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Steuern Fragen Zulassungsprüfung Treuhand

Frage/Antwort

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Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 03.08.2021 / 22.07.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Herr Tobias Meister (50jährig, verheiratet) hat ein Kontoguthaben der Säule 3a bei einer Bank von CHF 150'000.00. Für den Kauf einer Eigentumswohnung tätigt er von diesem Guthaben im Einverständnis mit seiner Ehefrau am Welche gesetzlichen Bestimmungen (DBG) kommen bei der Besteuerung zur Anwendung? Nennen Sie zu den nachfolgenden Umschreibungen jeweils den passenden Gesetzesartikel (inkl. Absatz und ev. Buchstabe). 01.01.2017 einen WEFVorbezug im Umfang von CHF 100'000.00.

Art. 22 Abs. 1 DBG

Herr Tobias Meister (50jährig, verheiratet) hat ein Kontoguthaben der Säule 3a bei einer Bank von CHF 150'000.00. Für den Kauf einer Eigentumswohnung tätigt er von diesem Guthaben im Einverständnis mit seiner Ehefrau am Bestimmung, ob der Vorbezug separat oder zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert wird 01.01.2017 einen WEFVorbezug im Umfang von CHF 100'000.00.

Art. 38 Abs. 1 DBG

Herr Tobias Meister (50jährig, verheiratet) hat ein Kontoguthaben der Säule 3a bei einer Bank von CHF 150'000.00. Für den Kauf einer Eigentumswohnung tätigt er von diesem Guthaben im Einverständnis mit seiner Ehefrau am Bestimmung, ob der Vorbezug separat oder zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert wird 01.01.2017 einen WEFVorbezug im Umfang von CHF 100'000.00.

Art. 38 Abs. 2 DBG

Herr Tobias Meister (50jährig, verheiratet) hat ein Kontoguthaben der Säule 3a bei einer Bank von CHF 150'000.00. Für den Kauf einer Eigentumswohnung tätigt er von diesem Guthaben im Einverständnis mit seiner Ehefrau am Bestimmung, ob der Vorbezug separat oder zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert wird 01.01.2017 einen WEFVorbezug im Umfang von CHF 100'000.00.

CHF 1'483 + (CHF 97 * 5) = CHF 1'968; davon 1/5 = CHF 393.60

Frau Doris Hänggi (geb. 01.05.1960) hat am 01.02.2001 eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von CHF 200'000.00 und einer Laufzeit von 16 Jahren abgeschlossen. Am 01.02.2017 erhält sie mit dem Ablauf dieser Versicherung den Betrag von CHF 230'000.00 überwiesen.

DBG 20 Abs 1 Bst. A

Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres Herr Erich Handschin (70jährig) ist nach seiner Pensionierung nach Afrika ausgewandert und erhält aus der Schweiz aus einer privatrechtlichen BVGVorsorgeeinrichtung eine monatliche Rente von CHF 5'000.00 brutto. Mit dem Wohnsitzstaat von Herrn Handschin hat die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. begründet wurde. Hier sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da Frau Hänggi zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 60 Jahre alt ist Auf welche Art ist Herr Handschin in der Schweiz für diese Rente steuerpflichtig? Ergänzen Sie zu diesem Zweck die beiden fehlenden Wörter im folgenden Satz. Geben Sie ausserdem die gesetzliche Grundlage an. Herr Handschin ist in der Schweiz aufgrund Zugehörigkeit steuerpflichtig. –

Herr Handschin ist in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeitbeschränkt steuerpflichtig.

Herr Erich Handschin (70jährig) ist nach seiner Pensionierung nach Afrika ausgewandert und erhält aus der Schweiz aus einer privatrechtlichen BVGVorsorgeeinrichtung eine monatliche Rente von CHF 5'000.00 brutto. Mit dem Wohnsitzstaat von Herrn Handschin hatdie Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Auf welche Art ist Herr Handschin in der Schweiz für diese Rente steuerpflichtig? Wie wird diese Rente gemäss DBG steuerlich behandelt? Beantworten Sie die nachfolgend aufgeführten Punkte und berechnen Sie den jährlichen Steuerbetrag Gesetzliche GrundlageArt der SteuerTarifBerechnung

DBG Art. 96 Abs. 2 Quellensteuer 1% Bruttoeinkünfte 5'000 x 12 x 1% = 600

Sind die folgenden Positionen bezüglich der Einkommenssteuer steuerlich zulässige Abzüge (abzugsfähige Aufwendungen bzw. Kosten) oder steuerlich nicht abziehbare Aufwendungenbzw. Kosten?

DBG Art 33 Abs 1 Bst. DBG Art 34 Bst