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Strafrecht Tatbestände

Lernkarten Tatbestände

Lernkarten Tatbestände


Kartei Details

Karten 41
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.07.2022 / 15.06.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Tötungsdelikte

- Geschütztes Rechtsgut 

- Angriffsobjekt

- Nicht strafbare Handlung

- Strafbarkeitsgrenze

  • geschütztes Rechtsgut: das menschliche Leben
  • Angriffsobjekt: jeder lebende Mensch, jedes (geborene) menschliche Leben (Keine unterschiedliche Qualität von Leben. Auch Todkranker, der in 5 Minuten gestorben wäre)
  • Nicht strafbar: Selbsttötung und versuchte Selbsttötung. (Strafbar ist aber u.U. die Teilnahme an der Selbsttötung eines anderen)
  • Entscheidene Strafbarkeitsgrenze: Beginn und Ende des Lebens

Wann beginnt und wann endet menschliches Leben?

Beginn (im Sinne der Tötungsdelikte): Beginn der Geburt

  • Bei Spontangeburt: Beginn der Geburtswehen (h.M) / Austritt mindestens eines Körperteils (a.M.)
  • Bei Kaiserschnitt: Öffnung des Uterus (h.M) / Narkose (a.M.)

Ende des Lebens: Tod

  • Herz-Kreislauf-Tod: irrevesibler Stillstand der Atmung und des Kreislaufs oder
  • Hirntod: vollständig irreversibler zerebraler Funktionsausfall des Gehirns einschlissliech des Hirnstamms

Was sind die besonderen Qualifikationsmerkmale des Mords?

Besondere Skrupellosigkeit!

-> Muss auf Tat selbst bezogen sein, Verhalten vor und nach der Tat, Vorleben, Charakter des Täters sind nicht relevant.

Besonders verwerflicher Beweggrund: Habgier, Rache. Hass. fundamentalistische oder politische Beweggründe, Mordlust, sexuelle Befriedigung.

Besonders verwerflicher Zweck: extremer Egoismus (Elimination), Verdeckung einer Straftat, Erbmord

besonders verwerflcihe Tatausführung: ausserordentliche Grausamkeit, Heimtücke, Gift, Feuer, unbeteiligte Drittperson als Opfer

weitere indikatoren: Umsicht und Planung, besondere Kaltblütigkeit

Was sind die Priveligierungsmerkmale des Todschlags? (Definition der gesetzlichen Merkmale)

Heftige Gemütsbewegung (Affekt): akute Drucksituation mit starker Gefühlsregung, welche die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung und i Extremfall auch die intellektuelle Fähigkeit bis hin zur Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt (Wut, Zorn, Eifersucht, Verzweiflung, Angst, Bestürzung

Grosse seelische Belastung: Zwangslagen, erschöpfungssituationen

  • Muss unmittelbar vor oder während der Tat bestanden haben!
  • Entscheidend für die Privilegierung gemäss Art. 113: Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung
  • Wichtig: nicht die Straftat selbst muss entschuldbar sein, sondern "nur" der psychisch‐seelisch Ausnahmezustand (Unterschied zu Art. 19 Abs. 1)
  • Massstab: Durchschnittsperson (siehe etwa BGE 107 IV 206); Entstehung der heftigen Gemütsbewegung muss verständlich erscheinen
  • die heftige Gemütsbewegung bzw. die Umstände, die dazu führen, dürfen nicht vom Täter selbstverschuldet sein

Was sind die Priveligierungsmerkmale der Tötung auf Verlangen?

Wichtig: Vorsatz (Wissen um das ernsthafte und eindringliche Verlangen des Opfers)!; Handelnd wegen dieses Verlangens

 

  • Definition: vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen aus achtenswerten Beweggründen, namentlich Mitleid
  • Vorsätzliche Verursachung des Todes eines anderen Menschen (Art. 111)
  • Vorsatz: insb.: Wissen um das ernsthafte und eindringliche Verlangen des Opfers; Handeln wegen dieses Verlangens des Opfers
  • "ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Opfers" (Merkmal obj. TB)
  • Zeichen für erloschenen Lebenswillen des Opfers; daher erscheint Unrecht der Tötung reduziert (= Begründung der Privilegierung)
  • Eindringlich: beharrliches, sehr intensives Bitten, das auf den Täter einen eigentlichen Druck ausübt
  • Ernsthaft: hinreichend urteilsfähige Person; darf nicht auf Irrtum oder Zwang beruhen und nicht einer vorübergehenden (depressiven) Verstimmung entspringen
  • Achtenswerte Beweggründe (Merkmal subj. TB)
  • Insb. Mitleid
  • Unterscheidung zwischen Tötung auf Verlangen und Suizidhilfe: Kriterium der Tatherrschaft
  • Tötung auf Verlangen: Tatherrschaft liegt beim Täter
  • Suizidhilfe: Tatherrschaft liegt beim "Opfer" (= Person, die sich das Leben nehmen will)

Fahrlässigkeit: Definition 

Fahrlässige herbeiführung des Taterfolgs: Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit

-> Verstoss gegen Sorgfaltspflicht: besondere (insbesondere gesettlich geregelte Sorgfaltspflichten): z.B. SVG 

-> allgemeine Grundsätze: z.B. allgemeiner Gefahrensatz (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB: Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig-keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.)

Körperverletzung

  • geschütztes Rechtsgut
  • Tatobjekt
  • Tathandlung

Geschütztes Rechtsgut: körperlcihe Integrität; körperliche und geistige Gesundheit

Tatobjekt: (anderer) Mensch

  • von der Geburt bis zum Tod (Kriterien wie bei den Tötungsdelikten)
  • Prothesen gelten als Teil des menschlichen Körpers, wenn sie mit diesem fest verbunden sind!

Tathandlung: jede Handlung, die zu einer schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit führt

Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1; Grundtatbestand)

  • Taterfolg

Schädigung an Körper oder Gesundheit: Allgemein: "nicht bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlich Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens". 

-> Indizien:

  • Nicht bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindes
  • Schmerzen des Opfers
  • Krankheitscharakter

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Entstehen eines Hämatoms die Schwelle zur Körperverletzung überschritten. (Bloss eine Beule reicht wohl noch nicht aus). 

-> Da Abgrenzung schwierig ist, kann bei leichtem Fall (Z.B. Hämatom) strafminderung erfolgen (In Strafzumessung)

 

Gesundheitsschädigung (1. Variante):

  • körperliche und geistige Gesundheit
  • jedes Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines pathologischen (= krankhaften) Zustands; Verursachung von Verletzungen oder Krankheiten
  • eindeutige begriffliche Festlegung nicht möglich

Schädigung des Körpers (2. Variante):

  • geringe eigenständige Bedeutung; "Auffang‐Variante"
  • z.B.: Kahlscheren