Premium Partner

öffentliches prozessrecht

dsf

dsf


Kartei Details

Karten 186
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.03.2022 / 12.05.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20220321_oeffentliches_prozessrecht
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220321_oeffentliches_prozessrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

unterscheidung Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelverfahren

▪ Verwaltungsverfahren

  • ▪  erstinstanzliches Verfahren, das von einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen mit staatlichen Aufgaben betrauten Stelle durchgeführt wird

  • ▪  = Verfahren auf Erlass einer Verfügung

  • ▪  = «nichtstreitiges Verfahren»

    ▪ Rechtsmittelverfahren

  • ▪  setzt voraus, dass bereits ein Hoheitsakt (Verfügung, Erlass oder ausnahmsweise Realakt) ergangen ist oder zumindest hätte ergehen sollen; Hoheitsakt = Anfechtungsobjekt

  • ▪  Wichtigstes Rechtsmittel = Beschwerde

  • ▪  = «streitiges Verfahren»

Unterschied Nachträgliche und ursprüngliche Rechtspflege

▪ Nachträgliche Rechtspflege (Regel)

  • ▪  Rechtsschutz setzt im öffentlichen Verfahrensrecht typischerweise das Vorliegen einer Verfügung voraus, welche das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis regelt; Rechtsschutz wirkt erst nach Erlass einer Verfügung

  • ▪  Beschwerdeverfahren
    ▪ Ursprüngliche Rechtspflege (Ausnahme)

    ▪ Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis wird erst durch einen erstinstanzlichen Entscheid über eine Klage geschaffen; Entscheid kann i.d.R. mit Beschwerde angefochten werden

    ▪ Klageverfahren

Verwaltungsinterne und verwaltungsexterne Rechtspflege

Verwaltungsinterne Rechtspflege

▪ Rechtsschutzinstanz (i.d.R. Beschwerdeinstanz) gehört zur Verwaltung im organisatorischen Sinn (zentrale oder dezentrale Verwaltung); Beschwerdeinstanz ist der verfügenden Instanz i.d.R. hierarchisch übergeordnet

▪ Verwaltungsexterne Rechtspflege

▪ Rechtsschutzinstanz (i.d.R. Beschwerdeinstanz) gehört nicht zur Exekutivgewalt, sondern ist von dieser institutionell unabhängig (i.d.R. Gericht; konkret: Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, kantonale Verwaltungsgerichte)

Wieso braucht es eine verwlatungsexterne Instanz und was spricht für verwaltungsinterne Instanzen?

▪ Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt die Überprüfung durch mind. eine richterliche Behörde (nur verwaltungsinterne Instanz genügt nicht)

▪ Vorteile der verwaltungsinternen Rechtspflege:
▪ Spezifisches Fachwissen der Verwaltungsbehörden

▪ Lernprozesse in der Verwaltung werden angestossen ▪ Entlastung der Gerichte

  • Mit Rechtsmitteln können grundsätzlich Verletzungen von Verwaltungs- und Verfassungsrecht gerügt werden, welche Ausnahmen gibt es?

  1. subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 116 BGG); Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG (Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden)

abstrakte vs. konkrete Normenkontrolle?

▪ Einzelaktkontrolle
▪ Anfechtungsobjekt ist ein Einzelakt (i.d.R. Verfügung) 

▪ Gegenstand der Kontrolle

▪ Anwendungskontrolle
▪ Konkrete (auch: akzessorische, vorfrageweise oder inzidente)

Normenkontrolle

▪ Abstrakte Normenkontrolle
▪ Anfechtungsobjekt ist ein Rechtssatz bzw. ein Erlass

Rechtsmittel vs Rechtsbehelfe

  • Rechtsmittel

  • Rechtsanspruch auf Prüfung und Beurteilung des ins Recht gelegten Begehrens; Pflicht der Rechtsmittelinstanz über Streitsache zu entscheiden

  • ▪ Rechtsbehelfe
    ▪ Kein Rechtsanspruch auf Prüfung und Beurteilung

    ▪ Gesetzliche Grundlage nicht erforderlich 

  • ▪ I.d.R. weder Fristen noch Formen
    ▪ Keine Parteirechte
    ▪ Bsp: Aufsichtsanzeige

▪ Ordentliche vs. ausserordentliche Rechtsmittel

Von Bedeutung mit Blick auf die formelle Rechtskraft: Verfügung ist formell rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann

▪ Ordentliches Rechtsmittel

  • ▪  Schliessen unmittelbar an ein vorangegangenes Verfahren an

  • ▪  Ergreifung innert einer gesetzlich bestimmten Frist (i.d.R. 30 Tage) nach Erlass des umstrittenen Rechtsakts

▪ Ausserordentliches Rechtsmittel

  • ▪  Knüpfen nicht unmittelbar an den Erlass eines Rechtsakts an

  • ▪  Ergreifung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gegen endgültige erstinstanzliche Entscheide

  • Ausnahme Beschwerde an EMRK, eigentlich Fristgebunden, dennoch ausserordentlich