Baurecht - Urheberecht
CAS Baurecht HSLU 2021
CAS Baurecht HSLU 2021
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.06.2021 / 28.06.2021 |
Weblink |
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Welche 2 Voraussetzungen braucht es für den Schutz für das Urheberecht?
Was ist geschützt?
Welche Aussagen stimmen?
Welche Kategorien nennt die URG?
- literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke
- Werke der Musik / akustische Werke
- Werke der bildende Kunst, insbesondere Malerei, Bildhauerei und der Graphik
- Werk mit wissenschaftlichem oder technischen Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische darstellungen
- Werke der Baukunst
- Werke der angewandten Kunst
- fotografischee, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke
- choreografische Werke und Pantomimen
Welche Besonderheiten sind bei Bauwerken betreffend Urheberecht zu erwähnen (3 Eigenschaften)
- Ausdruck einer Raumidee. eine Anordnung von Linien und Formen auf der Fläche oder in Raum (3D)
- Ein Bauwerk erfordert in der Regel die Beteiligung von mehrere Schöpfern
- Ein Bauwerk dient neben dem Kunstgenuss in der Regel vordergündig einem Gebrauchszweck (z.B. wohnen, Gewerbe)
Wer ist Urheber eines Werks
Erkläre :
- Schöpferprinzip
- Miturheberschaft
Schöpferprinzip
Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffenhat (Art. 6 URG).
Das Schöpferprinzip kollidiert mit dem Grundsatz, wonach das Urheberrecht dem wirtschaftlichen Risikoträger zukommen soll.
Miturheberschaft
Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG)
Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden (Art. 7 Abs. 2 URG).
Ist das Urheberecht übertragbar?
Grundsatz = Freie Übertragbarkeit (Vertragsfreiheit)
Ausnahme = Keine Übertragung der Urheberpersönlichkeitsrechte
Zweckübertragungstheorie (stillschweigende Übertragung) ls Faustregel gilt:
" Bei fehlender vertraglicher Regelung ist die stillschweigende Übertragung der Urheberrechte im Umfang des Vertragszwecks zu vermuten."
Gebe 3 Anwendungsfälle der Zweckübertragungstheorie:
- Beim Arbeitsvertrag: In der Regel Übergang des Urheberrechts vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber JA
- Beim Planervertrag: In der Regel Übergang des (einmaligen) Verwendungsrechts vom Planer auf den Bauherrn JA
- Bei Wettbewerben: In der Regel kein Übergang des Urheberrechts (erst mit der Vergabe) Demnach ist die Einwilligung des Planers notwendig, falls ein Projekt weiterbearbeitet wird NEIN
Welche Rechte hat der Urheber eines Werks?
- Urhebervermögensrechte
a) Vervielfältigungsrecht
b) Änderungs-und Bearbeitungsrecht
- Urheberpersönlichkeitsrechte
a) Entstellungsverbot
b) Erstveröffentlichungsrecht
c) Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
d) Zerstörungsverbot(bei Werken der Baukunst lediglich Rechte auf Fotografieren und Kopieren von Plänen, Art. 15 Abs. 3 URG)
Welche Spannungsfelder bestehen beim Urheberecht zwischen Planer und Eigentümer des Bauwerks?
Grundproblematik = Ein Bauwerk dient nicht direkt dem Kunstgenuss, sondern erfüllt in der Regel primär einen Gebrauchszweck (z.B. Wohnen, Gewerbe). Es entsteht somit ein Konflikt zwischen dem dinglichem Recht (Eigentum) des Grundeigentümers und dem Immaterialgüterrecht (Urheberrecht) des Planers.
Änderungen und Bearbeitungen am fertigen Bauwerk
a) Grundsatz = Änderungen des Bauwerks sind zulässig (URG 12 III)(wenn sie ohne Einfluss auf das äussere Erscheinungsbild bleiben ohnehin, z.B. Änderung im Innern oder Unterirdisch)
b) Ausnahme = Entstellung des Bauwerks ist unzulässig (URG 11 II)(eine «als Verstümmelung in Erscheinung tretende Änderung, die eine «einschneidende Verletzung der Persönlichkeit des Urhebers» bewirkt)
c) Gegenausnahme = Zerstörung des Bauwerks ist zulässig (eine Zerstörung liegt im urheberrechtlichen Sinne bereits vor, wenn das Bauwerk derart verändert wird, dass die ursprüngliche geistige Schöpfung nicht mehr erkennbar ist)
Urheberecht: Spannungsfeld zwischen Planer und Bauherr bei Vertragsauflösung. Erkläre die Grundproblematik.
Grundproblematik = Der Bauherr hat einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Planer im Rahmen der Vertragserfüllung erhalten oder erschaffen hat. Der Herausgabe anspruch besteht grundsätzlich auch für Pläne, an denen dem Planer das Urheberrecht zukommt.
Bei vorzeitiger Auflösung des Planervertrags ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind folgende zwei Fragen entscheidend:
- Wurde bereits mit der Ausführung des Bauwerks begonnen?Falls bereits mit der Ausführung begonnen wurde, so besteht im Normalfall eine Berechtigung zur Fortführung.
- Welche Partei hat die Vertragsauflösung zu vertreten?Jene Partei, welche die Vertragsauflösung zu vertreten hat, kann in der Regel nicht die Urheberrechte beanspruchen.
Eine vertragliche Regelung drängt sich auf, insbesondere um eine frühzeitige Vergütung des Urheberrechts sicherzustellen
Urheberecht: Welche Forderungen macht der Sia in seinem Positionspapier?
- Übertragung der Urheberrechte nur mit Zustimmung des Planers und gegen Entschädigung
- Kein Übergang der Urheberrechte bei Wettbewerben und Studienaufträgen
- Keine unentgeltliche Verwertung der Arbeitsergebnisse
- Keine Pflicht zur Abgabe von Plänen in Digitalform (Kontrollverlust)
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