Jagdgesetz
Jagdgesetz
Jagdgesetz
Kartei Details
Karten | 86 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 29.01.2025 / 15.03.2025 |
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Art. 26 Einschiessen der Jagdwaffe (AB) WICHTIG
Das Einschiessen der Jagdwaffe ausserhalb der Jagdzeit hat gemäss offiziellem SChuessplan auf einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder Schiessanlass gem. Treffsicherheitsnachweis zu erfolgen.
Art. 27 Jagdhunde (AB)
1 Hunde mit Schweisshundeausbildung dürfen jederzeit unter Kontrolle mitgeführt werden und für Nachsuche eingesetzt werden
2 in Schweissarbeit ausgebildete Hunde für Hochjagd an Leine mitgeführt werden
3 Niederjagd Risthöhe 59cm und Abstammungsnachweis
4 Apportieren besteht keine Beschränkung Risthöhe
5 Nieder- und Winterjagd sind geprüfte Bodenhunde und geprüfte Apportierhunde gestattet
Art. 28 Verbot des Jagenlassens von Hunden (AB)
1 Das Jagenlassen von Hunden ist verboten ausserhalb der Jagdzeit.
2 Streunende Hunde und Katzen dürfen durch Jagdpolizeiorgane erlegt werden. Halter wenn möglich vorwarnen!
Art. 29 Verbotene Hilfsmittel (AB) WICHTIG
Das Hinunterrollen von Steinen, Holz oder anderen Gegenständen zur Jagdausübung oder zu Treibzwecken ist verboten
Art. 35 Zeitliche und örtliche Beschränkungen (AB) WICHTIG
1 Motorfahrzeuge ttäglich wie folgt gestattet:
a. Hochjagd: bis 09:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr
b. Rehjagd: bis 10:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr
2 Ausgangsort für die Fahrt ins Jagdgebiet:
a. Wohn- bzw. Feriendomizil (Alphütten, Berghüttli gelten nicht)
b. Arbeitsplatz
c. Standort des Motorfahrzeugs im Jagdgebiet 09:00 bzw. 10:00 sofern nicht gefahren wurde in der Zwischenzeit
3 Jagdausübung nur noch zu Fuss, mit Fahrrad, E-Bike ohne Nummer oder ÖV aufgenommen werden
4 Motorfahrzeug darf für Nachsuche gestattet
5 Für Abtransport können weitere Ausnahmebewilligungen gestattet werden
6 Pirschfahrt auf Haarraubwild verboten; Motorfahrzeuge ausschliesslich zur Fahrt zum Ansitz und Rückkehr nach Abbruch der Jagd
Art. 36 Abschusskarten (Kontrolle AB) WICHTIG
1 Sobald vom Wild Besitz ergriffen wurde Abschusskarten ausfüllen (Gämse und Reh)
2 Abschusskarten werden mit Patent abgegeben. Verlorene Abschusskarten werden nicht ersetzt
3 Erlegte Gämsen und Rehe ohne ausgefüllte Abschusskarte gelten als widerrechtlich erlegt und werden zugunsten des Staates verwertet
4 Austausch Abschusskarte auf Rehjagd gestattet. Beide Jäger müssen im gleichen Gebiet jagen
Art. 37 Informationspflicht über den Gäms-, Reh und Rotwildabschuss (AB) WICHTIG
1-4 Jeweils mit Datum und Tier/Regulationsjagd muss auf die Nummer 041 660 74 33 angerufen werden - man muss sich aktiv informieren
5 Am Tag, an dem die entsprechende Jagd noch offen ist, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, auch wenn das Kontingent überschritten werden könnte.
Art. 38 Kontrollpflicht (AB) WICHTIG
1 Schalenwild und Murmeltier muss am Erlegungstag sauber ausgeweidet ungehäutet und mit Trophäe und inkl. Gesäuge einer Kontrollstelle vorgewiesen werden.
2 Krankes oder krankheitsverdächtiges erlegtes Wild ist der Wildhut ebenfalls vorzuweisen
Art. 44 Abschussstatistik (AB) WICHTIG
1 Jagdberechtigte müssen ihre Abschussstatistik vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen und zeitgerecht einreichen. auch via Geodata
2 Auch bei erfolgloser Jagd muss die Abschussstatistik eingereicht werden
3 Nicht korrekt oder nicht fristgerecht eingereichte Abschussstatistik wird mit Mahnung von 50.- geahndet
AB über Hegegemeinschaft
Art. 2 Grundsatz
1 Jägerinnen und Jäger haben den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mithilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen Folge zu leisten.
2 Die Obmannschaft und die Hegechefs sind berechtigt, Jägerinnen und Jäger für Hegetätigkeiten aufzubieten.
AB über Hegegemeinschaft
Art. 7 Hegeumfang
Die Hegemassnahmen umfassen:
Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung wildgerechter Lebensräume gemäss dem Wald-Wild-Konzept
die Ergänzung der Nahrung in Notzeiten gemäss dem Notfütterungskonzept
die Weiterbildung der Jägerschaft.
Reglement über die kantonalen Wildruhezonen
Art. 1 Zweck und Schutzziel
Die Wildruhezonen haben zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wintereinstands-, Aufzucht- und Brutgebiete für wildlebende Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport- und Freizeitaktivitäten zu schützen
Reglement über die kantonalen Wildruhezonen
Art. 3 Weggebot
Die Wildruhezonen dürfen in der Zeit vom 1. Dez - 30. April und die Wildruhezonen Nr. 1-7 1. Dez-15.Juli auzf den gekennzeichneten Wegen betreten werden. Verlassen des Weges ist untersagt
Reglement über die kantonalen Wildruhezonen
Art. 4 Übrige Nutzungsbeschränkungen
Die Wildruhezonen gilt in der Zeit vom 1. Dez - 30. April und die Wildruhezonen Nr. 1-7 1. Dez-15.Juli folgende Nutzungsbeschränkung:
a. Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge einschliesslich Gleit-, Fallschirme und Speedflyer
b. Hunde sind an der Leine zu führen
Reglement über die kantonalen Wildruhezonen
Art. 7 Jagd
Die Ausübung der Jagd ist in den Wildruhezonen ab dem 1. Dez untersagt. Für Hegearbeiten gilt das Weggebot nicht!
Was ist der Zweck des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
Art. 1 Zweck
1 Bezweckt:
a. die Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten
b. bedrohte Tierarten zu schützen
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Kagd zu regeln haben
Welche Strafbestimmungen gibt das Bundesgesetz vor?
Art. 17 Vergehen
Art. 18 Übertretungen
Welche Vergehen gibt das Bundesgesetz vor?
Art. 17 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
a. Tiere jagdbarer und geschützer Arten jagd oder tötet sowie Tiere geschützer Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet
b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört
c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch-, oder ausführt, feilbietet oder veräussert
d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, anbsetzt oder absetzen hilft
e. Scutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt
f. Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt
g. Tiere aussetzt
h. Füchse, Dachse, Murmeltiere ausräuchert, begast ausschwemmt oder anbohrt
i. für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet
2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse
Welche Übertretungen schreibt das Bundesgesetz vor?
Art. 18 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20'000 CHF wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen
b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt
c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt
d. Hunde wildern lässt
e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet
f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt
g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt
h. den Jagdbetrieb behindert
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar
3 handelt der Täter in den Fällen von 1 a-g fahrlässig so ist die Strafe Busse
4 Wer während der Jagds die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretung ahnden
Was unterscheidet das Bundesgesetz von der Verordnung?
Bundesgesetz (JSG):
- Das Jagdgesetz (JSG) ist ein Gesetz auf Bundesebene, das die Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel festlegt.
- Es enthält die allgemeinen Prinzipien, Ziele und Zuständigkeiten.
- Ein Bundesgesetz wird vom Parlament (National- und Ständerat) beschlossen und untersteht gegebenenfalls dem Referendum, das heißt, es kann von der Bevölkerung durch eine Abstimmung geändert oder abgelehnt werden.
Verordnung (JSV):
- Die Jagdverordnung (JSV) konkretisiert und ergänzt das Jagdgesetz mit detaillierten Bestimmungen zur Umsetzung.
- Sie regelt zum Beispiel Jagdzeiten, Schutzmaßnahmen, erlaubte Waffen und Munition, Schonzeiten oder die Bewirtschaftung bestimmter Wildarten.
- Eine Verordnung wird vom Bundesrat erlassen (also nicht direkt vom Parlament) und kann einfacher angepasst werden als ein Gesetz.
Das Jagdgesetz (JSG) legt die grundlegenden Regeln und Prinzipien fest, während die Jagdverordnung (JSV) diese Regeln mit detaillierten und praktischen Bestimmungen ergänzt und umsetzt.
Teil 1 Was beinhaltet Art. 2 der Verordnung über die Jagds und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)?
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfmittel
1 Folgende Hilfmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
a Fallen, ausser Kastenfallen zum lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden
b Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken
c für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendungn von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssenn und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau
d als Lockmittel verwendete lebende Tiere
e elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, NachtsichtZIELgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion
Teil 2 Was beinhaltet Art. 2 der Verordnung über die Jagds und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)?
Art. 2 Für die Jags verbotene Hilfsmittel
f Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder
g Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen
h Selbstladewaffen mit einem Magain von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18.2mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen
i Feuerwaffen:
i.1 deren Lauf kürzer aks 45cm ist
i.2 deren Schaft klappbar, teleskopartig, ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist
i.3 deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann
i.4 die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind
j das schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei
k das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen
l für die Wasservogeljagd, Bleischrot
Teil 3 Was beinhaltet Art. 2 der Verordnung über die Jagds und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)?
Art. 2 Für die Jagd verbontene Hilfsmittel
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
a Faustfeuerwaffen für Fangschüsse
b Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden
2bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
a Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis für Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung
b Jagdhunde: die Ausbildun und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine
2ter Das BAFU Bundesamt für Umwelt kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen
3 Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten
Wer erlässt das Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz?
Das Volk des Kanton Obwalden
Was beinhaltet der Art. 1 des Gesetz über Jagd, Wild und Vorgelschutz?
Art. 1 Jagdhoheit
1 Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons. Der Kanton hat im Rahmen des Bundesrechtes das ausdrückliche Verfügungsrecht über die jagdbaren und geschützten Tiere.
2 Der Kanton bildet ein einziges Jagdgebiet.
Was beinhaltet der Art. 2 des Gesetz über Jagd, Wild und Vorgelschutz?
Art. 2 Jagdsystem
1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
2 Die Berechtigung zur Ausübung der Jagd wird durch Patente oder Spezialbewilligungen erworben, die vom zuständigen Departement im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften für das ganze Gebiet des Kantons ausgestellt werden.
Was beinhaltet der Art. 3 des Gesetz über Jagd, Wild und Vorgelschutz?
Art. 3 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton hat die Aufgabe, das Jagdwesen zu organisieren und zu
überwachen, insbesondere:
a die Jagdpolizei und die dazugehörende Wildhut durchzuführen;
b einen gesunden Bestand des Wildes zu erhalten;
c für die Erhaltung und eine tragbare Vermehrung der gefährdeten Tierwelt zur sorgen;
d den Lebensraum der freilebenden Tiere zu erhalten und zu verbessern;
e den Wildbestand auf ein für die Land- und Forstwirtschaft erträgliches Mass zu beschränken;
f das Grundeigentum vor Schädigung durch freilebende Tiere und durch die Jagd angemessen zu schützen.
Was beinhaltet der Art. 4 des Gesetz über Jagd, Wild und Vorgelschutz?
Art. 4 Behörden
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt jedes Jahr die jagdpolizeilichen Vorschriften.
2 Das zuständige Departement als unmittelbare Vollzugsbehörde wird in der Geschäftsordnung des Regierungsrates bestimmt.
Was beinhaltet der Art. 5 des Gesetz über Jagd, Wild und Vorgelschutz?
Art. 5 Jagdkommision
1 Der Regierungsrat wählt eine Jagdkommission von sieben Mitgliedern. Dieser Kommission gehört der zuständige Departements Vorsteher als Mitglied und Präsident von Amtes wegen an. Das Oberforstamt, der Naturschutz, die Landwirtschaft und die Kreise der Jägerschaft sollen in der Kommission vertreten sein. Die Wildhüter nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Die Jagdvereine haben für ihre Vertreter das unverbindliche Vorschlagsrecht.
2 Die Jagdkommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des zuständigen Departements zur Begutachtung von Jagdfragen, insbesondere in Bezug auf die Ausführungsbestimmungen über die Jagd sowie den Wild- und Vogelschutz.
Was regelt die Jagdverordnung des Kanton Obwaldens und wer erlässt die Jagdverordnung?
Art. 1 Geltungsbereich und Grundsätze (Der Kantonsrat des Kanton Obwalden erlässt)
Die Verordnung regelt:
a die Jagdberechtigung
b die Jagsarten und die Patent- und Abschussgebühren
c die Jagdplanung
d die Ausübung der Jagd
e den Wildschutz
f die Wildschadenverhütung und -vegütungn
g die Wildhut und die Jagdpolizei
Die Jagsbehörden berücksichtigen bei der Planung und Regelung der Jagd die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes
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