Fragen im Konkursrecht
Div. Fragen aus dem Rechtsgebiet des Konkursrechts
Div. Fragen aus dem Rechtsgebiet des Konkursrechts
Fichier Détails
Cartes-fiches | 37 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 15.11.2021 / 16.11.2021 |
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Welche anderen Arten gibt es nebst der Schenkung- Überschuldungs- und Absichtsanfechtung?
- Erwerb einer verrechenbaren Forderung, Art. 214 SchKG
- Pfändung von Vermögenswerten nach dem Konkurs, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, Art. 265a Abs. 3 SchKG
- Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft durch überschuldeten Erben, Art. 578 ZGB
Hat die Anfechtung Auswirkungen auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts?
Nein, das betreffende Rechtsgeschäft bleibt zivilrechtlich gültig. Aber die übertragenen Vermögenswerte werden der Zwangsvollstreckung zugeführt – folglich rein betreibungs- bzw. konkursrechtliche Wirkung
Wie wird im Konkurs verwertet?
Es gibt die Zwangsverteigerung und den Freihandverkauf (SchKG 256 I). Daneben gibt es auch die Abtretung von Rechtsansprüchen gemäss SchKG 260 als ausserordentliche Verwertungsart.
Welche im Inventar verzeichneten Werte werden nicht verwertet?
- Kompetenzstücke, Art. 92 f. SchKG (Art. 224 SchKG)
- Nicht verwertbare Gegenstände, Art. 92 Abs. 2 SchKG (Art. 224 SchKG)
- Nach Spezialgesetzen weitere nicht pfändbare Gegenstände, Art. 92 Abs. 4 SchKG (Art. 224 SchKG)
- Anfechtungsansprüche nach den Art. 286-288 SchKG, Art. 256 Abs. 4 SchKG
- Sachen, die als Dritteigentum bezeichnet und entsprechend ausgeschieden worden sind (Art. 225 SchKG)
- Im Ausland liegende Vermögenswerte: sind zu verwerten, oftmals aber praktische Schwierigkeiten (Art. 27 Abs. 1 KOV)
Wann wird die Steigerung, wann der Freihandverkauf gewält im ordentlichen Verfahren?
SchKG 256 I die Gläubiger bestimmen über die Verwertungsart anlässlich der 2. Gläubigerversammlung
Wie werden Vermögensgegenstände im summarischen Verfahren verwertet?
Im summarischen Verfahren entscheidet die Konkursverwaltung grundsätzlich selbst über die Wahl der Verwertungsart – d.h. Freihandverkauf oder Zwangsversteigerung. Es hat aber jedenfalls die Vorgabe/Voraussetzungen gemäss Art. 256 Abs. 2-4 SchKG sowie die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren, Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG.
Was ist speziell zu beachten, wenn Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert mit einem Freihandverkauf veräussert werden?
Der Pfandgläubiger muss gemäss Art. 256 Abs. 2 SchKG zustimmen. Gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG müssen die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.
Wann ist die Verwertung von Grundstücken möglich?
Wenn das Kollokationsverfahren und allfällige Kollokationsprozesse durchgeführt worden sind (Art. 128 Abs. 1 VZG). Allfällige Prozesse betreffend dingliche Belastungen müssen erledigt sein. Es darf keine Verwertung erfolgen, bevor der Wert des Grundstückes und damit sein Preis nicht klar ist, Art. 128 VZG.
Eine Ausnahme liegt vor bei sogenannter «Überdringlichkeit»: Wenn bei einem sofortigen Verkauf mit einem bedeutend höheren Erlös zu rechnen ist und dadurch nicht Interessen von besonderer Bedeutung verletzt werden.
Was sind die Voraussetzungen der Abtretung nach SchKG 260?
- Ein Abtretungsgläubiger muss tatsächlich Gläubigerstellung im Konkurs haben
- Vor jeder Abtretung hat ein Verzichtsbeschluss der Gläubigergesamtheit (Mehrheitsbeschluss) zu erfolgen. Dieser erfolgt in der Regel stillschweigend.
- Jeder Gläubiger muss Gelegenheit gehabt habe, sich zu äussern. Ansonsten droht die Nichtigkeit der Abtretung.
Welches sind die Wirkungen einer Abtretung nach SchKG 260?
- Mit der Abtretung verliert die Konkursverwaltung vorübergehend die Verfügungsmacht über den abgetretenen Anspruch
- Die Abtretungsgläubiger bilden eine notwendige Streitgenossenschaft sui generis
- Sie machen den Anspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend
Was ist der Unterschied zwischen Masseverbindlichkeit, Massekosten und Masseschuld?
Masseverbindlichkeiten ist ein Sammelbegriff für 1) die sog. Massekosten und 2) die sog. Masseschulden (vgl. Art. 262 Abs. 1 SchKG). 1) Massekosten sind die aus Eröffnung und Durchführung eines Konkursverfahrens entstehenden Verfahrenskosten, nämlich 1a) Auslagen und 1b) Gebühren des Amtes. 2) Masseschulden sind die während des Verfahrens zulasten der Masse eingegangenen Verbindlichkeiten (bspw. Lagermietung, Steuerschuld aus Verwertung). Wenn das vorhandene Massevermögen nicht ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu decken, ist folgende Rangfolge der Deckung vom BG vorgesehen: Zunächst werden die Auslagen (1a) des verfahrensleitenden Organs beglichen, hernach die Masseschulden (2) und schliesslich die Gebühren (1b) des Amtes bzw. die Forderungen des verfahrensleitenden Organs. Bei Pfandgegenständen müssen die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden (Art. 262 Abs. 2 SchKG, Art. 85 KOV).
Was sind die Wirkungen des Verlustscheins?
Zivilrechtliche:
- Unverzinslichkeit (SchKG 149 IV)
- Verjährung in 20 Jahren (SchKG 149a I)
Betreibungsrechtliche:
- Wirkung als Arrestgrund (SchKG 271 I)
- Bei Anerkennung der Forderung prov. Rechtsöffnungstitel i.S,v. SchKG 82 (SchKG 265 I)
- Neue Betreibung nur möglich, wenn Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (SchKG 265 II)
Was sind die Voraussetzungen der Abschlagsverteilungen und wie ist das Vorgehen?
Die Voraussetzung der Abschlagsverteilung sind in Art. 266 SchKG erwähnt:
- Rechtskräftiger Kollokationsplan (zumindest klassenweise rechtskräftig, privilegierte Forderungen können bei Rechtskraft vorab befriedigt werden)
- Keine Beeinträchtigung der Endverteilung (müssen noch genügend Mittel für Deckung der Masseverbindlichkeiten vorhanden sein)
- Rechtfertigung der zusätzlichen Verteilungskosten (Verteilung muss genug gross sein und Zeitverhältnisse müssen diese rechtfertigen)
Es wird gemäss Art. 82 KOV vorgegangen:
- provisorische Verteilungsliste
- Auflage der Verteilungsliste während 10 Tagen
- Zurückbehaltung der Teilzahlungen bei „unsicheren Forderungen“ (bei unsicheren Forderungen eher keine Abschlagsverteilung vornehmen)
Wann kommt es zu einem Nachkonkurs?
Der Nachkonkurs (Art. 269 SchKG) kommt zum Zuge bei nachträglich entdeckten Vermögenswerten. Er kommt nur in Frage, wenn das Konkursverfahren durchgeführt worden ist. Nach Einstellung mangels Aktiven ohne Feststellung er Gläubigerrecht muss bei neu entdeckten Vermögenswerten daher ein Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens an den Richter erfolgen.
Voraussetzungen:
- Durchgeführtes Konkursverfahren
- Entdeckung des Vermögenswertes nach Abschluss des Verfahrens
- Vermögenswert gehört zur Masse, wurde aber nicht admassiert
- Vermögenswert wurde neu entdeckt, d.h. vorher nicht bekannt; wenn er aber bekannt war, aber nicht admassiert wurde, wird von einem Verzicht der Masse ausgegangen; wenn er aber in guten Treuen als wertlos beurteilt wurde und sich später als wertvoll herausstellt, ist ein Nachkonkurs möglich.
Ist der Konkurswiderruf (Art. 195 SchKG) bei einem Aktivenüberschuss möglich und was müsste bei einem Organisationsmangel speziell beachtet werden?
Widerruf ist bei einem Aktivenüberschuss möglich, da alle Forderungen samt Zinsforderungen gedeckt werden können (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Legitimiert zum Antrag ist der Schuldner, subsidiär ist ebenfalls die Konkursverwaltung dazu berechtigt. Bei Konkurs zufolge Organisationsmängel muss zugleich auch der Organisationsmangel beseitigt werden.
ABER: Widerruf ist nicht zwingend, wenn der Schuldner nicht will, muss es nicht beantragt werden
Eigenheiten des ordentlichen Verfahrens
Spezialanzeigen an bekannte Gläubiger SchKG 233, KOV 40
Gläubigerversammlungen
Möglichkeit einer ausserordentlichen Konkursverwaltung
Versteigerung als ordentliche Verwertungsart
Auflegung der Verteilungsliste
Wann kann das summarische Verfahren gewählt werden?
- Kosten des ordentlichen Verfahrens sind voraussichtlich nicht gedeckt
oder
- Verhältnisse sind einfach (zB keine Prozesse höndig, keine Anfechtungsansprüche)
Ordentliches Verfahren kann von den Gläubigern verlangt werden SchKG 231 II
Wann kann die Einstellung mangels Aktiven verlangt werden?
Wenn das Inventar ergibt, dass nicht genügend Aktiven für die (summarische) Durchführung des Verfahrens vorhanden sind.
Lastet ein Pfandrecht auf einem Aktivum, so wird nur der zu erwartende Überschuss über die pfandgesicherte Forderung hinaus berücksichtigt. KOV 39
Ist für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens ein Antrag zu stellen?
Nein, jedes Verfahren wird grundsätzlich als ordentliches durchgeführt. Sollte eine andere Verfahrensart gewählt werden, so ist dies zu beantragen KOV 39
Was passiert mit der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat?
Die Einstellung des Verfahrens lässt grundsätzlich alle Betreibungen wieder aufleben (Art. 230 Abs. 4 SchKG), sofern sie im Moment der Konkurseröffnung noch fortgesetzt werden konnten. Die Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, lebt aus diesem Grund nicht wieder auf, da das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt wurde. Dieser Gläubiger muss eine neue Betreibung einleiten.
Was hat die Konkursmasse für eine Rechtsstellung?
Bei der Konkursmasse handelt es sich um ein Sondervermögen mit eigenem rechtlichem Schicksal, das von der Praxis auch als parteifähig erachtet wird. Verwaltet und vertreten wird dieses Sondervermögen durch die amtliche oder ausseramtliche Konkursverwaltung. Dieses Sondervermögen dient zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger. Es handelt sich aber um keine juristische Person, der Schuldner bleibt Eigentümer.
Was entscheidet darüber, ob das Aussonderungs- oder das Admassierungsverfahren angewendet werden muss?
Der Gewahrsam (=unmittelbare faktische Herrschaft) am streitigen Gegenstand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung.
WIe ist das Vorgehen bei der Anerkennung eines Drittanspruchs?
Im ordentlichen Verfahren ist i.d.R. noch die zweite Gläubigerversammlung abzuwarten. Nur wenn diese dem Entscheid der Konkursverwaltung zustimmt und kein Gläubiger die Abtretung des Rechtsanspruches nach Art. 260 SchKG verlangt, darf die Sache dem Dritten herausgegeben werden (Art. 47 KOV).
Im summarischen Verfahren entscheidet die Konkursverwaltung grundsätzlich alleine über die Herausgabe (Art. 231 Abs. 3 Ziff 1 SchKG, Art. 49 KOV), in wichtigen Fällen ist aber auch hier eine Frist zur Stellung eines Abtretungsbegehrens i.S.v. Art. 260 SchKG anzusetzen, welche Auflage des Kollokationsplans zu verbinden ist (Art. 49 KOV).
Ausnahme nach Art. 51 KOV: Ausnahmsweise kann die Konkursverwaltung ohne vorgängige Anhörung der Gläubiger darüber befinden, ob ein Gegenstand dem Drittansprecher herausgegeben wird oder nicht, nämlich wenn das Eigentum des Dritten von vornherein als bewiesen zu betrachten ist oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird.
Nenne die wichtigsten Punkte zur Einvernahme des Schuldners
SchKG 222 I; 232 II Ziff. 2-4, KOV 37 Umfassende Offenbarungs-, Auskunfts- (und Herausgabepflicht) des Schuldners
- Offenlegung der Vermögensverhältnisse
- Geschäftsgang
- Aufbewahrungsort
- Wert Massagegenstände
- Weitere für das Konkursverfahren nötige Angaben
- Mitwirkungspflicht Dritter
- Straffolge bei falscher/unterlassener Auskunft
Was sind die Wirkungen der Konkurseröffnung auf das Vermögen des Schuldners?
- Verlust Dispositionsfähigkeit (Art. 204 SchKG)
- Zahlungen an den Schuldner (Art. 205 SchKG)
- Einschränkung der Betreibungsfähigkeit (Art. 206 SchKG)
- Einstellung von Zivilprozessen- und Verwaltungsverfahren (Einschränkung der Prozessfähigkeit; Art. 207 SchKG)
- Sondervermögen Konkursmasse (Verwaltung durch Konkursverwaltung)
Was sind die Wirkungen der Konkurseröfnung auf die Rechte der Gläubiger?
- Fälligkeit der Forderungen gegenüber dem Schuldner
- Stopp des Zinsenlaufes
- Umwandlung von Forderungen
- Zulassung der bedingten Forderung im vollen Betrag (Art. 210 SchKG)
- Kein Rücktrittsrecht mehr gemäss Art. 212 SchKG
- Einschränkungen beim Verrechnungsrecht (Art. 213 f. SchKG)
- Mitverpflichtungen (Art. 215 ff. SchKG)
- Rangordnung der Gläubiger (Art. 219 SchKG)
Welche Auswirkungen hat die Publikation des Schuldenrufs?
Der Schuldner kann in Bezug auf die Konkursmasse keine Verfügungen mehr vornehmen (SchKG 204 I)
Ein Schuldner des Konkursiten kann seine Schuld nicht mehr durch Tilgung an den Konkursiten erledigen (SchKG 205 II)
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzentschädigung ist innert 60 Tagen ab Publikation geltend zu machen (AVIG 53)
erste Gläubigerversammlung
SchKG 235
Wann ist die erste Gläubigerversammlung beschlussfähig?
SchKG 235 III
Anwesenheit/Vertretung von mindestens 1/4 der bekannten Gläubiger
Wenn Anwesenheit/Vertretung von lediglich 4 oder weniger Gläubigern: nur, wenn diese mindestens 1/2 der bekannten Gläubigern ausmachen
Fallen die Geschäftsbücher in die Konkursmasse?
Die Geschäftsbücher unterliegen dem Konkursbeschlag, fallen aber nicht in die Konkursmasse
KOV 15
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