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Fragen im Konkursrecht

Div. Fragen aus dem Rechtsgebiet des Konkursrechts

Div. Fragen aus dem Rechtsgebiet des Konkursrechts


Kartei Details

Karten 37
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.11.2021 / 16.11.2021
Lizenzierung Keine Angabe    (SchKG)
Weblink
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Eigenheiten des ordentlichen Verfahrens

Spezialanzeigen an bekannte Gläubiger SchKG 233, KOV 40

Gläubigerversammlungen

Möglichkeit einer ausserordentlichen Konkursverwaltung

Versteigerung als ordentliche Verwertungsart 

Auflegung der Verteilungsliste

Wann kann das summarische Verfahren gewählt werden?

- Kosten des ordentlichen Verfahrens sind voraussichtlich nicht gedeckt

oder 

- Verhältnisse sind einfach (zB keine Prozesse höndig, keine Anfechtungsansprüche)

Ordentliches Verfahren kann von den Gläubigern verlangt werden SchKG 231 II

Wann kann die Einstellung mangels Aktiven verlangt werden?

Wenn das Inventar ergibt, dass nicht genügend Aktiven für die (summarische) Durchführung des Verfahrens vorhanden sind.

Lastet ein Pfandrecht auf einem Aktivum, so wird nur der zu erwartende Überschuss über die pfandgesicherte Forderung hinaus berücksichtigt. KOV 39

Ist für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens ein Antrag zu stellen?

Nein, jedes Verfahren wird grundsätzlich als ordentliches durchgeführt. Sollte eine andere Verfahrensart gewählt werden, so ist dies zu beantragen KOV 39

Was passiert mit der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat? 

Die Einstellung des Verfahrens lässt grundsätzlich alle Betreibungen wieder aufleben (Art. 230 Abs. 4 SchKG), sofern sie im Moment der Konkurseröffnung noch fortgesetzt werden konnten. Die Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, lebt aus diesem Grund nicht wieder auf, da das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt wurde. Dieser Gläubiger muss eine neue Betreibung einleiten.

Was hat die Konkursmasse für eine Rechtsstellung?

Bei der Konkursmasse handelt es sich um ein Sondervermögen mit eigenem rechtlichem Schicksal, das von der Praxis auch als parteifähig erachtet wird. Verwaltet und vertreten wird dieses Sondervermögen durch die amtliche oder ausseramtliche Konkursverwaltung. Dieses Sondervermögen dient zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger. Es handelt sich aber um keine juristische Person, der Schuldner bleibt Eigentümer.

Was entscheidet darüber, ob das Aussonderungs- oder das Admassierungsverfahren angewendet werden muss?

Der Gewahrsam (=unmittelbare faktische Herrschaft) am streitigen Gegenstand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung.

WIe ist das Vorgehen bei der Anerkennung eines Drittanspruchs?

Im ordentlichen Verfahren ist i.d.R. noch die zweite Gläubigerversammlung abzuwarten. Nur wenn diese dem Entscheid der Konkursverwaltung zustimmt und kein Gläubiger die Abtretung des Rechtsanspruches nach Art. 260 SchKG verlangt, darf die Sache dem Dritten herausgegeben werden (Art. 47 KOV).

Im summarischen Verfahren entscheidet die Konkursverwaltung grundsätzlich alleine über die Herausgabe (Art. 231 Abs. 3 Ziff 1 SchKG, Art. 49 KOV), in wichtigen Fällen ist aber auch hier eine Frist zur Stellung eines Abtretungsbegehrens i.S.v. Art. 260 SchKG anzusetzen, welche Auflage des Kollokationsplans zu verbinden ist (Art. 49 KOV).

Ausnahme nach Art. 51 KOV: Ausnahmsweise kann die Konkursverwaltung ohne vorgängige Anhörung der Gläubiger darüber befinden, ob ein Gegenstand dem Drittansprecher herausgegeben wird oder nicht, nämlich wenn das Eigentum des Dritten von vornherein als bewiesen zu betrachten ist oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird.