Religion,
- Nationalität,
- sozialer Gruppe oder
- politischer Überzeugung
außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
oder sich staatenlos außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet.
Der Schutz dieses Landes kann entweder nicht in Anspruch genommen werden,
oder die Person will ihn wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen.
Nenne drei Fallgruppen der Einreise
- Einreise zum Zweck eines Kurzaufenthalts von bis zu drei Monaten (Schengen-Visum)
- Einreise zum Zweck eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten (Nationales Visum)
- Genehmigungsfreie Einreise für bestimmte Sondergruppen
Was regelt der Schengener Grenzkodex,
was der Visakodex?
Der Schengener Grenzkodex regelt
=> das Überschreiten der Außengrenzen der EU
und das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
Der Visakodex regelt
=> das Visumverfahren für Drittstaatsangehörige,
die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen möchten.
Welche Faktoren sprechen für eine glaubhafte Rückkehrabsicht?
Bei der Beurteilung der Rückkehrabsicht sind hauptsächlich
die soziale (Familie, Lebensgemeinschaften)
und die wirtschaftliche Verwurzelung (Arbeitsplatz, Eigentum)
eines Ausländers im Herkunftsland entscheidend.
Welchem Zweck dienen das Visum und die Aufenthaltserlaubnis?
Das Visum (zur Einreise) und die Aufenthaltserlaubnis (zum Aufenthalt) heben das gemäß § 4 I 1 AufenthG bestehende
Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Erlaubnisvorbehalt auf.
Bei beiden handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 35 1 VwVfG.
Welchen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterliegt eine AE?
Nach § 5 I AufenthG sind regelmäßig
die Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 1)
die Klärung von Staatsangehörigkeit und Identität (letzteres: bei fehlender Rückkehrberechtigung - Nr. 1 a)
kein Ausweisungsinteresse (Nr. 2)
keine Gefährdung der Interessen der BRD (Nr. 3)
die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG (Nr. 4)
als Voraussetzung anzusehen.
Was ist, neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen,
vor der Erteilung einer AE zwingend zu erfüllen?
Nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer AE, dass
Ausländer:innen mit dem erforderlichen Visum eingereist sind (auch: Blaue Karte, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis, ...)
und die entscheidungserheblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht haben (Nr. 2).
Das Schengen-Visum erfüllt dies nicht.
Wann kann von der Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG abgesehen werden?
Wann muss?
Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG kann abgesehen werden, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung einer AE erfüllt sind (§ 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG)
Es muss davon abgesehen werden, wenn
die Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist (§ 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG - Ausnahme: ICT-Karte nach § 5 Abs. 2 S. 3 AufenthG)
Welche weiteren Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1, 2 AufenthG gibt es?
§ 5 Abs. 3 AufenthG enthält generelle Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen der Abs. 1, 2, um den typischen Situationen, in denen diese AE erteilt werden, Rechnung zu tragen.
Darunter fallen
Ausnahmen bei bestimmten Schutzberechtigten (AE nach §§ 24, 25 Abs. 1, 2, 3)
Opfer von Menschenhandel und Schwarzarbeit (AE nach §§ 25 Abs. 4a, 4b)
Ausnahmen nach Ermessen bei anderen humanitären AE (AE nach § 25a)
Spurwechsel nach § 5 Abs. 3 S. 5 AufenthG (nur Ausnahme von § 5 Abs. 2 AufenthG)
Wann besteht eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung?
Eine Ausnahme besteht, wenn ein atypischer Fall vorliegt.
Ein atypischer Fall weicht so weit vom Regelfall ab, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist.
Nach BVerwG: entweder besondere atypische Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder
die Erteilung des Aufenthaltstitels ist aus Gründen des höherrangigen Rechts geboten (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK)
Dies gilt insbesondere, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.
Keine Ermessensfrage. Eine Ausnahme vom Regelfall muss feststellbar sein (= strenger Maßstab bei der Annahme von Ausnahmen).
Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind grundsätzlich verschuldensunabhängig anzuwenden.
Was ist unter der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu verstehen?
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist
der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Ausnahmen regelt der § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-7 AufenthG.
Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Leistungen der Ausbildungsförderung (SGB III, BaföG, AFBG), beitragsfinanzierte Mittel (SGB III), Unterhaltsvorschuss
Worauf kommt es bei der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an?
Diese Regelerteilungsvoraussetzung dient dem Gemeinwohl mit dem Ziel, öffentliche Ausgaben zu vermeiden (= besonderes staatliches Interesse).
Die Lebensunterhaltssicherung muss auf Dauer gewährleistet sein, d.h. es muss ein verlässlicher Mittelzufluss mit positiver Prognose existieren.
Der Prognosezeitraum umfasst die geplante Aufenthaltsdauer oder (wenn unbefristet) die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, der zu erteilen wäre.
[Fälle zum Ausländerrecht]
Der marokkanische Staatsangehörige M besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Seine Ehefrau - marokkanische Staatsangehörige - beantragt, sich hier zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufhalten zu dürfen.
Die Ehe besteht sein 19 Jahren. M hat diese bei seiner Einreise angegeben.
Wird der Antrag Erfolg haben?
Der Antrag wird gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG Erfolg haben.
M. besitzt eine Niederlassungserlaubnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a. AufenthG).
Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein (Abs. 1 S. 1 Nr. 1),
seine Ehefrau außerdem einfache Deutschkenntnisse nachweisen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2).
W: Sie waren bereits vor M.s Einreise nach Deutschland verheiratet.
Die Familienverhältnisse wurden korrekt angegeben.
Welche verschiedenen Definitionen von Sprachkenntnissen kennt das AufenthG?
Nach Maßgabe des § 2 AufenthG entsprechen
- einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A1 (Abs. 9)
- hinreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A2 (Abs. 10)
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B1 (Abs. 11)
- gute deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B2 (Abs. 11a)
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache mit dem Niveau C1 (Abs. 12).
[Fälle zum Ausländerrecht]
Der Ehefrau des marokkanischen Staatsangehörigen M. wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (Ehegattennachzug; unbefristete AE für M).
Kurz darauf beantragen die gemeinsamen Kinder - eine 14-jährige Tochter, ein 17-jähriger Sohn, beide marokkanische Staatsangehörige - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Mit Erfolg?
Ja, denn: (minderjährigen, ledigen) Kindern wird eine AE erteilt, wenn die Eltern gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG eine der dort genannten AE besitzen.
M. besitzt eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 1 Nr. 6), seine Frau eine AE nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) (Abs. 1 Nr. 3).
[Fälle zum Ausländerrecht]
Nun möchte auch der Vater des marokkanischen Staatsangehörigen M. auf Dauer in Deutschland leben.
Hat sein Antrag auf Erteilung einer AE Aussicht auf Erfolg?
Nein, denn: § 36 Abs. 2 AufenthG verlangt für die Erteilung einer AE für sonstige Familienangehörige, dass dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Eine solche ist im vorliegenden SV nicht ersichtlich.
[Fälle zum Ausländerrecht]
Kann eine Ausländerin A. mit einer Niederlassungserlaubnis, die sechs Jahre in Deutschland gelebt hat, nach einem einjährigen Aufenthalt im Ausland ohne weiteres wieder nach Deutschland einreisen?
Nein, denn: die Niederlassungserlaubnis ist zwar unbefristet (§ 9 Abs. 1 S. 1 AufenthG), allerdings hat A. Deutschland für ein Jahr verlassen.
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn Deutschland länger als sechs Monate verlassen wird.
(Eine Ausländebehörde kann eine andere, längere Frist bestimmen, siehe dazu § 51 Abs. 4 AufenthG)
[Fälle zum Ausländerrecht]
Kann ein Ausländer, der als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden ist, alleine wegen des Bezugs von Sozialhilfe ausgewiesen werden?
Nein. Sozialhilfe ist kein Grund, ausgewiesen zu werden.
W: Flüchtlinge sind Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Schutz suchen (Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GFK). Wesentliche Fluchtgründe sind heute Armut, Umwelt/Klima und Wirtschaft.
Die Lebensunterhaltssicherung ist keine Voraussetzung für den Aufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt nach § 3 Abs. 1 AsylG / GFK).
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