Verwaltungsrecht 1
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 26 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.04.2021 / 07.04.2021 |
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Verwaltung als funktioneller Begriff
«Deshalb ist der Begriff der Verwaltung in dieser Richtung nur verneinendzu bestimmen: als Tätigkeit des Staates, die nicht Gesetzgebung oder Justiz ist.» (OTTOMAY E R, 1895)
«Nach den vorangegangenen Erörterungen versteht man unter Verwaltung die ganze Tätigkeit, die der Staat oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Verband zur Erreichung seiner Lebenszwecke unter seiner eigenen Rechtsordnung entfaltet und die weder in den Bereich der Gesetzgebung, noch Rechtsprechung fällt.» (FRITZFLEINER, 1911)
Verwaltungsrecht: mögliche Definitionen
«Verwaltungsrecht» ist:
Recht, welches die Verwaltung regelt (Regelungsgegenstand als Anknüpfungspunkt). z.B.: RVOG, VwVG, VG (vorherrschendes Verständnis der schweizerischen Lehre)
Recht, welches die Verwaltung vollzieht (Vollzugsverantwortung als Anknüpfungspunkt). z.B.: LMG, BankG, KVG (vorherrschendes Verständnis der österreichischen Lehre)
Recht, welches von der Verwaltung erlassen wird (Urheberschaft als Anknüpfungspunkt). z.B. Verordnungen im Bereich Finanzmarkt, Lebensmittelrecht, Krankenversicherung etc.
Jede Definition ist richtig, für sich alleine genommen aber auch unvollständig.
Eigenheiten des Verwaltungsrechts
Verwaltungsrecht ist ...
•... zwingendes Recht (i.d.R. keine Privatautonomie)
•... droitinégalitaire(Machtgefälle Verwaltung-Individuum)
•... Steuerungsmittel der Politik (finalité)
•... technisches Recht
•... unübersichtliches und heterogenes Recht
Verfassungsgrundsätze des Verwaltungsrechts
- Gesetzmässigkeit
- öffentliches Interesse
- Verhältnissmässigkeit
- Treu und Glauben
- Rechtsgleichheit und Willkürverbot
Teilgehalte des Legalitätsprinzips
1.Erfordernis des Rechtssatzes[das heisst konkret:generell-abstrakte Normen (wenden sich an eine Vielzahl von Personen und regeln eine Vielzahl von Fällen)[Motiv:Rechtsgleichheit
2.Erfordernis der genügenden Normstufe [das heisst konkret:«Wichtiges»gehört ins Gesetz im formellen Sinn (welches vom Parlament verabschiedet wurde und dem [fak./obl.] Ref. untersteht)[Motiv:Demokratie
3.Erfordernis der genügenden Normdichte oder-bestimmtheit[das heisst konkret:Normen müssen so bestimmt sein, dass Einzelne ihr Verhalten danach richten können[Motiv:Rechtssicherheit (insb. Voraussehbarkeit)
4.Erfordernis der genügenden Kundmachung [das heisst konkret:Normen müssen ordnungsgemäss publiziert werden[Motiv:Rechtssicherheit (insb. Voraussehbarkeit)
Wan darf auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden?
1.Fundamentales Rechtsgutbetroffen +Anstelle einer gesetzlichen Grundlage genügt das Abstützen auf diepolizeilichen Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 S. 3 BV), wenn kumulativfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.Schwere und unmittelbare Gefahr für dieses Rechtsgut +
3.Zeitliche Dringlichkeiterfordert sofortiges Handeln +
4.Fehlen geeigneter gesetzlicher Massnahmen+
5.Nicht vorhersehbare,atypische Gefährdungslage.
typische öffentliche Interessen
«Polizeiliche» Interessen (≠ Polizei im organisatorischen Sinn!):
•öffentliche Ordnung und Sicherheit•öffentliche Ruhe
•Gesundheit
•Sittlichkeit
•Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
Planerische Interessen
Sozialpolitische Interessen
Fiskalische Interessen (mit Vorbehalten...)
Teilgehalte der Verhältnissmässigkeit
1. Eignung
2. Erforderlichkeit
3. Zumutbarkeit (Das Verwaltungshandeln darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.)
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (Treu und Glauben)
1. Vertrauensgrundlage:ausreichend bestimmt/individualisiert, um Erwartungen auszulösen;
2. Vertrauen:Betroffener kannte Vertrauensgrundlage und durfte annehmen, diese sei frei von Rechtsmängeln;
3. Vertrauensbetätigung:Betroffener hat gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
4. Interessenabwägung zwischen individuellem Interesse am Vertrauensschutz und öffentlichem Interesse.Drei mögliche Rechtsfolgen (alternativ)
:a)materiell-positiv: Verbindlichkeit der Vertrauensgrundlage;
b)materiell-negativ: Entschädigung des Vertrauensschadens;
c)prozessual: Wiederherstellung einer Frist
Voraussetzungen für eine Praxisänderung
1. Vertrauensgrundlage:ausreichend bestimmt/individualisiert, um Erwartungen auszulösen;
2. Vertrauen:Betroffener kannte Vertrauensgrundlage und durfte annehmen, diese sei frei von Rechtsmängeln;
3. Vertrauensbetätigung:Betroffener hat gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
4. Interessenabwägung zwischen individuellem Interesse am Vertrauensschutz und öffentlichem Interesse.Drei mögliche Rechtsfolgen (alternativ):
a)materiell-positiv: Verbindlichkeit der Vertrauensgrundlage;
b)materiell-negativ: Entschädigung des Vertrauensschadens;
c)prozessual: Wiederherstellung einer Frist
Definition wilkürlicher Erlass
Erlasse sind willkürlich, wenn sie sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründestützen lassen oder sinn-und zwecklossind.
Verwaltungsaufgaben nach Zweck
- Ordnungsaufgaben
- Service public/ Grundversorgung
- Lenkungs- und Planungsaufgaben
- sozial politische Aufgaben
Voraussetzungen der Privatisierung von öffentlichen Aufgaben
- Gesetzes Grundlage
- Interessenabwägung
Rechtsquellen des Verwaltungsrecht
- Staatsverträge
- Verfassung
- Gessetze
- Rechtsverordnungen
- Erlasse autonomer Verwaltungsträger
- Innerstaatliche Vereinbarungen (soweit rechtssetzend und unmittelbar anwendbar)
- Allgemeine Rechtsgrundsätze
- Richterrecht
Ermessensfehler: Wann sollen Gerichte trotz ermessen kontrollieren?
Unangemessenheit: Unzweckmässige, nicht optimale Ermessensausübung (unschön, aber nicht rechtswidrig!)
Ermessensüberschreitung: Verwaltung übt Ermessen, wo keines besteht, wendet also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig an (normaler Normverstoss).
Ermessensunterschreitung: Verwaltung fühlt sich gebunden, obwohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt, wendet also eine Rechtsnorm nicht richtig an (normaler Normverstoss).
Ermessensmissbrauch: Verwaltung übt ihr Ermessen unverhält-nismässig, rechtsungleich oder willkürlich aus (verletzt also einen Verfassungsgrundsatz des Verwaltungsrechts).
Wirtschaftlichkeit und wirksamkeit als Verfassungswerte
Die Verwaltungen sind verpflichtet ihre Mittel sparsam und möglichst wirksam einzusetzen.
Vorteile der sachlichen Zentralisierung der Verwaltung
•DemokratischeLegitimation (Hierarchie als «Demokratiemittler»)
•Politiknähe (Rückkoppelungen zwischen VerwaltungundRegierung bzw.zwischen Verwaltung und Parlament)
•Einheitlicher, rechtsgleicherVollzug (Steuerung über Verordnungen und Weisungen)
•Klare (politische und rechtliche) Verantwortlichkeiten
•Transparenz
•Vermeidung von Interessenkonflikten durch (i.d.R.) vollamtlich tätige Mitarbeitende
•Verwaltung als «Generalist»
Vorteile der sachlichen Dezentralisierung
•Technokratische Legitimation
•Politikferne (Schutz vor tagespolitischer Vereinnahmung)
•Bedürfnisnach unternehmerischem Spielraum (Steuerung nach NPM)
•Bedürfnis nach Interessenentkoppelung(z.B. Regulierungsbehörden)
•Bedürfnisnach Partizipation von Interessengruppen (z.B. WEKO, NEK)
•Bedürfnis nach inhaltlicher Autonomie (z.B.Hochschulen, Landeskirchen)
•Bedürfnis nach Selbstverwaltung (z.B. Hochschulen)
•EigenständigeFinanzierung (z.B. über Versicherungsprämien)
•Bedürfnis nach Kooperation mit Privaten od. anderen Gemeinwesen
•Verwaltung als «Spezialist»
Motive für eine örtliche Dezentralisierung
1.Überwindung räumlicher Distanz: Verwaltung «vor Ort» in den sich seit dem 16. Jh. ausdehnenden Territorialstaaten –heute nur noch in sehr grossen und gebirgigen Kantonen relevant (z.B. BE und GR)
2.Regionale Selbstverwaltung: Selbstverwaltung beschränkt sich nicht nur auf Gemeinde und Kanton (z.B. SZ, VS, GR)
3.Rücksichtnahme auf kulturelle und sprachliche Vielfalt: BE, FR, GR, VS
4.Entlastung der kommunalen Ebene:Übertragung kommunaler Aufgaben auf einen Bezirk oder eine Region als Alternative zur Gemeindefusion oder einem Zweckverband: BE, GR
Merkmale der öffentlich- rechltichen Anstalt
1.Technisch-organisatorische Verselbständigungist ein typisches Kennzeichen.
2. Benutzerder Anstalt haben typischerweise keine Mitwirkungsrechte und stehen zur Anstalt in einem besonderen Rechtsverhältnis
3. Autonomie ist möglich, aber kein zwingendes Merkmal (Bsp.: Hochschulautonomie der Universität St. Gallen).
4. Eigene Rechtspersönlichkeit ist möglich (selbständige A.), aber kein zwingendes Merkmal (unselbständige A.).
5. Typischer Anwendungsbereich ist die sachlich dezentralisierte Leistungsverwaltung (Gebäudeversicherung, Spitäler, Bildungseinrichtungen). Neuerdings auch Verwendung bei unabhängigen Regulierungsbehörden (FINMA, Swissmedic).
Merkmale der öffentlich- rechtlichen Körperschaft
1.Genossenschaftlich-vereinsmässiger Zusammenschluss von Personen zwecks Selbstverwaltung ist ein typisches Kennzeichen.
2. Mitgliederwirken an Aufgabenerfüllung mit und verfügen über Mitwirkungsrechte.
3. Autonomie ist möglich, aber kein zwingendes Merkmal (Bsp.: Autonomie einer Religionsgemeinschaft).
4. Eigene Rechtspersönlichkeit ist typischerweise gegeben, Ausnahmen aber möglich (Bsp.: Studentenschaft Universität St. Gallen).
Merkmale der öffentlich- rechtlichen Stiftung
1.Verselbständigtes Vermögen als typisches Kennzeichen.
2. Destinatäre (Empfänger) von Beiträgen haben typischerweise keine Mitwirkungsrechte.
3. Autonomie ist im Rahmen des Stiftungszwecks möglich bzw. vorgegeben.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit ist möglich (selbständige S.), aber kein zwingendes Merkmal (unselbständige S., «Fonds»).
5. Typischer Anwendungsbereich ist die Ausschüttung öffentlicher Fördergelder (Pro Helvetia) oder die langfristige finanzielle Absicherung einer Verwaltungsaufgabe im Rahmen der sachlich dezentralisierten Verwaltung (Schweizerischer Nationalpark, Stiftung Pro Appenzell, Personalvorsorgestiftungen)
Definition "Beamter"
•divergiert je nach Rechtsordnung (Bund/Kantone/Gemeinden)
•Beamte i.e.S. = Personen, die von der Regierung oder Verwaltung auf feste Amtsdauer gewählt sind (also nicht: Magistratspersonen [Volks-oder Parlamentswahl] und auf unbeschränkte Dauer Angestellte)
•Beamte i.w.S. = Personen, welche öffentliche Funktionen für das Gemeinwesen ausüben
•Beamte im Sinne der Staatshaftung = i.d.R. Beamte i.w.S.
•Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB = i.d.R. Beamte i.w.S.:
Was ist eine Verfügung?
1. Hoheitlich- einseitige Anordnung
2. einer Verwaltungsbehörde
3. im Einzelfall (individeuell- konkret)
4. in Anwendung von öffentlichem Recht
5. auf Rechtswirkungen ausgerichtet
6. und erzwingbar
Folgen bei Formmängeln einer Verfügung
- Den Betroffenen dürfen daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG)
- Sehr schwere Formmängel können zur Nichtigkeit der Verfügung führen.
Die Formerfordernisse dienen somit dem Schutz der Verfügungsadressaten und der Disziplinierung der Verwaltung.
Formerfordernisse an eine Verfügung
1. Schriftlichkeit
2. Amtssprache
3. Selbstdeklaration als Verfügung
4. Dispositiv/ Verfügungsformel
5. Begründung
6. Rechtsmittelbelehrung
7. Zustellung/ öff. Kundmachung
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