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D. S.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen des Mietrechts und richten sich an Personen in der Berufslehre. Sie beleuchten wichtige Aspekte wie die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, insbesondere im Zusammenhang mit Kündigungen, Mietzinsanpassungen und Schlichtungsverfahren. Die Karteikarten erklären, wie Mieter und Vermieter in Konfliktsituationen vorgehen sollten, etwa bei der Anfechtung von Kündigungen oder Mietzinserhöhungen. Zudem wird der Schutz des Mieters und die Rückgabe der Wohnung in vertragsgemässem Zustand thematisiert. Diese Lernkarten sind besonders nützlich für alle, die sich mit den rechtlichen Grundlagen des Mietverhältnisses vertraut machen möchten.
Karten
21
Lernende
8
Sprache
Deutsch
Kategorie
Allgemeinbildung
Stufe
Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert
17.05.2022 / 01.11.2025

Lernkarten

Wohnungsrückgabe

Prüfungspflicht durch Vermieter

Der Vermieter muss den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe prüfen und die sichtbaren Mängel sofort rügen. Die Mängelrüge ist formlos möglich. In der Regel dient dazu jedoch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Rückgabeprotokoll, von dem die Mieterin eine Kopie erhält. Versteckte Mängel, die erst später entdeckt werden, sind der Mieterin umgehend (innerhalb von ca. 14 Tagen) zu melden.

Mieterschutz

  • Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Mieters als "schwächere Partei "
  • Luxus- und Ferienwohnungen sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen

Mietzinsanfechtung

Missbräuchlicher Mietzins
 

Als missbräuchlich gilt ein Mietzins, wenn sich der Vermieter auf Kosten des Mieters bereichert oder einen übersetzten Kaufpreis der Liegenschaft auf den Mieter abwälzt.

Mietzinsanfechtung

Anfangsmietzins
 

Der Mietzins kann von den Parteien grundsätzlich frei festgelegt werden. OR 270 1 regelt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Anfangsmietzinses:

  1. Der Mieter befindet sich bei Vertragsabschluss in einer Notlage (persönlich oder aufgrund des Wohnungsmarktes).
  2. Der vereinbarte Mietzins liegt wesentlich über demjenigen des Vormieters (in der Regel etwa 10 % und darüber).

Den Herabsetzungsanspruch hat der Mieter spätestens 30 Tage nach Wohnungsübernahme
vor der Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten einzuklagen.

Mietzinsanfechtung 

Veränderte Verhältnisse

Der Mietzins kann während der Mietdauer missbräuchlich werden, wenn sich dessen Berechnungsgrundlage ändert (z. B. starke Hypothekarzinssenkung): Der Mieter muss zuerst den Vermieter schriftlich um eine Herabsetzung ersuchen. Kommt der Vermieter dem Ersuchen nicht innerhalb von 30 Tagen nach, kann der Mieter wiederum innerhalb von 30 Tagen die Herabsetzungsklage bei der Schlichtungsbehörde einreichen.

Mietzinsanfechtung

Mietzinserhöhung
 

  • Mietzinserhöhungen können vom Vermieter grundsätzlich immer zu dem Zeitpunkt festgelegt werden, auf den die nächste ordentliche Kündigung möglich wäre.
  • Die Ankündigung der Erhöhung muss 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter eintreffen. Sie hat mit amtlichem Formular zu erfolgen und die Erhöhung muss begründet werden.
  • Fehlt eine der letzten beiden Voraussetzungen oder wird sie mit einer Kündigungsandrohung verbunden, ist die Mietzinserhöhung nichtig.
  • Eine Mietzinserhöhung kann vom Mieter innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich angefochten werden.

Kündigungsschutz
 

In der Regel braucht eine Kündigung keinen besonderen Grund, um gültig zu sein. Das kann aber für den Wohnungsmieter einschneidende Folgen haben. Deshalb sieht das Gesetz Schutzbestimmungen vor.

Kündigungsschutz 

Anfechtung der Kündigung
 

Verstösst eine Kündigung gegen Treu und Glauben, ist sie missbräuchlich und kann angefochten werden.
Kündigungen sind unter anderem in folgenden Fällen anfechtbar:

  • Vergeltungskündigung
  • Änderungskündigung 
  • Kündigung während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis,
  • Kündigung innerhalb von 3 Jahren nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren, in dem der Vermieter unterlegen war, die Klage zurückgezogen, auf den Weiterzug ans Gericht verzichtet oder einen Vergleich abgeschlossen hat.

Die Anfechtung hat innerhalb von 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde zu erfolgen.

Kündigungsschutz

Erstreckung des Mietverhältnisses
 

Hat die Kündigung für den Mieter schwerwiegende negative Folgen, die in keinem Verhältnis zu den Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses stehen, kann
der Mieter eine Erstreckung verlangen. Das Gericht nimmt dabei eine Interessenabwägung vor.
 

Kündigungsschutz

Interessenabwägung

Umstände des Vertragsabschlusses; persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien; Eigenbedarf des Vermieters

Kündigungsschutz

Ausschluss der Erstreckung
 

Die Erstreckung des Mietverhältnisses ist nur in folgenden Fällen ausgeschlossen:
•   Kündigung wegen Zahlungsrückstand des Mieters
•   Kündigung wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht des Mieters
•   Kündigung wegen Konkurs des Mieters
•   Kündigung eines Mietverhältnisses, das wegen eines konkreten Umbaus oder Abbruchs der Wohnung ausdrücklich bis zur Realisierung des Projekts befristet abgeschlossen worden ist.
 

Kündigungsschutz

Dauer der Erstreckung
 

Eine Wohnungsmiete kann maximal um vier Jahre erstreckt werden.
 

Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten
 

  • In jedem Kanton gibt es eine Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten. Sie ist verpflichtet, Mieter und Vermieter auch dann kostenlos zu beraten, wenn kein Schlichtungsgesuch vor liegt, ganz speziell vor Abschluss eines Mietvertrags.
  • Bei Streitigkeiten muss zuerst immer die Schlichtungsbehörde mit einem Schlichtungsgesuch angerufen werden. Dieses Gesuch kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
  • Die Schlichtungsbehörde muss in erster Linie versuchen, die Parteien zu versöhnen. Gelingt dies nicht, stellt sie eine Klagebewilligung aus. Die Klage ist innerhalb von 30 Tagen an das Zivilgericht zu richten.

 

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