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Flashcards
Nach dem BGB kann der Verkäufer sofortige Bezahlung verlangen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Vertragliche Vereinbarungen sind z.B. - Zahlung im Voraus - Zahlung bei Lieferung - Zahlung 14 Tage nach Lieferung unter Abzug 3% Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug - Teilzahlungsvereinbarungen wie: Zahlung zu 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 beim Beginn der Arbeit und 1/3 nach der Endabrechnung
Ab Werk, ab Lager: der Verkäufer trägt alle Versandkosten. Frei Haus, frei Lager, frei Werk: der Verkäufer trägt alle Versandkosten. Unfrei, ab hier: der Verkäufer trägt Kosten für Anfuhr bis zum Versandunternehmen. Frei Waggon: der Verkäufer trägt Kosten für Anfuhr und Verladung. Frei, frachtfrei, frei Bestimmungsort: der Verkäufer trägt Kosten für Anfuhr, Verladung und Fracht bsi zum Bestimmungsbahnhof
- Qualität der Ware - Preis der Ware - Termin der Lieferung Konditionen der Anbieter - Zuverlässigkeit/Termintreue der Anbieter - Räumliche Entfernung der Anbieter - Zertifizierung der Anbieter
Fachzeitschriften - Messen und Ausstellungen - Auskünfte von Geschäftsfreunden - Internet - Online-Lieferantensuchmaschinen wie "Wer liefert was", "Europages", "Kompass" oder "Industrystock"
1. Bezugsquellenermittlung 2. Einholen von Angeboten 3. Bezugspreis ermitteln 4. Entscheidung für einen Lieferanten 5. Auftragsvergabe 6. Überwachung des Liefertermins 7. Eingangskontrolle vornehmen
Der Reisende vermittelt im Auftrag seines Arbeitgebers in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte oder schließt diese ab. Der Handelsvertreter vermittelt als selbstständiger Kaufmann im Namen und auf Rechnung seines Auftraggebers Geschäfte oder schließt diese ab. Ein Kommissionär verkauft als selbstständiger Kaufmann Waren im eigenen Namen für Rechnung eines anderen (Kommittenten). Der Handelsmakler übernimmt als selbstständiger Kaufmann von Fall zu Fall die Vermittlung von Verträgen in fremdem Namen und für fremde Rechnung.
Kosten Handelsvertreter = Kosten Reisender. 1.200 + 0,065x = 3.000 + 0.025x. 0,04x = 1.800 x = 45.000
Richtige Lösung: 3 und 4 Beim direkten Absatz verkauft der Hersteller direkt an den Verbraucher. Beim indirekten Absatz setzt er seine Produkte entweder über den Groß- und Einzelhandel ab und/oder überAbsatzhelfer wie Handelsvertreter und Kommissionäre.
AGBs ("das Kleingedruckte") sind nach dem BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragspartnern unangemessen benachteiligen, sind unwirksam - Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten ausgeschlossen - Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte können nicht eingeschränkt werden - Unwirksam ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die vom Verbraucher zu zahlen währe.
Die Preisangabenverordung dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Einem Endverbraucher soll es möglich sein, Preise schnell und eindeutig erkennen zu können (Preiswahrheit und Preisklarheit). So müssen Preisangaben gegnüber dem Endverbraucher u.a. die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Auch eventuell anfallende zusätzliche Versandkosten bei Versendungskäufen müssen eindeutig angegeben werden.
Fernabsatzvertäge werden zwischen Verbraucher und Unternehmer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (z.B. Bestellung von Waren per Brief,E-Mail, Telefon oder Internet). Bei diesen Geschäften steht dem Verbraucher in der Regel ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Er kann sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware (mit entsprechendre Belehrung durch den Verkäufer) ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen.
Datensicherung: - Anwendung des Generationenprinzips bei der Datenspeicherung - Installation einer Notstromversorgung - Erstellung von Backupkopien. Datenschutz: - Ernennung eines Datenschutzbeauftragten - Vergabe und regelmäßige Erneuerung von Passwörtern - Installation einer Firewall
Es handelt sich um eine durch das Amtsgericht zugestellte Mahnung. Dabei wird nicht geprüft, ob die Forderung überhaupt besteht. Er ist Voraussetzung für einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Dieser kann frühestens nach Ablauf einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid gestellt werden.
1. Käufer gerät in Zahlungsverzug 2. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides 3. Erlass des Mahnbescheides 4. Widerspruch des Schuldners 5. Antrag auf Verhandlung 6. Urteilsverkündung 7. Zahlung durch Schuldner
Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, innerhalb der ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann einen geschuldete Leistung verweigert werden. Sie beträgt regelmäßig drei Jahre. Bei Mängeln beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Sache, Mängel an Bauwerken verjähren nach fünf Jahren. Nach 30 Jahren verjähren Ansprüche, die auf Gerichtsurteilen basieren.
Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem - der Anspruch entstanden ist und - der Gläubiger davon weiß. Daneben gibt es Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen: Ihre Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (sofern nicht ein anderer Beginn bestimmt ist).
Neubeginn: Die Verjährung beginnt in vollem Umfang von Neuem zu laufen. Grund dafür sind insbesondere Anerkennung des Anspruches gegenüber dem Gläubiger z.B. durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Stundungsgesuch. Hemmung: Die Verjährung wird um den Zeitraum der Hemmung verlängert. Gründe sind z.B. schwebende Verhandlungen über den Anspruch, höhere Gewalt, berechtigte Leistungsverweigerung, Zustellung eines Mahnbescheides oder Erhebung der Klage. Eine gewöhnliche Mahnung bewirkt weder einen Neubeginn noch eine Hemmung.
Compliance bedeutet die Einhaltung von Gesetzen und firmeninternen Regelungen und Richtlinien durch das Unternehmen und seine Mitarbeiter. Ziel ist es , das Unternehmen vor strafbaren Handlungen, Schadensersatzforderungen und Imageschäden zu bewahren. Compliance-Richtlinien können z.B. Regelungen enthalten über - Umgang mit Einladungen und Geschenken - Verhalten gegenüber Mitbewerbern - Konsequenzen bei Verstößen - Vergabevorschriften - Gleichbehandlung - Umweltschutzstandards - Umgang mit sensiblen Daten - Achtung der Menschenrechte in Lieferketten
Nach § 5 Berufsbildungsgesetz (BBIG) müssen in der Ausbildungsordung für einen Beruf mindestens festgelegt werden: - Bezeichnung des Ausbildungsberufes - Dauer der Ausbildung - die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild) - eine Anleitung zur sachlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) - die Prüfungsanforderungen
Berufsbeszeichnung - Beginn und Dauer der Ausbildung - Ausbildungsmaßnahmen außerhalb - Regelmäßige tägliche Arbeitszeit - Urlaubsdauer - Kündigungsvorausetzungenen - Ausbildungsvergütung - Probezeit - Anzuwendende Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge - Form des Ausbildungsnachweises
Sorgfältige Ausführung der übertragenen Aufgaben - Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt wird (Berufsschulbesuch, Prüfungen, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) - Berichtsheftführung - Beachtung der Betriebsordnung - Weisungen im Rahmen der Ausbildung folgen - Pflegliche Behandlung von Werkzeugen, Maschinen und sonstigen Einrichtungen - Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bewahren - Bemühung, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist.
Freistellungspflicht (Berufsschule, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) - Ausstellung eines Zeugnisses - Ausbildungsmittel und Fachliteratur im Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen - Sorgepflicht (charakterliche Förderung sowie Vermeidung körperlicher und sittlicher Gefährdung) - Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann - selber ausbilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder/in damit beauftragen - Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der Kammer veranlassen
Nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG) endet das Ausbildungsverhältnis - mit Bekanntgabe des Bestehens der Abschlussprüfung - Mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zeit - durch Kündigung während der Probezeit - durch Kündigung aus wichtigem Grund - durch Kündigung wegen Aufgabe der Berufsausbildung oder Wechsel in einen anderen Ausbildungsberuf - durch Abschluss eines Aufhebungs-/ Auflösungsvertrages
Nach § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer - die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, oder wessen Ausbildungsverhältnis nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - an Zwischenprüfungen teilgenommen hat (für die Zulassung zur Abschlussprüfung spielt das Ergebnis keine Rolle), - abgezeichnete Ausbildungsnachweise vorgelegt hat und - bei der Kammer im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.
Für kaufmännische Berufe ist dies die Industrie- und Handelskammer. Nach § 71 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind das außerdem die - Handwerkskammern - Landwirtschaftskammern - Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notariatskammern - Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern - Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern in den ihnen jeweils zugeordneten Berufen.
Nach § 1 Berufsbildungsgesetz wird unterschieden in: Die Berufsausbildung soll die berufliche Handlungsfähigkeit in einer geordneten Ausbildung vermitteln und gleichzeitig den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen ermöglichen. Es handelt sich also um eine Erstausbildung im Dualen System zum Frisör, Industriekaufmann etc. Berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen wie z.B. der Bäcker, der eine Umschulung zum Koch macht. Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit im ausgeübten Beruf zu erhlaten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. So macht der Malergeselle z.B. eine Meisterprüfung oder der Groß- und Außenhandelsmann eine Weiterbildung zum Personalfachkaufmann.
Von oben nach unten: EU - Grundgesetz - Gesetze - Rechtsverordungen - Tarifverträge - Betriebsvereinbarungen - individueller Arbeitsvertrag. Höherrangiges Recht geht vor. Ist eine tieferrangige Regelung für den Arbeitnehmer günstiger, so gilt diese.
Menschen müssen - gleiche Beschäftigungschancen haben auf dem Arbeitsmarkt, - gleiche Aufstiegschancen innherhalb der Firma haben und - dürfen am Arbeitsplatz nicht schikaniert oder angefeindet werden. Sie dürfen wegen ihrer - Rasse - ethnischen Herkunfts, - Geschlechts, - Religion oder Weltanschauung, - Behinderung, - Alters oder - sexuellen Identität nicht benachteiligt werden.
Anschreiben - Lebenslauf - Lichtbild (keine Pflicht) - Zeugniskopien (Schulabschluss, Studium, Ausbildung/Lehre, früherer Arbeitgeber)
Von den genannten Punkten dürfen Fragen an den Bewerber gestellt werden 1. zu seinem beruflichen Werdegang 3. zu bestehenden Wettbewerbsverbote (z.B. aus altem Arbeitsvertrag)
Testen des Mitarbeiters hinsichtlich seiner - Belastbarkeit - Sozialkompetenz - Fachkompetenz - Leistungsfähigkeit. Unkomplizierte Möglichkeit, sich wieder zu trennen (Kündigen ohne Angabe von Gründen). Nach § 622 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
a: II b: III c: I. Steuerklasse I: Unverheiratete und dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer ohne Kinder. Steuerklasse II: Unverheiratete und dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer mit Kinder. Steuerklasse III: Verheiratete, wenn der Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in die Steuerklasse V eingestuft ist. Verwitwete für das Kalenderjahr, das dem Tadesjahr des Ehepartners folgt.
a: IV, b: VI, c: V Steuerklasse IV: Verheiratete, wenn der Ehepartner ebenfalls Arbeitslohn bezieht und auch in die Steuerklasse IV eingestuft ist. Steuerklasse V: Verheiratete, wenn der Ehepartner ebenfalls Arbeitslohn beziht und in die Steuerklasse III eingestuft ist. Steuerklasse VI: Steuerpflichtige, die aus mehr als einem Arbeitsverhältnis Arbeitslohn beziehen.
§ 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) besagt: "Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohns beträgt seit 1. Juli 2022 10,45€. Ausnahmen gibt es u.a. für Auszubildende, Langzeitarbeitslose, Jugendliche ohne abgeschlossende Berufsausbildung sowie Ehrenamtliche.
Grundlohn(-gehalt) + Zuschläge (Überstunden etc.) + Zulagen (Schmutz etc.) + vermögenswirksame Leistungen des AG = Bruttolohn (-gehalt) - Steuern und Abgaben (LSt, KiSt) - Sozialversicherung = Nettolohn (-gehalt) - vermögenswirksame Leistungen - sonst. Abzüge (Pfändungen, Vorschüsse) = Auszahlungsbetrag
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz übernimmt der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Danach tritt für gesetzlich Versicherte die Krankenkasse des Mitarbeiters ein.
Beim Beteiligungslohn werden die Beschäftigten zusätzlich zum Lohn oder Gehalt auch noch am Erfolg des Unternehmens beteiligt. Man erhofft sich durch diesen Leistungsanreiz eine Erhöhung der Identifikation/Verbundenheit mit der Firma und steigert möglicherweise die Leistungsbereitschaft. Formen sind Kapitalbeteiligung und Gewinnbeteiligung. Beim Prämienlohn bezahlt das Unternehmen neben dem Lohn oder Gehalt zusätzlich eine Prämie für qualitative oder quantitative Mehrleistungen. Prämien werden z.B. gewährt bei Unterschreiten vorgegebener Ausschussquoten, Einhaltung von Terminen oder besonders sparsamen Verbrauch von Material oder Energie.
Beim Zeitlohn ist die im Betrieb zugebrachte Zeit maßgeblich für die Bezahlung (Stunden-, Wochen-, Monatslöhne und Gehälter). Beim Leistungslohn sind die erbrachten Mengeneinheiten maßgeblich für die Bezahlung. Dabei spricht man vom Stückgeldakkord, wenn ein bestimmter Geldbetrag je Einheit bezahlt wird und vom Stückzeitakkord wenn eine bestimmte zu bezahlende Auftragszeit je Einheit festgelegt wird.
Lohnsteuerbescheinigung über die bis zum Ausscheidungszeitpunkt abgeführte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschläge. - Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, aus dem auch Angaben über Verhalten und Leistung hervorgehen. - Urlaubsbescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub. - Sozialversicherungsausweis, sofern er beim Arbeitgeber im Original und nicht nur als Kopie vorliegt.
Das einfache Zeugnis enthält Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden. Es muss vom Arbeitsgeber/Ausbildenden auf Verlangen ausgestellt weden.