IFRS
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Set of flashcards Details
Flashcards | 101 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 27.06.2022 / 07.08.2024 |
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IAS 21 - Die Auswirkungen von Wechselkursänderungen
- Wie Erfolgt die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften?
- Erläutern Sie die jeweilige Methode
- Wo wird in der jeweiligen Methode die Umrechnungsdiff. gezeigt?
Erstmaliger Ansatz:
- hat in der funktionalen Währung (Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Unternehmen tätig ist) durch Umrechnung mit dem Kassakurs am Tag des Geschäfts zu erfolgen.
- Tag des Geschäfts (Transaktionstag) ist jener Tag, an dem das Geschäft erstmaloig für den Ansatz qualifiziert
- Es ist zulässig, einen Wochen-oder Montats-Durchschnittskurs zu wenden, sofern WEchselkurs nicht nicgnifikant schwankt
Folgebilanzierung
- monetäre Posten
- Stichtagskurs (Kassakurs)
- Erfassung Kursdiff erfolgt erfolgswirksam
- Nicht-monetäre Posten
- Bewertung zu fortgeführten AK/HK -> Umrechnung zu historischem Kurs am Tag des Geschäfts (auch bei Anzahlungen)
- Bewertung zu FV -> Umrechnung mit Kurs am Bewertungstag
- Wertminderungstest:
- Umrechnung der fortgeführten AK/HK mit Erstverbuchungskurs
- Umrechnung erzielbarer Betrag bzw. Nettoioveräusserungswert mit Kurs am Bewertungstag
- Kleinerer der beiden Werte ist der neue Buchwert
- Erfassung Kursdifferenz
- Wenn Gewinn bzw. Verlust im OCI -> Wechselkurskomponente im OCI
- Wenn Gewinn bzw. Verlust im GuV -> Wechselkurskomponente in GuV
IAS 21 - Die Auswirkungen von Wechselkursänderungen
- Wie erfolgt die Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Einheiten im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses?
- Erläutern Sie die jeweilige Methode
- Wo wird in der jeweiligen Methode die Umrechnungsdiff. gezeigt?
- funktionale Währung TG (EUR) nicht gleich wie Landeswährung (YEN) aber gleich wie funktionale Währung Konzern (EUR) -> Umrechnung YEN zu EUR mit Zeitbezugsmethode
- funktionale Währung TG (YEN) gleich wie Landeswährung (YEN) aber nicht gleich wie funktionale Währung Konzern (EUR) -> Umrechnung YEN zu EUR mit Stichtagskursmethode
- funktionale Währung TG (USD) nicht gleich wie Landeswährung (YEN) und nicht gleich wie funktionale Währung Konzern (EUR)
- Umrechnung Landeswährung (Yen) in funktionale Währung (USD) mit Zeitbezugsmethode
- Umrechnung funktionale Währung TG (USD) in funktionale Währung Konerrn (EUR) mit Stichtagskursmethode
Stichtagskursmethode
- alle Positionen werden mit Stichtagskurs umgerechnet
Modifizierte Stichtgagskursmethode
- Umrechnung Bilanz (ausser EK) mit Stichtagskurs
- Umrechnung EK mit historischem Kurs
- Umrechnung GuV zu Kurs im Zeitpunkt Geschäfte (wenn nciht grosse Kursschwankungen -> Durchschnittskurse)
- Umrechnungsdiff. sind in OCI (in Währungsrücklage) anzusammeln
Zeitbezugsmethode
- monetäre Posten
- Stichtagskurs
- Erfassung Umrechnungsdiff erfolgt erfolgswirksam
- Nicht-monetäre Posten
- Bewertung zu AK/HK -> Umrechnung zu historischem Kurs
- Bewertung zu FV -> Umrechnung mit Kurs am Bewertungstag
- Wertminderungstest:
- Umrechnung der AK/HK mit Erstverbuchungskurs
- Umrechnung erzielbarer Betrag bzw. Nettoioveräusserungswert mit Kurs am Bewertungstag
- Kleinerer der beiden Werte ist der neue Buchwert
- Umrechnung GuV zu Kurs im Zeitpunkt Geschäfte (nicht grosse Kursschwankungen -> Durchschnittskurse)
- planmässige Abschreibungen zum gleichen Kurs wie Vermögenswert
- Warenaufwand zum gleichen Kurs wie Warenvorräte
- Erfassung Umrechnungsdiff
- Ableitung endgültiger Jahreserfolg aus Bilanz durch Vergleich Buchwert EK anfangs Jahr mit jenem zu Jahresende
- Ermittlung vorläufiger Jahreserfolg (umgerechnete GuV vor Umrechnungsdifferenz)
- Vergleich endgültiger Jahreserfolg mit vorläufiger Jahreserfolg -> Diff ist zu erfassende Umrechnungsidff, welche in GuV erfasst wird
IAS 23 - Fremdkapitalkosten
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fremdkapitalkosten aktiviert werden?
- Welche Fremdkapitalkosten dürfen aktiviert werden (Umfang)?
- Auf was hat die Art der Finanzierung einen Einfluss?
- wie gestaltet sich der zetiliche Umfang der Aktivierung?
- Voraussetzung:
- Qualifizierter Vermögenswert: nicht-finanzieller Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitruam erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen
- wahrscheinlicher zukünftiger Nutzen
- verlässliche Ermittelbarkeit der Finanzierungskosten
- Umfang:
- Zinsen für Finanzinstrumente, berechnet nach der Effektivzinsmethode (IFRS 9)
- Finanzierungskosten aus Leasingverhältnissen
- Währungsdifferenzen aus fremdwährungskredite, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind
- Finanzierungsart
- spezifische Finanzierung
- tatsächlich angefallene FK-Kosten abzüglich etwaiger zwischenzeitlicher Anlageerträge
- Allgemeine Finanzierung
- Anwendung eines Durchschnittszinssatzes auf den Vermögenswert
- spezifische Finanzierung
- Zeitlicher Umfang
- Beginn
- Ausgaben für den Vermögenswert anfallen und
- Fremdkapitalkosten anfallen und
- Arbeiten begonnen haben
- Unterbrechung
- bei nicht nur vorübergehender Unterbrechung ohne wesentliche Leistung
- Zinsen werden erfolgswirskam erfasst
- Ende
- wenn im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind
- Beginn
IAS 24 - Angaben zu nahe stehenden Parteien
- Wie definiert IAS 24 "nahestehende Personen"?
- Was muss offengelegt werden?
Kreis der Nahestehenden
- Nahe Familienangehörige:
- Kinder (wirtschaftlich abhängig) dieser Person, Partner dieser Person sowie Kinder von diesem Partner
- Angehöärige dieser Person bzw. ihres Partners
- Mitglieder des Managements in Schlüsseplositionen
- Alle Unternehmen die auf berichtendes Unternehmen mind. einen direkten massgeblichen Einfluss haben
- Alle Unternehen auf die das berichtende Unternehmen massgebilichen Einfluss haben
Offenlegungen
- Angaben zu Beherrschungsverhältnissen
- Beherrschungsverhältnisse TG und MG
- Name MG und soweit abweichend Name des obersten MG oder obersten beherrschenden natürlichen Person
- Angaben zu Vergütungen von Mitgliedern in Schlüsselpositionen (IAS 19 / IFRS 2)
- Leistungen an Arbeitnehmer (kurzfristige, nach Beendingung, andere langfristige, aus Anlass der Beendigung)
- Anteilsbasierte Vergütungen
- Angaben zu Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
- Art der Beziehung
- Betrag der Transaktion
- Stand WB aus offenen Posten
- Aufwand aus WB
IAS 32 - Finanzinstrumente Darstellung
Wie ist mit eigenen Anteilen umzugehen?
- Ein Erwerb eigener Anteile führt zur Reduktion des EKs
- Es besteht keine Regelung, welcher EK-Posten durch Erwerb reduziert werden soll:
- Option 1: Anschaffungskostenmethode
- Anschaffungskosten eigener Anteile werden als eigener EK-Posten mit negativem Vorzeichen dargestellt
- Option 2: Nennwertmethode
- Nennwert eigener Aktien reduziert Grundkapital und Differenz wzsichen Nennwert und höheren AK reduziert die Kapitalrücklage
- Option 1: Anschaffungskostenmethode
IAS 32 - Finanzinstrumente Darstellung
Wie ist eine Kapitalerhöhung zu erfassen?
- Kapitalerhöhung ist als Erhöhung des gezeichneten Kapitals zu erfassen
- sofern über pari -> Kapitalrücklage
- Kosten der EK-Transaktion* sind als Reduktion des EK zu erfassen - Periodenerfolg und OCI verändern sich nicht
* sofern es sich um zusätzlooiche, der EK-Transaktion direkt zurechenbare Kosten handelt, welche andernfalls vermieden worden wären (Grundsatz = externe Kosten wie Rechtsanwahltshonoräre, Registergebühren sind zusätzliche Kosten. Interne Kosten wären auch ohne Emission entstanden und sind als Aufwand zu verbuchen)
IFRS 8 - Segmentberichterstattung
- Wie definiert sich ein operatives Segment?
- Welche zusätzlichen Kritierien können zur Identifikation der adäquaten operativen Segmente führen?
Ein operatives Segment ist ein Bereich des Unternehmens,
- der unternehmerische Tätigkeiten betreibt, welche zu Erlösen und Aufwendungen (mit anderen Segementen oder mit externen Dritten) führen können
- dessen operatives Ergebnis regelmässig vom Hauptentsheidungsträger (chief operatingg desion maker) zum Zwecke der Erfolgsbeurteilung sowie der Ressourcenallokation überwacht wird und
- für den eigenständige finanzwirtschaftiche Informationen vorliegen
Zusätzliche Kriterien
- Art der Geschäftstätigkeiten eines jeden Unternehmensbereichs
- Existenz von Managern, die für die Unternehmensereiche verantwortlih sind
- Informationen, die dem Vorstand präsentiert werden
- Informaitonen, die externen Finanzanalysten bereitgestellt werden und die auf der Netztseite (website) des Unternehemens veröffenticht werden
- Informationen, die zu Beginn bzw. am Ende des Jahresabschlusses offengelegt werden
IFRS 8 - Segmentberichterstattung
- Was ist das Ziel der Segmentberichterstattung
- Für welche Unternehmen ist die Segmentberichterstattung Pflicht?
Ziel
- soll den Adressaten ein Einlick in die operativen Segmente des Unternehmens aus der Perspektive des Managements gewähren
- die Abgrenzung der Segmente erfolgt daher analog zum internen Steuerungs- und Berichtswesen
Anwendungspflicht
- Anwendungsbereich erstreckt sich auf Einzel- und Konzernabschlüsse von Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, bzw. die einen Börsenhandel ihrer Wertpapiere vorbereiten
IFRS 8 - Segmentberichterstattung
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Aggregation operativer Segmente erlaubt?
alle der folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Zusammenfasung stimmt mit Zielsetzung von IFRS 8 überein, dem Adressaten Informationen bereitzustellen, welche diesen bei der Beureteilung der Unternehemnssituation und dessen ökonomischen Umfelds bestmöglich unterstüzten
- operative Segmente haben ähnliche wirtschaftiche Charakteristika (bspw. im langfristigen Durschschnitt ähnliche Bruttogewinnspannen)
- Es liegt Ähnlichkeit hinsichtlich aller der nachfolgenden Kriterien vor:
- Art der Produkte und Dienstleistungen
- Art der Produktionsprozesse
- Art oder Gruppe von Kunden für Produkte und Dienstleistungen
- Vertriebsmethoden hinsichtlich Produkte und Dienstleistungen
- sofern zutreffend, die Art des regulatorischen Umfelds (z.B. im Bank- oder Versicherungsesen bei öffentlichen Versorgungsbetrieben)
IFRS 8 - Segmentberichterstattung
Was sind die quantitativen Schwellenwerte, welche eine Berichtspflicht auslösen?
Was ist mit den verbleibenden nicht berichtspflichten Segmenten?
ein operatives Segment ist berichtspflichtig wenn es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Erlöse (inkl. Intersegmenterlöse) betragen mind. 10% der gesamten eternen und intersegmentären Erlöse aller operativer Segmente
- Segmentgewinne betragen mind. 10% der Segmentgewinne aller operativer Segmente, welche Gewinne erzielten
- Segmentverluste betragen mind. 10% der Segmentverluste aller operativer Segmente, welche Verluste erzielten
- Segmentvermögen beträgt mind. 10% des gesamten Vermögens aller operativen Segmente
Sofern die gesamten Aussenerlöse, die von operativen Segmenten berichtet werden, eniger als 75% der konsolidierten Erlöse ausmachen, so müssen im erofrderlichen Ausmss zusätzliche Segmente als berichtspflichtig deklariert werden
Nicht berichtspflichtige Segmente werden in der Kategorie "alle restlichen Segmente" zusmmengefasst und in den Überleitungsrechnungen getrennt von anderen Überleitungsposten dargestellt
IFRS 8 - Segmentberichterstattung
Welche Angaben sind offenzulegen?
- Segmenterfolg (stets verpflichtend anzugeben)
- Segmentvermögen und -schulden (anzugeben, sofern diese regelmässig dem Hauptentscheidungsträger vorgelegt werden)
- Überleitungsrechnungen
- Offenlegung von Überleitungsrechnungen von der Summe der Werte der offengelegten Segmente auf die entsprehenden Beträge im jahresabschluss
- alle wesentlichen Überleitungsposten sind separat zu identifizieren und zu beschreiben
- Sonstige Angaben
- Beschreibung der Grundlagen der Identifizierung der berichtspflichtigen Segmente, was auch eine Beshreibung der Organisationsstruktur einschliesst
- Angabe, aus welchen Produkten und Dienstleistungen jedes berichtspflichtige Segment seine Erlöse generiert
- weitere Angaben z.B. über Grundlagen der ERfassung von Geschäften zwischen berichtspflichtigen Segmenten
- Segmentübergreifende Angaben
- auch erforderlich wenn nur ein berichtspflichtiges Segment (es sei denn, Informationen sind nicht an anderer Stelle in Segmentberichterstattung angegeben)
- Aussenerlöse nach Produkten und Dienstleistungen bzw. nach Gruppen von Produkten und DL (es sei denn, Informationen sind nicht verfübhar und Erhebung ist nur mit unzumutbaren Aufwand möglich -> Tatsache ist anzugeben)
- geografische Informationen (es sei denn, Informationen sind nicht verfübhar und Erhebung ist nur mit unzumutbaren Aufwand möglich -> Tatsache ist anzugeben)
- Erlöse von externen Kunden, getrennt nach em Land des unternehmenssitzes sowie dem Rest der Welt (zusätzlich Erträge aus bestimmtem Land, sofern diese wesentlich)
- Langfristige Vermögenswerte (ausser Finanzinstrument,e latente Steueransprüche, Vermögenswerte nach IAS 19 oder Rechte aus Versicherungsverträge darstellen) getrennt nach Land des Unternehmenssitzes sowie dem Rest der Welt (zusätzlich Vermögenswerte in bestimmtem Land, sofern wesentlich
- sofern Erlöse mit einem einzigen externen Kunden 10% der Erlöse erreichen (Grosskunde) so ist diese Tatsache anzugeben
- Gesamtbetrag der Erlöse, die mit diesem Kunden erzielt wurden
- Identität der segmente, in denen diese Erlöse erichtet werden
IAS 29 - Rechnungslegung in Hochinflationsländern
- Inwieweit kann der Stanard in der CH Bedeutung haben?
- Erläutern Sie den 7-Stufen-Ansatz
- was ist das Geschäftsjahr der erstmaligen Feststellung von Hochinflation?
Aus Sicht von IFRS Anwender in der CH, ist der Standard nur insoweit relevant, als es um deren ausländischen Einheiten (Tochtergesllschaften, assozierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) in Ländern mit Hochinflation geht
7-Stufen-Ansatz
- Liegt Hochinflation vor?
- Eine Inflationsrate, welche kumuliert über 3 Jahre in der Nähe von 100% liegt, ist der härteste Indikator
- eine über 50% liegende, aber stark steigende Inflationsrate kann ebenfalls für Hochinflation sprechen
- Festlegung Preisindex
- es ist ein allgemeiner Preixindex für die Kaufkraftanpassung heranzuziehen
- Anpassung nicht moneträrer Bilanzposten
- Anpassung durch Anwendung des Priesindex auf AK/HK (und kumulierten Abschreibungen)
- massgeblich ist Entwicklung Index vom Anschaffungszeitpunkt bis zum Bilanzstichtag
- monetäre Posten werden nicht angepasst
- Anpassung Gesamtergebnisrechnung
- alle Posten sind mit Kaufkraft des Bilanzstichtags auszurücken
- Ermittlung des Schuldergewinns bzw. Gläubigerverlusts
- Netto-Gläubigerposition -> erleidet durch Entwertung einen Gläubigerverlust
- Netto-Schuldner -> erzielt durch Entwertung einen Schuldnergewinn
- Schuldnergewinn bzw. Gläubigerverlust kann über ein Kaufkraftausgleichskonto ermittelt werden (enthält Anpassung alle rAnfangsbestände an uund Zugänge zu nicht moneträren Bilanzpositionen sowie bestimmter Posten der Gesamtergebnisrechnung
- Saldo des Kaufkraftkontos geht in die Gesamtergebnisrechnung un din Bilanz ein
- Anpassung Vorjahreszahlen
- VJ-Zahlen werden i.d.R. mit dem alten Preixindex un d bei Umrechnung in Euro mit dem alten Wechselkurs dargestellt
- Umrechnun in Berichtswährung
- erst nach Inflationsanpassung erfolgt nach normalen Regeln der Währungsumrechnung, die Umrechnung in die Berichtswährung des Konzerns
- Für das Geschäftsjahr der erstmaligen Feststellung enthält IFRIC 7 besondere Regeln
- IAS 29 ist retrospektiv anzuwenden d.h. als ob Hochinflaito nimmer schon bestanden hätte
IFRS 13 - Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
- Wie definiert sich der Fair-Value?
- Erläutern Sie die Grundprinzipien
Fair Value ist der Preis, den man erhalten würde für den Verkauf feines Vermögenswertes oder den bezahlen müsste zur Übertragung eines Schuld in einem normalen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag
- Vermögenswert / Schuld
- Berücksichtigung von spezifischen Charakterisitika, die ein Marktteilnehmer berücksichtigen würde (bspw. Zustand und etwaige Nutzungseinschränkungen)
- Unit of account (Einzelbewertung oder als Gruppe) richtet sich nach jeweiligem Standar, der die FV-Bewertung erfordert
- Zwischen Marktteilnehmern
- Parteinen, die voneinaner unabhängig sind
- keine Notwendigkeit zur Identifizierung eines konkreten Marktteilnehmers
- Annahme, dass der Marktteilnehmer
- ein angemessenes Verständnis über den Vermögenswret/Schuld hat
- fähig und willens ist, in die Transaktion einzutreten
- Normale Transaktion
- ordnungsmässige Transaktion (keine erzwungene Transaktion)
- Prämisse, dass Transaktion auf Hauptmarkt stattvindet: Markt mit grösstem Aktivitäslevel bzw. Volumen
- wenn kein Hauptmarkt bestimmbar ist, wird vorteilhaftester Markt unterstellt: Mart, der unter Berücksichtigung von Transaktionskosten und Transportkostne den erwarteten Veräusserungserlös maximiert, bzw. bei Schuld den Betrag minimiert
- Der Preis
- sofern Preise auf Markt direkt beobachtbar, sind diese zu verwenden. Ansosnten sind Bewrtungsverahren anzuwenden
- Keine Berücksichtigung von Transaktionskosten
- Berücksichtigung von Transportkosten
IFRS 13 - Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
Erläutern Sie die Fair Value Hierarchie
Level 1 (bspw. börsenkotierte Wertpapiere)
- Notierte Preise in aktiven Märkten, zu denen das Unternehmen Zugang hat, für identische Vermögenswerte / Schulden
- grundsätzlich keine Anpassungen notwendig
- mark-to-market accounting
Level 2 (bspw. Zinssatz-Swaps -> OTC)
- Direkt oder indirekt beobachtbare Parameter
- notierte Preise für ähnliche (aber nicht identische) Vermögenswerte / Schulden
- notierte Presie für identische Vermögenswerte / Schulden auf inaktiven Märkten
- Anpassungen für spezifische Faktoren der Vermögenswerte oder Schulden können notwendig sein
Level 3 (bspw. nicht an Börse gehandelte Aktien)
- nicht beobachtbare Parameter
- alle Annahmen die ein Marktteilnehmer verwenden würde un ddie mit vertetbarem Aufwand veerfügbar sind, sind anzuwenden
- unternehmensspezifische Synergieren, die Marktteilnehmer nicht zur Verfügung stehen würden, sind nicht zu berücksichtigen
- mark-to-model accounting
IFRS 13 - Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
- Auf was ist bei der Wahl, Anwendung und Änderung eines Bewertungsverfahrens zu achten?
- Welche Bewertungsverfahren kennen Sie?
- Auswahl des Verfahrens mit maximaler Verwendung von Marktpreisen
- Konsistente Anwendung, ausser in begründeteten Ausnahmefällen
- Änderungen des Bewertungsverfahrens sind als Schätzungsänderungen zu behandeln
Marktpreisverfahren
- Preise und andere Informationen basieren auf Markttransaktionen
- Marktmultiplikatoren
- Matrix pricing
Ertragsorientierte Verfahren
- Barwert-Methode
- Bewertet erwartete zukünftige Cashflosw durch Diskontierung mit einem angemesseen Zinssatz
- Optionspreismodelle
- Black-Scholes-Model
- Lattice Model
- Residualwertmethode
- Häufig für immaterielle Vermögenswerte verwendet, die nur im Verbund mit anderen Vermögensewrten Cashflows generieren
Kostenorientierte Verfahren
- Kosten, die notwendig wären, den Vermögenswert/Schuld zu ersetzen (Wiederbeschaffungskosten)
Rahmenkonzept
- Grundsatz der Unternehmensfortführung
- Grundlegende Qualitative Eigenschaften
- Relevanz
- Prognosizierender Wert: kann von Nutzern angewandt werden, um künftige Entwicklungen vorherzusagen
- Bestätigkender Wert: kann Rückmledung über frühere Einschätzungen geben (diese also bestätigt oder ändert)
- Getreue Darstellung
- Vollständikgkeit: enthält alle notwendigen numerischen und verbalen Informationen
- Neutralität:unvoreingenommen hinsichtlich Auswahl und Darstellung
- Fehlerfreiheit
- Grundsatz "Substance over Form " -> wirtschaftliche Betrachtungsweisee steht im Vordergrund
- Relevanz
- Ergänzende Qualitative Eigenschaften
- Vergleichbarkeit
- Verifzierbarkeit
- Zeitnähe
- Verständlichkeit
- Kostenrestriktion hinsichtlich der nützlichen Finanzberichterstattung: Offenlegung von Informationen verursach Kosten. Es ist wichtig, dass diese Kosten durch Nutzen der Offenlegung der Informationen gerechtfertigt sind
- Abschlussposten
- Vermögenswert
- Ressource die vom Unternehmen als Resultat vergangener Ereignisse beherrscht wird
- Im Begriff Ressource steckt Potential für wirtschaftlichen Nutzen
- Schuld
- Gegenwärtige Verpflichtung aus vergangemem Ereignissen, von deren Erfüllung erwartet wird, dass Ressourcen abfliessen werden
- Eigenkapital
- Residulabetrag nach Abzug aller Schulden
- Erträge
- Zunahme wirtschaftlicher Nutzen in Form von Zuflüssen oder Erhöhung von Vermögenswerten oder Abnahmen von Schulden, die zu Zunahmen des EK führen, aber nicht als Beiträge von EK veranlasst sind
- Aufwendungen
- Abnahmen des wirtschaftlichen Nutzens
- Vermögenswert
- Ansatz:
- Bedeutet die Erfassung eines Abschlusspostens in Bilanz oder Gesamtergebnisrechnung
- Vermögenswerte und Schulden werden nicht in Bilanz eangesetzt, wenn Existenz oder Wahrscheinlichkeit Ressourcenzu oder -abfluss zu niedrig ist oder hinreichend verlässliche Bewertung nicht möglich ist
- Bewertung
- sind in einzelnen Standards geregelt
IAS 1
Darstellung des Abschlusses
- Allgemeine über Ausweisfragen hinausgehende Vorgaben
- Grundsatz der Unternehmensfortführung
- Tatsachengetreue Darstellung des Abschlusses und Übereinstimmung mit IFRS
- Allgemeine Grundsätze für Ausweis
- Wesentlichkeit udn Zusammenfassung
- Saldierung
- Häufikgeit der Berichterstattung
- Vergleichsinformationen (wenn retrospektiv eMtehodenänderung oder Fehlerkorrektur und Auswirkung wesentlich auf VJ -> 3. Bilanz)
- Darstellungsstetigkeit
- es sei denn andere Darstellung / Klassifizierung liefert verlässichere und relevantere Informationen -> IAS 8
- neuer IFRS verlangt Änderung der Darstellung
- Bestandteile
- Bilanz
- Gesamtergebnisrechnung oder separate GuV und zusätzlich separate Gesamtergebnisrechnung
- Eigenkapitalspiegel
- Kapitalflussrechnung
- Anhang
- Gliederung
- Fristigkeit
- Latente Steuern -> immer langfristig!
- kurzfr. Vermgöenswerte und Schulden (innerhalb lnomaler Geschäftszyklus, Handelszwecke, innert zwölf Monate, Geld oder Geldäquivalente)
- Mindestgliederung Bilanz
- Gesamtergebnis: Summe aus GuV Erfolg + OCI
- OCI umfasst:
- Änderungen Neubewertungsrücklage i.B.a. Sachanlagen / immaterielle Anlagen
- Neubewertungen IAS 19
- Zeitwertänderungen bestimmter Finanzinstrumente IFRS 9
- efektive Teil der Gewinne und Verluste as bestimmten Sicherugnsintrumenten
- Zeitwertänderungen a.G. Änderuung des Kreditrisikos bestimmter Schulden
- Fristigkeit
IAS 2
Vorräte
Erstbewertung:
- Anschaffungs / Herstellkosten
- Anschaffungskosten: Kaufpries zggl. Anschaffugnsnebenkosten (Zoll, Transport) abzgl. Anschaffungspreisminderung (Rabatt, Boni, Skonti). Finanzierungselemente sind nicht Bestandteil
- Herstellkosten: Materialeinzelkosten, Fertigungseinelkosten, Sonderkosten derFertigung und Beschaffung, anteilie Verwaltungskosten sofern produktionsbezogen
- Keine AK/HK: unüblich hohe Kosten, Lagerungskosten, Verwaltungsgemeinkoste nohne Produktionsbezug, Vertriebskosten
Folgebewertung:
- kleinerer Betrag aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Nettoveräusserungswert
- Wertminderungen haben in Form von Einzelwertberichtigungen zu erfolgen (ggf. Portfokiowertberichtigung wenn Sammelbewertung angemessen)
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden nicht unter Anschaffungskostne abgeschrieben sofern die Fertigprodukte in die sie eingehen erfwartungsgemsäss zu oder über AK/HK verkauft werden
IAS 8 Bilanzierungsmethoden, Schätzungsänderungen und Fehler
Änderungen Bilanzierungsmethoden:
- erstmalige Anwendung IFRS: spezielle Übergangsvorschriften
- Fehlen solcher Vorgaben/frewillige Änderung: retrospektives vorgehen
- Bilanzsansatz so, als ob immer schon nach neuer Methode vorgegangen wäre
- Differenz zu bisherigem Buchwert in nicht dargestellten VJ-Perioden (X-2) sind in Eröffnungsbilanz des Vorjahres direkt im EK zu efassen
- Alle dargestellten Verlgeichsinformationen (VJ) sind anzupassen
- dritt BilanZ: angepasste Eröffnungsbilanz zu Beginn des Vorjahres (sofern Anpassung wesentlich
Schätzungsänderung
- Bilanzierung erfolgt prospektiv
- Auswirkungen werden normalerweise erfolgswirksam erfasst
- Wenn nicht sicher ob es sich um Schätzungsänderung, Methodenänderung handelt -> im Zweifelsfall Schätzungsänderung
Korrektur von Fehlern
- Korrektur erfolgt retrospektiv (gleich wie bei Methodenwechsel)
- Wenn nicht sicher ob es sich um Schätzungsänderug oder Fehler handelt -> im Zweifelsfall Schätzungsänderung
IAS 10
Ereignisse nach Berichtsperiode:
- Ereignis nach Berichtperiode (Abschlussstichtag) aber vor Freigabe des Jahresabschlusses zur Veröffentlichung (Tag an dem Vorstand AG den Abschluss dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorlegt)
Zu berücksichtigendes (erhellendes) Ereignis
- nähere Informationen über Verhältnisse die am Ende Berichtsperiode existierten , werden verfügbar
- Beträge im Jahresabschluss sind anzupassen
Nicht zu berücksichtigendes (begündendendes) Ereignis
- Beziehen sich auf Verhältnisse, die nach Bilanzstichtag entstanden sind
- Keine Anpassung i Abschluss aber Offentlegung (Art Ereignis und Schätzun gfinanzieller Auswirkung) wenn wesentlich
- Aber Achtung: wenn Liquidation Unternehmen beabsichtigt ist oder keine realistische Alternative, dann Umstellung auf Veräusserungswerte (auch dann wenn nur begründendes Ereignis!)
IAS 16
Definition
- materielle Vermögenswerte
- werden zur eigenen Verwendung ode rzur Vermietung gehalten
- Erwartete Nutzun während mehr als einer Periode
Ansatzkriterium
- Wahrscheinlichkeit, dass künftiger wirtschaftlicher nutzen i.V.m Sachanlage zufliessen wird
- AK/HK können verlässlich ermittelt werden
Erstbewertung: Anschaffungskosten
- Kaufpreis exkl. abziehbare Vorsteuer
- Anschaffunksnebenkosten (bspw. Installations- und Montagekosten)
- abüglich Anschaffungspriesminderungen (Skonti und Rabatte)
- Schätzun gKosten für Abbruch und Beseitung der Sachanlage und für Wiederherstellung des Standards, soweit Unternehmen die Verpflichtung eingeht
- Fremdkapitalkosten -> siehe IAS 23
Folgebewertung: Wahlrecht innerhalb Klasse
- Kostenmodell: Bewertung zu Anschaffungs- bzw .Herstellungskosten abzgl. planmässige und ausserplanmässige Abschreibungen
- Neubewertungsmodell: Bewertung mit beizulegendem Zeitwert im Zeitpunkt Neubewertung
- Wertänderungen werden im OCI erfasst, sofern diese oberhalb der AK/HK stattfinden
- Wertänderungen unterhalb AKHK werden im Periodenergebnis erfasst
Abschreibungen: Komponentenansatz
- Erfordernis separate planmössige Abschreibung für jene Komponente, deren AK/HK i.V.zu gesamten AK/HK signifikant sind (15%-20%)
Wertminderung und -aufholung: Verweis auf IAS 36
Tausch:
- Erworbene Sachanlage: beizulegender Zeitwert der hingegebenen Sachanlage zzgl. entrichteter und abzgl. erhaltener Zahlungsmittel
- Erfolgswirksame Ausbuchung Buchwert über Konto "Abgangsaufwand"
- Gewinn-Verlustrealsierung: Diff. Veräusserungserlös und Abgangsaufwand -> Erlös und Buchwertabgang sind sladiert darzustellen
- Buchwertfortführung geboten wenn
- Tausgeschäft hat kein wirtschaftlicher Gehalt oder
- Zeitwert keines der beiden Vermögenswerte kann verlässlich ermittelt werden
IAS 36
- Prüfung Vorliegen Indikatoren Wertminderung
- Hinweis, dass Wert während Periode weitaus stärker gesunken ist, als der normalen Abnutzung entspricht
- Vermögenswert ist physisch beschädigt oder veraltet
- Internes Berichtswesen liefert Hinweise auf gesunkene Rentabilität
- Wesentlichkeitsgrundsatz: Berechnung erzielbarer Betrag kann unterbleiben, sofern frühere Berechnungen eine hohe Reserve ergaben udn keine Ereignisse eingetreten sind, welche diesen Überschuss eliminiert haben
- anlassunabhängiger Wertminderungstest:
- immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter ND
- noch nicht betriebsbereite immaterielle Vermögenswerte
- eine GGE, der ein Firmenwert (Goodwill) zugeordnet wurde
- Vorliegen einer Wertaufholung
- Wenn Hinweiss, dass Indikator nicht mehr exisiert oder reduzierrt -> Berechnung erzielbarer Betrag
- Ermittlung erzielbarer Betrag:
- Höherer von Nettozeitwert und Nutzungswert
- Nettozeitwert (beizulegender Zeitwert): Preis, der beim PVerkauf zu gegenwärtigen Marktbedingungen zufliessen würde
- Nutzungswert: subjektiver, bzw. unternehmensspezifischer Wert
- Erfassung Wertminderung
- Sofern Ermittlung auf Stufe ZGE:
- Pauschal ermittelte Wertminderung wird auf einzelne Vermgöenswerte verteilt
- Zuerst Reduktion Goodwill
- Danach buchwertproportionale Aufteilung auf restliche Vermögenswerte
- Untergrenze: Höchster von
- Nettozeitwert
- Nutzungswert
- Null
- Sofern Ermittlung auf Stufe ZGE:
- Erfassung Wertaufholung:
- Sofern auf Stufe ZGE ermittelt:
- buchwertproportionale Aufteilung auf Vermögenswerte
- ausser bei Goodwill -> Wertaufholungsverbot!
- Obergrenze Wertaufholung: tieferer von
- Erzielbarer Betrag
- Fiktiver Buchwert, der sich ergeben hätte, wenn bislang keine Wertminderung erfasst worden wäre
- Sofern auf Stufe ZGE ermittelt:
IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
Definition Rückstellung:
- Vorliegen einer gegenwärtigen Verpflichtung (faktisch oder rechtlich)
- Ereignis in der Vergangenheit
- Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses
- Verlässliche Schätzung des Betrags der Verpflichtung
Definition Eventualschulden
- mögliche Verpflichtung aus vergangenem Ereignis, deren Existenz nur durch Eintritt von künftigen Ereignissen bestätigt werden wird, die nicht vollständig unter Kontroll des Unternehmens stehen
- gegenwärtige Verpflichtun gaus verangenem Ereigniss
- Abfluss Ressourcen nicht wahrscheinlich
- Betrag kann nicht verlässlich bewertet werden
Eventualforderung
- möglicher Vermöenswert, der aus verangenen Ereignissen resultierte, deren Existenz nur durch Eintritt von künftigen Ereignissen bestätigt werden wird, die nicht vollständig unter Kontroll des Unternehmens stehen
- Anhangsangabe eroferlich, sofern eZuluss wirtschaftlicher Vorteile wahrscheinlich
- Wenn Realisierung von Erträgen so gut wie sicher -> Aktivierung
Bewertung Rückstellung:
- Erwartungwert (im Falle grosser Grundgesamtheiten): alle möglichen Ergebnisse werden mit Wahscheinlichkeit gewichtet
- Wahrscheinlichster Wert (im Fall eingulärer Risiken)
- Abzinsung, wenn Effekt wsentlich. In Praxis der Fall, sofern nach mehr als 12 Monaten fällig
- Ausgangsbasis ist gegenwärtige Marktzins für risikofreie Anlagen (unter Berücksichtigung Laufzeitäquivalenz)
IAS 37 Belastende Verträge
Wann spricht man von einem belastenden Vertrag und wie sind diese buchhalterisch zu behandeln?
Definition
Ein Vertrag ist belastend, wenn die unvermeidbaren Kosten den wirtschaftlichen Nutzen übersteigen
- unvermeidbare Kosten: niedriger Betrag von
- Kosten der Nichterfüllung (Entschädigungszahlung, Strafgelder)
- Erfüllungskosten
- wirtschaftlicher Nutzen: umfasst nicht nur vertraglich vereinbarte Gegenleistungen, sondern auch alle sonstigen Vorteile
Buchhalterische Behandlung
Ansetzung einer Drohverlustrückstellung
IAS 37 - Restrukturierungsrückstellung
Wann darf eine solche angesetzt werden?
- Unternehmen hat detaillierten, formalen Restrukturierungsplan erstellt, welcher die folgendne Angaben enthält
- Betroffene Geschäftsbereiche oder Teile davon
- wichtigste betroffenen Standorte
- Standort, Funktion und ungefährte Anzahl der Arbeitnehmer, die für Beendigung irhes Beschäftigungsverhältnisses eine Entschädigung erhalten werden
- die entstehenden Ausgaben
- der Umsetzungszeitpunkt des Plans
- Unternehmen hat bei Betroffenen eine gerechtfertigte Erwartung geweckt, dass es Restrukturierung durchführen wird (durch Beginn Umsetzung oder Ankündigung Plan)
IAS 38 - Definition und Ansatzkriterien
Immaterielle Vermögenswerte
Definition
- identifizierbarer, nicht-moneträrer Vermögenswert ohne physische Substanz
- Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
- Beherrschung (im Nomfalfall durch rechtlich durchsetzbare Ansprüche)
- Identifizierbarkeit (eines der folgenden Kritierien muss erfüllt sein)
- Kritierum der Separierbarkeit
- vertraglich-rechtliches Kritierium
IAS 38 - Bewertung
Erstbewertung:
Anschaffungs-/Herstellkosten
Folgebewertung: Wahlrecht pro Klasse
- Kostenmodell
- Neubewertungmodell: Achtung massgeblicher Zeitwert muss im Gegensatz zu IAS16 unter Bezugnahem auf einen aktiven Markt ermttelt werden (ungewöhnlich aber bspw. bei CO2 Emissionsrechten möglich)
IAS 38 - Selbst hergestellte immaterielle Vermögenswert
Was sind die Ansatzkriteiren für Entwicklungskosten?
Was versteht man unter dem Nachholverbot?
Ansatzkritierien
- Technische Realisierbarkeit
- Absicht, Vermögenswert fertig zu stellen und diesen zu nutzen oder zu verkaufen
- Fähigkeit für Nutzung oder Verkauf
- Darlegung, wie Vermögenswert wahrscheinklich künftige wirtschaftliche Vorteile geniereren wird
- Verfübarkeit Ressourcen
- Verlässliche Ermittelbarkeit der Kosten
Nachholverbot
Verbot der nachträglichen Aktivierung der Kosten der Forschungsphase sowie jener der Einwicklungsphase I
IAS 38 - Aktivierungsverbote
spezifisches Aktivierungsverbot (selbst hergestellte)
- Marken- und Warenzeichen
- Druck- und Verlagsrechte
- Kunenlisten und -beziehungen
- ihrem Wesen nach ähnliche Werte
Weitere Aktivierungsverbote
- Gründungs- und Anlaufkosten (es sei denn diese sind Bestdandteil der AK/HK einer Sachanlage
- Rechtliche Kosten bei Gründung
- Kosten Eröffnung einer neuen Betriebsstätte
- Kosten für Aufnahme neuer Tätigkeitsbereiche oder für Einführung neuer Produkte oder Verfahren
- Ausbildungskosten
- Kosten für Werbung und Verkaufsförderung
- Kosten für Verlegung oder Umorganisation
- Nachholverbot
IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte mit beschränkter vs. unbestimmter ND
Immaterielle Vermögenswert mit beschränkter Nutzungsdauer:
- werden planmässig abgeschrieben
- ND einer immateriellen Vermögenswertes der auf Vertrag beruht, darf diesen Zeitraum nicht überschreiten, kann jedoch kürzer sein
- Verängerungungsmöglichkeiten dürfen einbezogen werden wenn kumulativ:
- substanzielle Hinweise, dass Verlängerung erfolgen wird
- keine substanzielle Hineise, dass Voraussetzungen für Verlängerung nicht erfüllt werden
- Verlängerungskosten sind nicht signifikant
- Restwert ist normalerweise null
- Abschreibungsbeginn ist Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft (Zeitpunkt an dem sich dieser an Standort und erforderlichem Zustand befindet)
- Abschreibung endet mit
- Klassifizierung als zm Verkauf gehalten (IFRS 5)
- Zeitptnkt der Ausbuchung
- Abschreibungsmethode muss dem erwarteten Verlauf des Verbrauch des künftigen wirtschaftlichen Nutzens entsprechen. Kann Verlauf nicht verlässliche bestimmt werden , so ist linear abzuschreiben
- Überprüfun Abschreibungsdauer und Methode hat mind. zum Ende jedes Geschäftsjahres zu erfolgen
Immaterielle Vermögenwerte mit unbestimmter Nutzungdauer
- unbestimmt heisst nicht unbeschränkt!
- keineplanmässigen Abschreibungen
- jährlicher Impairmenttest gemäss IS 36
- Überprüfung jährlich, ob noch weiterhin von unbestimmter ND ausgegangen werden kann
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