OR AT I&II Definitionen
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Kartei Details
Karten | 127 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.03.2025 / 23.03.2025 |
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Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen.
Die essentialia negotii sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und Gegenleistung, sowie die Parteien.
Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“ zustande kommen kann.
Der Bindungswille ist der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden zu sein.
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.
Eine Willenserklärung ist eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.
Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.
Beim Erklärungsirrtum in Form des Inhaltsirrtums benutzt der Erklärende bewusst ein bestimmtes Erklärungszeichen, misst ihm jedoch eine andere Bedeutung zu, als ihm nach normativer Auslegung zukommt.
Beim Irrtum im Erklärungsakt benutzt der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen, indem er sich verschreibt, verspricht oder vergreift.
Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum bei der Erklärung des (Geschäfts-)Willens. Dabei entspricht die Erklärung nicht dem fehlerfrei gebildeten Willen des Erklärenden.
Irrtum ist die unbewusste, falsche Vorstellung über einen Sachverhalt.
Vertragsübernahme (Rn. 92.01)
Bei einer Vertragsübernahme tritt eine neue Partei an Stelle der alten in das gesamte
Vertragsverhältnis mit sämtlichen Forderungen, Schulden und Gestaltungsrechten ein.
externe/interne Schuldübernahme (Rn. 91.02)
Bei der externen Schuldübernahme erwirbt die Gläubigerin einen eigenen Anspruch gegen
den Neuschuldner.
Bei der internen Schuldübernahme kann nur der ursprüngliche Schuldner vom Neuschuldner
Leistung an die Gläubigerin verlangen.
privative/kumulative Schuldübernahme (Rn. 91.02)
Bei der privativen Schuldübernahme scheidet der Altschuldner aus dem Schuldverhältnis aus,
und der neue Schuldner tritt an seine Stelle.
Bei der kumulativen Schuldübernahme tritt der Neuschuldner als zusätzlicher Schuldner
neben den Altschuldner.
Saldotheorie (Rn. 58.19)
Die Saldotheorie erhält die synallagmatische Verknüpfung beider Leistungen auch in der
Phase der Rückabwicklung aufrecht. Danach kann Rückgewähr der eigenen Leistung nur
gegen Herausgabe der empfangenen Leistung verlangt werden.
Zweikondiktionentheorie (Rn. 58.18)
Nach der früher herrschenden Zweikondiktionentheorie ist jeder Bereicherungsanspruch im
Hinblick auf Art. 64 gesondert zu beurteilen. Eine Partei kann das von ihr Geleistete auch
dann zurückverlangen, wenn sie von ihrer eigenen Rückgewährpflicht wegen Wegfalls der
Bereicherung nach Art. 64 befreit ist.
Naturalrestitution (Rn. 58.02)
Rückgabe des Erlangten in natura.
Gegenstand der Bereicherung (Rn. 58.01)
Entsprechend der Differenzhypothese im Schadensrecht wird primär auf den aktuellen
Vermögensstand des Bereicherungsschuldners abgestellt und dieser mit seinem
hypothetischen Vermögensstand verglichen, wenn der zu Bereicherung führende Umstand
ausgeblieben wäre.
Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Rn. 56.10)
Im Zeitpunkt der Leistung hat ein Rechtsgrund bestanden, der jedoch später weggefallen ist.
Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund (Rn. 56.08)
Im Unterschied der Leistung auf eine Nichtschuld weiss der Leistende bei der Leistung aus
einem nicht verwirklichten Grund, dass keine Leistungspflicht vorliegt. Die Leistung erfolgt
jedoch im Hinblick auf einen erwarteten Grund, der später nicht eintritt, oder um die
Leistungsempfängerin zu einem Verhalten zu bewegen, zu dem sie von Rechts wegen nicht
verpflichtet ist.
Leistung auf eine Nichtschuld (Rn. 56.04)
Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und
Leistungsempfängerin ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder nicht wirksam begründet
wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war.
Leistung (Rn. 56.01)
Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
in ungerechtfertigter Weise (Rn. 55.10)
Dem Bereicherungsschuldner steht kein Rechtsgrund zum Behalten dürfen des erlangten
Vermögensvorteils zu.
Entreicherung (Rn. 55.08 f.)
Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung
verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein
Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend
abgelehnt.
Bereicherung (Rn. 55.07)
Erforderlich ist ein Vermögensvorteil der Bereicherten, der einerseits in der Vergrösserung
des Vermögens, oder andererseits in einer Nichtverminderung des Vermögens (sog.
Ersparnisbereicherung) bestehen kann
Eingriffskondiktion (Rn. 55.04)
Bei der Eingriffskondiktion beruht die Bereicherung auf einem Eingriff in eine dem
Bereicherungsgläubiger zugewiesene Rechtsposition.
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