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Arbeitsrecht (6)

Personenfreizügigkeit / Kapitel 23 / Teil H

Personenfreizügigkeit / Kapitel 23 / Teil H


Kartei Details

Karten 31
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 14.01.2023 / 19.01.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Im Zusammenhang mit der Rekrutierung von ausländischem Personal kennt die Schweiz ein duales System. Was heisst das?

Die Ausländerpolitik der Schweiz ist restriktiv. Für die Rekrutierung von Arbeitskräften aus dem Ausland wird unterschieden zwischen zwei Personengruppen:

  • Bürger von EU/EFTA, für die das liberale Freizügigkeitsabkommen (FZA) gilt
  • Drittstaatenbürger, für die das restriktive Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) gilt

Brauchen EU/EFTA-Bürger sowie Drittstaaten-Bürger ein Visum für die Einreise in die Schweiz?

EU / EFTA = nein 

Drittstaaten = grundsätzlich ja, ausser für Kurzaufenthalt von Angehörigen bestimmter Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen

Was regelt das Freizügigkeitsabkommen zwischen EU und der Schweiz?

Das Abkommen vereinfacht  die Lebens- und Arbeitsbedingungen der EU-Bürgern. 

Ergänzt wird das FZA durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. 

Per 1.1.2023 hat der Bundesrat entschieden eine Ventilklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien anzurufen.

Was bedeutet das genau für die kroatischen Staatsangehörigen?

Staatsangehörige aus Kroatien die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen möchten, sind Kontingente unterworfen.

Es werden nur eine gewisse Anzahl von B- und L- Bewilligungen ausgestellt. 

Grossbritanien ist seit 2020 nicht mehr Mitglied der EU. Welche Auswirkungen hat das für UK-Staatsangehörige? 

Nach dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 ist das FZA mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar. 

-> Ab 1.1.2021 gelten UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürger, sondern als Drittstaatsangehörige

(Austritt EU 1.1.2020 / bilaterale Verträge anwendbar bis Ende der Übergangsphase 31. Dez. 2020) 

Wie sieht es ganz grundsätzlich aus mit der Bewilligungspflicht, wenn ein

  • EU/EFTA-Bürger
  • Drittstaaten-Bürger

in der Schweiz eine Arbeit aufnehmen will?

EU / EFTA

  • Bis zu 3 Monaten bewilligungsfrei, es besteht nur eine Meldepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Arbeitsleistungen ab 3 Monaten sind bewilligungspflichtig

Drittstaaten

  • In jedem Fall Bewilligungspflicht vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit
  • Nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen:

    - Inländervorrang (Vorrang haben Schweizer)
    - Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
    - Kontingente für Kurzaufenthalt ab 4 Monaten und Aufenthalt
    - Persönliche Voraussetzungen bzgl. Qualifikation und Integrationsfähigkeit

Wer beantragt die Bewilligung für 

  1. EU/EFTA-Bürger?
  2. Drittstaatenbürger?

  • EU / EFTA = Arbeitnehmer
     
  • Drittstaat = Arbeitgeber

Eine EU/EFTA-Bürgerin darf sich zur Stellensuche in der Schweiz aufhalten. Wie lange ist dies ohne Bewilligung erlaubt, ab wann braucht es eine Bewilligung? Und welche Bewilligungsart wird ausgestellt in so einem Fall?

  • Bis zu 3 Monaten bewilligungsfrei (kann bis zu 1 Jahr verlängert werden, sofern Suchbemühungen nachgewiesen werden können)
     
  • Nach 3 Monaten wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L mit Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt
     
  • Müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen für Lebensunterhal (sobald Soz. erlischt ihr Anwesenheitsrecht)