Premium Partner

Fragen über Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Mit Auszügen aus der Verordnung

Mit Auszügen aus der Verordnung


Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 27.07.2022 / 15.11.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20220727_fragen_ueber_verordnung_des_edi_betreffend_die_information_ueber_lebensmittel_liv
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220727_fragen_ueber_verordnung_des_edi_betreffend_die_information_ueber_lebensmittel_liv/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):

a. Sachbezeichnung (Art. 6 und 7);

b. Verzeichnis der Zutaten (Art. 8 und 9);

c. Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können (Art. 10 und 11);

d. gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten (Art. 12);

e. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 13);

f. gegebenenfalls besondere Anweisungen für das Aufbewahren oder das Verwenden (Art. 14);

g. Name oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt;

h. Produktionsland von Lebensmitteln (Art. 15);

i. Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln (Art. 16);

j. spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie für Fisch (Art. 17);

k. Gebrauchsanleitung, sofern es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese Angabe bestimmungsgemäss zu verwenden;

l. Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 18);

m. Warenlos (Art. 19 und 20);

n. Nährwertdeklaration (Art. 21–28);

o.3 Hinweis bei Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden (Art. 8 der Verordnung des EDI vom 27. Mai 20204 über gentechnisch veränderte Lebensmittel);

p. gegebenenfalls das Identitätskennzeichen (Art. 36–38);

q. weitere Angaben nach Anhang 2.

welche obligatorischen Angaben müssen bei etiketten bis 10 cm2 mindestens vorhanden sein?

Sachbezeichnung

Allergene

Mindesthaltbarkeit oder Verbrauchsdatum

Hinweis bei Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten 

Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die in einer neuen Verpackung zusammengefasst sind) kann auf die geforderten Angaben auf der äusseren Verpackung verzichtet werden, wenn diese:

a.auf den darin enthaltenen Einzelpackungen angebracht sind; und

b.von aussen für die Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind oder über sie am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird.

Welche vorgaben bestehen bei der Darstellung der obligatorischen Angaben (4 Antworten)

direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht sein.

Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, durch Bildzeichen oder durch sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Sie sind auf die Verpackung oder dem Etikett in einer Schriftgrösse mit einer x‑Höhe nach Anhang 3 von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, muss die x-Höhe der Schriftgrösse nach Absatz 3 mindestens 0,9 mm betragen.

Welche Angaben  müssen  Im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung erscheinen? (3 Antworten)

a. der Alkoholgehalt nach Artikel 18;

b.die Deklaration betreffend die Anwendung von in der Schweiz verbotener Produktion nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20036;

c.die Mengenangaben nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012

Bei wieviel % Anteil eines Fleischproduktes, muss die Herkunft nach Largo deklariert werden

20%

Was bedeutet die Aufhebung des positiv prinzipes bezogen auf die Revision Largo?

In der alten Lebensmittelgesetzgebung galt das Positivprinzip, d.h. alles war verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt war (z.B. Bewilligung für Lebensmittel war notwendig). Mit dem neuen Lebensmittelrecht ist neu alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, d.h. Lebensmittel sind dann verkehrsfähig, wenn sie sicher und nicht täuschend sind.