Lernkarten Ang. Lokführer 0323
Kapitel 4 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I
Kapitel 4 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I
Kartei Details
Karten | 31 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 06.09.2023 / 12.03.2024 |
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Beachten von Zwerg-, Sperr- und Rangiersignalen - was gilt?
Zwerg- und Sperrsignale sind zu beachten. Wenn aus technischen Gründen Zwergsignale nicht auf Fahrt gestellt werden können, ist gemäss den Bestimmungen «Kernprozess Störungen» vorzugehen.
Rangiersignale sind durch Rangierbewegungen auf die Strecke nicht zu beachten. (z.B. Rangierhaltsignal, Räumungssignal ... aber nur wenn ich die Zustimmung für eine Fahrt auf die Strecke habe)
In welchen Fällen ist eine Ankunftsmeldung erforderlich?
– bei Ankunft im Zielbahnhof
– nach der Ankunft im gesperrten Gleis
– nach dem Ausgleisen besonderer Fahrzeuge, wenn sich keine
weiteren Fahrzeuge dieser Rangierbewegung mehr im Streckenabschnitt
befinden.
Die Ankunftsmeldung wird übermittelt, wenn die Rangierbewegung
vollständig eingetroffen ist. Der Rangierleiter meldet dem Fahrdienstleiter
quittungspflichtig: «(Nummer)R in (Ort/Gleis)».
Der Fahrdienstleiter kann nach vorheriger Vereinbarung eine Ankunftsmeldung
an einem weiteren geeigneten Ort verlangen, insbesondere:
– bei Ankunft im Anschlussgleis
– bei Ankunft in einem Zwischenbahnhof
– bei Ankunft in einem bestimmten Streckenabschnitt.
Befahren von Bahnübergangs- und Verkehrsregelungsanlagen bei Rangierfahrten auf der Strecke ...
Die Bahnübergangs- und Verkehrsregelungsanlagen auf der Strecke und in den Zwischenbahnhöfen sind grundsätzlich als ausgeschaltet zu betrachten. Sie sollen jedoch, sofern dies technisch möglich ist, durch den Fahrdienstleiter oder vor Ort durch den Rangierleiter eingeschaltet
werden.
Für das Befahren ausgeschalteter Anlagen gelten die Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen sowie Verkehrsregelungsanlagen».
AB I 4.4:
Einschalten lassen: Auf Verlangen des Rangierleiters kann der Fahrdienstleiter Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen einschalten.
Kann der Fahrdienstleiter auf Grund der Sicherungsanlage sicherstellen, dass die entsprechenden
Bahnübergangs- und Verkehrsregelungsanlagen eingeschaltet sind, bestätigt er dies dem Rangierleiter quittungspflichtig mit folgendem Text: «Bahnübergang km …. eingeschaltet».
Der Bahnübergang darf anschliessend ohne Einschränkung befahren werden. Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergangs- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist das Einschalten neu zu verlangen.
Automatisch: Kann der Rangierleiter feststellen, dass die Bahnübergangs- oder Verkehrsregelungsanlage eingeschaltet ist (z.B. Kontrolllicht zur Bahnübergangsanlage blinkt, Anlage durch Rangierleiter vor Ort eingeschaltet), darf der Bahnübergang ohne Einschränkung befahren werden.
Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergangs- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist erneut festzustellen, dass die Bahnübergangsanlage eingeschaltet ist.
Grundsatz Fahrgeschwindigkeit!
Beim Rangieren ist die Fahrgeschwindigkeit der Sicht, den örtlichen Verhältnissen und den vorhandenen Bremsmitteln anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass an der vorgesehenen Stelle sicher angehalten werden kann.
Rangieren im Bahnhof: Höchstgeschwindigkeiten im Bahnhof und im Bereich der
Führerstandsignalisierung - 30 / 15 / 10 / 6 / 5 / 40
AB I 4.3
30 km/h
- allgemeine Höchstgeschwindigkeit
15 km/h
- für Triebfahrzeuge beim Befahren der Kuppe von Ablaufbergen
10 km/h
- beim unbegleiteten Schieben, wenn sich der bediente Führerstand maximal 40 Meter hinter der Spitze der Rangierfahrt befindet
- wenn bei direkt geführter Rangierfahrt der hintere Führerstand besetzt ist
- wenn die Anzahl der ungebremsten Fahrzeuge die Anzahl der mit der Luftbremse gebremsten Fahrzeuge übersteigt, ausgenommen in Ablaufanlagen
- im Bereich der im Boden eingelassenen Gleise
- bei Rangierfahrten in Gleisen, welche von Reisenden überquert werden dürfen, im Bereich der Übergänge
- für Strassenfahrzeuge mit Anwendung der Luftbremse der zu rangierenden Eisenbahnfahrzeuge
6 km/h
- beim Schieben über den Ablaufberg. Bei rechnergesteuerten Ablaufanlagen richtet sich die Höchstgeschwindigkeit nach den Vorgaben des Rechners
5 km/h
- beim Befahren von Depots, Remisen, Unterhaltsanlagen und Umschlagshallen
- auf Drehscheiben und Schiebebühnen
- in Auflauf- und Schienenleitkurven
- beim Ziehen mit Seil
- beim Rangieren von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln
- beim unbegleiteten Schieben, wenn sich der bediente Führerstand mehr als 40 Meter und maximal 100 Meter hinter der Spitze der Rangierfahrt befindet
- für Strassenfahrzeuge ohne Anwendung der Luftbremse der zu rangierenden Eisenbahnfahrzeuge.
Örtlich können tiefere Höchstgeschwindigkeiten vorgeschrieben sein.
Vor der Ein- und Ausfahrt in und aus Depots, Remisen, Unterhaltsanlagen und Umschlagshallen
ist ein Sicherheitshalt einzulegen.
Sofern die beiden Nachbargleise frei sind, darf im Bahnhof mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren werden
– bei Rangierfahrten, wenn
– der Fahrweg übersichtlich und der vom Lokführer besetzte Führerstand an der Spitze ist und
– über weichenfreie Zonen gefahren wird und
– sämtliche Fahrzeuge mit der Luftbremse gebremst werden können und
– die Rangierfahrt nicht funkferngesteuert wird
– beim Abstossen.
Örtlich können tiefere Höchstgeschwindigkeiten vorgeschrieben sein.
Rangierfahrt: Höchstgeschwindigkeiten auf der Strecke
Die Geschwindigkeitsschwelle für Rangierbewegungen nach und von der Strecke befindet sich beim Einfahrsignal, oder wenn dieses fehlt, bei der Einfahrweiche.
Grundsätzlich gelten die Geschwindigkeiten nach Bremsrechnung und Streckentabelle, höchstens aber:
60 km/h
– allgemeine Höchstgeschwindigkeit
40 km/h
– wenn Wagen ohne normale Zug- und Stossvorrichtungen
mitgeführt werden
– über Weichen
30 km/h
– bei indirekt geführter Rangierfahrt, wenn zwischen dem Lokführer und dem Rangierleiter keine Funkverbindung besteht
– beim unbegleiteten Schieben.
- Abzweigung in Dienstbahnhof
Abholen eines steckengebliebenen Zuges - Zurückgelassener Zugteil ... Unterschied?
Die Bestimmungen für das Abholen eines steckengebliebenen Zuges
gelten sinngemäss auch für das Abholen eines zurückgelassenen Zugteils.
Abholen eines steckengebliebenen Zuges - Hinfahrt zum Zug - Bestimmungen
Muss ein steckengebliebener Zug auf der Strecke abgeholt werden, ist auf der Hinfahrt mit Fahrt auf Sicht zu verkehren.
Der Rangierbewegung darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich der steckengebliebene Zug nicht mehr bewegt.
Abholen eines steckengebliebenen Zuges - Rück- oder Weiterfahrt - Ablauf?
Der Fahrdienstleiter entscheidet ob die Rück- oder Weiterfahrt als Zug oder als Rangierbewegung auf die Strecke erfolgen soll und gibt dies dem Fahrpersonal bekannt.
Der Rangierleiter meldet dem Fahrdienstleiter die Fahrbereitschaft. Sofern die Weiterfahrt als Zug erfolgt, beinhaltet diese Meldung ebenfalls die Ankunftsmeldung der Rangierbewegung. Der Fahrdienstleiter darf demzufolge die entsprechende Sicherung aufheben.
Rangierfahrten, die den Bahnhof nicht vollständig verlassen, verkehren nach den Vorschriften über Rangierbewegungen im Bahnhof. Auf die Zuteilung einer Nummer und die Erstellung einer Fahrordnung wird verzichtet. Zusätzlich gilt:
– beim Verlangen des Fahrwegs verlangt der Rangierleiter zusätzlich die Zustimmung zum Überfahren der Rangiergrenze
– der Fahrdienstleiter sichert nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmung für Rangierbewegungen auf die Strecke»
– der Fahrdienstleiter erteilt dem Rangierleiter quittungspflichtig die Zustimmung für das Überfahren der Rangiergrenze
– der Rangierleiter gibt dem Fahrdienstleiter eine Ankunftsmeldung, wenn die Fahrt wieder vollständig im Bahnhof angekommen ist
– danach hebt der Fahrdienstleiter die Sicherung auf.
Mehrere Rangierbewegungen auf der Strecke ... wie fahren wir und wie werden wir verständigt?
Sind mehrere Rangierbewegungen auf der Strecke, ist mit Fahrt auf Sicht zu verkehren.
Vor dem Erteilen der Zustimmung prüft der Fahrdienstleiter, ob sich bereits weitere Rangierbewegungen auf die Strecke im Fahrweg befinden oder dorthin angeordnet sind.
Einer weiteren Rangierbewegung darf die Zustimmung erst erteilt werden, wenn diese und alle anderen Rangierbewegungen über das Verkehren der anderen Rangierbewegung protokollpflichtig verständigt sind.
Rangierfahrten auf der Strecke - Folgefahrten - wann wie wo?
Auf den in den Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin aufgeführten
Strecken bzw. Netzbereichen darf eine Rangierbewegung auf die
Strecke einem vorausfahrenden Zug mit Fahrt auf Sicht folgen, wenn
dieser den Strecken- bzw. Blockabschnitt noch nicht verlassen hat. Das
Ausfahrsignal muss vor dem Erteilen der Zustimmung Halt zeigen.
Unbegleitetes Schieben - Was ist erlaubt?
Befindet sich der bediente Führerstand einer direkt geführten Rangierfahrt
nicht an der Spitze, ist dies ein unbegleitetes Schieben und unter
folgenden Voraussetzung zulässig:
– Die Rangierfahrt befährt keine ungesicherten oder nur mit Andreaskreuz signalisierten Bahnübergänge
– Die Rangierfahrt befährt keinen Strassenbahnbereich
– Es werden keine Personen gefährdet
Vor der Fahrt sind
– der Fahrweg bis zum Zielgleis einzustellen und
– der Fahrweg durch den Lokführer soweit möglich zu prüfen.
Während des Schiebens muss der Lokführer freie Sicht auf den Fahrweg
und auf die Signale haben. Ist die Beobachtung über eine kurze Distanz
nicht möglich, muss auf Schrittgeschwindigkeit vermindert werden.
In Bahnhöfen und im Bereich der Führerstandsignalisierung darf sich der
bediente Führerstand maximal 40 Meter hinter der Spitze der Rangierfahrt
befinden.
AB I 4.4:
Indirekt geführte Rangierfahrten, bzw. unbegleitetes Schieben auf die Strecke sind in folgenden Fällen gestattet:
• wenn aus anlagebedingten Gründen (z.B. nicht vorhandene Weichen) die Rangierbewegung auf die Strecke nicht direkt geführt verkehren kann oder
• wenn aus Formationsgründen das Triebfahrzeug nicht an der Spitze eingereiht werden kann oder
• bei Störungen.
Vorgehen bei unvorhergesehenen, nicht geregelten Situationen - auch beim Rangieren - es gilt:
Ereignen sich Situationen, die nicht oder nur teilweise in diesen Vorschriften oder in den Ausführungsbestimmungen geregelt sind, haben sich alle Beteiligten über das weitere Vorgehen eindeutig abzusprechen.
Die Sicherheit hat Priorität und ist zu gewährleisten.
Was ist bei Besondere Fahrzeuge beim Rangieren zu beachten?
Beim Eingleisen und Verkehren von besonderen Fahrzeugen wie Kleinwagen, gummibereifte oder leichte Fahrzeuge, bei welchen die Gleisfreimeldeeinrichtungen nicht einwandfrei funktionieren, ist wie folgt vorzugehen:
– Der Rangierleiter meldet dem Fahrdienstleiter besondere Fahrzeuge beim Verlangen des Fahrwegs
– besondere Fahrzeuge dürfen nur mit Bewilligung des Fahrdienstleiters eingegleist werden
– der Fahrdienstleiter trifft vor dem Erteilen der Zustimmung Massnahmen, um das Umstellen von Weichen unter der Rangierbewegung zu verhindern
– der Rangierleiter meldet dem Fahrdienstleiter die Ankunft der besonderen Fahrzeuge im Zielgleis
– solange sich besondere Fahrzeuge in einem Gleis mit Gleisfreimeldeeinrichtung befinden, ist dies durch den Fahrdienstleiter am Stellwerk zu sichern.
Das Ausgleisen besonderer Fahrzeuge ist dem Fahrdienstleiter zu melden.
Kennzeichnung bei Rangierbewegungen auf der Strecke - Triebfahrzeug vorne und hinten - Wagen hinten
Triebfahrzeug
Vorne zwei weisse Lichter
Hinweis: An Triebfahrzeugen, die nicht an der Spitze der Rangierbewegungen verkehren, sind die Lichter der Vorwärtsrichtung gelöscht.
Hinten dunkel oder unten ein weisses Licht
Bei Nacht am Schluss der Rangierbewegung, unten ein weisses oder rotes Licht
Wagen:
Bei Tag: zeigen die Wagen kein Signal
Bei Nacht:
– an der Spitze der Rangierbewegung ein weisses Licht
– am Schluss der Rangierbewegung ein weisses oder rotes Licht
Rangierbewegungen, bestehend aus einem Triebfahrzeug und Kleinwagen (Rollleitern, Lorrys, usw.) tragen die Signale nur am Triebfahrzeug, wenn sie an den Kleinwagen nicht angebracht werden können.
Fahrzeuge Schiene / Strasse, die nicht wie Triebfahrzeuge signalisieren können, zeigen in Vor- und Rückwärtsfahrt die Signalisierung gemäss Strassenverkehrsgesetz.
Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke - Grundsatz
Fahrten auf die Strecke sind, soweit möglich, als Zugfahrt durchzuführen.
In folgenden Fällen ist eine Fahrt auf die Strecke ohne Bedienung der Hauptsignale als Rangierbewegung auf die Strecke durchzuführen:
– wenn die Zugfahrt die Sicherungsanlage aus technischen Gründen so beeinflusst, dass sie nach der Fahrt die Grundstellung nicht erreicht
– wenn Fahrzeuge nicht in Züge eingestellt werden dürfen
– zum Abholen eines steckengebliebenen Zuges oder zurückgelassener Zugteile.
Die Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke» sind bei in Betrieb stehenden Gleisen anzuwenden. Fahrten innerhalb gesperrter Streckengleise werden nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» ausgeführt.
Eine Rangierbewegung auf die Strecke beginnt bzw. endet:
– im Bahnhof
– innerhalb eines Streckenabschnitts
– in einem Anschlussgleis auf der Strecke.
Eine Rangierbewegung auf die Strecke kann über ein oder mehrere Gleis- bzw. Streckenabschnitte verkehren.
Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke - Ein Streckengleis kann aus einem oder mehreren Streckenabschnitten bestehen. Ein Streckenabschnitt ist wie folgt begrenzt:
– an einen Bahnhof angrenzend durch die Rangiergrenze
– auf der Strecke durch die Hauptsignale des befahrenen Gleises, sowohl in der eigenen wie in der Gegenrichtung.
Merken - Rangierbewegungen auf die Strecke sind anzuordnen und benötigen eine Fahrordnung. Was muss diese mind. beinhalten?
Die Fahrordnung muss mindestens enthalten:
– die Nummerierung der Fahrt
– die Verkehrszeiten mit zugehörigen Ortsangaben.
Sofern notwendig, enthält sie zusätzlich:
– die Verkehrsperiode
– die Zug- und Bremsreihe
– weitere für die Führung des Zuges erforderliche Angaben.
Wenn die Rangierbewegung auf die Strecke in einem Anschlussgleis endet und rückgemeldet wird, sind getrennte Fahrordnungen für die Hin und die Rückfahrt zu erstellen. (Abschleppen kann mit EINER Fahrordnung angeordnet werden)
Zusätzliche Angaben für Extrafahrten von Rangierbewegungen auf die Strecke - Zusätzlich zu den Angaben für fahrplanmässige Rangierbewegungen auf die Strecke ist in der Fahrordnung anzugeben:
– der Tag der Ausführung
– die Angabe des zu befahrenden Wegs von ... nach ... , nötigenfalls via Gleis …
– der Vermerk, wenn sich mehrere Rangierbewegungen, auch fahrplanmässige, auf demselben Streckengleis befinden
– der Vermerk, wenn ein steckengebliebener Zug oder ein zurückgelassener Zugteil abzuholen ist
– der Vermerk, wenn die Rangierbewegung auf die Strecke in ein gesperrtes Gleis übergeht oder aus einem gesperrten Gleis startet
– der Vermerk, wenn einem vorausfahrenden Zug gefolgt wird.
Wer erhält die Fahrordnung zugestellt?
Die Fahrordnungen und die Streckentabelle sind dem Lokführer, bzw. die Fahrpläne dem übrigen Personal nach Bedarf, abzugeben. Die Fahrordnungen für Rangierbewegungen auf die Strecke sind zusätzlich dem Rangierleiter abzugeben.
Bei kurzfristigen Anordnungen verständigt der Fahrdienstleiter den Lokführer quittungspflichtig. Dabei hat der Lokführer mindestens die Zugnummer schriftlich festzuhalten.
Bremsvorschriften für Rangierbewegungen auf die Strecke - Grundsatz
Es gelten dieselben Bremsprobe- und Bremsvorschriften wie für Züge.
- sprich, allenfalls Bremsrechnung etc. selber machen - Zug- und Bremsreihe festlegen etc.
z.B. auch Sichern von Fahrzeugen oder Weiterfahrt mit einem ungebremsten Fahrzeug am Zugschluss
Beachten von Zwerg-, Sperr- und Rangiersignalen - bei Rangierfahrt auf der Strecke
Zwerg- und Sperrsignale sind zu beachten. Wenn aus technischen Gründen Zwergsignale nicht auf Fahrt gestellt werden können, ist gemäss den Bestimmungen «Kernprozess Störungen» vorzugehen.
Rangiersignale sind durch Rangierbewegungen auf die Strecke nicht zu beachten.
Bei Rangierfahrten auf die Strecke gelten als Zielpunkte?
Als Zielpunkt gilt:
– ein Hauptsignal
– ein Hauptsignal in der Gegenrichtung
– eine CAB-Anfangstafel
– ein Sperr- oder Zwergsignal
– ein Anschlussgleis
– das Zielgleis im Bahnhof
– bei Bahnhöfen ohne Einfahrsignal die Einfahrweiche.
Auf zweigleisiger Strecke ohne Wechselbetrieb gilt für Fahrten von der Strecke in Richtung Bahnhof das Einfahrsignal für beide Gleise als Zielpunkt.
Wie/wie weit stellt der Fdl den Fahrweg ein und sichert diesen?
Der Fahrweg ist durch den Fahrdienstleiter einzustellen und bis zum Ziel
der Fahrt zu sichern. Die Unterteilung in mehrere Teilfahrwege ist unter
Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten mit entsprechender
Sicherung zulässig.
Abhängig vom gesicherten Fahrweg legt der Fahrdienstleiter den zugehörigen
Zielpunkt fest.
Was gilt als Zielpunkt für eine Rangierfahrt?
Als Zielpunkt gilt:
– ein Hauptsignal
– ein Hauptsignal in der Gegenrichtung
– eine CAB-Anfangstafel
– ein Sperr- oder Zwergsignal
– ein Anschlussgleis
– das Zielgleis im Bahnhof
– bei Bahnhöfen ohne Einfahrsignal die Einfahrweiche.
Auf zweigleisiger Strecke ohne Wechselbetrieb gilt für Fahrten von der
Strecke in Richtung Bahnhof das Einfahrsignal für beide Gleise als
Zielpunkt.
Zustimmung zur Rangierbewegung auf die Strecke - Gültigkeit der Zustimmung - Was ist gemeint, was darf ich und bis wo gilt diese?
Jede Rangierbewegung auf die Strecke benötigt eine Zustimmung des Fahrdienstleiters.
Die Zustimmung gilt für die Fahrt bis zum Zielpunkt. Innerhalb des zugehörigen Streckenabschnitts dürfen weitere Vor- und Rückwärtsfahrten ausgeführt werden, ausgenommen über Weichen.
Wenn der Rangierleiter für die Weiter- oder Rückfahrt erneut eine Zustimmung benötigt, meldet er dem Fahrdienstleiter wiederum die Fahrbereitschaft.
Zustimmung zur Rangierbewegung auf die Strecke - wie erhalte ich diese?
Die Zustimmung ist dem Rangierleiter quittungspflichtig mit folgendem Text zu erteilen: «für (Nummer) R von (Startpunkt) bis (Zielpunkt) gesichert».
Start- und Zielpunkt sind eindeutig zu bezeichnen und wenn nötig mit dem Bahnhofnamen zu ergänzen.
Kann die Zustimmung nicht bis zu dem in der Fahrordnung aufgeführten nächsten Ziel erteilt werden, ist die Zustimmung mit folgendem Text zu ergänzen: «Achtung, ich wiederhole, nur bis (Zielpunkt) gesichert». Der Rangierleiter und der Lokführer haben diesen Zielpunkt schriftlich festzuhalten.
Weiteres Befahren der Weichen auf der Strecke - wie erhalte ich die Zustimmung hierfür?
Für jedes weitere Befahren der Weichen auf der Strecke ist eine erneute Zustimmung des Fahrdienstleiters erforderlich. Innerhalb des gesicherten Streckenabschnitts kann anstelle der quittungspflichtigen Zustimmung eine Zustimmung mit dem Zwergsignal erteilt werden.
Weichen auf der Strecke, die durch den Rangierleiter bedient werden, dürfen ohne erneute Zustimmung des Fahrdienstleiters befahren werden.
Zustimmung zur Einfahrt in den Bahnhof - wie komme ich z.B. zurück in den Ausgangsbahnhof?
Nach vorheriger Vereinbarung kann anstelle der quittungspflichtigen Zustimmung die Zustimmung zur Einfahrt in den Bahnhof durch Zwergsignale erteilt werden.
Die Infrastrukturbetreiberin kann Bahnhöfe bezeichnen, für welche die Zustimmung zur Einfahrt mit dem Fahrt zeigenden Einfahrsignal erteilt wird. Die Infrastrukturbetreiberin bezeichnet in diesem Fall den spätesten Halteort.
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