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Motiv Steuerrecht

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Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 19.08.2022 / 25.08.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Verwaltungsgericht - Formelles - Prüfpunkte und einschlägige Artikel

1. Anwendbares Verfahrensrecht

  • Grundsatz: VRPG 1 I
  • Verweis StG: StG 152
  • Verweis DBG: DBG 104 IV i.V.m. BStV 3 i.V.m. StG 151

2. Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt

  • Prüfung von Amtes wegen (VRPG 3 IV)
  • Anfechtungsobjekt Entscheid (VRPG 74 I)
  • Zuständigkeit VGer kantonale Steuern (StG 201 I)
  • Zuständigkeit Bundessteuer (DBG 145 I und BStV 9 III)

3. Partei- und Prozessfähigkeit

  • Natürliche Person: VRPG 11 und ZGB 11 + 13
  • Juristische Person: ZGB 52/59 und VRPG 11
  • Steuerverwaltung: Keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber spezialgesetzlich legitimiert (StG 201 II, DBG 145 II i.V.m. 141 I) -> Nimmt als Partei teil
  • Steuerrekurskommission Vorinstanz (Wie partei): VRPG 12 III

4. Vertretung

  • Anwaltsmonopol: VRPg 15 I / IV

5. Legitimation Beschwerdeführer

  • VRPG 79 II
  • Steuerpflichtiger: VRPG 79 I, StG 145 II i.V.m. DBG 140 I / legitimiert auch nach StG 201 I
  • Steuerverwaltung: StG 201 II bwz. DBG 145 II i.V.m. 141 1 DBG spezialgesetzlich legitimiert

6. Zulässigkeit der Rechtsbegehren / Streitgegenstand

  • Keine Erweiterung des Streitgegenstands

7. Frist

  • 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids Rekurskommission (Art. 151 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG und Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).

8. Form

  • Kantonale Steuer: Art. 151 StG i.V.. Art. 31 VRPG 
  • Bundessteuer: Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG sowie Art. 81 VRPG

9. Kostenvorschuss

  • Art. 105 Abs. 2 und 4 VRPG

10. Res iudicata und Litispendenz

  • Art. 16 Abs. 2 VRPG (res iudicata) 
  • Art. 20a Abs. 2 VRPG (litispendenz)

 

Verwaltungsgericht - Formelles - Prüfpunkte mit einschlägigen Artikeln ab Zwischenfazit

11. Zwischenfazit

12. Kognition

  • Grundsatz nur unrichtige + unvollständige Feststellung SV und Rechtsfehler (Art. 80 Abs. 1 lit. a +b. VRPG)
  • Unangemessenheit nur wenn Gesetz vorsieht (Art. 80 Abs. 1 lit. c VRPG).
  • Kantonale Steuer: Eingeschränkte Kognition (Art. 151 StG i.V.m. Art. 80 VRPG) + Keine Reformatio in peius (Art. 151 StG i.V:m. Art. 84 Abs. 2 VRPG)
  • Bundessteuer: Umstritten -> Wohl volle Kognition aufgrund von Art. 145 Abs. 2 DBG (Verweis auf Bestimmungen zur Steuerrekurskommission)

13. Gemeinsame Urteilsschrift

  • Kantonale + Bundessteuer

14. Spruchkörper des Verwaltungsgerichts

  • Art. 119 VRPG i.V.n. Art. 56 ff. Abs. 1 GSOG
  • Gerichtsschreiber: Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GSOG

Steuerrekurskommission - Formelles - Prüfpunkte und einschlägige Artikel

1. Anwendbares Verfahrensrecht

  • Grundsatz: VRPG 1 I
  • Verweis StG: StG 151
  • Verweis DBG: DBG 104 IV i.V.m. BStV 3 i.V.m. StG 151

2. Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt

  • Prüfung von Amtes wegen (Art. 11 StRKG i.V.m. VRPG 3 IV)
  • Anfechtungsobjekt: Einspracheentscheid kantonale Steuerverwaltung 
  • Zuständigkeit betreffend kantonale und Gemeindesteuer  (Art. 195 ff. StG, Art. 2 Abs. 1 lit. a StRKG)
  • Zuständigkeit Bundessteuer (DBG 145 I i.V.m BStV 9 III; vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b StRKG)

3. Partei- und Prozessfähigkeit

  • Natürliche Person: VRPG 11 und ZGB 11 + 13
  • Juristische Person: ZGB 52/59 und VRPG 11
  • Steuerverwaltung: Keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber spezialgesetzlich legitimiert (StG 201 II, DBG 145 II i.V.m. 141 I) -> Nimmt als Partei teil
  • Steuerrekurskommission Vorinstanz (Wie partei): VRPG 12 III

4. Vertretung

  • Personen mit als auch ohne Anwaltspatent (Art. 160 III StG / DPG 117 II)

5. Legitimation Rekurrenten

  • StG 195 II und DBG 140 ff i.V.m. BStV 3 i.V.m. VRPG 86 und 65
  • Steuerverwaltung: StG 195 II bwz. DBG 141 I spezialgesetzlich legitimiert (VRPG 65 II)

6. Zulässigkeit der Rechtsbegehren / Streitgegenstand

  • Keine Erweiterung des Streitgegenstands

7. Frist

  • 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids Einspracheentschids (StG 196 I / DBG 140 I und 4).

8. Form

  • Kantonale Steuer: StG 196 I und 197 III
  • Bundessteuer: DBG 140 I und II

9. Kostenvorschuss

  • StRKG 11 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 und 4 VRPG

10. Res iudicata und Litispendenz

  • Art. 16 Abs. 2 VRPG (res iudicata) 
  • Art. 20a Abs. 2 VRPG (litispendenz)

Steuerrekurskommission - Formelles - Prüfpunkte und relevante Normen

11. Zwischenfazit

12. Kognition

  • Volle Kognition: StG 197 / DBG 140 III
  • Gleiche Befugnis wie Veranlagungsbehörde (StG 198 II / DBG 142 IV), somit auch Reformatio in peius (StG 199 II / DBG 143 I)

 

13. Gemeinsame Urteilsschrift

  • Kantonale + Bundessteuer

14. Spruchkörper der Steuerrekurskommission 

  • Hauptamtlicher Richter + 2 Fachrichter (StRKG 3 i.V.m. GSOG 70 II)
  • Steuerbetrag unter CHF 10'000 = Einzelrichterliche Zuständigkeit (GSOG 70 III)
  • Protokollführer (GSOG 33 V)

Steuerrekurskommission - Dispositiv + Rechtsmittelbelehrung

Aus diesen Gründen wird erkannt:

  1. Der Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuer wird (teilweise) gutgeheissen und die Einspracheverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern wird aufgehoben. Das Steuerbare Einkommen wird auf (Betrag) festgelegt, das satzbestimmende Einkommen auf (Betrag). Die Sache wirf zur Neufestsetzungd er bernischen Kantons- und Gemeindesteuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Jahr) wird (teilweise) gutgeheissen und die Einspracheverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom (Datum) wird aufgehoben. Das Steuerbare Einkommen wird auf (Betrag) festgelegt, das satzbestimmende Einkommen auf (Betrag). Die Sache wird zur Neufestsetzung der Bundessteuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
  3. Die Kosten der Steuerrekurskommission bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF (Betrag) werden dem Rekurrenten zu (Anteil), ausmachend CHF (Betrag) auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben.
  4. Der Kanton Bern hat dem Rekurrenten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Parteikosten. gerichtlich bestimmt auf (Betrag) inkl. Auslagen und MWSt, zu (Anteil) ausmachend (Betrag) zu ersetzen.

Steuerrekurskommission - Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung (Ab Rechtsmittelbelehrung)

  1. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss vom Beschwerdeführer selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten.

    Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss vom Beschwerdeführer selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten.

    Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren und die Begründungen zu enthalten.
  2. Zu eröffnen:
    - Dem Rekurrenten (sowie der Vertretung)
    - der Steuerverwaltung des Kantons Bern
    - der eidgenössischen Steuerverwaltung- der Gemeinde X 

IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION

Ort, Datum

Der Präsident: (UNterschrift) / Der Gerichtsschreiber (Unterschrift)

Verwaltungsgericht - Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuer wird (teilweise) gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission wird aufgehoben. Das Steuerbare Einkommen wird auf (Betrag) festgelegt, das satzbestimmende Einkommen auf (Betrag). Die Sache wirf zur Neufestsetzungd er bernischen Kantons- und Gemeindesteuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Jahr) wird (teilweise) gutgeheissen und dder Entscheid der Steuerrekurskommission (Datum) wird aufgehoben. Das Steuerbare Einkommen wird auf (Betrag) festgelegt, das satzbestimmende Einkommen auf (Betrag). Die Sache wird zur Neufestsetzung der Bundessteuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
  3. Die Kosten Verwaltungsgerichts bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF (Betrag) werden dem Beschwerdeführer zu (Anteil), ausmachend CHF (Betrag) auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben.
  4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten. gerichtlich bestimmt auf (Betrag) inkl. Auslagen und MWSt, zu (Anteil) ausmachend (Betrag) zu ersetzen.

    Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Parteikosten. gerichtlich bestimmt auf (Betrag) inkl. Auslagen und MWSt, zu (Anteil) ausmachend (Betrag) zu ersetzen.

 

Steuerrekurskommission - Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung (Ab Eröffnungsformel)

5.   Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer
- der Steuerverwaltung des Kantons Bern
- der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
-  der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Ort, Datum

Der Abteilungspräsident:                                                                                  Der Gerichtsschreiber:

Unterschrift                                                                                                       Unterschrift

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.