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Kartei Details
Karten | 186 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.03.2022 / 04.05.2024 |
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Kosten Stimmrechtsbeschwerde
Keine spezielle Kostenregelung für die Stimmrechtsbeschwerde im BGG
Wenn das Bundesgericht eine Verletzung der politischen Rechte bejaht, aber auf die Aufhebung der Wahl oder Abstimmung verzichtet, sollten in der Regel keine Kosten erhoben werden, was sich auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG stützen lässt (vgl. BGE 138 I 61 E. 9).»
Anwendungsbereich der Stimmrechtsbeschwerde
Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen. Neben kantonalen Wahlen auch auf Gemeindes Ebene, sogar Kirchgemeinde
nur diejenigen politischen Rechte, die dem Bürger eine direkte Mitwirkung an der politischen Willensbildung ermöglichen, sei es durch die Unterzeichnung von Referendums- und Initiativbegehren oder durch die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, nicht aber die besonderen Befugnisse, die einem Bürger als Behörde- oder Parlamentsmitglied zustehen
Was garantier 34 BV?
Über 34 BV werden alle politischen Rechte auf Bundes- und kantonaler Ebene grundrechtlich geschützt. Ihnen wird praktisch Grundrechtsstatus verliehen.
Dürfen Behörden in einen Abstimmungskampf eingreifen?
grundsätlich ja, sie muss aber sachlich, verhältnismässig und offensichtlich argumentieren.
Sie darf nicht klar mehr Geld in Abstimmungskampf buttern, als Gegenseite hat. Sonst unverhältnismässig. Und die Unterstützung muss offensichtlich sein.
Devolutiveffekts
Entscheid der Vorinstanz erstzt die zugrundeliegende Verfügung
Wann kann das Verfassungsprinzp der Verhältnismässigkeit ARt. 5 abs. 2 BV gerügt werden bei einer BöA?
bei der Kontrolle kantonaler Akte ausserhalb von Grundrechtsverletzungen nur zusammen mit Willkürverbot Art. 9 BV
bei der Kontrolle bundesrechtlicher Akte immer.
Wie ist das Prüfprogramm bei der konkreten Normenkontrolle von Bundesratsverordnungen?
1.Rechtsanwendung: Wurde die Verordnung überhaupt richtig angewendet?
2. Gewaltentrennung: Hält sich die Verordnung an den Rahmen des übergeordneten Rechts (Einhaltung des Delegationsrahmens)?
3. Verfassungskonformität: Verstösst die Verordnung inhaltlich gegen die Verfassung, d.h., verletzt sie andere verfassungsmässige Rechte als das Gewaltenteilungsprinzip?
4. Ermächtigung: Wird in einer (unselbstständigen) Verordnung lediglich eine Regelung übernommen, die bereits im Bundesgesetz angelegt ist, oder ermächtigt der Delegationserlass den Verordnungsgeber zum Abweichen von der Verfassung? (m.a.W.: Ist die Verfassungswidrigkeit der Verordnung durch das Gesetz gedeckt?)
5. Völkerrechtskonformität: Verstösst die Verordnung gegen Völkerrecht (justiziable Garantie mit menschenrechtlichem Gehalt)?
verhältnis Klage verfügung
Subsidiarität der Klage gegenüber der Verfügung («es darf nicht geklagt werden, wenn verfügt werden kann»)
klage gemäss bgg?
art 120
klage gemäss bgg?
und vgg?
BGG art 120
VGG art. 35
Wsa bedeutet es, wenn das Bundesgericht bei einer Stimmrechtsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses im Dispositiv festhält.
Das ist als Appell an den Gesetzgeber zu sehen etwas zu ändern. Häufig wird die dem Entscheid zugrunde liegende Wahl nicht aufgehoben. Es wird nur die Verfassungswidrigkeit als Appell für die Zukunft festgehalten.
Gelten die Zugangsschranken immer?
Nicht bei der Erlassanfechtung und bei der Stimmrechtsbeschwerde
Wan ist die unangemessenheitsprüfugn im Verfahren nach VwVG unzulässig?
Wenn die angefochtene Verfügung von einer Behörde als Beschwerdeinstanz ausging
Was ist die vernehmlassung?
der erster Schriftenwechsel
also die Antwort der gegenpartei auf die Beschwerdeschrift
Was bedeutet devolutiv Wirkung?
Mit Einreichung des Rechtsmittels (Rechtshängigkeit) geht die Herrschaft über das Verfahren von der Vorinstanz auf die Rechtsmittelinstanz über
unterscheidung Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelverfahren
▪ Verwaltungsverfahren
▪ erstinstanzliches Verfahren, das von einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen mit staatlichen Aufgaben betrauten Stelle durchgeführt wird
▪ = Verfahren auf Erlass einer Verfügung
▪ = «nichtstreitiges Verfahren»
▪ Rechtsmittelverfahren
▪ setzt voraus, dass bereits ein Hoheitsakt (Verfügung, Erlass oder ausnahmsweise Realakt) ergangen ist oder zumindest hätte ergehen sollen; Hoheitsakt = Anfechtungsobjekt
▪ Wichtigstes Rechtsmittel = Beschwerde
▪ = «streitiges Verfahren»
Unterschied Nachträgliche und ursprüngliche Rechtspflege
▪ Nachträgliche Rechtspflege (Regel)
▪ Rechtsschutz setzt im öffentlichen Verfahrensrecht typischerweise das Vorliegen einer Verfügung voraus, welche das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis regelt; Rechtsschutz wirkt erst nach Erlass einer Verfügung
▪ Beschwerdeverfahren
▪ Ursprüngliche Rechtspflege (Ausnahme)▪ Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis wird erst durch einen erstinstanzlichen Entscheid über eine Klage geschaffen; Entscheid kann i.d.R. mit Beschwerde angefochten werden
▪ Klageverfahren
Verwaltungsinterne und verwaltungsexterne Rechtspflege
Verwaltungsinterne Rechtspflege
▪ Rechtsschutzinstanz (i.d.R. Beschwerdeinstanz) gehört zur Verwaltung im organisatorischen Sinn (zentrale oder dezentrale Verwaltung); Beschwerdeinstanz ist der verfügenden Instanz i.d.R. hierarchisch übergeordnet
▪ Verwaltungsexterne Rechtspflege
▪ Rechtsschutzinstanz (i.d.R. Beschwerdeinstanz) gehört nicht zur Exekutivgewalt, sondern ist von dieser institutionell unabhängig (i.d.R. Gericht; konkret: Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, kantonale Verwaltungsgerichte)
Wieso braucht es eine verwlatungsexterne Instanz und was spricht für verwaltungsinterne Instanzen?
▪ Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt die Überprüfung durch mind. eine richterliche Behörde (nur verwaltungsinterne Instanz genügt nicht)
▪ Vorteile der verwaltungsinternen Rechtspflege:
▪ Spezifisches Fachwissen der Verwaltungsbehörden
▪ Lernprozesse in der Verwaltung werden angestossen ▪ Entlastung der Gerichte
Mit Rechtsmitteln können grundsätzlich Verletzungen von Verwaltungs- und Verfassungsrecht gerügt werden, welche Ausnahmen gibt es?
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 116 BGG); Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG (Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden)
abstrakte vs. konkrete Normenkontrolle?
▪ Einzelaktkontrolle
▪ Anfechtungsobjekt ist ein Einzelakt (i.d.R. Verfügung)
▪ Gegenstand der Kontrolle
▪ Anwendungskontrolle
▪ Konkrete (auch: akzessorische, vorfrageweise oder inzidente)
Normenkontrolle
▪ Abstrakte Normenkontrolle
▪ Anfechtungsobjekt ist ein Rechtssatz bzw. ein Erlass
Rechtsmittel vs Rechtsbehelfe
Rechtsmittel
Rechtsanspruch auf Prüfung und Beurteilung des ins Recht gelegten Begehrens; Pflicht der Rechtsmittelinstanz über Streitsache zu entscheiden
▪ Rechtsbehelfe
▪ Kein Rechtsanspruch auf Prüfung und Beurteilung▪ Gesetzliche Grundlage nicht erforderlich
▪ I.d.R. weder Fristen noch Formen
▪ Keine Parteirechte
▪ Bsp: Aufsichtsanzeige
▪ Ordentliche vs. ausserordentliche Rechtsmittel
Von Bedeutung mit Blick auf die formelle Rechtskraft: Verfügung ist formell rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann
▪ Ordentliches Rechtsmittel
▪ Schliessen unmittelbar an ein vorangegangenes Verfahren an
▪ Ergreifung innert einer gesetzlich bestimmten Frist (i.d.R. 30 Tage) nach Erlass des umstrittenen Rechtsakts
▪ Ausserordentliches Rechtsmittel
▪ Knüpfen nicht unmittelbar an den Erlass eines Rechtsakts an
▪ Ergreifung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gegen endgültige erstinstanzliche Entscheide
Ausnahme Beschwerde an EMRK, eigentlich Fristgebunden, dennoch ausserordentlich
Reformatorische und kassatorische Rechtsmittel
▪ Reformatorische Rechtsmittel
▪ Rechtsmittelinstanz kann bei Gutheissung des Rechtsmittels einen neuen Entscheid in der Sache fällen
▪ Kassatorische Rechtsmittel
▪ Gutheissung des Rechtsmittels führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und (allenfalls) zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, die diese unter Berücksichtigung der Erwägungen der Rechtsmittelinstanz neu zu beurteilen hat
▪ Prinzipale und subsidiäre Rechtsmittel
▪ Ausgangslage: I.d.R. ist ein bestimmter Hoheitsakt nur mit einem Rechtsmittel anfechtbar (Prozessökonomie, Einheit des Verfahrens); Ausnahme: mehrere Rechtsmittel stehen zur Verfügung → Vorrangregeln
▪ Prinzipale Rechtsmittel gehen den subsidiären Rechtsmittel vor!
▪ Relative Subsidiarität: Subsidiäres Rechtsmittel ist nur vorübergehend ausgeschlossen, d.h. bis über das prinzipale Rechtsmittel entschieden wird (z.B. Einsprache und Beschwerde)
▪ Absolute Subsidiarität: Subsidiäres Rechtsmittel fällt dahin, wenn ein prinzipales Rechtsmittel gegeben ist (z.B. subsidiäre Verfassungsbeschwerde und BöA)
Funktionen der Verwaltungsrechtspflege?
▪ Verwirklichung des materiellen Rechts
▪ Streitschlichtung / verbindliche Festlegung und Entscheidung im Einzelfall
▪ Individueller Rechtsschutz
▪ Kontrolle der Verwaltung
▪ Rechtsfortbildung
▪ Schutz der rechtsstaatlichen und demokratischen Grundlagen
Legalitätsprinzip im öffentlichen Prozessrecht
▪ Grundrecht der Verfahrensbeteiligten auf eine durch Gesetz geschaffene Behörde (betreffend Gerichte: Art. 30 Abs. 1 BV; betreffend verwaltungsinterne Behörden: Art. 29 Abs. 1 BV)
▪ Gesetzesvorbehalt: Alle wichtigen Verfahrensfragen (Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten) bedürfen einer Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. für den Bund
Art. 164 Abs. 1 lit. g BV)
▪ Staats- und Verwaltungsrechtspflege auf Bundesebene im Wesentlichen durch drei Gesetze normiert:
▪ Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)
▪ Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG)
▪ Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Ausserdem Vorschriften in Spezialgesetzen
Anforderungen des Bundesrechts an die Kantone
Vorgaben der Bundesverfassung
▪ Vorgaben des BGG (Art. 110-112)
▪ Vorgaben gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG
➢ Verfahrensregeln im bundesrechtlichen Spezialgesetz
entscheidung zwischen Bundesbehörden/ Gerichte des Bundes und Kantonale Behörden/Gerichte der Kantone
kommt darauf an, welche Behörde entscheidet, nicht welches Recht angewendet wird, bei Entscheidung welche Rechtspflege
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