öffentliches prozessrecht
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Kartei Details
Karten | 186 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.03.2022 / 12.05.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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unterscheidung Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelverfahren
▪ Verwaltungsverfahren
▪ erstinstanzliches Verfahren, das von einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen mit staatlichen Aufgaben betrauten Stelle durchgeführt wird
▪ = Verfahren auf Erlass einer Verfügung
▪ = «nichtstreitiges Verfahren»
▪ Rechtsmittelverfahren
▪ setzt voraus, dass bereits ein Hoheitsakt (Verfügung, Erlass oder ausnahmsweise Realakt) ergangen ist oder zumindest hätte ergehen sollen; Hoheitsakt = Anfechtungsobjekt
▪ Wichtigstes Rechtsmittel = Beschwerde
▪ = «streitiges Verfahren»
Unterschied Nachträgliche und ursprüngliche Rechtspflege
▪ Nachträgliche Rechtspflege (Regel)
▪ Rechtsschutz setzt im öffentlichen Verfahrensrecht typischerweise das Vorliegen einer Verfügung voraus, welche das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis regelt; Rechtsschutz wirkt erst nach Erlass einer Verfügung
▪ Beschwerdeverfahren
▪ Ursprüngliche Rechtspflege (Ausnahme)▪ Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis wird erst durch einen erstinstanzlichen Entscheid über eine Klage geschaffen; Entscheid kann i.d.R. mit Beschwerde angefochten werden
▪ Klageverfahren
Verwaltungsinterne und verwaltungsexterne Rechtspflege
Verwaltungsinterne Rechtspflege
▪ Rechtsschutzinstanz (i.d.R. Beschwerdeinstanz) gehört zur Verwaltung im organisatorischen Sinn (zentrale oder dezentrale Verwaltung); Beschwerdeinstanz ist der verfügenden Instanz i.d.R. hierarchisch übergeordnet
▪ Verwaltungsexterne Rechtspflege
▪ Rechtsschutzinstanz (i.d.R. Beschwerdeinstanz) gehört nicht zur Exekutivgewalt, sondern ist von dieser institutionell unabhängig (i.d.R. Gericht; konkret: Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, kantonale Verwaltungsgerichte)
Wieso braucht es eine verwlatungsexterne Instanz und was spricht für verwaltungsinterne Instanzen?
▪ Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt die Überprüfung durch mind. eine richterliche Behörde (nur verwaltungsinterne Instanz genügt nicht)
▪ Vorteile der verwaltungsinternen Rechtspflege:
▪ Spezifisches Fachwissen der Verwaltungsbehörden
▪ Lernprozesse in der Verwaltung werden angestossen ▪ Entlastung der Gerichte
Mit Rechtsmitteln können grundsätzlich Verletzungen von Verwaltungs- und Verfassungsrecht gerügt werden, welche Ausnahmen gibt es?
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 116 BGG); Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG (Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden)
abstrakte vs. konkrete Normenkontrolle?
▪ Einzelaktkontrolle
▪ Anfechtungsobjekt ist ein Einzelakt (i.d.R. Verfügung)
▪ Gegenstand der Kontrolle
▪ Anwendungskontrolle
▪ Konkrete (auch: akzessorische, vorfrageweise oder inzidente)
Normenkontrolle
▪ Abstrakte Normenkontrolle
▪ Anfechtungsobjekt ist ein Rechtssatz bzw. ein Erlass
Rechtsmittel vs Rechtsbehelfe
Rechtsmittel
Rechtsanspruch auf Prüfung und Beurteilung des ins Recht gelegten Begehrens; Pflicht der Rechtsmittelinstanz über Streitsache zu entscheiden
▪ Rechtsbehelfe
▪ Kein Rechtsanspruch auf Prüfung und Beurteilung▪ Gesetzliche Grundlage nicht erforderlich
▪ I.d.R. weder Fristen noch Formen
▪ Keine Parteirechte
▪ Bsp: Aufsichtsanzeige
▪ Ordentliche vs. ausserordentliche Rechtsmittel
Von Bedeutung mit Blick auf die formelle Rechtskraft: Verfügung ist formell rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann
▪ Ordentliches Rechtsmittel
▪ Schliessen unmittelbar an ein vorangegangenes Verfahren an
▪ Ergreifung innert einer gesetzlich bestimmten Frist (i.d.R. 30 Tage) nach Erlass des umstrittenen Rechtsakts
▪ Ausserordentliches Rechtsmittel
▪ Knüpfen nicht unmittelbar an den Erlass eines Rechtsakts an
▪ Ergreifung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gegen endgültige erstinstanzliche Entscheide
Ausnahme Beschwerde an EMRK, eigentlich Fristgebunden, dennoch ausserordentlich