Defs
Fichier Détails
Cartes-fiches | 31 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 12.12.2021 / 18.05.2022 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20211212_pmk_strafrechtsdefintionen
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20211212_pmk_strafrechtsdefintionen/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
In einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise
gegeben, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen um Leib und Leben oder Hab und Gut fürchten muss
Schusswaffe
Gerät, bei dem Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Waffe
Gegenstände, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, Verletzungen hervorzurufen
Gefährliches Werkzeug
Gegenstand, der objektiv dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
Beisichführen
Gegenstand ist ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienbar
Plündern
Wegnahme oder Abnötigung fremder Sachen unter Ausnutzung der durch die Gewalttätigkeiten geschaffenen Störung der öffentlichen Ordnung
Gründen
Neubildung oder die Umwandlung einer legalen zu einer kriminellen Vereinigung.
Gründer sind nur solche Personen, die den Gründungsakt „führend und richtungsweisend“ bewirken.
Sich als Mitglied beteiligen
Als Mitglied beteiligt sich, wer die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen fördert und damit eine Stellung innerhalb der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet
Durch fortdauernde Teilnahme am Verbandsleben die Vereinigung von innen fördern
Unterstützer
wer als Nichtmitglied den Fortbestand oder die Verwirklichung der Ziele fördert
Rädelsführer
wer innerhalb der Organisation eine führende Rolle spielt, sei es, dass er zu den Führungskräften gehört oder dass er wenigstens durch seinen Einfluss gleichsam an der Führung teilnimmt.
Hintermann
wer als Außenstehender geistig oder wirtschaftlich maßgeblichen Einfluss auf die Führung hat.
billigen
Ausdrückliches oder konkludentes Gutheißen
verharmlosen
Darstellung als etwas Großartiges
Ausreichend, wenn ein positiver Bewertungszusammenhang konstruiert wird
rechtfertigen
Darstellung als erforderlich oder unvermeidlich
Täterschaftlich handeln
Täterschaftlich handelt, wer den Verlauf einer straftat beherrscht.
Verbreiten
Zugänglichmachen für einen für den Täter selbst nicht mehr kontrollierbaren
Personenkreis.
Kenntnisnahme durch Öffentlichkeit oder auch nur größeren Personenkreis ist nicht erforderlich. Es reicht auch die Weitergabe an nur eine Person, wenn der Empfänger den Inhalt seinerseits verbreiten soll.
Der Öffentlichkeit zugänglich machen
Ermöglichung der sinnlichen Wahrnehmung durch einen anonymen, nicht überschaubaren Nutzerkreis.
Abieten
Bedeutet die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung an den Minderjährigen, ihm den Inhalt entgeltlich oder unentgeltlich, vorübergehend oder auf Dauer, zu überlassen.
Vorstufe des Überlassens.
Überlassen
Verschaffen des Gewahrsams.
Teile der Bevölkerung
inländische Personenmehrheiten,
die individuell nicht mehr überschaubar sind und
sich von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund bestimmter (dauerhafter) innerer
oder äußerer Merkmale unterscheiden.
Aufstachelung zum Hass
Anreizen zu einer emotional aufgeladenen Feindseligkeit gegenüber dem
angegriffenen Personenkreis,
das über die Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgeht, und
durch Einwirkung auf Intellekt und Gefühle entsprechende Haltungen hervorrufen oder steigern soll.
Gewalt oder Willkürmaßnahmen
Diskriminierende Handlungen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen.
Aufforderung
über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (Appellcharakter)
Beschimpfung
eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Missachtenskundgebung.
(weiter als Beleidigung)
böswillige Verächtlichmachung
aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig, unwürdig
Verleumdung
Aufstellen oder Verbreiten wissentlich unwahrer Tatsachenbehauptungen
Öffentlicher Friede
Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens, in dem (subjektiv) die Bevölkerung in einem Vertrauen auf den Fortbestand dieses Zustands in einem Sicherheitsgefühl lebt.
Menschenmenge
Ansammlung von Personen, die sich in qualitativer Hinsicht als ein verbundenes Ganzes darstellt, was einen engen räumlichen Zusammenhang der Einzelpersonen voraussetzt, und die in quantitativer Hinsicht nicht sofort überschaubar ist
Gewalttätigkeit
aggressives, gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtetesaktives Tun von Erheblichkeit unter Einsatz bzw. Inbewegungsetzen physischer Kraft
Bedrohen
Inaussichstellen eines künftigen Übels
-
- 1 / 31
-