MWST Info 07 Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
MWST-Info 07 Stand Mai 2023
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Kartei Details
Karten | 38 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 07.05.2023 / 10.06.2023 |
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Wer gilt bei gemäss MWST-Gesetz als eng verbundende Person?
Gemäss Artikel 3 Buchstabe h MWSTG gehören zum Kreis der eng verbundenen Personen die Inhaber von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahe stehende Personen.
Ebenfalls als eng verbundene Personen gelten Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht.
Nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen.
Was versteht das MWSTG unter einer nahe stehenden Person?
Als nahe stehende Personen gelten Personen, welche zum Beteiligungsinhaber in einem besonderen persönlichen (z. B. verwandtschaftlichen) oder wirtschaftlichen Verhältnis stehen.
Es kann sich dabei beispielsweise um Familienangehörige oder Schwestergesellschaften handeln.
Die Drittpreisregelung (Art. 24 Abs. 2 MWSTG) kommt zur Anwendung, wenn diese Personen aufgrund der Beziehung zum Beteiligungsinhaber Leistungen zu einem Vorzugspreis erhalten.
Ein branchenüblicher Rabatt, wie er auch Dritten gegenüber gewährt wird, gilt hingegen nicht als Vorzugspreis.
Gelten Personen, die für Stiftungen und Vereine tätig sind als nahestehende Personen für das MWSTG?
Die blosse Zugehörigkeit zu folgenden Personenkreisen begründet noch keine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung zu einer Stiftung oder einem Verein:
- Mitglied eines Vereins;
- Vorstandsmitglied eines Vereins;
- Mitglied des Stiftungsrates;
- Gläubiger oder Schuldner eines Vereins oder einer Stiftung; Destinatäre einer Stiftung;
- Spender oder Gönner einer Stiftung oder eines Vereins.
Von welchem Entgelt sind Leistungen an das Personal zu berechnen?
(Art. 47 MWSTV)
Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung (z.B. Naturallohn).
Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, welcher für die direkten Steuern massgebend ist.
Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund für die Erbringung der Leistung besteht.
Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, können diese - falls dienlich - ebenfalls für die Mehrwertsteuer angewendet werden.
Was gilt grundsätzlich bei der Margenbsteuerung?
Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben, so kann sie für die Berechnung der MWST den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung).
Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom übrigen steuerbaren Umsatz abgezogen wird (Art. 24a Abs. 1 MWSTG).
Was muss in der Buchhaltung an Informationen abgespeichert werden, damit die Margenbesteuerung angewendet werden darf?
In der Buchhaltung oder in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist der Ankaufspreis und der Verkaufspreis getrennt zu erfassen.
Kann die Margenbesteuerung auch bei Einfuhren aus dem Ausland geltend gamacht werden?
Werden Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin eingeführt, so kann die entrichtete Einfuhrsteuer nach Artikel 24a Absatz 2 MWSTG zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden.
Wurde die entrichtete Einfuhrsteuer jedoch als Vorsteuer geltend gemacht, ist die Anwendung der Margenbesteuerung ausgeschlossen.
Was gilt beim MWSTG als Sammlerstück?
Als Sammlerstücke gelten namentlich (für eine ausführliche, jedoch nicht abschliessende Auflistung wird auf Art. 48a MWSTV verwiesen):
- Werke der bildenden Kunst von Urhebern und Urheberinnen;
- bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind (Antiquitäten;
- weitere Sammlerstücke wie beispielsweise Briefmarken, zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungen, Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt, Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen und individualisierbar sind, Sammlerstücke aus Edelmetallen wie Bijouterie und Juwelierwaren, Uhren und Münzen;
- Als Motorfahrzeug gilt jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Dies schliesst nicht aus, dass andere Fortbewegungsmittel wie Flugzeuge, Schiffe oder Lokomotiven aus anderen (z.B. geschichtlichen) Gründen als Sammlerstücke gelten können.
- Indiz, dass bei solchen Fortbewegungsmitteln oder anderen Gegenständen ein Sammlerstück vorliegt ist, dass die Gegenstände
- einen gewissen Seltenheitswert haben;
- normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäss genutzt werden;
- oft einen hohen Wert oder einen Liebhaberwert haben.
Darf der fiktive Vorsteuerabzug bei der Margenbesteuerung geltend gemacht werden?
Nein.
Bei Sammlerstücken, welche die steuerpflichtige Person vor dem Verkauf für betriebliche Zwecke verwendet hat, kann bei einem späteren Verkauf ebenfalls die Margenbesteuerung angewendet werden.
Dagegen ist der Abzug fiktiver Vorsteuer nicht möglich (Art. 28a Abs. 3 MWSTG).
Das steuerpflichtige Hotel Adler kauft eine Standuhr aus dem 18. Jahrhundert vom nicht steuerpflichtigen Roger Cresta. Die Standuhr soll als Betriebsmittel verwendet und in der Eingangshalle des Hotels aufgestellt werden.
Kann hier die Margenbesteuerung angewendet werden?
Bei der Standuhr handelt es sich um eine Antiquität im Sinne von Artikel 48a Absatz 2 MWSTV, welche gemäss Artikel 24a MWSTG der Margenbesteuerung unterliegt.
Das Hotel Adler darf daher - auch wenn die Standuhr als Betriebsmittel verwendet wird - beim Einkauf keinen Abzug fiktiver Vorsteuer vornehmen.
Drei Jahre später bekundet ein Gast grosses Interesse am Erwerb der Standuhr. Er bietet dafür einen sehr attraktiven Preis. Das Hotel Adler verkauft die Standuhr dem Gast. Bei diesem Verkauf kann die Margenbesteuerung angewendet werden.
Welche formellen Anforderungen werden bei der Anwendung der Margenbesteuerung erwartet?
Bei Anwendung der Margenbesteuerung muss die steuerpflichtige Person über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu erstellen (Art. 48d MWSTV).
Die Ankaufsbelege und die Verkaufsbelege sollten folgende Angaben beinhalten:
- Name und Adresse des Verkäufers;
- Name und Adresse des Käufers;
- Kauf- beziehungsweise Verkaufsdatum;
- genaue Bezeichnung der Gegenstände;
- Ankaufs- beziehungsweise Verkaufspreis.
Darf bei der Margenbesteuerung in einer Rechnung die MWST offen ausgewiesen werden?
Die Anwendung der Margenbesteuerung ist nicht möglich, wenn in der Rechnung (Art. 3 Bst. k MWSTG) die MWST offen ausgewiesen wird (Art. 48c MWSTV).
Zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist der Vermerk „margenbesteuert“.
In welchen Fällen ist die Margenbesteuerung ausgeschlossen?
In folgenden Fällen ist die Margenbesteuerung ausgeschlossen:
- Bei den Gegenständen handelt es sich nicht um Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen. In solchen Fällen ist allenfalls ein Abzug fiktiver Vorsteuer zulässig.
- Beim Verkauf der Sammlerstücke wird in der Rechnung die MWST offen ausgewiesen.
- Beim Ankauf oder bei der Einfuhr des Gegenstandes wurde die Vorsteuer in Abzug gebracht.
Dürfen an Sammlerstücken, die der Margenbesteuerung unterliegen Instandstellungsarbeiten vorgenommen werden?
Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn das Sammlerstück von der steuerpflichtigen Person selbst oder in deren Auftrag von einem Dritten instand gestellt wurde.
Auf der Instandstellung oder auf dem hierfür verwendeten Material besteht, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Dieser Instandstellungsaufwand darf nicht zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden und führt somit nicht zur Reduzierung der Marge.
Wie wird die Höhe der Umsatzsteuerschuld berechnet?
Wenn die Höhe des Entgelts feststeht, wird dieses mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert und dadurch der zu entrichtende Steuerbetrag ermittelt.
Das Entgelt entspricht 100 % (Nettoentgelt).
Dazu wird die MWST addiert. Ein Entgelt inklusive MWST nennt man Bruttoentgelt (beim reduzierten Satz entspricht dies 102,5 %, beim Sondersatz 103,7 % und beim Normalsatz 107,7 %); MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung.
Wie wird die Steuer berechnet?
Der zu entrichtende Steuerbetrag wird ermittelt, indem das tatsächlich empfangene Entgelt (Bemessungsgrundlage) mit dem anwendbaren Steuersatz multipliziert wird.
Was gehört zur Bemessungsgrundlage?
(Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
Bemessungsgrundlage der Steuer ist das tatsächlich empfangene Entgelt, d. h. der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer.
Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn ( MWST-Info Steuerobjekt) aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG).
Was gehört zum Entgelt?
Zum Entgelt gehört der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer infolge der Leistung entstanden sind, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
Welche Entgelte gehörten auch zum Entgelt, selbst wenn es sich um den Ersatz von Kosten für die Leistungserbringung handelt und ev. sogar gesondert in Rechnung gestellt werden?
Zu den Kosten für die Leistungserbringung beziehungsweise zum Entgelt gehören beispielsweise:
- Beschaffungskosten bei Lieferungen wie Bezugsfrachten, Zölle oder LSVA;
- Auslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft usw., selbst wenn diese im Ausland angefallen sind;
- Verpackungskosten;
- Kosten für den Transport von Gegenständen zum Leistungsempfänger;
- Kleinmengenzuschlag;
- Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt;
- Mahngebühren;
- vereinbarte Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen oder sonstige Zuschläge;
- Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen;
- öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben, zu deren Entrichtung der Leistungserbringer verpflichtet ist ( Ausnahmen in Ziff. 1.2).
Gehören Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, usw. zum Entgelt?
Ebenfalls Bemessungsgrundlage bilden beziehungsweise nicht vom Entgelt abgezogen werden dürfen:
Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, Gebühren/Kommissionen von Zahlungsdienstleistern und dergleichen (Art. 46 MWSTV), namentlich Diskonts, Wechselspesen, Gebühren für Anweisungen usw. Das steuerbare Entgelt ist brutto, d. h. vor Abzug dieser Kosten, zu verbuchen. Es empfiehlt sich, diese Kosten auf ein separates Aufwandkonto zu buchen.
Erlittene Einbussen bei der Veräusserung von WIR-Geld gegen Währungsgeld oder bei der Verwendung von WIR-Geld zum Wareneinkauf oder zum Bezug einer Dienstleistung. Es empfiehlt sich, die Einbussen auf WIR-Geld auf ein separates Aufwandkonto zu buchen.
Was gehört nicht zur Bemessungsgrundlage?
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (Art. 24 Abs. 6 MWSTG):
- Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
- Beträge, welche die steuerpflichtige Person vom Leistungsempfänger als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern diese Auslagen gesondert und ohne Zuschlag in Rechnung gestellt werden (durchlaufende Posten, insbesondere öffentlich-rechtliche Abgaben und Gebühren, die der Leistungserbringer nicht selber schuldet, sondern im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt wie z. B. Kurtaxen);
- der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
- im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossene kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- und Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
Welche Entgeltsminderungen gehören nicht in die Bemessungsgrundlage?
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen bzw. vom Entgelt können weiter abgezogen werden (Entgeltsminderungen; Art. 41 Abs. 1 MWSTG):
- Preis- bzw. Entgeltsminderungen infolge von Rabatten, Skonti und Mängelrügen;
- nachträglich gewährte Umsatzboni und andere Vergütungen (Treueprämien usw.);
- Debitorenverluste;
- Vergütungen infolge Rückgängigmachung der Leistung (z. B. infolge Vertragsmängel und dergleichen, z. B. Rücknahme eines mangelhaften Gegenstandes und Erstattung des Kaufpreises).
Welche Gedzahlungen stellen bei der MWST Nicht-Entgelte dar und gehören somit nicht in die Bemessungsgrundlage?
Mittelflüsse (i. d. R. Geldzahlungen), denen keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn gegenübersteht, gelten als Nicht-Entgelte. Sie bilden somit nicht Bemessungsgrundlage der Steuer. Dazu zählen namentlich (Art. 18 Abs. 2 MWSTG):
- Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung ausgerichtet werden;
- Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
- Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
- Spenden;
- Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
- Dividenden und andere Gewinnanteile;
- vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden;
- Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden (sowohl die Vereinnahmung beim Kunden als auch die Rückerstattung an den Kunden);
- Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen
- (z. B. Verzugszinsen nach Art. 104 OR und Betreibungskosten);
- Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
- Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die von der Steuer befreit sind;
- Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden;
- Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen (die Steuer ist erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins abzurechnen);
- vom Leistungserbringer zurückzuerstattende Beträge, die ihm als Sicherheit dienen (z. B. Depot oder Kaution bei Mietgeschäften);
- Covid-19-Beiträge
- Kurzarbeitsentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung
Dürfen Nicht-Entgelte in der Rechnung mit Steuersatz ausgewiesen werden?
In Rechnungen und Gutschriften darf auf Geldflüssen, die nicht der Steuer unterliegen, keine Steuer ausgewiesen werden. Andernfalls ist gemäss Artikel 27 MWSTG die ausgewiesene Steuer geschuldet ( MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung).
Welche Bemessungsgrundlage gilt bei Tauschgeschäften?
Tauschverhältnisse:
Der Marktwert jeder Leistung gilt als Entgelt für die andere Leistung (Art. 24 Abs. 3 MWSTG);
Welche Bemessungsgrundlage gilt bei Eintauschgeschäften?
Leistungen an Zahlungs statt (Eintauschgeschäfte):
Als Entgelt gilt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird (Art. 24 Abs. 5 MWSTG);
kein Eintausch liegt vor, wenn der Kunde (Leistungsempfänger) dem Leistungserbringer beim Kauf eines neuen Gegenstandes einen gebrauchten Gegenstand lediglich zur Entsorgung übergibt und dem Kunden kein Wert (auch nicht Schrottwert) angerechnet wird;
Welche Bemessungsgrundlage liegt bei Austauschreparaturen vor?
Austauschreparaturen:
Entgelt ist lediglich der Werklohn für die ausgeführte Arbeit (Art. 24 Abs. 4 MWSTG);
Welche Bemessungsgrundlage liegt bei Wechseln, Wechsel, Anweisungen, Bank-, WIR-, REKA-, Euro-Schecks und dergleichen vor?
Wechsel, Anweisungen, Bank-, WIR-, REKA-, Euro-Schecks und dergleichen:
Betrag, der dadurch ausgeglichen wird;
Welche Bemessungsgrundlage liegt bei
- Schuldübernahmen und Zahlungsversprechen Dritter;
Entgegennahme von Wertschriften;
Gutscheine;
Abtretung einer Forderung;
- Verrechnung mit einer Gegenforderung;
Tilgung einer Schuld des Leistungserbringers gegenüber einem Dritten;
Tilgung der Schuld durch Begründung einer neuen.
Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
In welcher Währung haben Abrechnungen mit der ESTV zu erfolgen?
Die Abrechnung der MWST mit der ESTV ist in Landeswährung vorzunehmen. Der Leistungserbringer hat das Entgelt für Leistungen, die er in ausländischer Währung in Rechnung stellt, im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Schweizer Franken umzurechnen (Art. 45 Abs. 1 MWSTV).
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