Motiv Strafrecht
Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25
Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25
Fichier Détails
Cartes-fiches | 106 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 04.11.2024 / 12.05.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20241104_motiv_strafrecht
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20241104_motiv_strafrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
V. Strafzumessung
B. In Concreto
8. Konkretes Strafmass
8.1 Strafart
Die Wahl der Strafart hat sich grundsätzlich nach dem Strafzweck zu richten und muss verhältnismässig sein. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen hat sich das Gericht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips für die mildeste unter den geeigneten zu entscheiden. Für Strafen von weniger als 6 Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren eine Busse von CHF [Betrag]/eine Strafe von [Anzahl] Tagessätzen Geldstrafe/eine Freiheitsstrafe von [Dauer] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen
V. Strafzumessung
B. In Concreto
8. Konkretes Strafmass
8.2 Höhe der Tagessätze / Höhe der Busse
Art. 34 I, II und IV StGB niederschreiben!
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt mindestens CHF 30.00 (ausnahmsweise CHF 10.00) und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte hat einen Nettomonatslohn von CHF [Betrag], ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat hohe Schulden, wobei diese grundsätzlich bei der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen sind. Das Gericht erachtet daher einen Tagessatz in der Höhe von CHF [Betrag] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Busse:
Art. 106 I und II StGB niederschreiben!
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
V. Strafzumessung
B. In Concreto
8. Konkretes Strafmass
8.3 Ersatzfreiheitsstrafe
Art. 106 II und III StGB niederschreiben!
Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Praxis: CHF 100.00 Busse entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe.
V. Strafzumessung
B. In Concreto
8. Konkretes Strafmass
8.4 ev. Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe
Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB).)
V. Strafzumessung
B. In Concreto
8. Konkretes Strafmass
8.6 Haftanrechnung / vorzeitiger Vollzug
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlasse eines Strafverfahrens verfügt wurde und die Dauer von drei Stunden übersteigt.
Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB [Anzahl] Tage Untersuchungshaft / Polizeihaft / Sicherheitshaft anzurechnen.
Der Beschuldigte ist im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) / Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) seit (Datum). Da er zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist / da eine stationäre Massnahme zu vollziehen ist, wird er im Strafvollzug / Massnahmenvollzug belassen.
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
9.1 Formelle Voraussetzungen
Im vorliegenden Fall wurde eine [Strafart] von [Dauer/Anzahl Tagessätze] ausgesprochen. Der teilbedingte/bedingte Vollzug ist damit zu prüfen/nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
9.2 Materielle Voraussetzungen
Das Gericht schiebt den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es darf mithin keine ungünstige Prognose vorliegen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
oder, bzw. wenn beides möglich IMMER auch Art. 43 erwähnen
Das Gericht kann den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch der teilbedingte Vollzug setzt das Nichtvorliegen einer ungünstigen Prognose voraus. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den teilbedingten Strafvollzug
Gestützt auf die Umstände, dass (...), kann vorliegend eine günstige Prognose bejaht/verneint werden. Dem Beschuldigten kann daher ein (bedingter/teilbedingter/unbedingter) Strafvollzug gewährt werden.
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
9.3 Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um die Signalwirkung des Urteils und eine spürbare Sanktionierung sicherzustellen, kann das Gericht eine Verbindungsbusse im Sinne eines «Denkzettels» aussprechen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel (der Kombinationsstrafe) festzulegen.
- sofern SVG: Schnittstellenproblematik ansprechen
Ausgehend von der Gesamthöhe der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von CHF [Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe] erachtet das Gericht eine Verbindungsbusse von CHF [Betrag] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die bedingt auszusprechende Geldstrafe ist zugunsten der Verbindungsbusse entsprechend um [Betrag Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] Tagessätze zu reduzieren. Nur so liegt die ausgesprochene Kombinationsstrafe innerhalb der dem Verschulden des Beschuldigten angemessenen Gesamtstrafe.
(Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf [Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] festgesetzt.)
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
9.4 Probezeit
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der konkreten Rückfallgefahr.
Vorliegend erscheint dem Gericht eine Probezeit von [Dauer] als der konkreten Rückfallgefahr angemessen.
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
10. ev. Übertretungsbusse für weitere Delikte
Z.B. Das Festhalten und Zudrücken ist insgesamt als eher leichte Tätlichkeit zu beurteilen, da die Einwirkung, obschon sie Schmerzen verursachte, nur ganz kurz dauerte. Hinsichtlich der übrigen Tat- und Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf das oben Gesagte verwiesen werden. Insbesondere sind die Täterkomponenten neutral zu werten.
Der Beschuldigte hat durch (Handlung) eine Übertretung begangen. Für bspw. das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 21).
In Anbetracht der Tat- und Täterkomponenten erweist sich eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 3 StGB).
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
11. ev. Massnahme
Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht genügt, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).
Ambulante therapeutische Massnahme
Unter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine ambulante therapeutische Massnahem zur Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung angeordnet werden.
Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen ___ Entsprechend der Empfehlung im Gutachten hält das Gericht eine ambulante Behandlung für notwendig aber ausreichend, um ___.
Das Gericht verzichte aufgrund der Ausführungen im Gutachten auf das Aussprechen einer Massnahme.
Der Vollzug der Strafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB, Art. 63b StGB).
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
11. ev. Massnahme
11.1 Landesverweisung Art. 66a und 66a bis StGB
Obligatorische (66a):
- Ausländer
- Anlasstat gemäss abschliessendem Katalog auch Teilnahmeformen, nicht aber Übertretungen 105 I StGB)
- Härtefall Kriterien (66a II):
- Grad der Integration
- Familiäre und finanzielle Situation
- Arbeits- und Ausbildungswille
- Anwesenheitsdauer
- Gesundheitszustand und Wiedereingliederungschancen im Ursprungsland
--> keine Auslieferung in Folterstaat!
Fakultative (66abis):
- Ausländer
- Verbrechen oder Vergehen ausserhalb Katalog von 66a
- Verurteilung zu einer Strafe oder sichernden Massnahme
--> Verhalten, Vorstrafen, Schwere der Tatvorwürfe, Prognose sind mit Verbleib in CH nicht vereinbar
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
12. ev. Rückversetzung
Der Beschuldigte wurde zudem am X bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum X. Die Reststrafe beträgt damit X. Während dieser Probezeit hat der Beschuldigte unter anderem die oben genannten Delikte begangen, weshalb eine Rückversetzung zu prüfen ist.
Verweis auf Täterkomponenten (Lifestory, delinquierte wieder usw.)
Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Zuständig ist somit das Gericht, das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständig ist. Auf die Rückversetzung kann verzichtet werden, sofern nicht erwartet werden muss, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 StGB).
Wird die Rückversetzung angeordnet, so ist aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind (Art. 89 Abs. 6).
Dann Gesamstrafe bilden! Strafrest auf die bereits gebildete Gesamstrafe asperieren (2/3 oder höher)
Demnach kann nicht von einer Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden. Die bedingte Entlassung ist zu widerrufen und der Beschuldigte ist für die Reststrafe von …. In den Strafvollzug zurückzuversetzen.
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
12. ev. Widerruf (nur wenn in Aufgabenstellung!)
(1) Theoretische Grundlagen
Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des [Gericht] vom [Datum] für [Strafart] von [Dauer/Höhe] der (teil-)bedingte Vollzug gewährt und eine Probezeit von [Dauer] auferlegt. Mit dem vorliegenden [Delikt] ist der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit erneut straffällig geworden, weshalb ein Widerruf der (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist.
Art. 46 I und II StGB niederschreiben!
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt also nicht zwingend zu einem Widerruf. Entscheidend ist, ob zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, d.h. das Vorliegen einer Schlechtprognose. Entgegen dem Wortlaut ist nicht nur auf die neue Tat abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Massgebend ist damit der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). In Anwendung der Berner Mischrechnungspaxis kann der Vollzug der neuen Strafe einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigen. Dies insbesondere, weil die neue Strafe im vorliegenden Verfahren aktueller ist und somit eine höhere Warnwirkung entfaltet. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140, E.4)
V. Strafzumessung
B. In Concreto
9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug
12. ev. Widerruf (nur wenn in Aufgabenstellung!)
(2) Subsumtion
Falls nach Berner Mischrechnungspraxis vorgegangen wird «Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die neue unbedingt vollziehbare Strafe den Beschuldigten hinreichend beeindruckt, sodass ihm in Bezug auf die Vorstrafe keine schlechte Prognose gestellt werden muss.»
Vorliegend ist aufgrund der vorerwähnten Täterkomponenten nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Das Gericht erachtet vorliegend eine Verwarnung/eine Verlängerung der Probezeit um [Dauer] als angemessen.
Die Kosten des Widerrufsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 StPO).
Rubrum
Regionalgericht (Gerichtsregion) oder Wirtschaftsstrafgericht oder Obergericht
Strafabteilung
Gerichtspräsident/in
Name
Adresse
Telefon
Fax
E-Mail
Webseite
Gerichtspräsident (Name)
oder Vorsitz (Name), Gerichtspräsident
evtl. Mitglieder (Name), (Name), (Name), (Name) (Kollegialgericht 3er Besetzung ab 2-5 Jahre, 5er Besetzung über 5 Jahre
Gerichtsschreiber/in (Name)
Strafverfahren
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region (Gerichtsregion), Adresse
Verteten durch Staatsanwalt (Name) - Anklagebehörde -
(Name Straf-und/oder Zivilkläger), Adresse,
vertreten durch Rechtsanwalt (Name), Adresse - Staf- und/oder Zivilkläger -
gegen
(Name Beschuldigter 1), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse/zurzeit im Regionalgerfängnis x,
(amtlich) verteidigt durch Rechtsanwalt (Name), Adresse - Beschuldigter 1-
wegen
(Delikte gemäss Anklageschrift) (und Widerruf)
und
evtl. Angaben analog für Beschuldigter 2
wegen (Delikte genmäss Anklageschrift) (und Widerruf) - Beschuldigter 2)
I. Prozessgeschichte (simpel)
I. Prozessgeschichte (innerhalb der einzelnen Ziffern chronologisch inkl. Pagina)
1. Anzeige
2. Strafantrag
3. Eröffnung und Ausdehnung der Strafuntersuchung
4. Zwangsmassnahmen
5. Einstellung einzelner Untersuchungen
6. Vereinung/Trennung mehrerer Strafverfahren
7. Verteidigung
8. Ankündigung StA auf Abschluss des Verfahrens und Anklageerhebung, Frist für Beweisanträge
9. Anklageerhebung / Erlass des Strafbefehls und Einsprache Strafbefehl
10. Vorbereitung der HV
11. Vorbehalt abweichender rechtlicher Würdigung des Gerichts
12. Hauptverhandlung
13. Anträge anlässlich der Hauptverhandlung
14. Berufung
II. Anklagegrundsatz (nur wenn von Verteidigung gerügt)
1. Sachverhalt
Strafbefehl und Anklage festhalten
2. Rechtliches
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts, beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es einer „konzisen“ (kurz gedrängten), aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift soll möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Es muss somit aus der Anklage resp. dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht.
3. Subsumtion
Im zur Beurteilung stehenden Fall erfüllt der Strafbefehl / Anklageschrift die Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Dies aus den nachfolgenden Gründen: (...)
III. Verfahrenseinstellung (nur falls es ein Problem gibt!)
Prozessvoraussetzungen: Fehlt eine, so wird Verfahren eingestellt (vgl. auch 319 StPO).
- Antrag bei Antragsdelikten (Art. 30 ff. StGB).
- Ermächtigung bei Ermächtigungsdelikten, z.B. Art. 302 StGB
- Örtliche und sachliche Zuständigkeit: bei fehlender -> Nichteintretensentscheid
- Partei- (jede Person ab 10 Jahren, Art. 3 Abs. 1 JStG) und Prozessfähigkeit (Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 StPO).
Prozesshindernisse Schuldspruch kann nicht ergehen. Schliessen Verfolgbarkeit der Tat aus (Einstellung, Art. 329 Abs. 4 StPO):
- Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. StGB)
- Ach
Prozessvoraussetzungen: Fehlt eine, so wird Verfahren eingestellt (vgl. auch 319 StPO).
- Antrag bei Antragsdelikten (Art. 30 ff. StGB).
- Ermächtigung bei Ermächtigungsdelikten, z.B. Art. 302 StGB
- Örtliche und sachliche Zuständigkeit: bei fehlender -> Nichteintretensentscheid
- Partei- (jede Person ab 10 Jahren, Art. 3 Abs. 1 JStG) und Prozessfähigkeit (Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 StPO).
Prozesshindernisse Schuldspruch kann nicht ergehen. Schliessen Verfolgbarkeit der Tat aus (Einstellung, Art. 329 Abs. 4 StPO):
- Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. StGB)
- Achtung kurze Verfolgungsverjährung für Übertretungen (3 Jahre gemäss Art. 109 StGB)
- Ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO)
- Tod
- tung kurze Verfolgungsverjährung für Übertretungen (3 Jahre gemäss Art. 109 StGB)
- Ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO)
- Tod
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung (Gliederung)
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
A. Vorbemerkungen
B. In Concreto
1. Phase 1 des Tatgeschehens x oder Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklage
1.1 Unbestrittener Sachverhalt
1.2 Bestrittener Sachverhalt
1.2.1 Objektive Beweismittel
- Auflistung
1.2.2 Subjektive Beweismittel
- Aussagen Beschuldigter / Privatkläger / Zeuge / Sachverständiger
1.3 Verwertbarkeit von Beweismittel (nur wenn von Verteidigung gerügt)
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
Konkrete Beweiswürdigung
1.5 Beweisergebnis und rechtsrelevanter Sachverhalt
2. Phase 2 des Tatgeschehens x oder Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
A. Vorbemerkungen
Der Sachverhalt musste aufgrund nur weniger objektiver Beweismittel zum grössten Teil über die Würdigung der Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen ermittelt werden. Dementsprechend umfangreich präsentieren sich auch die in diesem Verfahren durchgeführten Einvernahmen. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung des Sachverhalts hauptsächlich auf die gemachten Aussagen.
Der Ablauf des Geschehens lässt sich grundsätzlich in verschiedene Phasen gliedern. Die erste Phase umfasst [X]. Die zweite Phase betrifft [X]. Der dritten Phase wird [X] zugeordnet. Zu jeder dieser Phasen werden im Folgenden der unbestrittene sowie der bestrittene Sachverhalt wie auch die Beweismittel dargelegt. Auch die Beweiswürdigung wird jeweils für die einzelnen Phasen durchgeführt.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
B. In Concreto
1. Phase 1 des Tatgeschehens x
Dem Beschuldigten wird der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift pag. x ... vorgeworfen. evt. Dem Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift pag. y weiter...vorgeworfen.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
B. In Concreto
1.1 Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt in vollem Umfang eingestanden. Seine Aussagen decken sich mit den von der Polizei festgestellten Tatsachen und stimmen auch sonst mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen überein. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich deshalb. Es besteht kein Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine falsche Selbstbelastung vorliegen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
oder
Der angeklagte Sachverhalt ist insofern unbestritten, als [X].
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
B. In Concreto
1.2 Bestrittener Sachverhalt
Vom Beschuldigten bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingehend zu prüfen ist vorliegend zunächst [X]. Sodann ist unklar, [X]. Schliesslich stellt sich die Frage, [X]. Festzustellen wird insbesondere auch sein, [X].
Wenn keine Aussage
Der Beschuldigte macht zum Sachverhalt keine Aussage und macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Aus diversen Eingaben des Beschuldigten geht jedoch hervor, dass er bestreitet ___.“ ODER „Aus dem, Antrag seines Anwalts, welcher einen Freispruch betreffend diesen Sachverhalt fordert, geht jedoch hervor, dass er ___ bestreitet.
1.2.1 Objektive Beweismittel
Als objektive Beweismittel sind vorliegend .... zu berücksichtigen
Auflistung machen, damit übersichtlich dargestellt.
(Gutachten, Urkunden, Augenschein, Laborergebnisse, evtl auch Polizeirapporte, Funde bzw. beschlagnahmte Gegenstände an HD, berichte KTD/IRM, Fotos, Aussagen Sachverständige sowiet sie das Gutachten ergänzen, Anzeigerapport)
oder:
Für diesen Vorwurf sind keine objektiven Beweismittel vorhanden
1.2.2 Subjektive Beweismittel
Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal, am [X], am [X] und am [X] einvernommen. Im Übrigen wird für die Aussagen des Beschuldigten auf die Akten verwiesen; auf einzelne Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen.
analog für Proivatkläger, Zeugen und Sachverständigen. Sagen von wem einvernommen wurde, bspw. "durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen"
1. 3 Verwertbarkeit von Beweismittel (nur falls gerügt)
- Rüge
- Rechtliches
Beweismittel, die vorschriftswidrig erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden (Art. 141 StPO). Weitere Ausführungen zur Verwertbarkeit gem. StPO Artikeln
- Subsumtion
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
(1) Belastende und entlastende Beweise, Anklagegrundsatz, Freie Beweiswürdigung
Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab, wobei sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben (Art. 6 StPO). Das Gericht ist nach dem Anklagegrundsatz an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 9 StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und berücksichtigt dabei die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Ein allfälliger Schuldspruch muss durch gewissenhaft gestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein und darf nicht auf blossen Verdachtsmomenten oder Vermutungen beruhen.
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
(2) Undschuldsvermutung
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht – nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestehen bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären. Nicht zugunsten des Beschuldigten wirken sich jedoch lediglich abstrakte und theoretische Zweifel aus, da solche stets bestehen können und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
(3) Aussage gegen Aussage
Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet dies nicht zwingend, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Aussage vorträgt. Die Beurteilung von Aussagen erfolgt insbesondere anhand von Realitätskriterien und Lügensignalen (sog. Undeutsch-Hypothese).
-
- 1 / 106
-