Strafrechtmotiv Rechtliche Würdigung
Zum Lernen Rechtliche Würdigung
Zum Lernen Rechtliche Würdigung
Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 15.06.2022 / 15.06.2023 |
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RECHTLICHE WÜRDIGUNG - ALLGENEINES Textbaustein Anklagegrundsatz/Würdigungsvorbehalt
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Vor der Vornahme einer abweichenden rechtlichen Würdigung hat das Gericht den (anwesenden)Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 344 StPO).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - ALLGENEINES Textbaustein ohne Würdigungsvorbehalt
Eine abweichende rechtliche Würdigung hat sich das Gericht nicht vorbehalten, weshalb im Nachfolgenden lediglich die in der Anklage vorgeworfenen Delikte zu prüfen sind.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - ALLGENEINES Textbaustein mit Würdigungsvorbehalt
Das Gericht hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung vorbehalten, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der [X] zu würdigen. Hierzu hat es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 344 StPO). Somit sind auch diese Delikte nachfolgend zu prüfen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND PROZESSHINDERNISSE Textbaustein Antragsdelikte
Beim [Delikt] handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der für die Strafverfolgung erforderliche Strafantrag wurde am [Datum] von der antragsberechtigten Person form- und fristgerecht gestellt (Art. 304 Abs. 1 StPO und Art. 30 ff. StGB).
Bei juristischen Personen ist dasjenige Organ zum Strafantrag befugt, das die durch das Delikt verletzten Interessen wahrt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND PROZESSHINDERNISSE Textbaustein Offizialdelikte
Beim [Delikt] handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen verfolgt wird. Es ist somit kein Strafantrag erforderlich.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND PROZESSHINDERNISSE Textbaustein Verjährung (Allgemeines)
Die abstrakte Strafandrohung für das [Delikt] beträgt [normale, privilegierte oder qualifizierte Strafandrohung gemäss Gesetz]. Die Verfolgungsverjährung beträgt damit [X] Jahre (Art. 97 Abs. 1 StGB).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND PROZESSHINDERNISSE Textbaustein Verjährung (Verjährung nicht eingetreten)
Die Verjährung hat am [Datum der (letzten) Tathandlug bzw. letzter Tag, an dem der Täter noch hätte handeln können] begonnen und ist somit nicht eingetreten (Art. 98 StGB
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND PROZESSHINDERNISSE Textbaustein Verjährung (Verjährung eingetreten)
Die Verfolgungsverjährung für das [Delikt] ist somit bereits eingetreten. Das Strafverfahren ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - SUBJEKTIVER TATBESTAND Textbaustein Vorsatz
In subjektiver Hinsicht wird bei Verbrechen oder Vergehen grundsätzlich Vorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Absicht, direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
Der Vorsatz umfasst damit eine Willens- und Wissenskomponente und muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Die Wissenskomponente setzt dabei die Kenntnis der Tatumstände (empirisch-faktische sowie normative Erfassung, wobei eine ,,Parallelwertung in der Laiensphäre’’ genügt) sowie die Voraussicht des ungefähren Kausalverlaufs voraus. Der Tatbestand des [Delikt] verlangt sodann als weitere besondere subjektive Unrechtselemente eine [Subj-TBM].
Der Beschuldigte wusste um die Tatumstände, konnte er diese doch zumindest in der Laiensphäre parallel werten. Zudem hat er sich nicht in einem Irrtum über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden. Sodann konnte der Beschuldigte den Geschehensablauf zumindest im Ansatz voraussehen. Die Wissenskomponente des subjektiven Tatbestands liegt damit vor. Schliesslich nahm der Beschuldigte die Verwirklichung der objektiven Tatbestandselemente auch in Kauf, indem er [X]. Er handelte mithin eventualvorsätzlich womit auch die Willenskomponente vorliegt. Indem der Beschuldigte sodann [X], erfüllte er auch das besondere subjektive Unrechtselement der Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand des [Delikt] ist somit erfüllt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - Textbaustein Rechtswidrigkeit (unproblematisch)
Die Tatbestandsmässigkeit indiziert in der Regel die Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit und damit auch die Strafbarkeit entfallen jedoch ausnahmsweise, wenn das Handeln des Täters durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Im vorliegenden Fall sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, womit der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - Textbaustein Schuld (unproblematisch)
Es sind keine Gründe oder Umstände ersichtlich, welche vorliegend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage stellen könnten. Bei der Begehung der Tat war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt. Da auch sonst kein Schuldausschlussgrund, mithin auch kein Verbotsirrtum vorliegt, ist die Schuld des Beschuldigten zu bejahen. In casu sind keine solchen Gründe oder Umstände ersichtlich, welche vorliegend den Schuldvorwurf an den Beschuldigten fraglich erscheinen lassen, womit die Schuld zu bejahen ist.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - Textbaustein Fazit schuldig
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte gestützt auf Art. [X] StGB des [Delikt] schuldig zu erklären, indem er am [Datum] zum Nachteil von [Privatkläger] [Sachverhalt gemäss Anklageschrift].
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - KONKURRENZ Textbaustein echte Konkurrenz
Die Tatbestände von Art. [X] StGB (Delikt 1) und Art. [X] StGB (Delikt 2) stehen zueinander in echter Konkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter betroffen sind. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die Tatbestände nebeneinander anwendbar und das sog. Asperationsprinzip gelangt grundsätzlich zur Anwendung. Hierzu wird auf die nachfolgende Strafzumessung verwiesen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - KONKURRENZ Textbaustein unechte Konkurrenz
Die Tatbestände von Art. [X] StGB (Delikt 1) und Art. [X] StGB (Delikt 2) stehen zueinander in unechter Konkurrenz. Art. [X] StGB (Delikt 1) geht Art. [X] StGB (Delikt 2) infolge [Spezialität, Konsumption oder Subsidiarität] vor. Der Täter ist demzufolge einzig nach Art. [X] StGB (Delikt 1) zu bestrafen.
Was ist unter dem Punkt "Rechtliche Würdigung" zu prüfen?
A. Allgemeines (StPO 350 I / 344)
B. strafbarkeit des Beschuldigten 1
1. Vorwurf des Delikt 1 (Art. x StGB) gemäss Ziff. x der Anklageschrift
1.1 Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse
1.2 Tatbestandsmässigkeit
1.2.1 Rechtliches
1.2.1.1 Objektiver Tatbestand
1.2.1.2 Subjektiver Tatbestand (Art. 12 und 13 StGB)
1.3. Objektive Strafbarkeitsbedingungen
1.4 Rechtswidrigkeit
1.4.1 Rechtliches
1.4.2 Subsumtion
1.5 Schuld
1.5.1 Rechtliches
1.5.2 Subsumtion
1.6 Fazit zu Delikt 1
1.7 Vorwurf der (Mittäterschaft/mittelbaren Täterschaft/ Anstiftung/Gehilfenschaft)
2. Vorwurd zu Delikt 2..
3. Evtl. Eventualüberweisung
4. Konkurrenzen
RECHTLICHE WÜRDIGUNG - Textbaustein Eventualüberweisung
Der Beschuldigte wurde wegen [Delikt 1] sowie eventualiter wegen [Delikt 2] angeklagt. Die beiden Vorwürfe stehen im Verhältnis einer Eventualüberweisung zueinander. Nachdem der Tatbestand des [Delikt 1] erfüllt ist, kann kein Frei- oder Schuldspruch wegen [Delikt 2] erfolgen, da dies zu einer unzulässigen Doppelverurteilung führen würde. Eine Prüfung des Tatbestandes des [Delikt 2] kann somit unterbleiben.
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