Arbeitsrecht (6)
Personenfreizügigkeit / Kapitel 23 / Teil H
Personenfreizügigkeit / Kapitel 23 / Teil H
Fichier Détails
Cartes-fiches | 31 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 14.01.2023 / 19.01.2023 |
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In welchem Gesetz sind die Zulassungskriterien für Drittstaatangehörige geregelt?
- Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Sie werden in entsprechenden Weisungen näher erläutert
Welche 6 Voraussetzungen müssen Drittstaatenangehörige erfüllen, damit sie in die CH einreisen dürfen?
1. Verfügen über gültige Reisedokumente
2. Sie verfügen - sofern für ihr Herkunftsland erforderlich - über ein gültiges Visum
3. Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Gesundheit oder für internationale Beziehungen
4. Sie haben aureichend finanzielle Mittel für ihren Aufenthalt
5. Sie sind nicht von einer Fernhaltemassnahme oder Landesverweisung betroffen
6. Ihre Wiederausreise ist gesichert
Ab wann brauchen Drittstaatsangehörige ein Visum für den Aufenthalt in der Schweiz?
Bewilligungsfrei:
- Innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten maximal 3 Monate in der Schweiz aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
- Bewilligungsfreie Aufenthaltsgründe sind: Tourismus, Verwandtenbesuche, Sportveranstaltungen oder Studium
- Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind auch bis 8 Tage pro Kalenderjahr bewilligunsfrei
Bewilligungspflicht:
- Mehr als 3 Monate in der CH aufhalten oder Erwerbstätigkeit ausüben
- Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbstständig
Was wird genau geprüft, um herauszufinden, ob die Drittstaatenbürgerin die "persönlichen Voraussetzungen" für eine Bewilligung gem. AIG erfüllt?
- berufliche Qualifikationen: nur Führungskräfte, Spezialistinnen, andere qualifizierte Arbeitskräfte erhalten eine Bewilligung
- Integrationsfähigkeit: berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse, Alter
- evt. kann es auch eine Integratonsvereinbarung geben: Erteilung der Bewilligung wird dann mit Bedingungen verknüpft, z.B. Sprachkurs
Aufenthalt von Drittstaatenbürgern mit unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Nur kleiner Kreis qualifizierter Personen. Gesuch des zukünftigen Arbeitgebers
- Gesamtwirtschaftliches Interesse
- Kontingent für die erstmalige Bewilligungserteilung verfügbar
- Inländervorrang (keine geeigneten Arbeitskräfte auf der CH oder EU/EFTA)
- Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingung
- Persönliche Voraussetzungen
- Bedarfsgerechte Wohnung
Wann sind Arbeitgeber verpflichtet, offene Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) bzw. der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden?
Die Stellenmeldepflicht verpflichtet Arbeitgeber, sämtliche offenen Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosigkeit von 5 Prozent oder darüber der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) bzw. der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden.
Der Arbeitgeber darf erst nach Ablauf dieser Frist anderweitig ausschreiben!
Bei Nichteinhaltung: Busse bis zu CHF 40'000.- (AIG Art. 117a)
Kurzaufenthalt L für Drittstaatenbürger
Erläutere den Zweck dieser Bewilligungsart sowie die Regelungen zu
- Bewilligungsdauer
- Erneuerung der Bewilligung
- Ausübung der Erwerbstätigkeit
- Stellenwechsel
- Wohnortswechsel
- Kontingentierung
- Besteuerung
Zweck: Aufenthalt für einen bestimmten, befristeten Grund, z.B. Tätigkeit für bestimmten AG für befristete Zeitdauer
- Laufzeit Arbeitsvertrag bis 12 Monate, ausnahmsweise bis max. 24 Monate
- erst nach 1-jährigem Unterbruch des Aufenthalts in der CH möglich (Verkürzung auf 2 Monate in bestimmten Fällen möglich)
- schweizweit
- nur aus wichtigen Gründen
- innerhalb Kanton beliebig, ausserhalb Kanton nur mit neuer Bewilligung (kein Rechtsanspruch!)
- bis 4 Monate kontingentfrei, bei längerer Dauer kontingentiert
- Quellensteuer
Aufenthalt B für Drittstaatenbürger
Erläutere den Zweck dieser Bewilligungsart sowie die Regelungen zu
- Bewilligungsdauer
- Ausübung der Erwerbstätigkeit
- Stellenwechsel
- Wohnortswechsel
- Kontingentierung
- Besteuerung
- Erstbewilligung auf 1 Jahr befristet, beliebige und nahtlose Verlängerung möglich
- schweizweit
- schweizweit ohne neue Bewilligung möglich
- bewiligungspflichtig mit Anspruch auf Bewilligung
- Ersbewilligung ist kontingentiert
- Quellensteuer
Niederlassung C für Drittstaatenbürger
Erläutere den Zweck dieser Bewilligungsart sowie die Regelungen zu
- Bewilligungsdauer
- Ausübung der Erwerbstätigkeit
- Stellen- und Wohnsitzwechsel
- Besteuerung
Zweck: weitgehend den Schweizern gleichgestelltes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Sonderregelung für USA und Kanada)
- unbefristet nach 10jährigem Aufenthalt (bei erfolgreicher Integration auch schon nach 4 Jahren möglich)
- schweizweit
- schweizweit
- Befreiung von Quellensteuerpflicht
Grenzgänger G für Drittstaatenbürger
Erläutere den Zweck dieser Bewilligungsart sowie die Regelungen zu
- Voraussetzung
- Bewilligungsdauer
- Stellenwechsel
- Besteuerung
Zweck: Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Grenzzone der Schweiz
- dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarland der CH mit ständigem Wohnsitz in der Grenzregion seit mind. 6 Monaten, Rückkehr dorthin mind. 1x pro Woche
- Erstbewilligung für 1 Jahr, verlängerbar. Nach 5 Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit besteht Rechtsanspruch auf Verlängerung
- bewilligungspflichtig, nach 5-jähriger Erwerbstätigkeit besteht Rechtsanspruch auf Bewilligung
- Steuerpflicht grundsätzlich im Wohnortland
Was ermöglicht das "Stagiaires-Abkommen"?
Junge Berufsleute, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in der Schweiz erweitern möchten (Weiterbildung) erhalten eine Arbeitsbewilligung von max. 18 Monaten
- Altersgrenze bei 30 bzw. 35 Jahre
- Mit ca. 15 Länder ausserhalb der EU oder der EFTA (Australien, Argentinien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA)
- Zulassung: Berufsausbildung oder ein Studienabschluss muss vorgewiesen werden
Erkläre was mit "Kadertransfer" gemeint ist
Unentbehrliche Führungskräfte (z.B CEO) dürfen sich gemäss "General Agreement of Trade and Services GATS" für
max. 48 Monate in der Schweiz aufhalten
- Bewilligung (Kurzaufenthalts - oder Aufenthaltsbewilligung) wird für die Dauer der Erwerbstätigkeit erteilt
- Bewilligung wird unter erleichterten Bedingungen erteilt (keine Prüfung des Inländervorrangs)
Wie läuft der Bewilligungsprozess bei Drittstaatenangehörigen ab? Erläutere die einzelnen Schritte.
1. Arbeitgeber beantragt Arbeitsbewilligung bei kantonaler Arbeitsmarktbehörde (evtl. Migrationsbehörde)
2. Kant. Arbeitsmarktbehörde prüft Unterlagen; es kommt zu einem Vorentscheid
3. Bei Zustimmung des Gesuchs wird es an das Saatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet
4. SEM begutachtet Gesuch nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten, erstellt Verfügung und schickt sie and die kant. Behörden sowie an Arbeitgeber und potenziellen Arbeitnehmer
5. Falls ein Visum für Einreise erforderlich ist, dann stellt potentieller Arbeitnehmer ein Gesuch bei schweizerischer Auslandsvertretung. Hat SEM zugestimmt, dann sentet die kant. Migrationsbehörde eine Visumsermächtigung an die zuständie Schweizer Auslandsvertretung.
6. Erst nach Vorliegen des Visums kann zukünftiger Mitarbeiter einreisen.
7. Spätestens 14 Tage nach Einreise muss der Arbeitnehmende sich bei Einwohnerkontrolle anmelden.
8. Danach kann die Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.
Das Staatssekretariat für Migration SEM und die kant. Arbeitsmarktbehörde können nur komplett eingereichte Dossiers prüfen. Welche Unterlagen benötigen sie?
- Allgemeine Unterlagen
kant. Gesuchsformular
Kopie des Reisepasses
- Vorrang
Bestätigung der Stellenausschreibung: RAV und EURES
Kopien von Inseraten (Fach- und Verbandsmedien, Tageszeitschriften)
Angaben zu branchenüblichen Suchbemühungen
- Persönliche Voraussetzungen
Lebenslauf
Qualifikationsnachweis; Diplome / Arbeitszeugnisse (Originalsprache & Übersetzung) - Gesuchsbegründung
Stellenbeschrieb und Pflichtenheft / Angaben zur Firma
- Lohn- und Arbeitsbedingungen
Arbeitsvertrag
Der Familiennachzug für EU/EFTA-Bürger, die in der Schweiz arbeiten, ist klar geregelt. Welchen Anspruch haben Drittstaatenangehörige, die in der Schweiz arbeiten, in Bezug auf Familiennachzug?
Rechtanspruch ist sehr begrenzt:
- CH Staatsangehörige mit Wohnsitz in CH haben Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Weitere ausländische Familienangehörige: nur wenn sie eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA haben
- Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C: haben Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten und minderjährige Kinder
Ermessenentscheid der Behörden
Drittstaatsangehörige mit Bewilligung L oder B haben keinen Rechtsanspruch. Ermessen liegt im Entscheid der Behörden:
- B: Behörde kann Nachzug bewilligen, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Familienmitglieder wohnen zusammen
- bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
- Familiennachzug führt nicht zu Abhängigkeit von Sozialhilfe
Ehegatte und Kinder erhalten auch Aufenthaltsbewilligung und sind für ganze CH berechtigt zur Erwerbstätigkeit
- L: gleiches Prinzip wie B, jedoch dürfen Nachgezogene nur ausnahmsweise in CH erwerbstätig sein
Im Zusammenhang mit der Rekrutierung von ausländischem Personal kennt die Schweiz ein duales System. Was heisst das?
Die Ausländerpolitik der Schweiz ist restriktiv. Für die Rekrutierung von Arbeitskräften aus dem Ausland wird unterschieden zwischen zwei Personengruppen:
- Bürger von EU/EFTA, für die das liberale Freizügigkeitsabkommen (FZA) gilt
- Drittstaatenbürger, für die das restriktive Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) gilt
Brauchen EU/EFTA-Bürger sowie Drittstaaten-Bürger ein Visum für die Einreise in die Schweiz?
EU / EFTA = nein
Drittstaaten = grundsätzlich ja, ausser für Kurzaufenthalt von Angehörigen bestimmter Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen
Was regelt das Freizügigkeitsabkommen zwischen EU und der Schweiz?
Das Abkommen vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen der EU-Bürgern.
Ergänzt wird das FZA durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme.
Per 1.1.2023 hat der Bundesrat entschieden eine Ventilklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien anzurufen.
Was bedeutet das genau für die kroatischen Staatsangehörigen?
Staatsangehörige aus Kroatien die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen möchten, sind Kontingente unterworfen.
Es werden nur eine gewisse Anzahl von B- und L- Bewilligungen ausgestellt.
Grossbritanien ist seit 2020 nicht mehr Mitglied der EU. Welche Auswirkungen hat das für UK-Staatsangehörige?
Nach dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 ist das FZA mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar.
-> Ab 1.1.2021 gelten UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürger, sondern als Drittstaatsangehörige
(Austritt EU 1.1.2020 / bilaterale Verträge anwendbar bis Ende der Übergangsphase 31. Dez. 2020)
Wie sieht es ganz grundsätzlich aus mit der Bewilligungspflicht, wenn ein
- EU/EFTA-Bürger
- Drittstaaten-Bürger
in der Schweiz eine Arbeit aufnehmen will?
EU / EFTA
- Bis zu 3 Monaten bewilligungsfrei, es besteht nur eine Meldepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit
- Arbeitsleistungen ab 3 Monaten sind bewilligungspflichtig
Drittstaaten
- In jedem Fall Bewilligungspflicht vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit
- Nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen:
- Inländervorrang (Vorrang haben Schweizer)
- Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Kontingente für Kurzaufenthalt ab 4 Monaten und Aufenthalt
- Persönliche Voraussetzungen bzgl. Qualifikation und Integrationsfähigkeit
Wer beantragt die Bewilligung für
- EU/EFTA-Bürger?
- Drittstaatenbürger?
- EU / EFTA = Arbeitnehmer
- Drittstaat = Arbeitgeber
Eine EU/EFTA-Bürgerin darf sich zur Stellensuche in der Schweiz aufhalten. Wie lange ist dies ohne Bewilligung erlaubt, ab wann braucht es eine Bewilligung? Und welche Bewilligungsart wird ausgestellt in so einem Fall?
- Bis zu 3 Monaten bewilligungsfrei (kann bis zu 1 Jahr verlängert werden, sofern Suchbemühungen nachgewiesen werden können)
- Nach 3 Monaten wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L mit Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt
- Müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen für Lebensunterhal (sobald Soz. erlischt ihr Anwesenheitsrecht)
Braucht ein EU/EFTA-Bürger in jedem Fall immer eine Bewilligung, bevor er eine Arbeit in der CH antritt?
- Nein, bis 3 Monate nur Meldepflicht bei kantonal zuständiger Behörde
Ab 3 Monate:
- Bewilligungspflicht
- Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung B (Bewilligung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden
Was sind reglementierte Berufe?
Will eine Person einen in der Schweiz reglementierten Beruf ausüben, muss sie unter Umständen eine Anerkennung (Gleichwertigkeit) ihrer Berufsqualifikation erwirken.
Z.B Arzt, Pflegefachkraft, Sozialarbeiter, etc. (Liste beim Staatssekretariat für Forschung, Bildung und Innovation (SBFI))
Welche Gefahr besteht bei Entsendungen in die Schweiz und wie wird dieser Gefahr entgegen gewirkt?
Gefahr:
- Lohndumping:Gefahr, das Entsendete nicht zum gleichen Lohn angestellt werden wie Schweizer
Massnahmen:
Die branchenspezifischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und besonders die GAV einhalten; um dies überwachen zu können, besteht eine Meldepflicht von Kurzeinsätzen bis max. 90 Kalendertage pro Jahr. Längere Einsätze sind bewilligungspflichtig.
EU/EFTA-Entsandte/Dienstleistungserbringer können bis maximal 8 Tage pro Kalenderjahr ohne Meldung eine Tätigkeit in der CH ausüben, die Meldepflicht besteht also erst ab dem 9. Tag.
In bestimmten Branchen wird aber eine Meldepflicht ab dem ersten Tag verlangt
Nenne mind. 3 Branchen, bei denen eine Meldepflicht ab dem 1. Tag gilt
- Baugewerbe
- Garten- und Landwirtschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Das Unternehmen Sauber mit Sitz in Tschechien will für 5 Tage drei Mitarbeiter für Reinigungsarbeiten in die Schweiz entsenden. Ab wann besteht eine Meldepflicht?
- Ab dem ersten Tag (Ausnahme da Reinigung)
- Meldung spätestens 8 Tage vor dem Beginn ! Den Tag, an dem die Meldung erfasst wird, zählt man mit, gleiches gilt für Wochenendtage
Was verbirgt sich aus CH-Sicht hinter dem Begriff "Dienstleistungserbringer", den das FZA kennt?
natürliche Personen aus EU/EFTA, die für eine begrenzte Zeit in der CH Arbeitsleistungen erbringen, ohne in der CH niedergelassen zu sein
zwei Personengruppen:
- Selbstständigerwerbende
- Entsandte (von EU/EFTA-Unternehmen in die CH), dabei ist es egal, ob die Entsandten EU/EFTA- oder Drittstaaten-Bürger sind!
Ein kroatischer IT-Spezialist, der in einem deutschen Unternehmen arbeitet, soll für 3 Tage bei Euch im Unternehmen ein Update durchführen. Welche Bewilligung braucht er?
Keine, Meldepflicht wäre erst ab dem 9. Tag und Bewilligung ab über 90 Tagen
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