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MWST Info 07 Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze

MWST-Info 07 Stand Mai 2023

MWST-Info 07 Stand Mai 2023

Kartei Details

Karten 38
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 07.05.2023 / 10.06.2023
Lizenzierung ©    (online-kurs.ch)
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Wie wird die Steuer berechnet?

Der zu entrichtende Steuerbetrag wird ermittelt, indem das tatsächlich empfangene Entgelt (Bemessungsgrundlage) mit dem anwendbaren Steuersatz multipliziert wird.

Was gehört zur Bemessungsgrundlage?

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

Bemessungsgrundlage der Steuer ist das tatsächlich empfangene Entgelt, d. h. der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer.

Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn ( MWST-Info Steuerobjekt) aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG).

Was gehört zum Entgelt?

Zum Entgelt gehört der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer infolge der Leistung entstanden sind, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.

Welche Entgelte gehörten auch zum Entgelt, selbst wenn es sich um den Ersatz von Kosten für die Leistungserbringung handelt und ev. sogar gesondert in Rechnung gestellt werden?

Zu den Kosten für die Leistungserbringung beziehungsweise zum Entgelt gehören beispielsweise:

  • Beschaffungskosten bei Lieferungen wie Bezugsfrachten, Zölle oder LSVA;
  • Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind;
  • Verpackungskosten;
  • Kosten für den Transport von Gegenständen zum Leistungsempfänger;
  • Kleinmengenzuschlag;
  • Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt;
  • Mahngebühren;
  • vereinbarte Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen oder sonstige Zuschläge;
  • Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen;
  • öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben, zu deren Entrichtung der Leistungserbringer verpflichtet ist ( Ausnahmen in Ziff. 1.2).

Gehören Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, usw. zum Entgelt?

Ebenfalls Bemessungsgrundlage bilden beziehungsweise nicht vom Entgelt abgezogen werden dürfen:

Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, Gebühren/Kommissionen von Zahlungsdienstleistern und dergleichen (Art. 46 MWSTV), namentlich Diskonts, Wechselspesen, Gebühren für Anweisungen usw. Das steuerbare Entgelt ist brutto, d. h. vor Abzug dieser Kosten, zu verbuchen. Es empfiehlt sich, diese Kosten auf ein separates Aufwandkonto zu buchen.

Erlittene Einbussen bei der Veräusserung von WIR-Geld gegen Währungsgeld oder bei der Verwendung von WIR-Geld zum Wareneinkauf oder zum Bezug einer Dienstleistung. Es empfiehlt sich, die Einbussen auf WIR-Geld auf ein separates Aufwandkonto zu buchen.

Was gehört nicht zur Bemessungsgrundlage?

Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (Art. 24 Abs. 6 MWSTG):

  • Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
  • Beträge, welche die steuerpflichtige Person vom Leistungsempfänger als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern diese Auslagen gesondert und ohne Zuschlag in Rechnung gestellt werden (durchlaufende Posten, insbesondere öffentlich-rechtliche Abgaben und Gebühren, die der Leistungserbringer nicht selber schuldet, sondern im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt wie z. B. Kurtaxen);
  • der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
  • im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossene kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- und Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.

Welche Entgeltsminderungen gehören nicht in die Bemessungsgrundlage?

Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen bzw. vom Entgelt können weiter abgezogen werden (Entgeltsminderungen; Art. 41 Abs. 1 MWSTG):

  • Preis- bzw. Entgeltsminderungen infolge von Rabatten, Skonti und Mängelrügen;
  • nachträglich gewährte Umsatzboni und andere Vergütungen (Treueprämien usw.);
  • Debitorenverluste;
  • Vergütungen infolge Rückgängigmachung der Leistung (z. B. infolge Vertragsmängel und dergleichen, z. B. Rücknahme eines mangelhaften Gegenstandes und Erstattung des Kaufpreises).

Welche Gedzahlungen stellen bei der MWST Nicht-Entgelte dar und gehören somit nicht in die Bemessungsgrundlage?

Mittelflüsse (i. d. R. Geldzahlungen), denen keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn gegenübersteht, gelten als Nicht-Entgelte. Sie bilden somit nicht Bemessungsgrundlage der Steuer. Dazu zählen namentlich (Art. 18 Abs. 2 MWSTG):

  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung ausgerichtet werden;
  • Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
  • Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
  • Spenden;
  • Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
  • Dividenden und andere Gewinnanteile;
  • vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden;
  • Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden (sowohl die Vereinnahmung beim Kunden als auch die Rückerstattung an den Kunden);
  • Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen
  • (z. B. Verzugszinsen nach Art. 104 OR und Betreibungskosten);
  • Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
  • Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die von der Steuer befreit sind;
  • Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden;
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen (die Steuer ist erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins abzurechnen);
  • vom Leistungserbringer zurückzuerstattende Beträge, die ihm als Sicherheit dienen (z. B. Depot oder Kaution bei Mietgeschäften);
  • Covid-19-Beiträge
  • Kurzarbeitsentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung