Öffentliches Verfahrensrecht
Grundzüge
Grundzüge
Fichier Détails
Cartes-fiches | 24 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 06.03.2022 / 28.04.2023 |
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Was ist das Ziel eines Verfahrens?
Das Ziel des Verfahrens ist eine faire und richtige entscheidung innert angemessener Frist und mit angemessenem Aufwand.
Unterschied der Begriffe "Verfahren" und "Prozess"?
Der Begriff "Verfahren" ist breiter und bezieht sich auf Justiz und Verwaltung.
Der Begriff "Prozess" bezieht sich spezifischer auf gerichtliche Verfahren.
Bedeutung des Verfahrens für die Rechtsverwirklichung?
- Verfahren als Legitimationsprozess
- Verfahren als Kognitionsprozess (Verfahren dient der Wahrheits- und Rechtsfindung im Prozess)
- Verfahren als Kommunikationsprozess (Verfahren als gesteuerte Kommunikation)
- Verfahren als Rationalisierungsprozess (Verfahren steuert einen Entscheidungsprozess)
Um was geht es beim Magischen Dreieck des Verfahrensrecht?
Magisches Dreieck des Verfahrensrecht: Jede Verfahrensordnung sollte eine Balance finden, die den allen drei Aspekten Rechnung trägt. (Verfahrensökonomie, Fairness und inhaltliche Richtigkeit)
Warum sollte Richterliche Unabhängigkeit bestehen?
- Gewaltentrennung und -hemmung
- ungestörter Rechtsfindungsprozess und offener Verfahrensausgang
- Fairness des Verfahrens und Akzeptanz der Entscheidung
Wie soll die richterliche Unabhängigkeit sichergestellt werden?
- Durch justizielle Selbstverwaltung
- Feste Amtsdauer, faktische Wiederwahl, Besoldung etc.
- Unvereinbarkeiten
- Nebenbeschäftigungsverbote
- richterliche Zusammensetzung (nach Partei z.B)
- Ausstandsvorschriften
- Allg. Offenlegung von Interessenbindungen
- Verbot des Berichtens
- Korruptionsstrafrecht
Definition: Verfahrensmaximen
Leitgedanken, nach denen sich ein Verfahren abwickeln soll und welche sich auf die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensordnung auswirken.
- sind oft als Gegensatzpaare ausgestaltet
- konkrete Verfahrensordnungen gehen vor, welche i.d.R. die Maximen nicht "rein" verwirklichen.
- Maximen können aber als Orientierungs- und Auslegungshilfen bei der Konkretisierung konkreter Verfahrensbestimmungen dienen.
Offizialmaxime; Inhalt und Anwendungsbereich
"Herrschaft" über die Verfahrensleitung, das Verfahrensende und den Streitgegenstand liegt beim Staat. Der Staat bestimmt somit, ob, wann und in welchem Umfang ein Verfahren durchgeführt wird.
Wird bei nichtstreitigen, erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verwendet und teilweise bei verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren
Dispositionsmaxime; Inhalt und Anwendungsbereich
"Herrschaft" über Verfahrenseinleitung, Verfahrensende und Streitgegenstand liegt bei den Parteien. Die Parteien bestimmmen somit, ob, wann und in welchem Umfang ein Verfahren durchgeführt wird.
Wird in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die auf Antrag eröffnet werden soeie teilweise im Rechtsmittelverfahren verwendet.
Untersuchungsmaxime; Inhalt
Verantwortung für die Beschaffung des Prozessstoffs, der zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nötig ist, liegt beim Staat. Das heisst, die Behörde klärt SV von Amtes wegen ab. SOmit kein Verlass auf Unbestrttenes und auch von Parteien nicht erwähnte Sachumstände dürfen herangezogen werden. -> Prinzip der materiellen Wahrheit.
Verhandlungsmaxime; Inhalt
Verantwortung für Beschaffung des Prozessstoffs, der zur Feststellung des rechtserheblichen SV nötig ist, liegt bei den Parteien. D.h. die Parteien haben den SV darzulegen und zu beweisen. -> Prinzip der formellen Wahrheit.
Ausnahmen von der Rechtsanwendung von Amtes wegen
1. Bindung an rechtskräftige Entscheide einer anderen, für diese Frage zuständigen, Behörde.
2. Bindung an Erwägungen der Rechtsmittelinstanz, wenn diese eine Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist.
3. ausländisches Recht: Mitwirkungspflicht der Parteien (z.B bei anwendbarkeit des IPRG)
4. Rügeprinzip: Verletzung von Grundrechten und (inter-)kantonalem Recht muss vor Bundesgericht ausdrücklich vorgebracht und begründet werden.
Mittelbarkeit der Beweiserhebung
Entscheidende Behärde lässt Beweise durch Dritte, einen Ausschuss oder eine Einzelperson erheben und nimmt davon nur mittelbar Kenntnis.
Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (Ausnahme)
Alle Mitglieder der entscheidenden Behörde müssen sich selber, unmittelbar und in Anwesenheit der Parteien einen Eindruck der relevanten Beweise verschaffen.
Parteiöffentlichkeit im verwaltungsinternen Verfahren
Die Parteien (nicht aber aussenstehende Dritte) haben Zugang zu allen Verfahrensakten und -handlungen.
Anwedungsbereich sind die verwaltungsinternen Verfahren.
Publikunsöffenkeit im verwaltungsGERICHTLICHEN Verfahren.
Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich Zugang zu allen Verfahrenshandlungen und dem Verfahrensergebnis.
Anwendungsbereich ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Funktionelle Zuständigkeit
Welche Instanz ist in zeitlicher Abfolge für einen bestimmten Sachverhalt zuständig?
Unterscheidungskriterien bei Vollstreckungsmassnahmen
Kriterium 1: Grundlage des Zwangs: Was wird erzwungen?
- unmittelbarer Vollzug einer generell-abstrakten Norm
- Vollzug einer individuell-konkreten Verfügung oder eines Urteils
Kriterium 2: Wirkung des Zwangs: Wie wird erzwungen?
- direkter Zwang ("exekutorische Zwangsmassnahmen")
- indirekter Zwang ("repressive Zwangsmassnahmen")
Voraussetzungen der zwangsweisen Durchsetzung
- Zuständigkeit der Behörde
- Gesetzliche Grundlage für Zwangsmassnahme
- Vollstreckbarkeit der zu erzwingenden Verfügung/ Entscheidung
- Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme
- Vorgängige Androhung der Zwangsmassnahme/ Erfüllungsfrist
Welche Prozessvoraussetzungen gibt es?
- Zuständigkeit der Behörde
- Anfechtungsobjekt
- Partei- und Prozessfähigkeit der Beteiligten
- Legitimation der Beteiligten
- Einhaltung der Frist
- Einhaltung der Form
- Wenn verlangt: Leistung des Kostenvorschuss
Prüfung der Prozessvoraussetzungen
- Einhaltung wird von Amtes wegen und vorab geprüft
- Bei fehlen: Nichteintretensentscheit (mit Korrekturmöglichkeiten bei Zuständigkeit und Form)
- Bei Erfüllen: Eintretensentscheid
- Rekurs wird gegenstandslos: Abschreibungsbeschluss
Anfechtungsobjekte
- Verfügungen
- Zwischenverfügungen soweit vorgesehen
- Einspracheentscheide soweit es ein Einspracheverfahren gibt
- Rekursentscheide, soweit mehr als eine Rekursinstanz vorgesehen ist
- Realakte (nur wenn keine Verfügung vorliegt und ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht)
Wer darf Rekurserheben?
Verfügungsadressat und in "schutzwürdigen" Interessen betroffene Dritte. (wer durch den Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten und nahem Beziehung zur Streitsache steht.)
Was ist bei Einreichung des Rekurses zu beachten?
- Schriftform
- In Amtssprache
- Bezeichnung als Rekurs
- Antrag
- SVdarstellung und Begründung
- Unterschrift
- Beilagen
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