Prüfungsstandards
Inhalte der Prüfungsstandards
Inhalte der Prüfungsstandards
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Lernkarten
IKS
Erläutern Sie das Coso-Framework
Zielkategorien
- Operationelle Prozesse
- Berichterstattung
- Compliance
Komponenten
- Kontrollumfeld
- Integrität und ehtische Grundwerte sowie deren Kommunikation und Durchsetzung
- Sicherstellung der Unabhängigkeit des VR vom Management
- Wahrnehmung Aufsichtsfunktion des VR in Bezug auf Weiterentwicklung des IKS sowie Einhaltung interner Kontrollen
- Vorhandensein von Organisationsstrukturen, Anforderungen an Berichterstattung sowie entsprechende Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnissen
- Risikobeurteilung
- Identifzierung von Geschäftsrisiken
- Einschätzung der Bedeutung dieser Risiken
- Beurteilung Eintrittswahrschienlichkeit
- Entscheidung über Massnahmen, um diesen Risiken zu begegnen
- Kontrollaktivitäten (Kontrollmassnahmen)
- präventative Kontrollen (verhindernd)
- Vier-Augen-Prinzip
- Funktionentrennung
- Autorisierungen
- dedektive Kontrollen (aufdeckend)
- Abstimmung HB-NB
- 3-Way-match
- Generierung von Exception Reports
- selbstätige und programmierte Kontrollen
- manuelle Kontrollen
- durch die Unternehmensleitung vorgenommene Kontrollen
- präventative Kontrollen (verhindernd)
- Information und Kommunikation
- nach innen (Rechnungswesen, Controlling, Planung)
- nach aussen (Kunden, Lieferanten, externe Prüfer)
- Monitoring
- Anpassungen oder Neudefinitionen der Kontrollen
- Aus- und Weiterbildungen für Personal
- Sicherstellung Kontrollqualität durch Qualitätsmessungen
Unternehmenseinheiten
- Unternehmensebene
- Divisionsebene
- Prozessebene
- Funktionsebene
PS 200 - Übergreifende Zielsetzung des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer PS
- Berufliche Verhaltensanforderungen
- Berufs-und Standesregeln gemäss Expert Suisse (Sorgfalt & Verantwortung, Verschiegenheit, Unabhängigkeit, Beziehungen zwischen Berufsangehörigen, Honorare)
- RzU
- RzW
- IESBA Kodex: Integrität, Objektivität, Berufliche Kompetenz und Sorgfalt, Verschwiegenheit, Berufswürdiges Verhalten
- Kritische Grundhaltung
- Prüfungsnachweise, welche im Widerspruch zu anderen stehen
- Informationen, welche Verlässlichkeit von Prüfungsnachweisen in Frage stellen
- Gegebenheiten, welche auf dolose Handlungen hindeuten
- Umstände, welche Notwendigkeit für zusätzliche Prüfungshandlungen nahelegen
- Pflichtgemässes Ermessen
- Zeichnet sich aus durch Ausübung von Abschlussprüfer, dessen Aus- und Fortbildung, Kenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der notwendigen Kompetenzen beigetragen haben um angemessene Beurteilungen zu erzielen
- Kann danach beurteilt werden, ob Urteil kompetente Anwendung widerspiegelt, vertretbar ist und mit Tatsachen udn Umständen im Einklang steht
- Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise & Prüfungsrisiko
- Umfang: Mass Quantität hängt ab von Beurteilung der Risiken falscher Darstellungen und von Qualität der Prüfungsnachweise
- Eignung: Mass Qualität, d.h. Relevanz und Verlässlichkeit. Verlässlichkeit hängt von Quelle, Art und Umständen, unter denen sie erlangt wurden ab
- Prüfungsrisiko: Funktion Risiko wesentlicher falscher Darstellungen und Entdeckungsrisiko
- Risiko wesentlicher falscher Darstellungen: Gesamtabschlussebene
- Risiko wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene: Inhärentes Risiko * Kontrollrisiko
- Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit PS
PS 210 - Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge
- Vorbedingungen für Abschlussprüfung
- Regelwerkder Rechnungslegung ist akzeptabel
- Erzielung Einvernehmen mit Management, dass dieses verantwortlich ist für:
- Aufstellung Abschluss
- IKS
- dem Abschlusspürfer Zugang zu Informationen verschafft, zusätzliche Informationen bereitstellt, unbeschränktener Zugang zu Personen verschafft
- Formelle Voraussetzungen für Auftragsannahme
- Wählbarkeit
- Zulassung
- Unabhängigkeit
- Vereinbarung Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge
- Ziel und Umfang Abschlussprüfung
- Verantwortung des Abschlussprüfers
- Verantwortung des Managements
- Anagabe des für die Aufstellung des Abschlusses massgebende Regelwerk der Rechnungslegung
- Hnweis auf voraussichtliche Form und Inhalt von Vermerken, die vom Abschlussprüfer zu erteilen sind, sowie Erklärung, dass Gegebenheiten vorliegen können, unter denen eine Vermerk von der voraussichtlichen Form und Inhalt abweichen kann
- Folgeprüfungen
- Beurtielung ob Umstände es erforderlich machen, die Bedingunges des Prüfungsauftrags zu ändern oder
- Notwendigkeit, die Einheit an bestehende Bedingungen zu erinnern
- Annahme einer Änderung der Auftragsbedingungen für Prüfungsauftrag
- Zustimmung nur, wenn vertretbare Begründung vorliegt -> neue Auftragsbestätigung
- Wenn nicht vertretbare Begründung -> Mandat niederlegen wenn möglich + evtl. Meldung an Dritte
- Zusätzliche Überlegungne bei Auftragsannahme: Durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften:
- ergänzte Rechnungslegungsstandards
- vorgeschriebenes Regelwerk der Rechnungslegung
- vorgeschriebener Vermerk
-> Beurteilung Auswirkungen (evtl. PS 705 oder PS 706)
PS 220 - Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung
- Führungsveranwortung für die Qualität von Abschlussprüfungen
- Auftragsverantwortlicher hat Gesamtqualität zu übernehmen
- Relevante berufliche Verhhaltensanforderungen
- Auftragsverantwortlicher muss durch Beobachtung und Befragung auf Anzeichen für Verstösse gegen relevante berufliche Verhaltensanforderungen durch Mitglieder Prüfungsteam achten
- Annahme & Fortführung von Mandantenbeziehungen & Prüfungsaufträgen
- Auftragsverantwortlicher muss davon überzeutg sein, dass geeignete Verfahren zur Annahme und Fortführung befolgt wurden und feststellen, dass Schlussfolgerungen angemessen sind
- Vor Annahme des Prüfungsauftrags muss er abklären ob formelle Voraussetzungen (Wählbarkeit, Zulassung und Unabhängigkeit) sowie Voraussetzungne in Bezug auf Unternehmen (Erwartungen, Integrität, Risiko) gegeben sind
- Bestimmung des Prüfungsteams
- Auftragsverantworlticher muss davor überzeut sein dass Prüfungsteam und Sachverständige des Abschlussprüfers über die angemessenen Kompetenzen und Fähikgeiten verfügen um Prüfunsauftrag i.Ü.m Standards durchzuführen und einen angemessen Vermerk zu erteilen
- Auftragsdurchführung
- Anleitung, Überwachung und Durchführung
- Dursichten
- Autragsbegleitende Qualitätssicherung
- Konsultationen
- Meinungsverschiedenheiten
- Nachschau
- Sicherstellung, dass Nachschauprozes i.Ü.m QS 1 eingerichtet ist
- Dokumentation
- EQCR:
- Massnahmen zur qauftragsbegleitenden Qualitätssicherung durchgeführt wurden
- auftragsbegleitende Durchsicht abgeschlossen wurde
- keine ungeklärten Sachverhalte bekannt, die zur Annahme veranlassen, dass bedeutsame Beurteilungen und Schlussfolgerungen des Prüfungsteams nicht angemessen waren
- Abschlussprüfer
- festgestellte Probleme bei Einhaltung beruflicher Verhaltensanforderungen
- Schlussfolgerungen über Einhaltung Unabhängigkeitsanforderungen
- Schlussfolgerungen zur Annahme und Fortführung Mandantenbeziehung
- Art und umfang von im Laufe der Abschlussprüfung durchgeführte Konsultationen und daraus resultierenden Schlussfolgerungen
- EQCR:
PS 230 - Prüfungsdokumentation
- Wesen und Zweck (Nachweis für Grundlage der Schlussfolgerungen und Nachweis dafür, dass Prürfng i.Ü.m PS geplant und durchgeführt wurde) -> Nchvollziehbarkeit, Beweismittel, Archiv
- Zeitgerechte Erstellung der Prüfungsdokumentation: dient Verbesserung Prüfungsqualität und erleichtert effektive Durchsicht und Beurteilung Prüfungsnachweise
- Form , Inhalt und Umfang der Prüfungsdoku:
- Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen
- Ergebnisse der durchgeführtenPrüfungshandlungen und erlangten Prüfungsnachweise
- bedeutsame Schaverhalte, die dazu gezogenen Schlussfolgerungen und bedeutsame Beurteilungen nach pflichtgemässem Ermessen
- Abweichung von einer relevanten Anforderung -> Doku wie mit durchgeführten Alternativen PHs das Ziel dieser Anforderung erreicht wird und Gründe für Abweichung
- Sachverhalte die nach Datum des Vermerks bekannt wurden
- Gegebene Umstände
- neu oder zusätzlich durchgeführten Prüufngshandlungen, die erlangten Prüfungsnachweise und gezogenen Schlussfolgerungen sowie deren Auswirkung auf den Vermerk
- wann und von wem die resultierenden Änderungen der Prüfungsdok vorgenommen und durchgesehen wurden
- Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsakte
- Zusammenstellung Prüfungsdokumentation in Prüfungsakte hat in angemeser Zeit nach Datum Vermerk zu erfolgen (i.d.R. 60 Tage nach Vermerk). Nur noch redaktioneller Prozess, der nicht die Durchführung neuer Prüfungshandlungen oder das Ziehen neuer Schlussfolgerungen umfasst
- Aufbewahrung (QS 1: 5 Jahre / OR Art. 730c: 10 Jahre)
- Änderungen nach Zusammenstellung Prüfungsakte: Dokumentatin der spezifischen Gründe für Vornahme und wann/wewr die Änderung vorgenommen und durchgesehen hat.
PS 240 - Die Verantwortung bei dolosen Handlungen
Wesentliche Anforderungen + Reaktionen und Prüfungshandlungen
- Kritische Grundhaltung
- Besprechung Prüfungsteam
- PHs zur Risikobeurteilungn
- Befragung Management zu Beurteilung Risiko, Prozess Risikoidentifizierung, Kenntnisse)
- Befragung VR: Aufsicht über Prozesse Management zur Identifizierung Risiken, vom Management eingerichtetes IKS zur Milderung Risiken)
- Ungewöhnliche oder unerwartete Verhältnisse -> Beurteilung Risiko mit analytischen PHs (insbesondere zu Erlöskonten)
- Andere Informationen -> analytische PH, Besprechung Prüfungsteam, Kenntnisse bei Annahme und Fortführung Mandat, Erfahrungen aus Durchsicht anderer Aufträge
- Beurteilung Risikofaktoren: Druck, Anreiz, Gelegenheit
- Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen a.G. von dolosen Handlungen
- Basierend auf PS 315 Risiken identifizieren
- Beurteilung, welche Erlösarten und erlösrelevante Geschäftsvorfälle oder Aussagen
- Verständnis von Kontrollen gewinnen
- Reaktionen auf beurteilte Risiken
- Allgemeine Reaktionen
- Zuordnung, Überwachung der MA unter Berücksichtigung Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
- Beurteilung ob angewandte Rechnungslegungsmethoden möglicherweise auf Manipulationen hindeuten
- EoU
- Reaktionen auf beurteilte Risiken auf Aussageebene
- Änderungen PHs i.B.a Art, Zeitliche Einteilung und Umfang
- Art: Fokus Beobachtungen und Einsichtnahmee, Einsatz IT, zusätzliche Inf. zur Bestätigung einholen (bspw. externeB estätigungen
- Zeitliche Einteilung:
- Umfang: Vergrösser Stichprobenumfang / analytische PH mit höherem Genauigkeitsgrad, Einsatz IT
- Reaktionen auf Risiken i.Z.m. Management override of controls:
- JET (Befragung + post period JE + evtl. High Risk Criterias)
- Geschätzte Werte: auf Einseitigkeit durchsehen, Retrospektive Analyse
- SUT: Beurteilung, ob Beweggrund (spw. des Fehlen eines solchen) die Vermutung nahelegt, dass möglicherweise zur Manipulation oder Vermögensverschleierung dienen
- Allgemeine Reaktionen
- Beurteilung PN
- FA
- Unmöglichkeit zur Fortführung
- Schriftliche Erklärungen
- Mitteilungen an Management und VR
- Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und Überwachungsstellen
- Dokumentation
PS 240 - Verantwortung bei dolosen Handlungen
Arten von dolosen Handlungen
Manipulation Rechnungslegung : absichtlich falsche Darstellung des Abschlusses
- falsche Darstellung von Transaktionen,
- absichtliche falsche Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen in Hinblick auf deren Bewertung, Ausweis oder Angabe im Abschluss
- bewusstes Weglassen von Transaktionen, Beträgen oder sonstigen Angaben im Abschluss
Vermögensschädiungen: Entwendung von Vermögenswerten eines Unternehmens
- Tatbestände des Diebstahls von Vermögenswerten oder geistigem Eigentum
- der Unterschlagung eingegangener Zahlungen, sowie Zahlungen von Geldmitteln an fiktive oder tatsächliche natürliche oder juristische Personen für nicht erhaltene oder für nicht gleichwertige Güter und Dienstleistungen
- Verwendung von Vermögensgegenständen der Einheit für nicht betriebsnotwendige,d. h. für private Zwecke
PS 240 - Verantwortung bei dolosen Handlungen
Was ist bei Beurteilung der Prüfungsnachweise zu berücksichtigen?
- Beurteilung Risiko a.G. Final Analytical
- Wenn Falsche Darstellung + Annahme a.G. dolose Handlungen -> Neubeurteilung Risiko
- Wenn Falsche Darstellung + Kenntniss, dass a.G. dolose Handlung -> Abwägung Auswirkungen auf Prüfung
PS 250 - Berücksichtigung der Auswirkungen von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften auf den Abschluss bei einer Abschlussprüfung
- Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften
- liegt beim Management (unter Aufsicht VR)
- Pflichten Abschlussprüfer
- Beibehaltung kritischer Grundhaltung
- Gesetze mit unmittelbarer Auswirkungen: Erlangung a.g. PN über Einhaltung
- Gesetze ohne unmittelbare Auswirkungen jedoch grundlegend für betriebliche Aspekte der Geschäftstätigkeit, Fortführung, Vermeidung Strafen: Vornahme PH begrenzt darauf Verstösse zu erkennen, die wesentliche Auswirkunge
- Erwägungen des Abschlussprüfers zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften
- Gewinnen Verständig von gesetzlichen und sonstigen regulatorischen Bezugrahmen + Art und WEise wie Einheit Rahmen einhält
- bei PHs mit unmittelbarer Auswirkung: Erlangung a.g. PNs zur Einhaltung
- zwingende PHs zur Feststellung Verstösse: Befragungen Management und vR zur Einhaltung + einsichtnahme Schriftverkehr mit Aufsichtsbehörden
- Auf Möglichkeit achten, dass durch andere PHs Verstösse zur Kenntnis gelangen könnten (bspw. Lesen Protokolle)
- Aufforderung Schriftliche Erklärungen
- Prüfungshandlungen bei festgestellten oder vermuteten Verstössen
- Informationen zu Feststellung o. Vermutung: Verständniserlangung von Art Handlung und Umständen + Einholen weiterer Informationen, um Auswirkungen zu beurteilen
- Vermutung: Erörterung Sachverhalt mit Management und VR + Abwägung Notwendigkeit Einholung rechtlicher Rat
- sofern keine ausreichende Informationen: Beurteilung Auswirkungen auf Prüfungsurteil
- Verstoss: Beurteilung Folgen .V.z anderen Aspekten Prüfung (Risikobeurteilung Verlässlichkeit schriftlicher Erklärung) + geeignete Massnahmen ergreiffen
- Berichterstattung über festgestellte oder vermutete Verstösse
- Prüfungsurteil
- Versoss wesentlich: Einschränkung oder Versagung
- Hinderung Management/VR a.g. PN einzuholen: Einschränkung oder Nichtabgabe
- VR
- Mittelung sobald praktisch durchführbar
- wenn Vermutung, dass Management oder VR beteiligt -> nächst höhere Ebene und evtl. Einholung rechtlicher Rat
- Beachtung gesetzliche Vorgaben
- Prüfungsurteil
- Dokumentation
- Festgestellte oder vermutete Verstösse
- Ergebnisse Gespräche mit Management / VR / Dritten
PS 260 - Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen
- Die Funktion (Ziele) der Kommunikation
- klare Kommunikation über die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Abschlussprüfung sowie geplanter Umfang zeitlichen Einteilung der PrüfungErlangen prüfungsrelevanter Informationen von den für die Überwachung Verantwortlichen
- zeitgerechte Information der für die Überwachung Verantwortlichen über Beobachtungen, die aus der Prüfung resultieren und Verantwortung zur Aufsicht über Rechnungslegungsprozess
- Förderung einer wirksamen wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und den für die Überwachung Verantwortlichen
- Die für die Überwachung Verantwortlichen
- jene Personen, die verantwortlich sind für die Aufsicht über die strategische Ausrichtung des Unternehmens und dessen Rechenschaftslegung
- Zu kommunizierende Sachverhalte
- PflichtenAbschlussprüfer bei Abschlussprüfer
- Gesetzliche Pflichten bei ord. Revision
- Geplanter Umfang und zeitliche Einteilung (Art und Weise wie Risiken begegnet wird, Ansatz bei internen Kontrollen, Anwendung Konzept Wesentlichkeit)
- Bedeutsame Ergebnisse der Prüfun
- Einschätzungen des Abschlussprüfers zu bedeutsamen qualitativen Aspekten der Anwendung der Rechnungslegung (einschliesslich Rechnungslegungsmethoden, Schätzungen)
- schwerwiegende während der Prüfung aufgetretene Probleme;
- bedeutsame Sachverhalte, die besprochen wurden oder Gegenstand des Schriftverkehrs mit der Unternehmensleitung waren, und angeforderte schriftliche Erklärungen.
- andere bedeutsame Sachverhalte, die für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess relevant sind;
- Angaben zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (besondere Bedingungen für kapitalmarktnotierte Einheiten);
- zusätzliche Sachverhalte (z. B. Inkonsistenzen im Lagebericht, die korrigiert wurden).
- Der Kommunikationsprozess
- Form: Bedeutsame Ergebnisse i.d.R. schriftlich (Unabhängigkeit bei kapitalmarktorientierten Einheiten -> zwingend schriftlich)
- Zeitpunkt-> angemessene Zeit
- Dokumentation
- sofern mündlich: Kommunizierte Sachverhalte, Zeitpunkt, Empfänger
- sofern schriftlich: Kopie Mitteilung ist als Bestandteil aufzubewahren
PS 260 / PS 265 - Kommunikation mit VR / Mitteilung Mängel IKS
was ist in UB aufzunehmen?
- OR art. 728b Feststellungen über:
- Rechnungslegung
- IKS
- Durchfürung Ergebnis Revision
- PS 260/265:
- geplanter Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung;
- bedeutsame Ereignisse der Prüfung;
- Unabhängigkeit (kapitalmarktorientierte Einheiten)
- bedeutsame Mängel im IKS
PS 265 - Mitteilung über Mängel im IKS an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management
- Entscheidung, ob Mängel im IKS festgestellt wurden
- Kontrolle ist nicht so ausgestaltet oder wird nicht so durchgeführt, dass falsche Darstellungen verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden können
- Kontrolle fehlt, die notwendig ist, um falsche Darstellungen zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren
- Entscheidung, ob Mangel bedeutsam
- Mangel oder Kombination von Mängel im IKS, die nach pflichtgemässem Ermessen bedeutsam genug sind, um Aufmerksamkeit von VR zu verdienen
- Mitteilung über Mängel im IKS an VR
- schriftlich
- in angemessener Zeit
- Feststellungen sind in UB festzuhalten (OR Art. 728b Abs. 1)
- Mitteilung über Mängel IKS an Management
- Bedeutsame Mängel im IKS, welche VR mitgeteilt wurden
- sonstige festgestellte Mängel im IKS, die Management nicht durch Dritte mitgeteilt wurden und gemäss pflichtgemässem Ermessen bedeutsam genug sind
- wenn Integrität / Kompetenz in Frage (Hinweis auf dolose Handlung) -> keine Mitteilung!
- Inhalt Mitteilung:
- Beschreibung und Erläuterung möglicher Auswirkungen
- Ausreichende Informationen zur Ermöglichung Zusammenhang zu verstehen
- Erläuterung, dass
- Zweck Abschlussprüfung darin liegt, Prüfungsurteil abzugeben
- Abschlussprüfung eine Betrachtung über relevantes IKS umfasst, um angemessene Prüfungshandlungen zu planen, jedoch nicht mit Ziel ein Urteil zur Wirksamkeit des IKS abzugeben
- berichtete Sachverhalte sind auf Mängel beschränkt, die während Prüfung festgestellt wruden und als bedeutsam eingestuft werden
PS 290 - Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung
Nennen Sie mögliche Sanierungsmassnahmen
- Auflösung stiller Reserven unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten von Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 OR;
- Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen gemäss Art. 670 OR;
- Erwirkung von Gläubigerverzichten oder à fonds perdu-Zuschüssen;
- Eliminierung des kumulierten Verlusts durch Auflösung von offenen Reserven;
- deklarative Kapitalherabsetzung nach Art. 735 OR;
- Kapitalherabsetzung unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf mindestens den bisherigen Betrag («Kapitalschnitt», "Harmonika");
- Kapitalerhöhung in bar, durch Sacheinlage oder mittels Verrechnungsliberierung
- Umwandlung von Fremdkapital in Aktienkapital, «Debt / Equity Swap»
- Sanierungsfusion gemäss Art. 6 FusG.
PS 290 - Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung
Wie muss ein Rangrücktritt gemäss PS ausgestaltet sein?
Was sind die Folgen, wenn RS feststellt, dass Rangrücktritt torz Überschuldung ganz oder teilweise getilgt wurde?
Quantitative Anforderungen:
- Steht Fortführung nicht infrage und bestehen nach sachgerechter und pflichtgemässer Beurteilung gute Voraussetzungen, dass die Gesellschaf die Überschuldung zu überwinden vermag, sollte ein Rangrücktritt, der «nur» auf die Deckungslücke zu Fortführungswerten ausgerichtet ist, genügen.
- Selbstverständlich soll der Rangrücktritt vom Betrag her nicht bloss dem Fremdkapitalüberhang entsprechen, sondern auch ein angemessenes Sicherheitspolster zur Deckung der in den nächsten 12 Monaten nach Unterzeichnung des Rangrücktritts, mindestens aber bis zum nächsten Prüfungszeitpunkt noch zu erwartenden Verluste enthalten
Qualitative Anforderungen:
- in schriftlicher Form abgeschlossen
- so ausgestaltet, dass er eine Stundung der Forderung (und normalerweise auch desZinsendienstes) bewirkt;
- bis zur nachhaltigen Beseitigung der Überschuldung nicht widerrufen werden kann;
- für den Gläubiger nicht offensichtlich finanziell untragbar ist
Folgen Tilgung
Meldung i.S. von OR Art. 728c: "Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem VR"
PS 290 - Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung
Allgemeines Vorgehen
- Vorliegen eines Kapitalverlustes
- Liegt begründete Besorgnis der Überschuldung vor?
- Nein: VR hat GV einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen
- sofern Unterlassung: Hinweis auf sonst. Sachverhalt im Vermerk (Vorliegen Kapitalverlust) + Hinweis auf Gesetzesverstoss im Vermerk (normalerweise keine Ersatzweise Einberufung durch RS, bzw. nur dann, wenn VR keine Sanierungsmassnahmen ergreift, keine Sanierungsversammlung einberufen will, nicht alle Aktionäre informiert sind und davon ausgeganen werden kann, dass eine Informaiton der Aktionäre durch RS Auswirkungen auf Sanierungswillen der Aktionäre hätte.)
- sofern erfolgt: Hinweis auf sonst. Sachverhalt im Vermkerk (Vorliegen Kapitalverlust)
- Ja: VR hat Zwischenbilanz zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten zu erstellen.
- Vor Erstellung Zwischenbilanz hat VR Frage zu kären, ob Going Concern gefährdet. Wenn ja, dann nur Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten -> Wenn Unsicherheit ist dies im Anhang offenzulegen!
- Wenn Keine Erstellung: RS hat zu beurteilen, ob offensichtliche überschuldung vorliegt auf Basis vereinfachten Verfahrens (ggf. auch Nichtabgabe, da umfassende Einschränkung Prüfungsumfang)
- Nein: VR hat GV einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen
- Prüfung Zwischenbilanz(en) durch RS
- offensichtliche Überschuldung gegeben?
- nein: Hinweis auf sonst. Sachverhalt im Vermerk (Kapitalverlust)
- ja: liegen in qualitativer Hinsicht a.g. Rangrücktritte vor oder kuzfr. finanzielle Sanierungsmassnahmen?
- Ja: Hinweis auf sons. Sachverhalt
- nein: VR hat Richter zu benachrichtigen
- offensichtliche Überschuldung gegeben?
- VR hat richter benachrichtigt
- ja: Konkursverfahren (evtl. Konkursaufschub
- nein: RS mahnt VR unter Ansetzung einer Frist* und mit Hinweis auf eigene subsidiäre Anzeigepflicht
- *Frist gemäss PS: Zeitraum sollte 4-6 Wochen ab Feststellung der offensichtlichen Überschuldung nicht überschreiten. HWP gemäss BGE: 60 Tage)
- VR handelt innert angemessener Frist
- ja: Konkursverfahren (evtl. Konkursaufschub)
- ninen: Benachrichtigung Richter durch RS + evtl. Rücktritt RS
PS 290 - Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung
Definitionen
- Hältiger Kapitalverlust (Unterbilanz)
- Überschuldung
- Begründete Besorgnis einer Überschuldung
- offensichtliche Überschuldung
- Hältiger Kapitalverlust (Unterbilanz): Mit Bilanzverlust ist die Summe von AK und gesetzliche Reserve zur Hälfte aufgezehrt
- Überschuldung: Bilanzverlust hat AK vollständig aufgezehrt
- Begründete Besorgnis: Wann der kritische Punkt erreicht ist, an dem Anlass zu begründeter Besorgnis einer Überschuldung besteht, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise sagen. Die Beurteilung ist gestützt auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation und aufgrund der Eigenkapitalbasis im konkreten Einzelfall vorzunehmen
- offensichtliche Überschuldung: liegt dann vor, wenn Überschuldung auch bei optimisitischer Betrachtungsweise nicht leugnen lässt
PS 300 - Planung einer Abschlussprüfung
- Einbindung von Mitgliedern des Prüfungsteams mit Schlüsselfunktionen
- Vorbereitende Massnahmen
- PHs i.H.a. Fortführung Mandantenbeziehung (Wählbakreit, Zulassung, Integrität)
- Beurteilung Einhaltung relevante berufliche Verhaltensanforderungen inkl. Unabhängigkeit
- Verständigung über Auftragsbedinungen
- Planungsaktivitäten
- Prüfungsstrategie
- Merkmale Auftrag festlegen
- Berichterstattungsziele ermitteln
- bedeutsame Faktoren berücksichtigen
- Ergebniss vorbereitende Massnahmen berücksichtigen
- Art, zeitliche einteilung und Umfang Ressourcen ermitteln
- Prüfungsprogramm:
- Art, zeitliche Einteilung und Umfang geplante PHs zur Risikobeurteilung (PS 315)
- Art, zetiliche Einteilung Umfang geplante weitere PH (PS 330)
- andere geplante PHs, damit Prüfung den PS entspricht
- Aktualisierung und änderung im Verluaf Prüfung sofern notwendig
- Planung der Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Überwachung der Mitglieder Prüfungsteam sowie Durchsicht (PS 220)
- Prüfungsstrategie
- Funktion und zeitliche Einteilung bei Planung
- Befassung mit:
- analytische PHs zur Risikobeurteilung (Planning Analytical)
- Gewinnung allgemeines Verständnis über Rechstrahmen und Einhaltung
- Festlegung Wesentlichkeit
- Hinzuziehung von Sachverständigen (PS 620)
- Druchführung andere PHs zur Risikobeurteilun
- Befassung mit:
- Dokumentation
- Prüfungsstrategie
- Prüfungsprogramm
- während Abschlussprüfung vorgenomme bedeutsame Änderungen
- Zusätzliche Überlegungen bei Erstprüfungen
PS 300 - Planung einer Abschlussprüfung
Welche zusätzlichen Überlegungen sind bei Erstprüfungen vorzunehmen?
- Massnahmen beim Eingehen Mandatsbeziehungen und Annahme konkreter Auftrag
- Kommunikation mit vorherigem Abschlussprüfer, wenn Wechsel stattgefunden hat, i.Ü.m relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen
- Berücksichtigung von:
- mit vorherigem Abschlussprüfer zu treffende Vereinbarungen (bspw. Durchsicht APs vorheriger Abschlussprüfer)
- erhebliche Sachverhalte, die i.Z.m. Erstprüfung
- mit Management erörtert wurden
- Mitteilung Sachverhalte an Überwachung Verantwortliche
- Auswirkungen Sachverhalte auf Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm
- notwendige Prüfungshandlungen i.H.a. Eröffnungssalden (PS 510)
- sonstige Verfahren, die QS-System bei ERstprüfungen verlangt (bspw. Hinzuziehen weiterer Partner oder leitende MA um Prüfungsstateige oder Berichte vor Herausgabe durchzusetzen)
PS 300 Planung einer Abschlussprüfung
Wie gehen Sie bei der Entwicklung einer Prüfungsstrategie vor?
- Beurteilung Einflussfaktoren
- Wesentlichkeit
- ERgebnisse der Analyse des Abschlusses
- IKS
- Dolose Handlungen
- Informationstechnologie
- Inanspruchnahme von Dienstleistern
- Durchführung PHs zur Identifizierung von Risiken wesnetlicher falscher Darstelllungen (PS 315)
- Kenntnisse des zu prüfenden Unternehmens und Umfeld
- Unternehmensumfeld
- Merkamale des Unternehmens einschliesslich Bilanzierungspraktiken
- Ziele und Strategien
- ERfolgskennzahlen und ERfolgsmessung
- Kenntnisse des prüfungsrelevanten IKS
- Beurteilung Angemessenheit und Implementierung IKS (Kontrollumfeld, Risikobeurteilungsprozess, rechnungslegungsrelevantes Informationssystem, Kontrollaktivitäten, Überwachung IKS)
- Kenntnisse des zu prüfenden Unternehmens und Umfeld
- Beurteilung Risiken
- Risikoanalyse
- Identifizierung Risiken und rel. Kontrollen
- Feststellung Zusammenhang Risiken und Aussagen im Abschluss
- Feststellung Grössenordnung möglicher falscher Darstellungen
- Bestimmung Wahrscheinklichkeit, dass Risiken zu wesentlicher falscher Darstellung führen können
- Klassifizierung
- Bedeutsame Risiken
- Risiken bei denen aussagebezogene PHs nicht ausreichen
- sonstige Risiken
- Risikoanalyse
- Festlegung und Durchführung PHs als Reaktion auf beurteilte Risiken
- Allgemeine Reationen
- Kritische Grundhaltung
- Besetzung Prüfugnsteam
- Qualitätssicherung
- EoU
- sonstige Aspekte Prüfungsvorgehen
- Spezielle Reaktionen
- Funktionsprüfungen IKS
- aussagebezogene PHs
- analytische PHs
- Einzelfallprüfungen
- Allgemeine Reationen
- Dokumentation Prüfungshandlungen und Prüfungsfeststellungen
- Information VR über bedeutende Risiken
PS 315 - Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verstheen der Einheit und ihres Umfelds
- Prüfungshandlungen zur Risikoabeurteilung und damit zusammenhängende Tätigkeiten:
- Befragungen Management sowie weitere Personen
- Analytische PHs (Planning Analytical)
- Beobachtung und inaugenscheinnahme (Geschäften Einheit, Dokumentationen, bzspw. Geschäftstrateigen, Handbüchern, IKS-Matrix, Berichte vom Management wie bspw. Quartalsberichte, Geschäftsräume
- Das erforderliche Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld einschliesslich ihres IKS
- Einheit und Umfeld:
- Branchenbezogene, rechtliche und andere Faktorien einschliesslich massgebendes Regelwerk
- Merkmale zu Geschäftstätigkeit, Eigentümer und Führungsstruktur, Arten derzeigtiger und geplanter Investitionen, Art in der Einheit organisiert und finanziert wird
- Beurteilung ob Rechnungslegungsmethoden angmessen
- Ziele, Strategien, Geschäftsrisiken
- Messung und Überwachung wirtschaftlicher Erfolg
- IKS
- Kontrollumfeld
- Risikobeurteilung der Einheit
- rechnungslegungsbezogenes Informationssystem und Kommunikation
- Kontrollaktivitäten (Genehmigung, Ergebnisskontrollen, Informationsverarbeitung, physische Kontrollen, Funktionstrennung)
- Überwachung von Kontrollen
- Einheit und Umfeld:
- Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen
- Muss erolgen auf Abschlussebene und Aussagebene (Arten von geschäftsvorfällen, Kontensalden, Abschlussangaben)
- Risiken die besondere Berückischtigung erfordern:
- dolose Handlungen
- bedeutsame wirtschaftliche, rechnungslegungsbezogene oder andere Entwicklungen
- Komplexität Geschäftsvorfälle
- bedeutsame Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen
- Grad Subjektivität Bewertung
- Geschäftsvorfälle ausserhalb gewöhnlicher Geschäftstätigkeit
- Risiken bei denen aussagebezoegene PHs alleine nicht ausreichen:
- Fehlerhafte oder unvollständige Aufezichnungen von routinemässigen und bedeutsamen Geschäftsvorfällen oder Kontensalden, deren Charakteristika häufig eine hoch automatisierte Verarbeitung mit wenigen oder gar keinen manuellen Eingriffen ermöglichen
- Dokumentation
PS 320 - Die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung
- Wesentlichkeit im Zusammenhang mit einer Abschlussprüfung
- Zu berücksichtigen bei:
- Feststellung und Beurtielung Risiken (PS 315)
- Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang weiterer PHs (PS 330)
- Beurteilung Auswirkungen von nicht korrigierten falschen Darstellungen (PS 450)
- Bildung Prfungsurteil im Vermerk (PS 700)
- Festlegung Prozentsatz
- liegt im pflichtgemässen Ermessen Abschlussprüfer
- gewinnorientierte Einheit -> bspw. 5% Gewinn vor Steuer
- nicht gewinnorientiert: -> bsp2. 1% von Gesamtaufwendungen
- Zu berücksichtigen bei:
- Festlegung der Wesentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit bei der Abschlussprüfung
- Der Betrag, der vom Abschlussprüfer unterhalb der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes festgelegt wird, um die Wahrscheinlichkeit dafür auf ein angemessenes niedriges Mass zu reduzieren, dass die Summe aus den nicht korrigierten und den nicht aufgedeckten falschen Darstellung die Wesentlichkeit überschreitet
- Beeinflusst von Verständis über Einheit und Art und Umfang der bei vorhergehenden Prüfungen festgestellte falsche Darstellungen
- Wesentlichkeit für bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben:
- Gesetze, andere Rechtsforschriften oder massgebendes Regelwert die Erwartungen von Nutzern über Bewertung oder Angabe bestimmter Posten beiinflussen
- besondern wichtige Abschlussangaben für Branche
- ob sich Aufmerksamkeit auf ienne bestimmtne Aspekt der Geschäftstätigkeit der Einheit richtet, der im Abschluss gesondert angegeben wird
- Anpassungen im Verluaf der Abschlussprüfung
- wenn Informationen bekannt werden, Umstände sich ändern, Verständnis von Einheit sich ändert, die dazu geführt hätte, dass Abschlussprüfer ursprünglich einen oder mehrere andere Beträge festgelegt hätte
- Beurteilung, ob Notwendigkeit Toleranzwesentlichkeit anzupassen
- Beurteilung ob Art, zeitlihe Einteilung und Umfang weiterer PH weiterhin angmessen
PS 330 - Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken
Was sind die allgemeinen Reaktionen auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Abschlusseben
- die Betonung der notwendigen kritischen Grundhaltung gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsteams;
- Einsatz von erfahrenen Mitarbeitern oder Spezialisten im Prüfungsteam sowie der Beizug von Sachverständigen;
- intensivere Überwachung der Auftragsabwicklung, besondere Massnahmen zur Qualitätssicherung;
- Einbau von zusätzlichen Überraschungsmomenten bei der Auswahl der weiteren durchzuführenden Prüfungshandlungen;
- allgemeine Änderungen der Art, der zeitlichen Einteilung und des Umfangs von Prüfungshandlungen (z. B. Durchführung von aussagebezogenen Prüfungshandlungen zum Abschlussstichtag statt unterjährig)
PS 330 - Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken
Was sind die allgemeinen Reaktionen auf ein unwirksames Kontrollumfeld?
- vermehrte Durchführung von Prüfungshandlungen zum Abschlussstichtag anstatt unterjährig
- Einholung umfassenderer Prüfungsnachweise
- Erhöhung der Anzahl der in die Prüfng einzubeziehende Standorte
PS 330 Prüfungshandlungen als Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussagebene
Welche Arten gibt es und wann kommen sie zum Einsatz?
- Funktionsprüfungen
- Wenn Risikobeurteilung von Erwartung ausgeht, dass Kontrollen wirksam funktionieren und
- aussagebezogene PHs alleine nicht reichen
- Einzelfallprüfungen
- Bedeutsame Risiken
- Wenn Ansatz, mit dem bedeutsames Risiko begegnet werden soll, auschliesslich aussagebezoene PHs beinhalten /d.h. keine Funktionsprüfungen, dann müssen diese auch Einzelfallprüfungen umfassen)
- Aussagebezogene PH, die sich auf Prozess Abschlussebene beziehen
- Abgleich oder Abstimmung des Abschlusses mit zugrunde liegenden Rechnungslegungsunterlagen
- Untersuchung wesentlicher Journaleinträge und andere im Laufe der abschlussaufstellung vorgenommenen Anpassungen
- Ungeachtet der beurteilte Risiken muss Abschlussprüfer für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden sowie Abschlussangaben aussagebezogene PHs durchführen
- Zwingend Abwägung ob Verfahren der externen Bestätigungen (PS 505) durchzuführen ist
- Bedeutsame Risiken
PS 402 - Inanspruchnahme von Dienstleistern
Worauf ist bei Berichtersattung zu achten?
- Wenn nicht modifiziertes Prüfungsurteil -> es darf nicht Bezug auf Tätigkeit deines Prüfuers des Dienstleistern gneommen werden (wenn gesetzlich vorgeschrieben dann Hinweis, dass Verantwortung Abschlussprüfer durch diese Bezugnahem nicht verringert wird)
- Wenn Hinweis auf Tätigkeit Dienstleister für Verständnis Modifizierung relevant -> Hinweis, dass Verantwortung Abschlussprüfer durch diese Bezugnahem nicht verringert wird
- Wenn Abschlussprüfer nicht in Lage, a.g. PN zu erlangen -> Modifzierung nach PS 705
PS 402 - Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen
Definition Bericht Typ 1 und Typ 2
Bericht Typ 1: Bericht über die Beschreibung und Ausgestaltung der Kontrollen bei einem Dienstleister
Ein Bericht, der Folgendes umfasst:
- eine vom Management des Dienstleisters erstellte Beschreibung des Systems des Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgestaltet und eingerichtet sind;
- einen Bericht des Prüfers des Dienstleisters mit dem Ziel, hinreichende Sicherheitzu vermitteln. Dieser Bericht enthält das Urteil des Prüfers des Dienstleisters über die Beschreibung des Systems des Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen sowie über die Eignung der Ausgestaltung der Kontrollen für das Erreichen der festgelegten Kontrollziele.
Bericht Typ 2: Bericht über die Beschreibung, Ausgestaltung und Wirksamkeit von Kontrollen bei einem Dienstleister
Ein Bericht, der Folgendes umfasst:
eine vom Management des Dienstleisters erstellte Beschreibung des Systems des Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen sowie von deren Ausgestaltung und Einrichtung zu einem bestimmtenZeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums und, in manchen Fällen, ihrer Wirksamkeit während eines bestimmten Zeitraums
einen Bericht des Prüfers des Dienstleisters mit dem Ziel, hinreichende Sicherheit zu vermitteln. Dieser Bericht enthält Folgendes:
das Urteil des Prüfers des Dienstleisters über die Beschreibung des Systemsdes Dienstleisters, seiner Kontrollziele und der damit verbundenen Kontrollen sowie über die Eignung der Ausgestaltung der Kontrollen für das Erreichen der festgelegten Kontrollziele und die Wirksamkeit der Kontrollen;
eine Beschreibung der vom Prüfer des Dienstleisters durchgeführten Funktionsprüfungen und deren Ergebnisse.
PS 450 - Die Beurteilung der während der Abschlussprüfung festgestellten Darstellungen
- Kumulierung festgestellter falscher Darstellungen
- Kumulierung muss erfolgen, sofern Fehler nicht zweifelsfrei (einzeln und in Summe) unbeachtlich sind (NAG)
- Berücksichtigung der festgestellten falschen Darstellungen im weiteren Verlauf der Abschlussprüfung
- Bestimmung, ob Prüfungsstrategie und Prüfprogramm überarbeitet werden müssen, wenn:
- Hinweis, dass evtl. weitere falsche Darstellungen vorhanden, die zusammen mit kumulierten falschen Darstellungen wesentlich sein können
- Summe der äwhrend Prüfung kumulierten falschen Darstellungen näherst sich der Wesentlichkeit (PS 320)
- Bestimmung, ob Prüfungsstrategie und Prüfprogramm überarbeitet werden müssen, wenn:
- Kommunikation Managmenent
- Austausch über kumulierte falsche Darstellung
- Aufforderung, diese zu korrigieren
- wenn keine Korrektur: Verständniserlangung über Gründe und Beurteilung, ob Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist (evtl. ist Verweigerung Hinweis auf Einseitigkeit des Managements)
- Beurteilung Auswirkung nicht korrigierter falscher Darstellungen
- Neubeurteilung der Wesentlichkeit (PS 320) -> Reassesment
- Fesstellung, ob nicht korrigierte falsche Darstellungen einzeln oder in Summe wesentlich sind (auch qualitative Faktoren berücksichtigen!)
- Kommunikation VR
- Austausch über nicht korrigierte falsche Darstellungen und Auswirkungen auf Prüfungsurteil im Vermerk
- Wesentliche nicht korrigierte falsche Darstellungen sind einzeln zu bezeichnen
- Verlangung der Korrektur
- Austausch über Auswirkungen nicht korrigierter falschen Darstellungen
- Schriftliche Erklärungen
- Abschlussprüfer muss von Management und VR schriftliche Erklärung darüber erlangen, ob ihrer Meinun gnach die Auswirkungen nicht korrigierter falscher Darstellungen auf Abschluss als Ganes (einzeln un in Summe) wesentlich sind
- Aufstellung Posten muss enthalten oder beigefügt sein
- Dokumentation
- Betrag, unterhalb dessen falsche Darstellungen als zweifelsfrei unbeachtlich angesehen werden (NAG)
- alle während Prüufng kumulierten falschen Darstellungen udn ob sie korrigiert wurden
- Schlussfolgerun gdarüber, ob nicht korrigierte falsche Darstellungen (einzeln oder in Summe) wesentlich sind, einschliesslich Grundlage zur Schlussfolgerung
PS 500 - Prüfungsnachweise
- Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise
- ausreichend: Mass für Quantität
- geeignet: Mass für Qualität
- Informationen, die als Prüfungsanchweise verwendet werden
- Abschlussprüfer muss berücksichtigen
- Relevanz: logsiche Verknüpfung oder Zusammenhang mit Zweck der PH, bzw. Aussage
- Verlässlichkeit: wird bestimmt durch Quelle, Art sowie Umständer unter denen Informationen erlangt wurden
- Externe Nachweise verlässlicher als intenre
- Nachweise verlässlicher, wenn wirksame Kontrollen
- direkt (Beobachtung) erlangte Prüfungsnachweise verlässlicher als indirekte (Befragung)
- Bei Verwertung von Informationen, die zur Einheit erstellt werden:
- Überprüfung Richtigkeit und Vollständigkeit
- Beurteilung, ob Informationen ausreichend genau und detailliert
- Wenn Informationen von Sachverständigen des Managements erstellt:
- Beurteilung Kompetenz, Fähigkeit und Objektivität Sachverständiger
- Verständniserlangung über Tätigkeit des Sachverständigen
- Beurteilung der Eignung der Tätigkeit als Prüfungsnachweis
- Abschlussprüfer muss berücksichtigen
- Auswahl der zu prüfenden Elemente um Prüfungsnachweise zu erlangen
- Vollerhebung
- Auswahl bestimmter Elemente
- Elemente mit hohem Wert oder Schlüsselelmente
- Alle Elemente, die einene bestimmten Betrag überschreiten
- Elemente zum Erlangen von Informationen
- Stichprobenprüfung (PS 530)
- Unstimmigkeit in Prüfungsnachweisen oder Zweifel an deren Verlässlichkeit
- PHs sind anzupassen oder zu ergänzen wenn:
- PN aus einer Quelle nicht mit denjenigen aus einer anderen Quelle im Einklang stehen
- Zweifel an Verlässlichkeit der Informaitonen bestehen, die als PN verwendet werden
- PHs sind anzupassen oder zu ergänzen wenn:
PS 501 - Prüfungsnachweise - Besondere Überlegungnen zu ausgewählten Sachverhalten
- Vorräte
- Inventurbeobachtung sofern Lager wesentlich und Teilnahme praktisch durchführbar; Ziele:
- Beurteilung der Anweisungen und Verfahren des Managements
- Beobachtung der urchführung der Zählverfahren des Managements
- Inaugenscheinnahme der Vorräte
- Durchführen von Testzählungen
- abweichender Abschlussstichtag: Durchführung von PHs zu endgültigen Inventuraufzeichnungen, um festzustellen, ob diese die tatsächlichen Inventurergebnisse widerspiegeln
- Konsignationslager: a.g. PHs: eine der folgenden:
- Anforderung Bestätigung eines Dritten über Menge und Beschaffenheit
- Durchführung einer Inaugenscheinname oder andere angemessene PH
- Inventurbeobachtung sofern Lager wesentlich und Teilnahme praktisch durchführbar; Ziele:
- Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche
- Prüfungshandlungen:
- Befragungen Management und ggf. andere Personen inkl. interner Rechtsberater
- Durchsicht Protokolle VR und Schriftenverkerh mit externen Rechtsberatern
- Durchsicht von Aufwandskonten für Rechtsberatung
- Durchsicht Protokolle Management und VR
- Schriftliche Erklärung i.Ü.m PS 580
- alle bekanntne tatsächlichen oer möglichen Rechtsstreitigkeiten wurden Abschlussprüfer mitgeteilt
- diese wurden i.Ü.m Regelwertk bilanziert und angegeben
- Externe Bestätigungen
- sofern Risiko wesentlicher falscher Darstellungen -> i.Ü.m PS 505
- Prüfungshandlungen:
- Segmentinformationen (IFRS 8, FER 31, nicht jedoch OR)
- Prüfziele
- Abgrenzung Segmente
- Vollstäntigkeit Angaben
- Richtigkeit und Stetigkeit der Segmentinformationen
- Gewinnung Verständnis Management bei Bestimmung angewandter Methoden
- Beurteilung, ob Methoden zu Angaben i.Ü.m Regelwerk (grundsätzlich Managementapproach)
- soweit angebracht, Prüfung der Anwendung dieser Methoden
- Durchführung analytischer oder anderer angemessener PH
- analytisch (Plausibilisierung, ob Segmente sich mit Verständnis Abschlussprüfer decken)
- Einzelfall (Abstimmung Informationen mit internen Berichtsformaten; Besprechung Informationen mti jeweiligen Segmentverantwortlichen)
- Prüfziele
PS 501 - Prüfungsnachweise - Besondere Überlegungnen zu ausgewählten Sachverhalten
Was ist bei der Planung einer Inventurteilnahme relevant?
- Risiken, wesentlicher falscher Darstellungen i.Z.m. Vorräten
- Art des mit Vorräten verbundenen IKS
- ob geeignete Verfahren eingerichtet sind un dkorrekte Anweisungen erteilt werden
- zeitliche Einteilung der Inventur
- ob Einheit permanentes Inventursystem unterhält
- Standorte, an denen Vorräte gehalten werden einschliesslich Risiken und Wesentlichkeit (Entscheidung an welchen Standorten Teilnahme angebracht)
- ob Unterstützung eines Sachverständigen des Abschlussprüfers notwendig (PS 620)
PS 501 - Prüfungsnachweise - Besondere Überlegungnen zu ausgewählten Sachverhalten
Was ist zu beachten, wenn Vorräte von einem Dritten aufbewahrt und kontrolliert werden?
Durchführung eine oder beide der folgenden Massnahmen:
- Anforderungen einer Bestätigung von dem Dritten über Mengen und Beschaffenheit der gehaltenen Vorräte i.Ü.m PS 505
- Durchführung einer Inaugenscheinnahme oder anderer PHs, die unter gewissen Umständen angemessen sind (bspw. wenn Zweifel an Integrität und Objektivität des Dritten):
- Teilnahme oder Veranlassung Teilnahme eines anderen Prüfers an Inventur des Dritten
- Einholen Vermerk eines anderen Prüfers über Eignung des IKS des Dritten
- Einsichtnahme in Dokumentation über von Dritten gehaltenen Vorräte
- Anforderung von Bestätigungen von anderen Parteien, wenn Vorräte als Sicherheit verpfändet wurden
PS 501 - Prüfungsnachweise - Besondere Überlegungnen zu ausgewählten Sachverhalten
Wie gehen Sie vor wenn die Inventurteilnahme praktisch nicht durchführbar ist:
- Alternative Prüfungshandlungen zu Beschaffenheit und Vorhandensein)
- Einsichtnahme in Dokumentaiton über späteren Verkauf bestimmter Vorratsposten, die vor Inventur erworben wurden
- Wenn alternative PHs nicht möglich -> Modifizierung Prüfungsurteil wegen Prüfungshemmnis
PS 505 - Externe Bestätigung
Wann müssen zwingend positive Bestätigungsanfragen beantwortet werden?
- Wenn Bestimmung, dass Beantwortung positive Bestätigungsanfrage notwendig, werden alternativve PHs nicht die genötigten PN liefern
- Wenn Bestätigung nicht erlangt wird -> Entscheid of Modifizierung Prüfungsurteil
PS 505 - Externe Bestätigungen
Erläutern Sie das Verfahren
Abschlussprüfer muss Kontrolle bewahren:
- Festlegung der zu bestätigenden Informationen
- Auswahl geeignete bestätigende Partei
- Ausgestaltung Bestätigungsanfragen, einschliesslich Adressierung udn Informationen zu Rücksendung (direkt an Abschlussprüfer)
- Versendung Anfragen an bestätigende Partei
PS 505 - Externe Bestätigungen
Was ist mit Abweichungen zu tun?
Abscghlussprüfer muss Abweichungen untersuchen, um festzustellen ob Hinweis auf falsche Darstellung oder nicht