PK
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Cartes-fiches
Compliance Audit
- Organisation und Allgemeine Geschäftsführung (Organisationsreglement, Kontenplan, Buchungsanweisungen, Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrates etc.)
- Integrität und Loyalität sowie Geschäfte mit Nahestehenden
- Interne Kontrolle (nicht nur Kontrollen in Bezug auf finanzielle Berichterstattung)
- Vermögensanlage (Prüfung Einhaltung der Anlagevorschriften etc.)
- Alterskonten (Prüfung Rechtmässigkeit, korrekte Gutschriften, Verzinsung, Auszahlungen etc.)
- Beitragserhebung und Leistungserhebung
- Schattenrechnung und SIFO-Abrechnung
- Unterdeckung (inkl. Angaben und Meldungen falls notwendig)
- Teilliquidation
Koordinationsabzug
- Lohnteil, welcher durch AHV versichert ist wird abgezogen
- 2022: CHF 25'095
- im PK-Reglement kann bestimmt werden, dass der Koordinationsabzug nicht gemacht wird
Gliederung Betriebsrechnung
- Ordentliche und übrige Beiträge und Einlagen
- Eintrittsleistungen
- Reglementarische Leistungen
- Ausserreglementarische Leistungen
- Austrittsleistungen
- Auflösung / Bildung Vorsorgekapital, techn. RST, Beitragsreserven
- Ertrag aus Versicherungsleistungen
- Versicherungsaufwand
- Netto-Ergebnis aus Vermögensanlage
- Auflösung / Bildung nicht-technische Rückstellungen
- Sonstiger Ertrag
- Sonstiger Aufwand
- Verwaltungsaufwand
- Auflösung / Bildung Wertschwankungsreserve
- Ertragsüberschuss / Aufwandsüberschuss
Berechnung Deckungsgrad
Über-/Unterdeckung in CHF:
+ Total Aktiven
- Verbindlichkeiten
- passive Rechnungsabgrenzung
- Arbeitgeberreserve
- Versichertes Kapital & technische Rückstellungen
= Über-/Unterdeckung
Deckungsgrad in % :
+ Summe der Aktiven zu Marktwerten
- (Verbindlichkeiten + PRA + Arbeitgeberreserven)
* 100
/ (Vorsorgekapital Aktive & Rentner + techn. Rückstellungen)
= Deckungsgrad in %
Was kann / muss getan werden bei einer Unterdeckung?
- Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung grundsätzlich selber beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die VE zahlungsunfähig ist.
- Unterdeckung ist in angemessener Frist (5 - 7 Jahre) zu beheben
- Sanierungsbeiträge, À-fonds-perdu Beiträge etc.
- Rentenerhöhung rückgängig machen (jedoch nicht unter Grundrente möglich)
- Arbeitgeberreserven mit Verwendungsverzicht (Massnahme generiert jedoch keine FlüMi)
- Indirekte Massnahme: Einführung, dass ein kompletter Kapitalbezug gemacht werden muss
Handlungspflicht Revisionsstelle bei Unterdeckung
- spätestens bei Revision Klärung ob Meldung an Aufsichtsbehörde nach Art. 44 BVV 2 gemacht wurde
- bei fehlender Meldung erstattet Revisionsstelle unverzüglich Bericht
- zusätzliche Feststellungen müssen im jährlichen Bericht offengelegt werden
Zusätzliche Offenlegungen bei einer Unterdeckung
- Feststellung ob Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Einklang stehen
- Feststellung ob Massnahmen unter Beibezug des Experten beschlossen und umgesetzt wurden
- Feststellung ob Informationspflichten eingehalten wurden
- Feststellung ob Wirksamkeit der Massnahmen überwacht und ggf. an verändert Situation angepasst wurden
Verbuchung Arbeitgeberreserve nach OR
- ohne Verwendungsverzicht: Aktivierung oder Erfassung als Aufwand möglich
- mit Verwendungsverzicht: Erfassung als Aufwand
Technischer Zinssatz
Der technische Zinssatz bezeichnet jenen Zinssatz, den die Pensionskasse bei der Diskontierung bzw. bei der Bestimmung des Barwertes der zukünftigen Rentenzahlungen verwendet.
Er wiederspiegelt die künftige Erwartungen an die Finanzmärkte, da das noch nicht als Rente ausbezahlte Kapital an den Finanzmärkten angelegt wird und entsprechend eine Verzinsung realisiert wird.
Min. koordinierter Jahreslohn
CHF 3'585
Max. koordinierter Jahreslohn
CHF 60'945
BVG-Mindestzinssatz (2021/2022)
in beiden Jahren 1.0%
BVG-Mindestumwandlungssatz (2021/2022)
in beiden Jahren 6.8%
Wichtigste Aufgaben des Experten
- Empfehlung der Höhe des technischen Zinssatzes und der technischen Grundlagen
- Empfehlung der Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind
- periodische Prüfung ob reglementarische versicherungstechnische Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
Zulässige Vermögensanlagen nach Art. 53 BVV 2
- Bargeld
- Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten
- Immobilien, Bauten im Baurecht oder Bauland
- Aktien, PS, Genussscheine, Beteiligungen, Genossenschaftsanteile > Beteiligungen müssen an einer Börse kotiert sein oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden
- Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten (Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity etc.)
Berechnung Wertschwankungsreserve
Wertschwankungsreserve
/ versicherungstechnisch notwendiges Kapital
(Vorsorgekapitalien + technische Rückstellungen)
= Wertschwankungsreserve in %
Inkassohilfeverordnung
- in Kraft ab 01.01.2022
- direkte Auswirkung auf Pensionskassen
- kein Bezug von Vorsorgegeldern aus 2. Säule mehr wenn Unterhaltspflichtverletzungen bestehen
- To Do's für VE: Einrichtung Prozesse und Kontrollen, Anpassung der Systeme
Prozessablauf Inkassohilfeverordnung
- Meldung Fachstelle an Stiftung, wenn Vorsorgenehmer mit Unterhaltsbeiträgen in Verzug ist
- Meldung der Stiftung bzgl. der Fälligkeit der nächsten Auszahlung sofern diese > TCHF 1
- Wartefrist von 30 Tagen nach Meldung ob Auszahlung an Betreibungsamt erfolgen muss
- ohne Rückmeldung erfolgt die Auszahlung an den Leistungsbezüger direkt
- Meldung durch die Fachstelle, wenn alle Rückstände bezahlt werden
- Medlung und wiederruf erfolgen per Einschreiben
- vorgegebenes Formular des EDI muss verwendet werden