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Cartes-fiches | 26 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 03.06.2024 / 16.08.2024 |
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Was müssen Berufsangehörige beachten bei der Ausübung ihrer professionellen Tätigkeit?
Berufliche Verhaltensanforderungen (RzU, RzW, Schweizer Standard zur Qualitätssicherung (ISQC-CH 1), sowie die fachlichen Vorgaben (Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfungen und Reviews, Fachliche Verlautbarungen)
Nenne das übergeordnete Ziel des Abschlussprüfers nach ISA-CH 200
Erreichung hinreichender Sicherheit darüber ob der Abschluss als Ganzes frei von wesentlicher falscher Darstellung ist aufgrund von doloser Handlungen oder Irrtümern. Ist die hinreichende Sicherheit vorhanden kann der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil abgeben ob der Abschluss in Übereinstimmung ist mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit.
Wer ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet?
Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen gem OR 727
Hierunter fallen:
1. Publikumsgesellschaften, zu denen diejenigen Gesellschaften zählen, die
1. Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert haben,
2. Anleihensobligationen ausstehend haben,
3. mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen.
2. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
3. Gesellschaften, die zwei der nachgenannten Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten
1. Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
2. Umsatzerlös von 40 Mio.
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
4. Gesellschaften, deren Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des AK vertreten, eine ordentliche Revision verlangen. Dieser Fall wird als so genanntes Opting-up bezeichnet. Ein Opting-up kann auch jeder Gesellschafter verlangen, den eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht trifft.
5. Gesellschaften, in denen die Statuten eine ordentliche Revision vorsehen.
6. Gesellschaften, bei denen die Generalversammlung beschliesst, dass eine ordentliche Revision durchzuführen ist.
Nach Art. 727a OR gibt es für alle diejenigen Unternehmen, welche die oben genannten Kriterien einer ordentlichen Revision nicht erfüllen, die Pflicht zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung.
Welche Unabhängigkeitsvorschriften der Revisionsstelle gelten bei der ordentlichen Revision gem OR?
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich (Independence in fact) noch dem Anschein nach (Independence in appearance) beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
- eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
- das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
- die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
- die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.
5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.
6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen.
Wie sieht die Prüfpflicht bei der ordentlichen Revision aus?
Art. 728a OR bestimmt:
1 Die Revisionsstelle prüft, ob:
- die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
- der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- ein internes Kontrollsystem existiert.
2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.
3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
Welche Bericht sind gesetzlich bei einer ordentlichen Revision durch die Revisionsstelle abzugeben?
Art. 728b OR: verlangt folgende Berichtserstattung bei der ordentlichen Revision:
1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.
2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision.
Dieser Bericht enthält:
- eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
- Angaben zur Unabhängigkeit;
- Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;
- eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.
3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
Welche Anzeigepflichten bestehen für die Revisionstellen bei einer ordentlichen Revision?
Art. 728c OR enthält die Anzeigepflichten der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision:
1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.
2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:
- diese wesentlich sind; oder
- der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Gelten bei einer eingeschränkten Revision dieselben Gesetze betreffend der Unabhändigkeit?
Bei der eingeschränkten Revision (Review) sind gemäss Art. 729 OR die Unabhängigkeitsanforderungen der Revisionsstelle geringer als bei der ordentlichen Revision gemäss Art. 728 OR.
Art. 729 OR bestimmt:
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.
Welches Ziel verfolgt die Revisionsstelle bei einer eingeschränkten Revision?
Art. 729a OR legt fest
1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:
- die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
Auch bei der eingeschränkten Revision gibt es weiterhin die nachstehenden Berichts- und Anzeigepflichten.
Was sind die Merkmale einer ordetnlichen Revision?
Ordentliche Revision ("Full Audit") Art. 728 bis 728c OR
- Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (bei Publikumsgesellschaften)
- weit gehende und umfassende Prüfung
- umfassender Revisionsbericht an VR und zusammenfassender an GV
- Anzeige- und Informationspflicht bei Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement und im Falle der Überschuldung
- Rotationspflicht des leitenden Revisors
Wer darf für eine eingeschränkte Revision nach Art 727a als Revisionsstelle gewählt werden?
Nach Art. 727c OR auch bereits zugelassene Revisoren
Welche Bestimmungen gelten betreffend die Amtsdauer bei eingeschränkten und ordentlichen Revsionen?
Art. 730a OR enthält für die ordentliche und eingeschränkte Prüfungen folgende Bestimmungen zur Amtsdauer der Revisionsstelle:
1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.
4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Welche Bestimmungen gelten betreffend Auskunft und Geheimhaltung bei ord. und eingeschr. Revisionen?
Art. 730b OR enthält für die ordentlichen und eingeschränkten Prüfungen folgende Bestimmungen zur Auskunft und Geheimhaltung der Revisionsstelle:
1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.
2 Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.
Welche Bestimmungen gelten betreffend Dokumentation und Aufbewahrung von Arbeitspapieren bei der ord. und eing. Revision?
Art. 730c OR enthält für die ordentlichen und eingeschränkten Prüfungen folgende Bestimmungen zur Dokumentation und Aufbewahrung von Arbeitspapieren der Revisionsstelle:
1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.
2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.
Was sind die wesentlichen Unterschieden zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision?
Ordentliche Revision (Full Audit) Art. 728 bis 728c OR
Prüfung durch zugelassenen Revisionsexperten oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (bei Publikumsgesellschaften).
Weitgehende und umfassende Prüfung.
Umfassender Revisionsbericht an VR und zusammenfassender an GV.
Anzeige- und Informationspflicht bei Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement und im Falle der Überschuldung.
Rotationspflicht des leitenden Revisors.
Eingeschränkte Revision (Review) Art. 729 bis 729c OR
Prüfung durch zugelassenen Revisor.
Weniger weitgehende Prüfung, auf bestimmte Prüfungshandlungen beschränkt.
Zusammenfassender Revisionsbericht an GV.
Anzeigepflicht im Falle der Überschuldung.
Keine Rotationspflicht des leitenden Revisors.
Wann endet die Amtsdauer einer Revisionstelle?
Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung für einen Zeitraum von ein bis maximal drei Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist (gemäss Art. 730a Abs. 1 OR). Die Amtsdauer der Revisionsstelle endet deshalb nur dann, wenn einer der nachfolgenden drei Fälle zutrifft:
der Zeitraum, für den die Revisionsstelle durch die Generalversammlung gewählt wurde, endet und es erfolgt keine Wiederwahl;
die Revisionsstelle tritt ihrerseits vom Mandat zurück, was nur in schwerwiegenden Fällen (z.B. Vertrauensbruch) denkbar ist;
die Revisionsstelle wird aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung abberufen.
Neues Aktienrecht: Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle nur noch aus wichtigen Gründen abberufen (Art. 730a Abs. 4 nOR)
Implikation auf JR bei vorzeitigemn Rücktritt oder Abberufung der Revisionsstelle: Gem. Art. 959c Abs. 2 Ziff. OR 14 besteht für die revisionspflichtigen Unternehmen eine Berichtspflicht im Anhang dahingehend, dass die Gründe anzugeben sind, die dazu geführt haben.
Welcher Artikel regelt die ordnungsmässige Rechnungslegung?
Art. 958c OR regelt die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
Wann ist etwas wesenltich?
Eine Information dann wesentlich ist, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflusst.
Jahresabschluss nach OR: Korrektur von Fehlern in der Jahresrechnung
Wie vorgehen wenn im Folgejahr ein Gliederungsfehler identifiziert wird?
Sofern sich ein wesentlicher Fehler früherer Perioden lediglich auf die Gliederung in Bilanz, Erfolgsrechnung oder Geldflussrechnung auswirkt und keine direkten Konsequenzen auf die Ergebnisermittlung zeigt, so ist der Fehler im Jahresabschluss jener Periode zu korrigieren, in welchem er festgestellt wird. Eine rückwirkende Korrektur in demjenigen Jahr, in welchem der Fehler effektiv eingetreten ist, wird aufgrund der bereits erfolgten Abnahme der Jahresrechnung durch das dafür zuständige Organ (z.B. die Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft) selten gewählt.
Beispiele von Fehlern, die lediglich Gliederungsfragen betreffen, können sein:
- fehlerhafte Reihenfolge einzelner Aktiv- und Passivposten
- fehlende Unterteilung der Rückstellungen respektive Finanzverbindlichkeiten in kurz- und langfristige Posten
- fehlerhafte Reihenfolge einzelner Aufwendungen und Erträgen
- unzulässige Zusammenfassungen von Posten in Bilanz oder Erfolgsrechnung
Entsprechende Anpassungen bewirken letztendlich eine Abweichung von der Stetigkeit und sind deshalb den Abschlussadressaten des Jahresabschlusses in geeigneter Form zu erläutern. Art. 959c Abs. 1 OR weist dem Anhang eine Ergänzungs- und Erläuterungsfunktion zu; deshalb sind Korrekturen von Gliederungsfehlern im Anhang zu erläutern.
Jahresabschluss nach OR: Korrektur von Fehlern in der Jahresrechnung
Was wären Qualitativ wesentliche Fehler
Von rein gliederungsbezogenen Fehlern sind Fehler zu unterscheiden, welche nach der Korrektur die Aussage der Jahresrechnung wesentlich verändern.
Fehlerkorrektur bewirkt …
… Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR);
… Kapitalverlust (Unterbilanz) mit gesetzlichen Folgen (Art. 725 Abs. 1 OR);
… nicht gesetzeskonforme Gewinnverwendung;
…Verletzung von Kreditvereinbarungen (Covenants) mit Banken;
…Verletzung einer wesentlichen Schwelle für das Unternehmen oder die Geschäftsleitung (z.B. Mindestumsatz für variable Vergütung);
… Ausweis eines Gewinns anstelle eines Verlusts.
Aufgrund eines möglichen Einflusses der Veränderungen von stillen Reserven auf das Jahresergebnis sind diese Veränderungen zuerst zu eliminieren, um das Vorliegen eines qualitativ wesentlichen Fehlers bestimmen zu können. Analog zu den Angaben bezüglich quantitativ wesentlicher Gliederungsfehler sind gemäss Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR solche Fehlerkorrekturen ebenfalls im Anhang offenzulegen.
Beispiele solcher in früheren Perioden vorgefallener Fehler können sein:
- fälschlicherweise unterlassene Verbuchung von Abschreibungen
- fehlerhafte Anwendung von Abschreibungsmethoden oder -berechnungen (z.B. degressive Methode anstelle linearer Methode)
- fälschlicherweise unterlassene Verbuchung einer Wertberichtigung (z.B. auf Vorräten, Forderungen oder Finanzaktiven)
- fehlerhafte Schätzung von Rückstellungen
- unterlassene oder betragsmässige falsche aktive/passive Rechnungsabgrenzung
- fehlerhafte Erfassung von Nettoerlösen aus Lieferungen und Leistungen
Jahresabschluss nach OR: Korrektur von Fehlern in der Jahresrechnung
Wie wären Qualitativ wesentliche Fehler zu korrigieren?
Periodenfremder Aufwand/Ertrag:
- Erfassung: periodisch fremd als Aufwand/Ertrag
- Erläuterung im Anhang (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR)
- Auch ausserordentliche, einmalige und periodenfremde Positionen erläutern (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12 OR)
Fehlerkorrektur:
- Unzulässig: Korrektur nur im Eigenkapital
- Unzulässig: Rückwirkende Anpassungen des Vorjahres
- Ausnahmefälle: Rückzug und Korrektur der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat, erneute Prüfung und Genehmigung notwendig
Prospektive Anpassung einer Schätzung:
- Unterschied zur Fehlerkorrektur
- Beispiel: Anpassung bei zukünftigen Forderungsausfällen
- Spielraum bei Zeitpunkt und Höhe der Schätzungsänderung
Steueranpassungen bei Fehlerkorrekturen:
- Tatsächliche Steuern neu berechnen
- Anpassung im handelsrechtlichen Jahresabschluss und nach Swiss GAAP FER
- Latente Steuern meist nicht betroffen im handelsrechtlichen Abschluss
Wieso würde ein Unternehmen eine Sales and Leaseback transaktion eingehen?
1. Liquiditätsschaffung
2. Realisierung stiller Reserven wenn der Vermögenswert eine Wertzunahme > BW erlebt
Was sind verwandte Dienstleistungen?
- vereinbarte Prüfungshandlungen PS 920
- Erstellung von Finanzinformationen PS 930
ISQC CH 1 gilt es zu beachten
Es wird keine Prüfungsaussage gemacht noch gibt es ein Prüfungsurteil. Nur Feststellung. Erhöht Glaubwürdigkeit für Adressaten
Wenn kein gesetzlicher Auftrag dahinter spielt die Zulassung keine Rolle allerdings Unabhängigkeit muss gewahrt werden
Welche weitere Prüfungsaufträge kennt das Schweizerrecht noch?
- Prüfung Geschäftsführung der AG OR 731a III, im Auftrag von GV an Sachverständigen
- Prüfung Einhaltung Rechnungslegungsvorschriften gem. Kotierungsreglement für U. Die an der schweizer Börse kotiert sind
Welche Pflichten hat die RS bei einer Besorgnis von Überschuldung bei Vereinen?
Egal ob ord. Revision vom Gesetz her oder freiwillige eingeschr./ord. revision, grundsätzlich finden aktienrechtliche Vorschriften zwingend Anwendung
Allerdings ist Gang zum Richter subsidiäre Pflicht der RS also erst wenn VR nicht handelt, handelt RS.
Der Vereinsvorstand hat keine Pflicht das Gericht zu benachrichtigen
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