Das Arbeitsrecht
Arbeitsvertragsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsschutzgesetze
Arbeitsvertragsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsschutzgesetze
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Cartes-fiches | 67 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.11.2023 / 05.12.2023 |
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Betriebsvereinbarungen (§ 77 und 88 BetrVG)
Betriebsvereinbarungen verändern Regelungen der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, z.B. Arbeitszeiten, Pausenzeiten oder Urlaubspläne.
Sie werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen und müssen schriftlich erfolgen und im Betrieb veröffentlicht werden.
Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
Über den Betriebsrat können Arbeitnehmer sich an betrieblichen Entscheidungen beteiligen.
Das ist möglich über Mitbestimmungsrechte, eingeschränkte Mitbestimmungsrechte und Anhörungsrechte bei Kündigungen, die dem Betriebsrat eingeräumt werden.
Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG)
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei sozialen Angelegenheiten, wie Arbeitszeiten oder Sozialeinrichtungen. In diesem Bereich kann der Arbeitgeber Entscheidungen nur treffen mit Zustimmung des Betriebsrates.
Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht (§ 99 BetrVG)
Bei personellen Angelegenheiten (z.B. Einstellung, Versetzung) kann der Betriebsrat seine Zustimmung bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Verstoß gegen das Gesetz) verweigern. Ansonsten benötigt es die Zustimmung des Betriebsrates um Personal einzustellen oder zu versetzen.
Anhörungsrecht bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)
Wir wissen schon, dass eine Kündigung nur wirksam ist, wenn sie vorher dem Betriebsrat zur Prüfung vorgelegt wurde (er muss angehört werden).
Seine Zustimmung oder Ablehnung hat keinen direkten Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Bei Ablehnung hat der Arbeitnehmer aber während des Kündigungsrechtsstreits ein Recht auf Weiterbeschäftigung.
Fristen: Der Betriebsrat muss innerhalb einer Woche auf eine ordentliche Kündigung und innerhalb von drei Tagen auf eine außerordentliche Kündigung reagieren, sonst gilt sie als angenommen.
Mitwirkungsrechte bei wirtschaftlichen Angelegenheiten
Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (z.B. Investitionen oder Stilllegung des Betriebs) muss der Betriebsrat informiert und angehört werden. Ein Widerspruch des Betriebsrats bleibt allerdings ohne Konsequenz.
Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen
Die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, sollen den Arbeitnehmer und seine Arbeitskraft schützen. Der Arbeitsschutz soll präventiv sein für Arbeitsunfälle und -krankheiten.
Wir unterscheiden Bestimmungen zum sozialen (personenbezogenen) Arbeitsschutz und den technischen (arbeitsplatzbezogenen) Arbeitsschutz.
Technischer Arbeitsschutz (einige Vorschriften)
Gewerbeordnung (GewO): enthält unter anderem Bestimmungen der Unfallverhütung z.B. Schutzvorrichtungen an Maschinen und Bestimmungen für Waschräume.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): ergänzt die Gewerbeordnung mit Anforderungen für die menschenfreundliche Gestaltung der Arbeitsräume, also z.B. Lärm, Beleuchtung etc..
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): verpflichtet Arbeitgeber Betriebsärzte und Sicherheitspersonal bereitzustellen, zur Überprüfung von Betriebsanlagen, Maschinen etc. und für gesunde Arbeitsbedingungen.
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG): ein hergestelltes Produkt darf bei normalem Gebrauch den Benutzer nicht gesundheitlich gefährden. Unfallverhütungsvorschriften: durch die Berufsgenossenschaft bestimmte Maßnahmen und Regeln zur Verhütung von Unfällen.
Arbeitszeitgesetz
Laut §§ 3 ff. ArbZG gilt für AN ab 18 Jahren:
• Arbeitnehmer, die zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten erhalten mindestens 30 Minuten Ruhepause
• Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer mindestens 45 Minuten Pause
• Die Pause muss nicht am Stück genommen werden, es reichen mindestens 15-minütige Blöcke
• Spätestens nach 6 Stunden muss eine Pause gemacht werden
• Nach einem Arbeitstag, muss jeder Mitarbeiter mindestens 11 Stunden Ruhezeit erhalten
à Ausnahmen gelten für Hotels, Krankenhäusern etc
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Jugendarbeit Schutzrecht:
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitsverhältnisse von Jugendlichen, also Menschen ab 15 Jahren bis zum Ende des 18. Lebensjahres.
Jugendarbeit Schutzrecht:
die wichtigsten Bestimmungen
• Arbeitszeiten: maximal 8 Stunden pro Tag und 5 Tage die Woche
• Ruhepausen: bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden 60 Minuten Pause
• Schichtzeit: Arbeitszeit mit Pausen darf höchstens 10 Stunden betragen
• Freizeit: mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen
• Arbeitsbeginn/-ende: frühestens ab 6 Uhr bis spätestens 20 Uhr (Ausnahmen: z.B. Bäcker ab 5 Uhr und 16 Jährige in Gaststätten bis 22 Uhr)
• Urlaub: wichtig ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres, mit 15 Jahren 30 Urlaubstage, mit 16 Jahren 27 Tage und mit 17 Jahren 25 Tage
• Berufsschulzeit: Ausbildungsbetrieb muss für den Unterricht freistellen; bei mehr als fünf Unterrichtsstunden entfällt der gesamte Arbeitstag
• Verbotene Arbeit: z.B. Akkord- und Fließbandarbeit
• Ärztliche Untersuchungen: vor Arbeitsbeginn müssen Jugendliche eine Erstuntersuchung machen lassen, und in den letzten drei Monaten der Beschäftigung eine Nachuntersuchung
Mutterschutzgesetz
Der Arbeitgeber hat nach dem Mutterschutzgesetz eine besondere Sorgfaltspflichten für werdende und stillende Mütter.
Dazu gehören:
• Beschäftigungsverbote (für z.B. Akkordarbeit, Nachtarbeit)
• Höchstarbeitszeit: 8,5 Stunden pro Tag (ab dem 18. Lebensjahr)
• Mutterschutzlohn: weiterhin das durchschnittliche Arbeitsentgelt
• Schutzfristen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung keine Beschäftigung (Bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach Geburt)
• Mutterschaftsgeld: während der Schutzfristen Durchschnittsentgelt (dabei bis zu 13 € pro Tag durch die Krankenkasse und den Rest durch den Arbeitgeber)
• Ärztliche Betreuung: für Arzttermine bezahlte Freistellung
Schwerbehindertenschutz (SGB IX)
Schwerbehinderte und Gleichgestellte bedürfen der besonderen Fürsorge durch den Arbeitgeber. Schwerbehindert ist eine Person bei der das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mindestens 50% fest stellt.
Gleichgestellt ist eine Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30%, welche ohne eine Gleichstellung keinen Arbeitsplatz bekommen oder halten könnten.
Schwerbehindertenschutz - Pflichten des Arbeitgebers
• Beschäftigungspflicht: In einem Betrieb ab 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden
• Ausgleichsabgabe: Bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht kommt es zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe
• Fürsorgepflicht: z.B. durch einen Leidensgerechten Arbeitsplatz (z.B. durch Fahrstuhl etc.)
• Anzeigepflicht: der Arbeitgeber muss jedes Jahr bei der Arbeitsagentur offene Stellen für Schwerbehinderte anzeigen
Urlaubsgesetz (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG)
Urlaubsgesetz (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG)
Das Bundesurlaubsgesetz gibt die Mindestbedingungen vor, von denen nicht zulasten des Arbeitsnehmers abgewichen werden darf.
Erholungsurlaub
Urlaub ist bezahlte Freizeit, die zur Erholung bestimmt ist. Wir unterscheiden ihn von anderen Beurlaubungen/Dienstbefreiungen, wie:
• Beurlaubung aus persönlichen Gründen, z.B. Eheschließung, Stellensuche
• Beurlaubung für Tätigkeiten des Betriebs- oder Personalrat
• Beurlaubung aus Gründen des Mutterschutzes
Voraussetzungen für Urlaubsanspruch
Alle Arbeitnehmer und für ihre Berufsausbildung
Beschäftigte haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub. (voller Anspruch erst nach sechs Monaten Beschäftigung)
Der Urlaub muss in einem Kalenderjahr, bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden.
Der Urlaub muss beim Arbeitgeber beantragt und gewährt werden. Ein nicht gewährter Urlaub ist ein Kündigungsgrund.
Urlaubsdauer und Verfall
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Werktage sind in diesem Fall alle Tage, außer Sonn und Feiertage (also auch Samstage).
Die 24 Urlaubstage beziehen sich also auf eine 6- Tage-Woche.
Somit besteht bei einer 5-Tage-Woche nur Anspruch auf 20 Stunden Urlaub.*
Bei Erkrankung während des Urlaubs wird der Urlaubsanspruch nicht erfüllt.
Ist man also von 10 Urlaubstagen 5 Tage krank und ist nachgewiesen arbeitsunfähig, hat man Anspruch auf weitere 5 Urlaubstage.
* Wir rechnen dafür den Urlaubsanspruch von 24 Tagen durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche und erhalten den Urlaubsanspruch pro wöchentlichen Arbeitstag. Das multiplizieren wir mit 5 und erhalten den Urlaubsanspruch bei einer 5-TageWoche.
Verfall des Urlaubs
Dieses Thema muss in der Praxis im Einzelfall genau betrachtet werden. In den letzten Jahren kam es hier häufig zu Änderungen.
Höhe des Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung
Höhe des Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Bei einer monatlichen Abrechnung werden die letzten drei Monate zur Berechnung genutzt.
Urlaubsabgeltung
Urlaub darf nicht durch eine zusätzliche Zahlung abgegolten werden. Dass bedeutet ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nicht Geld geben, statt den Urlaub zu gewähren.
Man darf also nicht gegen eine Zahlung auf seinen Urlaubsanspruch verzichten.
Ausnahme: Wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig genommen werden kann, ist eine Auszahlung möglich.
Definition Arbeitesrecht,Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer
Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer, mit umfangreichen Vorschriften zu ihrem Schutz.
Ein Arbeitsvertrag regelt die individuelle Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Arbeitnehmer sind Personen, die sich durch einen privatrechtlichen Vertrag dazu verpflichten, unselbstständig für jemand anderen zu arbeiten.
Keine Arbeitnehmer sind also:
• Beamte (Kein privatrechtlicher Vertrag)
• Unfreie (Strafgefangene und Sicherheitsverwahrte)
• Familienangehörige, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen eine Dienstleistung ausführen.
Der Arbeitsvertrag ist ein Spezialfall des Dienstvertrages und u.a. geprägt durch ein Entgelt.
Unselbstständige Arbeit muss folgende Kriterien aufweisen:
• Sie muss durch Anweisungen des Arbeitgebers erfolgen.
• Sie muss in den Organisationsbereich des Arbeitgebers eingegliedert sein.
Woran kann man Unselbstständigkeit und Organisationseingliederung einer Arbeitstätigkeit festmachen?
Klassische Beispiele:
• Einhaltung der betrieblichen Pausenzeiten
• Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Ausflüge)
• Pflicht zur Anmeldung von Urlaub, bei Krankmeldung die Vorlage eines Attests, …
• Regelungen für Überstunden, Arbeitszeit etc.
Unselbständigkeit vs. Selbstständigkeit:
Arbeitnehmer und Selbstständige können teilweise schwierig zu unterscheiden sein. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an, sondern auf die tatsächlich herrschenden Verhältnisse.
Das bedeutet, dass man nicht selbstständig ist, auch wenn man es laut Vertrag ist, wenn die besprochenen Kriterien abhängiger Beschäftigung zutreffen!
Ein Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt und durch einen Arbeitsvertrag Arbeitsleistungen verlangen kann.
Arbeitgeber können also sein:
• Natürliche Personen (z.B. Einzelkaufmann)
• Juristische Personen (z.B. GmbH oder AG)
• Personenverbände (z.B. bei einer GbR)
Was ist ein Betrieb und was ist ein Konzern?
Ein Betrieb ist der Zusammenschluss von Arbeitskräften und Betriebsmitteln zur Erstellung der Leistungen des Unternehmens.
Beispiel: Die Autofabrik ist ein Betrieb, während das Personalgebäude nicht direkt (unmittelbar) an der Erstellung der betrieblichen Leistungen beteiligt ist. Der Begriff ist wichtig für einige arbeitsrechtliche Regelungen, wie z.B. die Bildung eines Betriebsrates.
Ein Unternehmen ist der Eigentümer des Betriebes und die rechtliche Einheit, mit der ein Inhaber seine wirtschaftlichen Ziele verfolgt.
Ein Unternehmen besteht aus einem oder mehreren Betrieben.
Beispiele für Unternehmen:
• Volkswagen
• Apple
• Opel
• Samsung
Eine Firma ist dagegen nur der Name des Unternehmens, z.B. Volkswagen AG, Apple Inc.,
àDer Betrieb verfolgt eine arbeitstechnische Zwecksetzung, das Unternehmen (Unternehmung) einen erfolgswirtschaftlichen Zweck.
Konzern
Ein Konzern ist ein Zusammenschluss, rechtlich selbstständiger Unternehmen, zu einer Einheit unter einheitlicher Leitung.
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist folgendes zu beachten:
1. Geschäftsfähigkeit: Beide Parteien müssen geschäftsfähig sein bzw. mit Einstimmung ihrer gesetzlichen Vertreter handeln.
2. Form: Es ist keine Schriftform vorgeschrieben, der Arbeitgeber muss aber, einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich die wesentlichen Bedingungen festhalten und unterschreiben. (Nachweisgesetz)
3. Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten: Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit oder Lohnwucher können den Arbeitsvertrag unwirksam machen. § 134 und 138 BGB
4. Formulararbeitsvertrag: Wird ein vorgedruckter Arbeitsvertrag für viele AN genutzt, gelten die Kontrollregelungen des BGB, da es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.*
*Überraschungsklauseln werden nicht Vertragsbestandteil. § 305c Abs. 1 BGB
Anfechtung des Arbeitsvertrages
Es gelten die aus dem Schuldrecht bekannten Regeln zur Anfechtung.
Ein klassisches Beispiel ist die Anfechtung durch den Arbeitgeber, weil er arglistig getäuscht wurde:
• durch das Unterlassen wichtiger Informationen (Verletzung der Offenbarungspflicht*)
• durch positives Tun (falsche Antworten/Lügen) z.B schon 10 Jahre Berufserfahrung
• rechtswidrige Täuschung Die Rechtswidrigkeit der Täuschung entfällt jedoch, wenn die Frage des Arbeitgebers unzulässig war.
**Eine Schwangerschaft muss nicht offenbart werden, eine Krankheit, die die Ausübung des Berufs unmöglich macht jedoch schon. Vorstrafen sind ebenfalls nicht offenbarungspflichtig, außer sie führen dazu, dass der Bewerber wegen ihr nicht mehr für die Tätigkeit geeignet ist (Jemand, der einen Jugendlichen verprügelt hat, kann zwar Burger braten, sollte aber nicht im Jugendheim arbeiten.)
Der Arbeitgeber hat bspw. bei Gehaltsvorschüssen einen Rückgewähranspruch, er kann das Geld zurück verlangen, wenn die Anfechtung erfolgreich war. Hat der Arbeitnehmer bereits eine Leistung erbracht, wirkt die Anfechtung wie eine Kündigung, er hat ja bereits gearbeitet und wird dadurch entlassen.
Vertragsarten
Meist ist ein Arbeitsvertrag eine auf unbestimmte Zeit angelegte Vollzeitbeschäftigung mit einigen Ausnahmen in der Praxis:
• Befristetes Arbeitsverhältnis: Das Verhältnis endet zu einer festgelegten Zeit.
• Teilzeitarbeitsverhältnis: Der AN arbeitet nur einen Teil der Zeit, die ein Vollbeschäftigter arbeitet.
• Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit einem Dritten zur Verfügung.
• Berufsausbildungsverhältnis: Da die Ausbildung den Schwerpunkt des Vertrages darstellt, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Es ist eben nicht primär die Leistung eines Dienstes durch den Azubi, sondern dessen Schulung.
• Praktikum: Ein Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis!
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitsvertrag regelt die Aufgaben, den Arbeitsort und die Arbeitszeit des Arbeitsnehmers.
Der Arbeitsvertrag muss also bei Bedarf ergänzt/konkretisiert werden. Sind diese Punkte nicht eindeutig geregelt, hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) und kann im Rahmen des Vertrages bestimmen wie, wo und wann die Arbeit zu leisten ist.
Am wichtigsten ist natürlich die Arbeitspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB).
Arbeitsort
Der Arbeitsort ist ein Betrieb des AG. Ein Wechsel zu einem anderen Betrieb (des selben AG) darf der AG nur anweisen, wenn es im Vertrag vorgesehen ist.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird konkret im Arbeitsvertrag geregelt oder ergibt sich aus den einschlägigen Tarifverträgen. Bei Arbeiten zwischen 23 und 6 Uhr (bei Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr) liegt Nachtarbeit vor, wenn mehr als zwei Arbeitsstunden in dieser Zeit liegen. § 2 ArbZG
Treuepflicht (§ 242 BGB „Treu und Glauben“)
Der Arbeitnehmer hat eine Treupflicht gegenüber dem Arbeitgeber, daraus ergibt sich z.B.:
• Verschwiegenheitspflicht (z.B. bei Betriebsgeheimnissen)
• Unterlassen von Kundenabwerbung
• Unterlassen unerlaubter Nebentätigkeiten
• Den Betriebsfrieden nicht zu stören
• Wahrnehmung von berechtigten Interessen des Betriebs (z.B. Schadensabwehr, also z.B. einen Brand in der Betriebsküche löschen, bevor er sich ausbreitet.)
Haftung des Arbeitnehmers (Haftungspflicht)
Wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt, kann er dem Arbeitgeber Schadensersatzpflichtig sein (Bsp. Zerstörung von Arbeitsmitteln).
Man unterscheidet dabei den Verschuldungsgrad nach Fahrlässigkeit d.h. nach den Kategorien:
• Kein Verschulden
• Leichte Fahrlässigkeit
• Mittlere Fahrlässigkeit
• Grobe Fahrlässigkeit
Pflichten des Arbeitgebers
Beschäftigungspflicht: Arbeitnehmer haben ein Recht auf Beschäftigung, das sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes herleitet. Sie sind also nicht nur zur Arbeit verpflichtet, sondern haben auch einen Anspruch vom Arbeitgeber tatsächlich beschäftigt zu werden.
Entgeltzahlungspflicht: Die Vergütung der Arbeit ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Vergütung ist jeder geldwerte Vorteil als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung.
Stillschweigende Vergütungsvereinbarung
Fehlt eine besondere Vergütungsvereinbarung, welche die Höhe der Vergütung regeln soll, gilt eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung.
Das gilt nur, wenn für die Dienstleistung normalerweise eine Vergütung zu erwarten ist.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält Jahre lang ein monatliches Gehalt und widerspricht diesem nicht, sondern nimmt es als Gegenleistung für die erbrachte Leistung an, damit erkennt er die Vergütung stillschweigend an. Das gilt natürlich nicht, wenn zuvor ein höherer Lohn vereinbart wurde.
Entgeltformen
Ein Lohn ist grundsätzlich in Geld zu zahlen, dafür gibt es zwei Berechnungsgrundformen:
1. Zeitlohn (Lohn wird nach Zeit bemessen)
2. Leistungslohn (Lohn wird nach Leistungen bemessen),
z.B.: 1. Akkordlohn (Geldakkord und Zeitakkord. Der Lohn ist bei beidem gleich hoch, nur die Berechnung anders.*)
2. Prämienlohn
Akkordlohn, Prämienlohn, Naturallohn
Akkordlohn
Der Akkordlohn ist abhängig von der Menge der geleisteten Arbeit. Man erhält also einen Lohn unabhängig von der tatsächlich gearbeiteten Zeit.
Beispiel: Man erhält bei der Herstellung von Autos für jedes montierte Bauteil einen bestimmten Lohn, wobei man den gleich Lohn erhält, auch wenn man einmal 10 und einmal 15 Minuten gebraucht hat.
Der Akkordlohn ist bei werdenden Müttern, Jugendlichen und Fahrpersonal untersagt um die Arbeitnehmer zu schützen. Das gilt auch beim Prämienlohn
Prämienlohn
Beim Prämienlohn kann sowohl die Menge der Arbeit als auch ihre Qualität vergütet werden. Z.B. wird das gleiche Bauteil unterschiedlich vergütet je nach Qualität. In der Praxis kommt ein reiner Prämienlohn selten vor.
Oft wird er mit einem Grundlohn kombiniert, z.B. bei Maklern oder Anwälten, die zusätzlich zum Grundlohn auch Prämien für Abschlüsse erhalten, meist gemessen an der Anzahl und Größe der Abschlüsse.
Naturallohn
Es ist neben der Geldzahlung auch ein Naturallohn möglich:
• Gewährung von Sachbezügen
• Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung (Privatnutzung des Dienstwagens)
• Gewährung von Kost und Logis oder die Überlassung von Wohnraum, solange der Arbeitnehmer dafür nicht noch gesondert zahlen muss.
Überstunden/Mehrarbeit
Es wird in der Praxis oft ein Zuschlag für Überstunden gezahlt.
Dieser Überstundenzuschlag wird häufig über Tarifverträge geregelt oder falls nicht vorhanden/möglich über den Arbeitsvertrag oder stillschweigend vereinbart.
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