Motiv Verwaltungsrecht
Motiv Verwaltungsrecht
Motiv Verwaltungsrecht
Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.07.2022 / 15.06.2023 |
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Textbaustein Anwendbares Recht
„Das VRPG regelt im Kanton Bern das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 1 Abs. 1 VRPG). Zu beachten sind stets die allfällige spezialgesetzlich vorgeschriebene Verfahrensbestimmungen, die den Vorschriften des VRPG vorgehen. Sodann bleiben abweichendes Bundesrecht und staatliche Abkommen vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 VRPG). Vorliegend sind insbesondere das Spezialgesetz 1 sowie das Spezialgesetz 2 zu berücksichtigen.“
„Die einschlägigen Spezialgesetze, insbesondere das Spezialgesetz enthalten Verfahrensbestimmungen, die im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen und den Bestimmungen des VRPG vorgehen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG. Soweit nachstehend auf das VRPG abgestellt wird, enthalten die vorgenannten Erlasse keine Spezialbestimmungen.“
„Das [Verwaltungsgericht/die Behörden] wenden das Recht von Amtes wegen an und entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG).“
Textbaustein Anfechtungsobjekt (Verfügung/Entscheid)
„Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 VRPG).“
Verfügung
„Angefochten ist die Verfügung der Behörde vom Datum, die somit formelles Anfechtungsobjekt bildet. Es ist davon auszugehen, dass diese sämtliche formellen Merkmale einer Verfügung aufweist (Art. 52 VRPG). Das VRPG kennt keine Legaldefinition der Verfügung. Die konstante Rechtsprechung lehnt sich an den Verfügungsbegriff nach Art. 5 VwVG an. Danach gilt als Verfügung die einseitige und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis im Einzelfall (individuell-konkret oder allgemein-konkret) gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (sog. materieller Verfügungsbegriff). Vorliegend erfüllt die Verfügung vom Datum die materiellen Verfügungsvoraussetzungen, so dass ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 74 abs. 1 VRPG vorliegt.“ Vorliegend stellt die (belastende/negative) Verfügung vom [Datum] somit sowohl das formelle als auch das materielle Anfechtungsobjekt dar.“
Entscheid
Angefochten ist der Entscheid der Behörde vom Datum. Dieser stützt sich auf öffentliches Recht. Es handelt sich somit um ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VRPG. [oder Es handelt sich gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid und damit um ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VRPG).
Textbaustein Anfechtungsobjekt (Nichteintretensentscheid/Zwischenverfügung oder Zwischenentscheid)
Nichteintretensentscheid
„Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Gegenstand des Verfahrens bildet daher nur die Frage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat Soweit der Beschwerdeführer beantragt, über die Begehren sei materiell zu entscheiden, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.“
Zwischenverfügung bzw. Zwischenentscheid
„Angefochten ist Verfügung der Behörde vom Datum. Die angefochtene Verfügung schliesst das Hauptverfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Sie unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt. Subsumption Die hier strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar.“
Textbaustein Anfechtungsobjekt (Kommunaler Erlass / Kommunaler Beschluss / Kommunaler Wahl- Stimmrechtssache / Spezialgesetzliches Anfechtungsobjekt / Rechtsverweigerung)
Kommunaler Erlass
„Angefochten ist der kommunale Erlass der Behörde vom Datum. Dieser stellt ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit b Ziff. 1 resp. Art. 74 Abs. 3 lit. b VRPG dar.“
Kommunaler Beschluss
„Angefochten ist der kommunale Beschluss der Behörde vom Datum. Dieser stellt ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziffer 3 VRPG dar.“
Kommunale / kantonale Wahl- und Stimmrechtssachen
„Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überbauungsordnung Name müsse zwingend den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Er rügt insoweit eine Verletzung seines Stimmrechts bzw. seiner verfassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 BV). Angefochten ist damit eine kommunale Abstimmungssache, welche gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt bildet.“ Analog für kantonale Wahl- und Stimmrechtssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG).
Spezialgesetzliches Anfechtungsobjekt
„Angefochten ist das Anfechtungsobjekt. Dieses stellt ein spezialgesetzliches und damit zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Spezialgesetz dar.“
Rechtsverweigerung (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG)
„Angefochten ist vorliegend der Nicht-Erlass einer Verfügung. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Name zu Unrecht nicht wie verlangt verfügt hat. Ob der Nichterlass einer Verfügung eine Rechtsverweigerung darstellt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.“
Textbaustein Zuständigkeit Verwaltungsgericht
„Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 4 VRPG)“.
Verwaltungsgericht
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 und 64 VRPG als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen solche Entscheide. Da hier keiner der Aussschlussgründe gemäss Art. 75 ff. VRPG vorliegt, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom Datum zuständig.“
„Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich zudem aus dem Spezialgesetz.“
„Gemäss Art. 119 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. b GSOG obliegt die Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Abteilung."
+ Spruchkörper nach Art. 119 GSOG!
Textbaustein Zuständigkeit Direktion
Die Zuständigkeit der angerufenen Amtes ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 4 VRPG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt die zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des ASV Gemäss Art. 29 Abs. 1 OrG erfüllt die JGK die ihr zugewiesenen Aufgaben u.a. im Bereich der kantonalen Sozialversicherungen. Das JGK ist demnach gemäss Art. 29 Abs. 1 OrG zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.“
Textbaustein Zuständigkeit Regierungsstatthalteramt
Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Organen der Gemeinden, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRPG).“
„Der Sitz der Behörde befindet sich in Ortschaft, weshalb der Regierungsstatthalter auch örtlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 2 VRPG).“
Textbaustein Streitgegenstand und Zulässigkeit der einzelnen Rügen (unproblematisch)
Allgemeines
„Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (Dispositionsmaxime). Er wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt und andererseits durch die Vorbringen (Antrag und Begründung) der beschwerdeführenden Partei bestimmt. Das Anfechtungsobjekt stellt die äussere Grenze des möglichen Streitgegenstandes dar. Der Streitgegenstand kann insbesondere nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen und kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht ausgedehnt sondern nur eingeschränkt werden (Einheit des Verfahrens).
Subsumtion:
Zulässigkeit unproblematisch
„Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuregelung des (...) (Rechtsbegehren wörtlich oder sinngemäss wiedergeben). Demnach deckt sich der Streitgegenstand mit dem Anfechtungsobjekt, weshalb sich zu dessen Zulässigkeit keine Probleme stellen“
Textbausteine Streitgegenstand
Antrag über Anfechtungsobjekt hinausgehend
„Vorliegend wird beantragt (...) (Rechtsbegehren wörtlich oder sinngemäss wiedergeben). Demnach deckt sich der Streitgegenstand nicht mit dem Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Rechtsbegehren (...) nicht eingetreten werden kann.“
Beantragte teilweise Aufhebung
„Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung von Dispositivziffer ... des angefochtenen Entscheids. Nicht Streitgegenstand bildet insbesondere (...).“
oder
Verkennung Devolutiveffekt
„Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auch die Aufhebung des/der von der 1. Vorinstanz erlassenen (Einsprache-)Entscheids/Verfügung. Er übersieht dabei, dass seinem Rechtsmittel an die 2. Vorinstanz voller Devolutiveffekt zukommt, womit der Entscheid der 2. Vorinstanz an die Stelle des (Einsprache-)Entscheids/Verfügung der 1. Vorinstanzgetreten ist. Anfechtungsobjekt im verwaltungsrechtlichen Verfahren kann ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung des (Einsprache-)Entscheids/Verfügung der 1. Vorinstanz beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.“
Verkennen, dass nur Dispositiv in Rechtskraft erwächst
„Nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheids erwächst in Rechtskraft und kann damit Anfechtungsobjekt bilden. Daneben fehlt es dem Beschwerdeführer deshalb an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.“
Feststellungsbegehren Allgemein
„Der Beschwerdeführer beantragt zudem, es sei festzustellen, dass [Feststellungsbegehren]. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Ersterem ist nur zuzusprechen, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist (aktuelles/praktisches). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor Ausführungen. Dem Antrag des Beschwerdeführers könnte bei Gutheissung der Beschwerde mittels eines Leistungs- bzw. Gestaltungsurteils entsprochen/nicht entsprochen werden. Auf sein Feststellungsgesuch wird damit eingetreten / nicht eingetreten.“
Textbaustein Streitgegenstand (Fehlendes od. bestehendes Feststellungsinteresse / Zusätzliches Rechtsbegehren)
Fehlendes Feststellungsinteresse
„Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwieweit sie ein Interesse an der Feststellung hat, dass (...) diesem Antrag könnte aber ohnehin bei Gutheissung der Beschwerde mittels eines Leistungs- oder Gestaltungsbegehren entsprochen werden. An einer gesonderten förmlichen Feststellung besteht demnach kein schutzwürdiges Interesse. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.“
Bestehendes Feststellungsinteresse
„Das Feststellungsinteresse verlangt gemäss Rechtsprechung einer Ungewissheit oder Gefährdung in der Rechtstellung, die Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ungewissheit und die Unmöglichkeit der Beseitigung mit Leistungs- oder Gestaltungsklage. Die Unklarheit besteht vorliegend darin, dass (...). Sie ist der Beschwerdeführerin unzumutbar weil (...). Eine Klärung mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ist nicht möglich. Das Feststellungsbegehren ist daher zulässig.“
Zusätzliches Rechtsbegehren
„Da Parteiengaben gestützt auf die Grundsätze von Treu und Glauben sowie aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 2 KV) nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind und Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen zu konkretisieren bzw. zu interpretieren sind, ist davon auszugehen/ist ihr Rechtsbegehren dahin gehend zu verstehen, dass die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin im Sinne eines selbständigen Antrags auch die (Bsp. vorinstanzliche Kostenregelung) anfechten will.“
Textbaustein Parteistelung
Allgemein:
Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vo der Vorinstan Parteirechte ausgeübt hat und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben Will (Art. 12 Abs. 2 VRPG)
Bei materiellen Verfügungsadressaten:
Materielle Verfügungsadressaten sind in einem Rechtsmittelverfahren zwingen zu beteiligen, da mit ihnen das streitige Rechtsverhältnis geregelt wird.
Der angefochtene Entscheid richtet sich an den Beschwerdeführer. Er gilt deshalb im vorliegenden Verfahren zwingend als Partei.
Bei Gemeinwesen als Verfügungsadressatin:
Das Gemeinwesen ist durch (angefochtener Rechtsakt) unmittelbar in seiner Rechtsstellug berührt. Ihm kommt als materielle Verfügungsadressatin deshalb Parteistellun zu.
Die Behörde ist vorliegend in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben schutzwürdig betriffen / in ihrer Autonomie betroffen und wäre (evtl.) darüber hinaus gemäss (Spezialgesetz) auch spezialgesetzlich zur Beschwerde befugt. Sie gilt daher im vorliegenden Verfahren als Partei.
Textbaustein Parteistellung Vorinstanz
Die (Vorinstanz) amtete im vorliegenden Verfahren als Vorinstanz. Sie ist durch ihren Rechtsakt bzw. durch dessen Anfechtung nicht in direkter Weise als Rechtssubjekt betroffen und wäre auch spezialgesetzlich nicht zur Beschwerde befugt. Sie ist deshalb gemäss Art. 12. Abs. 3 VRPG am Beschwerdeverfahren lediglich wie eine Partei beteiligt.
Textbaustein Partei- und Prozessfähigkeit
Natürliche Person
Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbstständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen (Art. 11 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person gemäss Art. 11 ZGB ohne weiteres rechtsfähig. Vorliegend ergeben sich zudem keine Anzeichen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 ZGB eingeschränkt sein könnte. Er ist folglich prozessfähig im Sinne von Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 13 ZGB.
Juristische Person
Die Beschwerdeführerin ist eine juristiche Person des Zivilrechts (Art. 52 f. ZGB). und damit ohne weiteres rechts- (Art. 53 ZGB) und handlungsfähig (Art. 54 ZGB). Vorliegen ergeben sich zudem keine Anzeichen, wonach die nach Gesetz oder Statuten erforderlichen Organe der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss bestellt worden wären. Sie ist folglich auch prozessfhig im Sinne von Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 54 ZGB
Partei- und Prozessfähigkeit Gemeinde
Die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist gemäss Art. 107 Abs. 1 KV und Art. 2 Abs. 2 GG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie handelt gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c GG durch den Gemeinderat als ihr Organ und ist damit handlungs- und prozessfähig im Sinne von Art. 11 VRPG. Sie wäre zudem gemäss Spezialgesetz zur Beschwerde befugt und ist damit ex lege partei. und prozessfähig.
Textbaustein Beschwerdelegitimation (i.e.S.)
Legitimation aufgrund eines schutzwürdigen Interessens:
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist befugt, wer ein schutzwürdiges INteresse im Sinne von Art. 78 VRPG vorweist (Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren: Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer muss hierfür durch die Verfügung / den Entscheid in materieller und formeller Hinsicht beschwert sein und ein aktuelles und praktiches Interesse an derern/dessen Aufhebung oder Abänderung haben.
Formelle Beschwer
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen indem er verlangt hat, dass (...). Er ist folglich durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert.
Materielle Beschwer
Der angefdochtene Entscheid ist für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen und hat ihm dadurch einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Nachteil beschwert. Er ist damit besonders berührt und mithin materiell beschwert oder
Der Beschwerdeführer ist materieller Verfügungsadressat. Bei diesen ergibt sich die materielle Beschwer ohne weiteres aus der formellen Beschwer.
Aktuelles und praktisches Interesse
„Ein aktuelles und praktisches Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens in positiver Weise beeinflusst werden kann (gegenwärtigen, persönlichen und praktischen Nutzen). Im Falle eines positiven Ausgangs der Beschwerde erreicht der Beschwerdeführer vorliegend, dass (...). Damit weist er ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes auf.“ oder
„Ausnahmsweise genügt vorliegend ein virtuelles Rechtschutzinteresse, wenn die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (V1), sich jederzeit unter gleichen Bedingungen wieder stellen (V2) und wegen der Verfahrensdauer kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte (V3
Prüfpunkte Formelles mit richtigen Artikeln (Bis mehrheit von Beteiligten)
1. Anwendbares Recht
- Anwendung VRPG subsidiär zu Spezialgesetz:VRPG 1 Abs. 1 + 2
- Anwendung Recht von Amtes wege; Art. 20a VRPG
2. Anfechtungsobjekt
- Zuständigkeit: Verwaltungsgericht: VRPG 74 I
- Zuständigkeit: Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren: VRPG 60 ff.
- Pläne als Anfechtungsobjekt: BauG 58-61a / Genehmigungsentscheid ist Verfügung.
- Anfechtung Bauentscheide: Art. 40 BauG
3. Zuständigkeit / Abteilung / Spruchkörper
- Prüfung von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 VRPG)
- Verwaltungsgericht (VRPG 74 I i.V.m. 62 und 64)
- Normalfall: Dreiergericht (VRPG 119 i.v.m. 56 I GSOG)
- Einzelgericht: VRPG 119 i.V.m. GSOG 56 1 " II und 57 I
- Fünfergericht: VRPG 119 i.V.m. GSOG 56 I + II lit. a -c
- Direktion: VRPg 62 I lit. a
- RSA: VRPG 63 I lit. a i.V.m. 2 II lit. a
4. Streitgegenstand und Zulässigkeit der Rüge
- Nicht vergessen: Feststellungsinteresse (Ungewissheit oder Gefährung der Rechtstellung, Unzumutbarkeit der Fortdauer, Unmöglichkeit der Beseitigung mit Leistungs- oder Gestaltungsklage)
- Einspracheverfahren legt Streitgegenstand grundsätzlich noch nicht fest! (Aucht nicht mehr im Baurecht)
5. Mehrheit von Beteiligten
Prüfpunkte Formelles (Partei- und Prozessfähigkeit bis Legitimation)
6. Parteistellung, Partei- und Prozessfähigkeit
- Parteistellung Allgemein: VRPG 12 II
- Materielle Verfügungsadressaten (Auch Gemeinde)
- Vorinstanz: Wie Partei (VRPG 12 III)
- Parteifähigkeit
- Private: VRPg 11 I i.V.m. ZGB 11, 13 / Juristische Personen: ZGB 52, 53, 54
- Gemeinde: Öffentlichrechtliche Körperschaft (KV 107 I + GG 2 I, handelt durch Gemeinderat (GG 10IIUU c)
7. Parteivertretung
- Verwaltungsgericht Anwaltzwang (VRPG 15 I und 4 / KAG 7 I)
8. Beschwerdelegitimation i.e.S.
- Voraussetzungen (VRPG 79 / 65 I)
- Schutzwürdiges Interesse fällt weg, wenn Spezialgesetzlich legitimiert (Gesetzgeber hat hier Frage nach Legitimation bereits vorweg genommen)
- Vss. Schutzwürdiges Interesse
- Formelle Beschwer: Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen und unterlgen
- Materielle Beschwer: Als materieller Verfügungsadressat: Immer gegegeben / Sonst falls rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erlitten
- Aktuelles und praktisches Interesse: Tatsächliche oder rechtliche Situation wird durch Ausgang Verfahren positiv beeinflusst / Im Zeitpunkt des Urteils
- Ausnahmsweise reicht virtuelles Rechtschutzinteresse, wenn Frage von Grundsätzlicher Bedeutung ist, sich jederzeit unter gleichen Bedingungen wieder stellen kann und wegen Verfahrensdauer kaum je rehctzeitig beurteilt werden kann.
-> Im Baurecht muss das Rechtschutzinteresse bzgl. jeder Rüge vorhanden sein, ansonsten Akt- und nicht rügebezogen
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