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Das Arbeitsrecht

Arbeitsvertragsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsschutzgesetze

Arbeitsvertragsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsschutzgesetze


Kartei Details

Karten 67
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 29.11.2023 / 05.12.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Definition Arbeitesrecht,Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer

Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer, mit umfangreichen Vorschriften zu ihrem Schutz.

Ein Arbeitsvertrag regelt die individuelle Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

Arbeitnehmer sind Personen, die sich durch einen privatrechtlichen Vertrag dazu verpflichten, unselbstständig für jemand anderen zu arbeiten.

 

Keine Arbeitnehmer sind also:

• Beamte (Kein privatrechtlicher Vertrag)

• Unfreie (Strafgefangene und Sicherheitsverwahrte)

• Familienangehörige, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen eine Dienstleistung ausführen.

 

Der Arbeitsvertrag ist ein Spezialfall des Dienstvertrages und u.a. geprägt durch ein Entgelt.

Unselbstständige Arbeit muss folgende Kriterien aufweisen:

• Sie muss durch Anweisungen des Arbeitgebers erfolgen.

• Sie muss in den Organisationsbereich des Arbeitgebers eingegliedert sein.

Woran kann man Unselbstständigkeit und Organisationseingliederung einer Arbeitstätigkeit festmachen?

Klassische Beispiele:

• Einhaltung der betrieblichen Pausenzeiten

• Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Ausflüge)

• Pflicht zur Anmeldung von Urlaub, bei Krankmeldung die Vorlage eines Attests, …

• Regelungen für Überstunden, Arbeitszeit etc.

Unselbständigkeit vs. Selbstständigkeit:

Arbeitnehmer und Selbstständige können teilweise schwierig zu unterscheiden sein. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an, sondern auf die tatsächlich herrschenden Verhältnisse.

Das bedeutet, dass man nicht selbstständig ist, auch wenn man es laut Vertrag ist, wenn die besprochenen Kriterien abhängiger Beschäftigung zutreffen!

 

Ein Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt und durch einen Arbeitsvertrag Arbeitsleistungen verlangen kann.

Arbeitgeber können also sein:

• Natürliche Personen (z.B. Einzelkaufmann)

• Juristische Personen (z.B. GmbH oder AG)

• Personenverbände (z.B. bei einer GbR)

Was ist ein Betrieb und was ist ein Konzern?

Ein Betrieb ist der Zusammenschluss von Arbeitskräften und Betriebsmitteln zur Erstellung der Leistungen des Unternehmens.

Beispiel: Die Autofabrik ist ein Betrieb, während das Personalgebäude nicht direkt (unmittelbar) an der Erstellung der betrieblichen Leistungen beteiligt ist. Der Begriff ist wichtig für einige arbeitsrechtliche Regelungen, wie z.B. die Bildung eines Betriebsrates.

 

Ein Unternehmen ist der Eigentümer des Betriebes und die rechtliche Einheit, mit der ein Inhaber seine wirtschaftlichen Ziele verfolgt.

Ein Unternehmen besteht aus einem oder mehreren Betrieben.

Beispiele für Unternehmen:

• Volkswagen

• Apple

• Opel

• Samsung

Eine Firma ist dagegen nur der Name des Unternehmens, z.B. Volkswagen AG, Apple Inc.,

àDer Betrieb verfolgt eine arbeitstechnische Zwecksetzung, das Unternehmen (Unternehmung) einen erfolgswirtschaftlichen Zweck.

 

Konzern

Ein Konzern ist ein Zusammenschluss, rechtlich selbstständiger Unternehmen, zu einer Einheit unter einheitlicher Leitung.

Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist folgendes zu beachten:

1. Geschäftsfähigkeit: Beide Parteien müssen geschäftsfähig sein bzw. mit Einstimmung ihrer gesetzlichen Vertreter handeln.

2. Form: Es ist keine Schriftform vorgeschrieben, der Arbeitgeber muss aber, einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich die wesentlichen Bedingungen festhalten und unterschreiben. (Nachweisgesetz)

3. Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten: Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit oder Lohnwucher können den Arbeitsvertrag unwirksam machen. § 134 und 138 BGB

4. Formulararbeitsvertrag: Wird ein vorgedruckter Arbeitsvertrag für viele AN genutzt, gelten die Kontrollregelungen des BGB, da es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.*

*Überraschungsklauseln werden nicht Vertragsbestandteil. § 305c Abs. 1 BGB

Anfechtung des Arbeitsvertrages

Es gelten die aus dem Schuldrecht bekannten Regeln zur Anfechtung.

Ein klassisches Beispiel ist die Anfechtung durch den Arbeitgeber, weil er arglistig getäuscht wurde:

• durch das Unterlassen wichtiger Informationen (Verletzung der Offenbarungspflicht*)

• durch positives Tun (falsche Antworten/Lügen) z.B schon 10 Jahre Berufserfahrung

• rechtswidrige Täuschung Die Rechtswidrigkeit der Täuschung entfällt jedoch, wenn die Frage des Arbeitgebers unzulässig war.

 

**Eine Schwangerschaft muss nicht offenbart werden, eine Krankheit, die die Ausübung des Berufs unmöglich macht jedoch schon. Vorstrafen sind ebenfalls nicht offenbarungspflichtig, außer sie führen dazu, dass der Bewerber wegen ihr nicht mehr für die Tätigkeit geeignet ist (Jemand, der einen Jugendlichen verprügelt hat, kann zwar Burger braten, sollte aber nicht im Jugendheim arbeiten.)

 

Der Arbeitgeber hat bspw. bei Gehaltsvorschüssen einen Rückgewähranspruch, er kann das Geld zurück verlangen, wenn die Anfechtung erfolgreich war. Hat der Arbeitnehmer bereits eine Leistung erbracht, wirkt die Anfechtung wie eine Kündigung, er hat ja bereits gearbeitet und wird dadurch entlassen.

Vertragsarten

Meist ist ein Arbeitsvertrag eine auf unbestimmte Zeit angelegte Vollzeitbeschäftigung mit einigen Ausnahmen in der Praxis:

• Befristetes Arbeitsverhältnis: Das Verhältnis endet zu einer festgelegten Zeit.

• Teilzeitarbeitsverhältnis: Der AN arbeitet nur einen Teil der Zeit, die ein Vollbeschäftigter arbeitet.

• Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit einem Dritten zur Verfügung.

• Berufsausbildungsverhältnis: Da die Ausbildung den Schwerpunkt des Vertrages darstellt, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Es ist eben nicht primär die Leistung eines Dienstes durch den Azubi, sondern dessen Schulung.

• Praktikum: Ein Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis!

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitsvertrag regelt die Aufgaben, den Arbeitsort und die Arbeitszeit des Arbeitsnehmers.

Der Arbeitsvertrag muss also bei Bedarf ergänzt/konkretisiert werden. Sind diese Punkte nicht eindeutig geregelt, hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) und kann im Rahmen des Vertrages bestimmen wie, wo und wann die Arbeit zu leisten ist.

Am wichtigsten ist natürlich die Arbeitspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB).

 

Arbeitsort

Der Arbeitsort ist ein Betrieb des AG. Ein Wechsel zu einem anderen Betrieb (des selben AG) darf der AG nur anweisen, wenn es im Vertrag vorgesehen ist.

 

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit wird konkret im Arbeitsvertrag geregelt oder ergibt sich aus den einschlägigen Tarifverträgen. Bei Arbeiten zwischen 23 und 6 Uhr (bei Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr) liegt Nachtarbeit vor, wenn mehr als zwei Arbeitsstunden in dieser Zeit liegen. § 2 ArbZG